6. Senat - Anspruch einer Lehrkraft auf beamtenrechtliche Ausgleichszulagen
Karar Dilini Çevir:
6. Senat - Anspruch einer Lehrkraft auf beamtenrechtliche Ausgleichszulagen
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Sechster Senat - 6 AZR 1055/12 - I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 24. März 2011 - 2 Ca 2608/10 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. September 2012 - 5 Sa 275/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anspruch einer Lehrkraft auf beamtenrechtliche Ausgleichszulagen Bestimmung en : BBesG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 13 Abs. 2 in der Fassung vom 6. § 13 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung vom 19. Juni 2009, § 19a, Anlage IX; Besoldungsgesetz für das Land Sachsen - Anhalt in der Fassung vom 15. (LBesG LSA aF) § 1 Abs. 2; Beso l- dungsgesetz des Landes Sachsen - Anhalt vom 8. Februar 2011 (LBesG LSA) § 41; Änderungstarifvertrag Nr. 1 z - O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Lehrer - Richtlinien - O der TdL Abschnitt A Nr. 1, 3; Eingruppierung s- richtlinien des Landes Sachsen - Anhalt über die Eingruppierung der im Oktober 1995 (Lehrereingruppi erungsrichtlinien LSA) Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 1, 3 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 1055/12 5 Sa 275/11 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, p p . Kl äger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014 durc h den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Sieberts und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 1055/12 - 3 - 1. Auf die Revisio n des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. September 2012 - 5 Sa 275/11 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- ge richts Halle vom 24. März 2011 - 2 Ca 2608/10 E - wird zurückgewie sen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung zweier Ausgleichszulagen. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1991 bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Ausweislich § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 13. März 1992 b e- stimmt sich d as Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - M anteltarif recht liche Vorschriften - (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzende n, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 sind die angestellten Lehrkräfte in diej enige Vergütungsgruppe des BAT - O eingruppiert , die nach § 11 S atz 2 BAT - O der Besoldungsgruppe en t- spricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhäl t- nis stünde. Auf diese Tarifvorschrift nehmen die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Arbeitnehmer verhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 10. März 2011 ( Lehrer - Richtlinien - O der TdL) ebenso wie ihre Vorgänge r- fassungen in Ab schnitt A Nr. 1 Bezug. Hi ervon erfasst sind Lehrkräfte an allg e- mein bildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und p ä- dagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (sog. Erfüller ) . Eine dementsprechende Verweisung enthielten in 1 2 3 - 3 - 6 AZR 1055/12 - 4 - Abschni tt IV Untera bschnitt A Nr. 1 auch die Eingruppierungsrichtlinien des b e- klagten Landes über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschä f- tigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA) , welche bis zum 31. Dezember 20 11 galten. Sowohl die Lehrer - Richtlinien - O der TdL als auch d ie Lehrereingruppi e- rungsrichtlinien LSA sehen in Absc hnitt A bzw. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 3 vor, dass Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zu m ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der H öhe gezahlt werden kann, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage zusteht. Die Lehrer - Richtlinien - O der TdL vom 22. Juni 1995 nahmen diesbezüglich nur auf die Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsg e- setzes Bezug. Die N eufassung der Lehrer - Richtlinien - O der TdL vom 10. März 2011 ve rweist ebenso wie die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA alternativ auf die Amtszulage nach landesrechtlichen Vorschriften. Nach Anlage 1 Besoldungsordnung A zum B esoldungsgesetz für das Land Sachsen - Anhalt (LBesG LSA) in der Fassung des Gesetzes zur beso l- dungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des La n- des Sachsen - Anhalt ( Lehrerinnen - und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 wurde ein Sekundarschulkonrektor als ständiger Vertreter des Le i- ters einer Sekundarsch u le mit mehr als 360 Schüler n nach der Besoldung s- gruppe A 14 besoldet und erhielt ausweislich der Fußnote 13 eine Amtszulage in bezifferter Höhe. Nach der Fassung des LBesG LSA vom 3. März 2005 sah die Fußnote 13 vor, dass eine Amtszulage in der in Anlage I X des Bundesb e- soldungsgesetzes (BBesG) zu Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 ausgewi e- senen Höhe gewährt wurde. Seit dem 1. April 2011 sieht die Neufassung des LBesG LSA vom 8. Februar 2011 in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 eine Amtszulage nach Anlag e 8 zum LBesG LSA vor. 4 5 - 4 - 6 AZR 1055/12 - 5 - Mit Verfügung vom 9. September 1994 bestellte das beklagte Land den Kläger zum ständigen Vertreter des Schulleiters der Sekundarschule L . Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenve r- häl t nis . Ein beamteter ständiger Vertreter des Schulleiters wäre nach der B e- so l dungsgruppe A 14 alimentiert worden. Ab dem 1. Januar 1998 wurde der Kl ä ger nach der Vergütungsgruppe Ib BAT - O zuzüglich einer der landesrechtl i- chen Amtszulage entsprechenden Zulage vergütet, weil an der Sekundarschule L mittlerweile mehr als 360 Schüler unterrichtet wurden. Nachdem die Sch ü le r zahl im Schuljahr 2002/2003 wieder unter 360 gesunken war, stellte das b e kla g te Land die Leistung de r Zulage ab dem 1. September 2003 ein. Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 14 TV - L übergeleitet . Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 sank die Schülerzahl auf unter 180. Damit entfiel die Stelle eines ständigen Vertreter s des Schulleiters. Dem Kläger wurde angeboten, diese Funktion an einer anderen Sekundarschule we i- ter auszuüben oder an seiner bisherigen Schule künftig als reguläre Lehrkraft in der Entgeltgruppe 13 TV - L tätig zu sein. Der Kläger lehnte einen Schulwechsel aus persönlichen Gründen ab. Im Juni 2010 schlossen die Parteien einen Änd e- rungsvertrag, wonach der Kläger seit dem 1. Februar 2010 in die Entgeltgru p- pe 13 TV - L eingruppiert ist. Entsprechend einer vorsorglichen Geltendmachung vom 15. April 2010 beantragte der Kläger daraufhin wegen der Herabgruppierung die Zahlung einer 1 Abs. 2 LBesG LSA iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG s- 1 Abs. 2 LBesG LSA iVm. § 13 Abs. 2 BBesG Wegfall der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 e r- halten hatte, weil an seiner Sekundarschule damals mehr als 360 Schüler u n- 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 1055/12 - 6 - terrichtet worden waren. Das beklagte Land lehnte die Zahlu ng der beiden g e- forderten Ausgleichszulagen ab. § 1 Abs. 2 LBesG LSA lautete in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2009 (im Folgenden: § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF) auszugsweise: 1 Für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Die §§ 23, 24, 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes fi n- den ke § 13 BBesG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung vom 6. August 2002 (im Folgenden: § 13 BBesG aF) bestimmte au s- zugsweise F olgendes: Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil 4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgru p- pe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehe n- der Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist ... erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; ... (2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er ei ne Au s- gleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. (4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grun d- gehalt, Amts - Die Norm wurde in der Fassung vom 19. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 geändert. Sie reg elt nunmehr nur noch die Ausgleichszulage für 10 11 12 - 6 - 6 AZR 1055/12 - 7 - den Wegfall von Stellenzulagen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der We g- fall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor i n einem Zei t- raum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Besoldungsrechtliche Auswirkungen des Rückgangs von Schülerzahlen werden nicht mehr erwähnt. § 13 Abs. 2 BBesG befasst sich seitdem mit der Konstell a- tion eines Anspruchs au f mehrere Stellenzulagen. Die Besoldung bei Verle i- hung eines anderen Amtes regelt seit dem 1. Juli 2009 der neugefasste § 19a BBesG. Seit dem 1. April 2011 verweist § 1 Abs. 2 LBesG LSA in der Fassung vom 8. Februar 2011 für die Besoldung der Landesbeamten nicht mehr auf Bundesrecht. Die Leistung einer Ausgleichszulage für die Verminderung von Dienstbezügen aus dienstlichen Gründen regelt ab diesem Zeitpunkt § 41 LBesG LSA. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts - und Ste llenzulagen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA) . Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass § 2 Nr. 3 des Änderungsvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 ebenso wie die ve r- traglich in Bezug genommenen Lehrereingruppierungsrichtlinien eine umfa s- sende besoldungsmäßige Gleichstellung von angestellten und beamteten Leh r- kräften bezweck t en. Daher stehe ihm die gleiche Besitzstandswahrung nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorgaben zu. Dem Anspruch auf die Au s- gleichszulage wegen des Wegfalls der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 wegen der hohen Schülerzahl erhalten hatte, stehe nicht entgegen, dass dem beklagten Land bei der Gewährung dieser Zulage ein Ermessen zugestanden habe. Die Interessenlage sowie das Ziel, die ang estel l- ten Lehrkräfte nicht schlechter zu stellen als die beamteten, sprächen für die Gewährung der Ausgleichszulage. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine Ausgleichsz ulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV - L zu zahlen und die anfallenden monatl i- 13 14 15 - 7 - 6 AZR 1055/12 - 8 - chen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den En t- geltgruppen 13 und 14 TV - L beginnend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszei t- punkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 A bs. 2 LBesG iVm. § 13 Abs. 2 BBesG für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldung s- gruppe A 13, Fußnote 7 zu zahlen und diese begi n- nend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise se it Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Seit dem 1. August 2012 ist der Kläger bis zum 31. Juli 2015 unter Wegfall der Vergütung beurlaubt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die b e- gehrten Ausgleichszulagen. Folglich war das fehlerhafte Urteil des Landesa r- beitsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben u nd die Berufung des Kl ä- gers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. 16 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 1055/12 - 9 - 1. Die gestellten Anträge bedürfen der Auslegung. a) Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1. die Feststellung der Verpflic h- tung des beklagten Landes zur Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 1. Februar 2010 in Höhe der Differ enz zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV - L. Rückständige Beträge sollen offensichtlich ab Fälligkeit iSd. § 24 Abs. 1 TV - L in gesetzlicher Höhe verzi nst werden. Die im Antrag angeführten beso l- dungsrechtlichen Vorschriften ( § 1 Abs. 2 LBesG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG) sind bei interessengerechter Auslegung des Feststellungsantrags nicht Gegenstand des auf Kompensation von Einkommensverlust ausgeric hteten Rechts streits. Der Kläger hat die Vorschriften erkennbar nur in die Antragsfo r- mulierung aufgenommen, um den beamtenrechtlichen Hintergrund der begeh r- ten Ausgleichszulage deutlich zu machen. Der Antragsbegründung ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, d ass der Anspruch auch geltend gemacht werden soll, falls die angeführten besoldungsrechtlichen Normen wegen Gesetzesänd e- rungen nicht mehr einschlägig sein sollten. Im Revisionsverfahren wird dies dadurch deutlich, dass der Kläger nunmehr auch auf § 41 LBes G LSA abstellt. b) Auch der Antrag zu 2. ist so zu verstehen, dass die Anwendbarkeit der angeführten besoldungsrechtlichen Normen (§ 1 Abs. 2 LBesG , § 13 Abs. 2 BBesG) nicht zum Streitgegenstand gehören soll. Die Parteien streiten nach der Antragsformulie rung, die auf der Fassung des LBesG LSA vom 3. März 2005 basiert, über einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des BBesG zur Besoldungsgruppe A 13, Fußn o- te 7. Nur über diesen Streitgegenstand soll entschieden werden. c) Beide Anträge sind schließlich dahingehend auszulegen, dass die b e- gehrten Feststellungen nur für Zeiträume getroffen werden sollen, in denen eine Vergütungspflicht des beklagten Landes besteht. Eine solche setzt der Kläger nach dem gesamten Kl agevorbringen bei der Antragstellung offensichtlich v o- raus. Die Zeit der vergütungsfreien Beurlaubung ab dem 1. August 2012 soll demnach nicht von der festzustellenden Zahlungsverpflichtung umfasst sein. 21 22 23 24 - 9 - 6 AZR 1055/12 - 10 - 2. Mit diesem Inhalt sind beide Anträge zulässig. a) Die Anträge sind auch ohne die Benennung der besoldungsrechtlichen Normen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr . 2 ZPO) . Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis sind jeweils klar umrissen . Es kann mit Rechtskraftwirkung entschieden werden. b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenso wie der verlangte Gegenwartsbezug gegeben. Soweit der Kläger die Ausgleichszulagen bis zum Beginn der Beurlaubung am 1. August 2012 ve r- lang t, erstrebt er gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren En t- gelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10) . Bezüglich der Zeit der Beurlaubung begehrt der Kläger - wie dargelegt - keine Feststellung. Dennoch besteht auch ein zukunft s- bezogenes Feststellungsinteresse. Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit würde der Streit über die Ausgleichszul a- gen voraussichtlich aufleben. Das angestrebte Fe ststellungsurteil ist deshalb geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 14; 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN) . II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitbefangenen Ausgleichszulagen. 1. Die in Verbindung mit § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF in Anspruch geno m- menen Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 BBesG aF können Ansprüche für di e Zeit ab dem 1. Februar 2010 schon deshalb nicht begründen, weil sie mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft traten. 2. Der Kläger kann auch aus den bis zum 31. März 2011 nach § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF für die Beamten des beklagten Landes geltenden Nachfo lger e- gelungen des § 19a BBesG und § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG keine Ansprüche herleiten. Gleiches gilt für die ab dem 1. April 2011 maßgebliche Vorschrift des § 41 LBesG LSA. Weder § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O 25 26 27 28 29 30 - 10 - 6 AZR 1055/12 - 11 - vom 8. Mai 1991 noch die Lehrer - Richtlinien - O der TdL oder die Lehrereingru p- pierungsrich tlinien LSA sehen die Anwendbarkeit dieser besoldungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers vor. a) § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Le hrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten - oder Angestelltenverhältnis stehen ( BAG 16. Mai 2002 - 6 AZR 198/01 - zu I 3 c der Gründe) . Dies bezwecken auch die Lehrer - Richtlinien - O der TdL und die Eingruppierungsrichtlinien d es beklagten Landes. Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und p ä- dagogischen Voraussetzungen mit den Beamten gleichwertigen Lehrkräfte so l- len ein der Beamtenbesoldung annähernd gleiches Entgelt erhalten. Dies ist sachgerecht , weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsb e- dingungen tätig sind (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 32; 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 - Rn. 26; 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 16; 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 23; 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 24, BAGE 126, 149 ) . Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und A n- gestelltenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beid en Personengruppen rechtlich aber nicht zwingend geboten (BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 625/13 - Rn. 17) . Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Bezu g- nahmen ab. b) Die Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 betrifft nur die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte (BA G 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 26 ) . aa) Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist eine Gleichb e- handlung mit den Beamten nicht vorgesehen (BAG 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - zu B II 2 a der Gründe; 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 - zu II 1 c der Gründe) . § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 verweist auf keine besol dungsrechtlichen Besitzstandsregelungen. Die hier interessierenden § 13 Abs. 1, § 19a BBesG und § 41 LBesG LSA sind auch 31 32 33 - 11 - 6 AZR 1055/12 - 12 - nicht analog anzuwenden. Das Regelungssystem des § 2 Nr. 3 des Änderung s- tarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 ist, gemessen an seiner eig e- nen Regelungsabsicht, nicht unvollständig, so dass bereits deshalb kein Raum für eine Analogie besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 56, BAGE 145, 163; 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 , BAGE 142, 1 ) . Eine annähernd gleiche Vergüt ung wird von den ang e- stellten Lehrkräften in der Gesamtschau auch ohne die Anwendung dieser b e- soldungsrechtlichen Vorschriften erzielt, welche die besondere Fürsorgepflicht des Dien stherrn im Beamtenverhältnis wi derspiegeln. Die finanziellen Intere s- sen einzelner Betroffener rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. bb) Bezüglich des - vom Kläger reklamierten - Ausgleichsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF hat das Bundesarbeitsgericht bereits en t- schieden, dass sich d iese Vorschrift nicht mit der Eingruppierung der Lehrkraft befasste und deshalb keine Anwendung auf angestellte Lehrkräfte fand (BAG 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - zu B II 2 a der Gründe) . Dem steht die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeits gerichts vom 12. März 2008 ( - 4 AZR 93/07 - BAGE 126, 149 ) nicht entgegen. Dort wird unter Ran d- nummern 19 ff. dargestellt, dass einem Beamten das einmal übertragene Amt nicht wieder entzogen werden könne. Stimme der Beamte einer Verwendung in einem niedrigeren Amt zu, habe er einen Anspruch auf besoldungsmäßige B e- sitzstandswahrung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF. Die sich anschli e- ßend e Aussage in Randnummer 23 der Entscheidungsgründe, wonach diese gölten, bezieht s ich auf die Eingruppierung und nicht auf die Frage des Ausgleichs für eine Herabgruppi e- rung. Hinsichtlich der Herabgruppierung gebietet die Gleichstellung mit den b e- amteten Lehrkräften eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfe r- tigte Änderungskü ndigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem für die beamteten Lehrkräfte maßgeblichen Beamtenrecht eine Tarifaut o- matik fremd ist (vgl. auch BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 18; 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21 ) . Die den Beamten in Form einer 34 - 12 - 6 AZR 1055/12 - 13 - Ausgleichszu lage zustehende Besitzstandswahrung ist hiervon zu untersche i- den. cc) Der Vortrag des Klägers, wonach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF - und damit auch dessen Nachfolgeregelungen - zur Vermeidung von Verse t- zungen einen Anreiz für die Akzeptanz einer Rüc kernennung habe schaffen wollen, lässt keine planwidrige Regelungslücke in § 2 Nr. 3 des Änderungstari f- vertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 erkennen. Bei dieser Tarifnorm handelt es sich um eine reine Vergütungsregelung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 46 BBesG, der die vorübergehende vertretung s- weise Übertragung eines höherwertigen Amtes regelt, auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet. Hierbei handelt es sich um einen Ersatz für die nicht anwendbaren Eingruppier ungsregelungen des § 24 BAT - O bzw. § 14 TV - L (vgl. zu § 24 BAT - O BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - Rn. 22; 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - zu II 3 der Gründe; 16. Mai 2002 - 6 AZR 198/01 - zu I 4 der Gründe; zu § 14 TV - L BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 12; zusammenfassend BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 - Rn. 35 f f . ) . Z u- dem galt § 46 BBesG nicht im beklagten Land (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA aF) . c) Auch die Lehrer - Richtlinien - O der TdL und die Lehrereingruppierung s- richtlinien LSA enthalten keine Verweisung auf § 13 Abs. 1 BBesG, § 19a BBesG oder § 41 LBesG LSA. Im Gegenteil sehen sowohl die Lehrer - Richtlinien - O der TdL als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA bezü g- lich der Zulage für die Tätigkeit eines Schulleiters oder dessen ständigen Ve r- treters im Gegensatz zum Besoldungsrecht eine tatbest andlich gebundene E r- messensentscheidung vor. Sind die in der Richt linie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt, kann hiernach auch einer vergleichbaren angestel l- ten Lehrkraft nicht durch eine Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden . Damit besteht insoweit gerade kein Gleichlauf der Vergütung von angestellten und beamteten Lehrkräften ( vgl. BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 625/13 - Rn. 16; 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 27, BAGE 126, 149; 35 36 - 13 - 6 AZR 1055/12 14. September 2005 - 4 AZR 102/04 - zu I 2 b bb d er Gründe , BAGE 116, 1) . Dies gilt auch für eine besoldungsrechtlich vorgesehene Ausgleichszulage. III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück 37

Full & Egal Universal Law Academy