6 Ni 7/15 (EP) - 6. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

6 Ni 7/15 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
22. Februar 2017





In der Patentnichtigkeitssache




- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 929 992
(DE 698 16 958)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 22. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie
die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-
Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter

f ü r R e c h t e r k a n n t :

I. Das Patent 0 929 992 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-
sprüche 1 bis 3 sowie der Patentansprüche 7 und 8, soweit
diese auf die Patentansprüche 1 bis 3 zurückbezogen sind,
für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 929 992
(Streitpatent), das am 16. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der
europäischen Anmeldung 97 202 400 vom 1. August 1997 als internationale An-
meldung PCT/IB98/01077 angemeldet wurde. Diese wurde am 11. Februar 1999
als WO 99/007186 A2 veröffentlicht.

Das am 6. August 2003 veröffentlichte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Circuit
Arrangement, and Signaling Light Provided with the Circuit Arrangement“, in der
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deutschen Übersetzung „Schaltungsanordnung mit dabei passender Signal-
leuchte“ und umfasst in der vom europäischen Patentamt erteilten Fassung
8 Patentansprüche, wobei mit der Nichtigkeitsklage vom 23. Februar 2015 das
Patent nur im Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 3 sowie der Patentan-
sprüche 7 und 8, sowie diese auf die Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogen sind,
angegriffen worden ist.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent, soweit es mit der Nichtigkeitsklage ange-
griffen wird, nur noch in beschränkter Fassung nach den mit Schreiben vom
4. November 2016 eingereichten Hilfsanträgen I bis IV sowie nach den in der
mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 neu eingereichten Hilfsanträgen
Ia, Ib, IIa und IIIa, und zwar in der Reihenfolge gemäß dem weiter unten wieder-
gegebenen Antrag. Den mit Schreiben vom 4. November 2016 ebenfalls einge-
reichten, ebenfalls auf eine beschränkte Verteidigung gerichteten neuen Hauptan-
trag hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 4. November 2016 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D) coupled to said converter (III) for coupling
with said semiconductor light source (LB);
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D) so as to provide for the detection of a defect of
said semiconductor light source (LB),
- 4 -
- said semiconductor light source (LB), wherein said semiconduc-
tor light source (LB) is coupled to said output terminals (C, D) and
wherein the semiconductor light source comprises a matrix of
LEDs, which are electrically interconnected.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia vom 22. Februar 2017 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D) coupled to said converter (III) for coupling
with said semiconductor light source (LB);
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D),
- said semiconductor light source (LB), wherein said semiconduc-
tor light source (LB) is coupled to said output terminals (C, D) and
wherein the semiconductor light source comprises a matrix of
LEDs, which are electrically interconnected,
- wherein the voltage detection means (II) generate a signal S if a
voltage Vu obtains at the output terminals (C, D) which is higher
than a threshold voltage Vud.

- 5 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib vom 22. Februar 2017 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) comprising a matrix of LEDs, which are electri-
cally interconnected, and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D) coupled to said converter (III) for coupling
with said semiconductor light source (LB);
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D),
- wherein the voltage detection means (II) generate a signal S if a
voltage Vu obtains at the output terminals (C, D) which is higher
than a threshold voltage Vud.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 4. November 2016 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D) coupled to said converter (III) for coupling
with said semiconductor light source (LB);
- 6 -
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D) so as to provide for the detection of a defect of
said semiconductor light source (LB),
- said semiconductor light source (LB), wherein said semiconduc-
tor light source (LB) is coupled to said output terminals (C, D),
wherein the semiconductor light source comprises a matrix of
LEDs, which are electrically interconnected, and wherein each
LED has a forward voltage of between 2 V and 3 V defined at an
operating current of 250 mA and at an ambient temperature of
25 °C.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IIa vom 22. Februar 2017 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) comprising a matrix of LEDs, which are electri-
cally interconnected, and wherein each LED has a forward voltage
of between 2 V and 3 V defined at an operating current of 250 mA
and at an ambient temperature of 25 °C, and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D) coupled to said converter (III) for coupling
with said semiconductor light source (LB),
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D) so as to provide for the detection of a defect of
said semiconductor light source (LB).

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Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III vom 4. November 2016 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D) coupled to said converter (III) for coupling
with said semiconductor light source (LB);
- said semiconductor light source (LB), wherein said semiconduc-
tor light source (LB) is coupled to said output terminals (C, D)
wherein the semiconductor light source comprises a matrix of
LEDs, which are electrically interconnected,
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D), so as to provide for the detection of a defect of
said semiconductor light source (LB),
wherein the voltage detection means generate a signal S if a volt-
age at the output terminals (C, D) is
higher than a threshold voltage Vud, the threshold voltage being
selected to provide for a detection of a defect in case of a partly
defective semiconductor light source (LB)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IIIa vom 22. Februar 2017 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) comprising a matrix of LEDs, which are electri-
cally interconnected, and provided with

- 8 -
- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D) coupled to said converter (III) for coupling
with said semiconductor light source (LB);
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D),
wherein the voltage detection means generate a signal S if a volt-
age at the output terminals (C, D) is higher than a threshold volt-
age Vud, the threshold voltage being selected to provide for a de-
tection of a defect in case of a partly defective semiconductor light
source (LB)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV vom 4. November 2016 lautet:

1. A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor
light source (LB) and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B),
- a converter (III) coupled to said input filter means (I), said con-
verter (III) acts as a current generator for said semiconductor light
source and comprises a control circuit,
- output terminals (C, D),
- voltage detection means (II), coupled to said converter (III) and to
said output terminals (C, D), for voltage detection at the output
terminals (C, D), and
- said semiconductor light source (LB), wherein said semiconduc-
tor light source (LB) is coupled to said output terminals (C, D);
- 9 -
wherein said voltage detection means (II) includes an RC network
and is configured to provide an output signal (S) if a voltage Vu at
the output terminals (C, D) exceeds and remains higher than a
threshold voltage Vud, so as to provide for the detection of a de-
fect of said semiconductor light source (LB).

Gemäß allen geltenden Anträgen ist dem jeweiligen Patentanspruch 1 der Pa-
tentanspruch 7 nebengeordnet, der folgenden Wortlaut hat:

7. A signaling light provided with a housing containing a semicon-
ductor light source (LB), characterized in that the signaling light is
provided with the circuit arrangement as claimed in any one of the
preceding claims.

Bei den ebenfalls angegriffenen Patentansprüchen 2, 3 und 8 handelt es sich um
auf den Patentanspruch 1 oder 7 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unter-
ansprüche.

Die Klägerin trägt vor, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den gel-
tenden Anträgen der Beklagten gingen über den Inhalt der Anmeldung in der Fas-
sung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Außerdem führten die
geltenden Anträge zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.

Hinsichtlich der geltenden Anträge macht die Klägerin auch geltend, die darin be-
anspruchten Schaltungsanordnungen seien hinsichtlich ihrer tatsächlichen Reali-
sierung zumindest am Prioritätstag des Streitpatents nicht so deutlich und voll-
ständig offenbart gewesen, dass ein Fachmann sie ausführen konnte.

Abgesehen davon sei der mit der Klage angegriffene Gegenstand des Streitpa-
tents schon mangels Neuheit, zumindest aber mangels erfinderischer Tätigkeit
nicht patentfähig und daher für nichtig zu erklären.

- 10 -
Dies stützt sie neben anderen auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzei-
chen nach Klageschriftsatz und weiteren Schriftsätzen):

E3 Power Integrations, Inc. “Constant Current/Constant
Power Regulation Circuits for TOPSwitch® Design Note
DN-14. Jun 1996. Seiten 1 bis 16
E17 WO 96 / 02970 A1

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitserklärung des Patents im Umfang der Patentan-
sprüche 1 – 3 und 7 und 8, wobei die Patentansprüche 7 und 8
nur insoweit angegriffen sind, als dass sie auf die angegriffenen
Patentansprüche 1 – 3 rückbezogen sind, nicht aber in ihrem
Rückbezug auf die nichtangegriffenen Patentansprüche 4 – 6.

Die Beklagte verteidigt das Patent nur noch beschränkt. Sie beantragt,

die Nichtigkeitserklärung des Patents im angegriffenen Umfang,
soweit es über eine der folgenden verteidigten Fassung hinaus-
geht, und zwar in der folgenden Reihenfolge:
Hilfsantrag I, I a, I b, II, II a, III, III a, IV.

Zum Beleg der von der Klägerin in Abrede gestellten Ausführbarkeit der Erfindung
stützt sich die Beklagte auf folgende Unterlagen:

B5 POSSELT, J. L.: Design of Burn-In Test Systems for High Power
Light Emitting Diodes. Masterarbeit an der University of California,
Berkeley, approved 5 August 1997.
B6 MORKOC, H.: Handbook of Nitride Semiconductors and Devices.
Kapitel 1: “Light-Emitting Diodes and Lighting”, Seiten 1 bis 22 und
70 bis 76. 2009
B7 Lumileds Holding B.V.: Stronger Every Day ©2015
B8 LANDAU, St.: “High-power in a 1mm square chip: the origin of the
350mA “one Watt” LED”. In: LEDs Magazine. Recherchiert am
16.10.2015
- 11 -
http://www.ledsmagazine.com/articles/2006/11/high-power-in-a-1-mm-square-chip-
the-origins-of-the-350ma-one-watt-led.html

Im Übrigen dürfe von der Patentinhaberin nicht verlangt werden, für jeden denkba-
ren Einzelfall ein nacharbeitbares Ausführungsbeispiel zu offenbaren, vielmehr sei
ein einziges für eine vollständige und ausführbare Offenbarung hinreichend. Die-
ser Anforderung genüge die Patentschrift.

Die Beklagte hebt besonders hervor, die wesentliche Leistung der Erfinder be-
stünde darin, dass sie erkannt hätten, dass es zum einen wider einem Vorurteil
der Fachwelt zu einem Ausfall von Leuchtdioden gekommen sei, die für den Ein-
satz in Ampelanlagen geeignet gewesen seien, und dass zum anderen auch der
Ausfall eines Teil der Leuchtdioden eines Arrays anhand der an einem solchen
Array anliegenden Spannung erkennbar sei.

Insofern beruhe bereits ein großer Teil der Darlegung des der Erfindung zugrun-
deliegenden Problems in der Patentschrift auf Erkenntnissen der Erfinder. Die
Patentschrift beinhalte daher in der Beschreibungseinleitung, die ansonsten der
Schildung des bekannten Standes der Technik sowie der daran erkannten Nach-
teile diene, bereits wesentliche Lösungsansätze, die bei der Auslegung der Pa-
tentansprüche zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung
unter Verweis auf den Absatz 0004 der Streitpatentschrift geltend gemacht, über
die Spannungsdetektion an den Ausgangsklemmen der Schaltungsanordnung
zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle ließen sich beliebige Fehler in der Halb-
leiterlichtquelle bestimmen und zudem ließe sich daraus ein Signal generieren,
das für geeignete Maßnahmen genutzt werden könne.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche erteilter Fassung sowie der zwischen-
zeitlich gestellten Anträge sowie zum schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 4. Oktober 2016 zu-
geleitet, auf den Bezug genommen wird.

- 12 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Soweit die Beklagte die angegrif-
fenen Patentansprüche nicht mehr in der erteilten, sondern nur noch in einer ge-
änderten Fassung verteidigt, ist das Streitpatent im Umfang der angegriffenen er-
teilten Ansprüche bereits ohne Sachprüfung teilweise für nichtig zu erklären. Die
Klage ist darüber hinaus aber auch in Bezug auf die verteidigten Fassungen der
Beklagten für nichtig zu erklären, da in Bezug auf diese Fassungen wenigstens
einer der in Frage stehenden Nichtigkeitsgründe der Erweiterung des Schutzbe-
reichs nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. d) EPÜ
oder der fehlenden Ausführbarkeit infolge unzureichender Offenbarung nach Arti-
kel II § 6 Absatz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ oder der man-
gelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ gegeben ist.


I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Die Erfindung betrifft eine Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halb-
leiterlichtquelle. Hintergrund des Streitpatents sind Halbleiterlichtquellen, speziell
Leuchtdioden (LEDs), die hinsichtlich ihrer Leuchtkraft im Zeitraum um den hier
maßgeblichen Priortätszeitpunkt so hohe Werte erreicht hatten, dass sie für Be-
leuchtungszwecke und insbesondere auch für Signalleuchten verwendet werden
konnten. Halbleiterlichtquellen haben bei solchen Anwendungen gegenüber den
bis dahin üblichen Glühleuchten den Vorteil, dass sie eine erheblich längere Le-
bensdauer und einen wesentlich geringeren Leistungsverbrauch haben. Anders
als Glühleuchten sind LEDs nicht für den Betrieb an Wechselspannung geeignet,
sondern können ausschließlich mit Gleichspannung betrieben werden. Außerdem
ist eine Betriebsspannung von wenigen Volt ausreichend, dabei werden üblicher-
weise mehrere LEDs in Reihen- sowie in Parallelschaltung (=Array oder Matrix)
miteinander verbunden und an eine gemeinsame Energiequelle angeschlossen.

LEDs haben die Eigenschaft, dass ihre Helligkeit durch den Wert des durch sie
fließenden Stroms bestimmt wird, während sich die anzulegende Spannung unab-
hängig von der Leistung nur in einem engen Bereich ändert. Die Energiequelle
- 13 -
sollte daher vor allem einen möglichst gleichmäßigen Strom liefern, also als
Stromgenerator wirken. Dadurch entsteht die Gefahr, dass bei einem Ausfall einer
oder mehrerer LEDs an den Ausgangsklemmen des Stromgenerators eine uner-
wünscht hohe Spannung auftritt, da der Stromgenerator auch bei zunehmendem
Widerstand versucht, immer den gleichen Strom zu liefern. Wenn der Betrieb in
einem solchen Zustand für längere Zeit fortgesetzt wird, besteht die Gefahr, dass
die speisende Energiequelle Schaden nimmt. In LED-Arrays können auch Kurz-
schlüsse auftreten, die zwar nicht unmittelbar den Stromgenerator beeinträchtigen,
aber zumindest zu einer verringerten Lichtausbeute führen (Streitpatentschrift,
Absatz 0002).

2. In der Streitpatentschrift ist angegeben, es sei Aufgabe der Erfindung, eine
Schaltungsanordnung zu schaffen, bei der diese Nacheile vermieden werden.
(Absatz 0003).

3. Laut Absatz 0007 der Streitpatentschrift ist es wohl die eigentliche Aufgabe
der Erfindung gewesen, eine Treiberschaltung für eine Halbleiterlichtquelle zu
entwerfen, die bei einem Betrieb in einer Verkehrsampel das elektrische Verhalten
einer klassischen Glühleuchte simuliert.

Verkehrsampeln in Verkehrsregelungssystemen seien üblicherweise mit einem so
genannten Konfliktmonitor ausgerüstet, der regelmäßig die Spannung zwischen
den Anschlussklemmen der betreffenden Verkehrsampel messe. Die Steuerung
der Verkehrsampel erfolge üblicherweise mit Hilfe eines Festkörperrelais. Wenn
das Festkörperrelais nicht leitend ist, fließt gewöhnlich ein kleiner Leckstrom.
Wenn die Verkehrsampel eine (intakte) Glühleuchte ist, hat sie einen niedrigen
Widerstand, und der durch die Lampe fließende Leckstrom führt nicht zu einem
merkbaren Anstieg der Spannung zwischen den Anschlussklemmen. Wenn die
Glühlampe defekt ist, wird ihr Widerstand sehr hoch, wodurch das Auftreten des
Leckstroms zu einem erheblichen Anstieg der Spannung zwischen den An-
schlussklemmen führt. Die hohe Spannung zwischen den Anschlussklemmen
stellt für den Konfliktmonitor also ein Anzeichen dafür dar, dass die angeschlos-
sene Lampe defekt ist.

4. Der Senat legt seiner Entscheidung hinsichtlich einzelner Merkmale der
verteidigten Patentansprüche nachstehendes Verständnis des Fachmanns zu-
grunde, wobei der hier anzunehmende Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) der
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Fachrichtung Elektrotechnik ist, der Treiberschaltungen für Halbleiterlichtquellen
entwirft.
(Die Gliederung der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den jeweiligen Hilfsan-
trägen ist im Zusammenhang mit deren Diskussion wiedergegeben.)

Merkmal b:
b suitable for operating a semiconductor light source (LB)

Die beanspruchte Schaltungsanordnung muss so ausgestaltet sein („suitable“),
dass damit eine Halbleiterlichtquelle betrieben werden kann. Eine konkrete Aus-
sage über die Eigenschaften oder Ausführung der Schaltung, die über die weiter in
den jeweiligen Patentansprüchen 1 genannten Merkmale hinausgingen, verbindet
der Fachmann mit dieser Eignungsangabe nicht.

Merkmal c-3b:
c-3b said converter (III) acts as a current generator for said semiconduc-
tor light source

Unter einem Stromgenerator (“current generator”) versteht der Fachmann einen
aktiven Zweipol, der an seinen Anschlusspunkten einen elektrischen Strom liefert.
Die wesentliche Eigenschaft eines Stromgenerators – häufig auch als Stromquelle
bezeichnet – besteht darin, dass der Strom nur gering, oder bei dem Modell der
idealen Stromquelle gar nicht, von der elektrischen Spannung an seinen An-
schlusspunkten abhängt. Die Stromstärke ist im Idealfall also auch unabhängig
vom jeweilig angeschlossenen Verbraucher. Im technischen Gebrauch wird der
Stromgenerator bzw. –quelle auch als Konstantstromquelle bezeichnet.

Merkmal c-3:
c-3 and comprises a control circuit,

Im Zusammenhang mit dem Wandler („converter“) ist ein Steuerkreis („control cir-
cuit“) beansprucht. Dieser Steuerkreis dient ausschließlich der Ansteuerung der
Leistungshalbleiterschalter in dem Wandler, den der Fachmann im vorliegenden
Zusammenhang als AC/DC- oder DC/DC-Wandler versteht, der - wie vorstehend
zum Merkmal c-3b ausgeführt - einen konstanten Ausgangsstrom liefern soll und
dementsprechend geregelt wird.
- 15 -
Merkmal d-1:
d-1 - voltage detection means (II),

Die Spannungsdetektionsmittel („voltage detection means“) umfassen jegliche
Bauteile, ebenso Schaltungen, die in nicht näher angegebener Weise ihr Betriebs-
verhalten in Reaktion auf die an ihnen anliegende Spannung oder in Reaktion auf
Spannungsänderungen ändern.

Merkmal d-3:
d-3 - wherein the voltage detection means (II) generate a signal S if a
voltage Vu obtains at the output terminals (C, D) which is higher
than a threshold voltage Vud.

Die Spannungsdetektionsmittel sollen ein Signal („output signal (S)“) abgeben
können, abhängig davon, ob die an dem Spannungsdetektionsmittel anliegende
Spannung eine bestimmte – aber nicht konkret angegebene – Höhe überschreitet.
Wie dieses Signal im weiteren verarbeitet wird, ist erst im nicht angegriffenen Pa-
tentanspruch 4 angegeben, nicht aber in den jeweiligen Patentansprüchen 1, mit
denen die Patentinhaberin das Patent vorrangig oder hilfsweise verteidigt. Insbe-
sondere entnimmt der Fachmann dem Merkmal d-3 nicht, dass das Signal S die
Wirkung hat, dass dem potentiell detektierten Fehler oder dessen Ursache entge-
gengewirkt oder eine Auswirkung desselben vermindert wird.

Merkmal d-2a:
d-2a so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor
light source (LB),

Der Fachmann misst der Formulierung „to provide for“ nicht mehr Bedeutung zu,
als dass das Erkennen eines Fehlers in der Halbleiterlichtquelle ermöglicht wird.
Eine qualitative Aussage darüber, wie viele und ggf. welche Fehler in der
Halbleiterlichtquelle auftreten und anhand welchen Spannungswerts oder –ver-
laufs erkannt werden können, ist unbestimmt und bleibt daher weitergehenden
Maßnahmen des Fachmanns überlassen.

- 16 -
Merkmal d-3a:
d-3a the threshold voltage being selected to provide for a detection of a
defect in case of a partly defective semiconductor light source (LB).

Unter einer teilweisen defekten Halbleiterlichtquelle („a partly defective
semiconductor light source”) versteht der Fachmann den Fall, dass bei einem
Array aus einer Mehrzahl von in Reihen- sowie Parallelschaltung angeordneten
LEDs ein Teil ausgefallen ist, ein wesentlicher anderer Teil jedoch noch in Betrieb
ist.


II. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag I

Das Patent konnte nicht nach Maßgabe des Hilfsantrags I Bestand haben, da Pa-
tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I den Schutzbereich des erteilten Patents er-
weitern und damit einen Nichtigkeitsgrund schaffen würde. Außerdem ist der Ge-
genstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I nicht patentfähig.

Der von der Patentinhaberin vorrangig verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag I vom 4. November 2016 lässt sich wie folgt gliedern:

a A circuit arrangement
b suitable for operating a semiconductor light source (LB)
c and provided with

c-1 - input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,

c-2 - input filter means (I)
c-2a coupled to said input terminals (A, B),

c-3a - a converter (III) coupled to said input filter means (I),
c-3b said converter (III) acts as a current generator for said semiconduc-
tor light source
c-3 and comprises a control circuit,
- 17 -
c-4 - output terminals (C, D) coupled to said converter (III)
c-4a for coupling with said semiconductor light source (LB);

d-1 - voltage detection means (II),
d-1a coupled to said converter (III)
d-1b and to said output terminals (C, D),
d-2 for voltage detection at the output terminals (C, D)
d-2a so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor
light source (LB),
e - said semiconductor light source (LB),
wherein
e-1 said semiconductor light source (LB) is coupled to said output termi-
nals (C, D),
e-2 and wherein the semiconductor light source comprises a matrix of
LEDs, which are electrically interconnected.

1. Anders als in der für die Festlegung des Schutzbereichs maßgeblichen
erteilten Fassung des Streitpatents erstreckt sich der Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag I nicht nur auf die Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halb-
leiterlichtquelle, sondern zusätzlich auf die Halbleiterlichtquelle („a circuit arran-
gement … provided with … said semiconductor light source…“), und stellt damit
eine Erweiterung des Schutzbereichs dar.

Die Sichtweise der Patentinhaberin, die Hinzunahme eines Merkmals könne
denklogisch ausschließlich zu einer Verkleinerung des Schutzbereichs führen, ist
nicht zutreffend. Dies ist nämlich nur unter der unabdingbaren Voraussetzung der
Fall, dass das hinzugefügte Merkmal eine Einzelheit konkretisiert, die bereits vom
geschützten Gegenstand umfasst war.

Das war aber im vorliegenden Fall ersichtlich nicht der Fall, wie schon anhand der
zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 der Streitpatentschrift (farbige Markie-
rung, Pfeile und Beschriftung an den Pfeilen hinzugefügt) erkenntlich ist:

- 18 -


Demnach erstreckt sich die durch den erteilten Patentanspruch 1 geschützte
Schaltungsanordnung von den Eingangsklemmen A, B über die Schaltungsblöcke
I bis IV zu den Ausgangsklemmen C, D. Würde ein dem Wortlaut des Patentan-
spruchs 1 erteilter Fassung hinzugefügtes Merkmal eine dieser Einzelheiten kon-
kretisieren, läge der Fall einer zulässigen Beschränkung vor. Durch die Hinzu-
nahme eines Gegenstandes – im vorliegenden Fall der Halbleiterlichtquelle LB -
der nicht vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 umfasst war, ist der
daraus resultierende Gegenstand weiter als der Gegenstand des erteilten Pa-
tentanspruchs 1.

Somit ist der Hilfsantrag I vom 4. November 2016 nicht zulässig, da er zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der erteilten Fassung führen würde
(Art. 138 Abs. 1 Buchstabe d) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG).

Die Einbeziehung des erteilten Patentanspruchs 7, der auf eine Signaleuchte ge-
richtet ist, in die Betrachtung des Schutzbereichs, führte zu keinem anderen Er-
gebnis, da durch das Merkmal e nicht nur Halbleiterlichtquellen für Signalleuchten
geschützt würden, sondern auch jede beliebige andere Leuchte mit einer Halb-
leiterlichtquelle.

2. Der Vorwurf der Klägerin, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I gehe über
den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der er bei der für die Einrei-
chung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist,
gründet im Wesentlichen auf dem Wortlaut der Merkmale c-3b und d-2a.

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Den ursprünglichen eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass es für
die Erfindung wesentlich sein könnte, dass der Wandler als (Konstant-) Strom-
quelle für die Halbleiterlichtquelle wirken soll:

c-3b said converter (III) acts as a current generator for said semiconduc-
tor light source.

Vielmehr sei die einzige Erwähnung der Tatsache, dass der Wandler als Stromge-
nerator wirken soll, in der WO 99/007186 A2 im Rahmen der Schilderung des
Standes der Technik erfolgt (Seite 1, Zeilen 12-15). Im Übrigen stelle selbst eine
Spannungsquelle zugleich auch eine Stromquelle dar, so dass es sich bei diesem
Merkmal um eine bloße Selbstverständlichkeit handele.

Nach Erkenntnis des Senats ist die Aufnahme des Merkmals c-3b in den Wortlaut
des Patentanspruch zulässig. Die Ausgestaltung des Wandlers als Stromgenera-
tor bestimmt die Funktionsweise der Treiberschaltung für die Halbleiterlichtquelle
als Konstantstromquelle und ist damit für die Lehre des Streitpatents derart we-
sentlich, dass der Fachmann dies auch ohne explizite Nennung stillschweigend
mitgelesen hat. Die Aufnahme dieses Merkmals als wesentliche Voraussetzung
dafür, dass eine Spannungsänderung am Ausgang als Indiz für das Vorliegen ei-
nes Defekts dienen kann, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des Merkmals

d-2a so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor
light source (LB),

wonach die Spannungsdetektionsmittel das Erkennen eines Defekts der
Halbleiterlichtquelle ermöglichen, war in den ursprünglichen Unterlagen gemäß
WO 99/07186 A2 (Seite 1, Zeile 28 bis Seite 2, Zeile 1) mit „This renders possible
not only a detection of a defective semiconductor light source …” zwar ein anderer
Wortlaut gewählt, der aber im Zusammenhang betrachtet dasselbe aussagt. Auch
das Ausführungsbeispiel des Streitpatents, das schon von den ursprünglichen Un-
terlagen umfasst war, beschreibt einen Fall, bei dem der Totalausfall einer
Halbleiterlichtquelle mittels der Schaltung gemäß Figur 2 detektierbar ist.
- 20 -
Somit geht das Merkmal d-2a in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterla-
gen zurück.

3. Im Übrigen wäre der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan-
trag I ohnehin nicht patentfähig:

Aus der Entgegenhaltung WO 96/02970 A1 (E17) ist, in Worten des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag I vom 4. November 2016 ausgedrückt, Folgendes
bekannt (vgl. Figuren 2 und 5 i. V. m. Seite 10, Zeile 32 bis Seite 11, Zeile 28):


a A circuit arrangement
b suitable for operating a semiconductor light source 405
c and provided with

c-1 - input terminals for connecting a supply voltage 200,

c-2 - input filter means 401, 402, 403
c-2a coupled to said input terminals,

c-3a - a converter 500 coupled to said input filter means 403,
c-3b said converter 500 acts as a current generator (Seite 11, Zeilen 11
- 21 -
bis 12) for said semiconductor light source 405
c-3 and comprises a control circuit (Seite 11, Zeilen 6 bis 7),

c-4 - output terminals coupled to said converter 500
c-4a for coupling with said semiconductor light source 405;

d-1 - voltage detection means 510 (Seite 11, Zeilen 7 bis 8: „a zener di-
ode 510 (type TC9491) as a voltage reference.”),
d-1a coupled to said converter 500
d-1b and to said output terminals
d-2 for voltage detection at the output terminals
d-2a so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor
light source (Sollte an der Halbleiterlichtquelle ein Defekt austreten,
insbesondere ein Totalausfall, bei dem beide Zweige der Halbleiter-
lichtquelle 405 hochohmig sind, führt das zu einem dauerhaften
Durchschalten der den gesamten Strom aufnehmenden Z-Diode
510, das der Fachmann als Indiz für einen Defekt der
Halbleiterlichtquelle werten kann),
e - said semiconductor light source 405,
wherein
e-1 said semiconductor light source 405 is coupled to said output termi-
nals,
e-2 and wherein the semiconductor light source 405 comprises a matrix
of LEDs, which are electrically interconnected.

Somit ist die Schaltungsanordnung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I,
mit dem die Beklagte die angegriffenen Patentansprüche vorrangig verteidigt,
nicht neu. Deshalb könnte dem Hilfsantrag I der Beklagten auch dann nicht statt-
gegeben werden, wenn ihm nicht ohnehin andere Nichtigkeitsgründe entgegen-
stünden.

Der Vortrag der Beklagten, der Erfindung müssten auch Aussagen an anderer
Stelle der Patentschrift zugerechnet werden, konnte zu keiner anderen Bewertung
- 22 -
führen. Insbesondere muss unberücksichtigt bleiben, dass der Wandler sowie die
Spannungsdetektionsmittel gemäß Entgegenhaltung E17 eine andere Wirkung
haben, als die Beklagte für ihre Schaltung für erforderlich hält. Sollte es tatsächlich
einen signifikanten Unterschied des in der Streitpatentschrift unmittelbar und ein-
deutig Offenbarten gegenüber der Schaltung gemäß Entgegenhaltung E17 geben,
hätte es an der Beklagten gelegen, dem mit entsprechend formulierten Patentan-
sprüchen Rechnung zu tragen.

Im Übrigen hätte selbst dies nicht zum von der Beklagten angestrebten Erfolg füh-
ren können, da dem Fachmann am Prioritätstag Schaltungsanordnungen bekannt
waren, die die von der Beklagten als ihre Erfindung geltend gemachten Wirkungen
aufweisen und daher grundsätzlich auch zum Betrieb von Halbleiterlichtquellen
geeignet wären, so beispielsweise aus der Entgegenhaltung E3, Power Integrati-
ons, INC.: Constant Current/Constant Power Regulation Circuits for TOPSwitch®
Design Note DN-14.

Sollte der Fachmann mit den Eigenschaften der gemäß Entgegenhaltung E17
vorgesehenen Schaltungsanordnung nicht zufrieden gewesen sein, beispielsweise
wenn der Betriebsstrom für die Halbleiterlichtquelle nicht hinreichend stabil gewe-
sen wäre, hätte es nahegelegen, dass er sich auf dem Gebiet bekannter Kon-
stantstromquellen umgesehen hätte. Die Erkenntnis, dass mit der aus Entgegen-
haltung E3 bekannten Schaltungsanordnung alternativ zu der Schaltungsanord-
nung gemäß E17 nicht nur Batterieladegeräte oder Elektromotoren, sondern auch
Halbleiterlichtquellen betrieben werden können, hätte der Senat ebenfalls nicht als
erfinderische Tätigkeit gewertet.


III. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag Ia

Auch die beschränkte Verteidigung nach Maßgabe des Hilfsantrags Ia konnte kei-
nen Erfolg haben, da Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia den Schutzbereich
des erteilten Patents erweitern und damit einen Nichtigkeitsgrund schaffen würde
und auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia nicht pa-
tentfähig ist.

- 23 -
In der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ia vom
22. Februar 2017 ist gegenüber dem Hilfsantrag I das Merkmal d-2a entfallen, an
diese Fassung schließt sich zusätzlich folgendes Merkmal an:

d-3 - wherein the voltage detection means (II) generate a signal S if a
voltage Vu obtains at the output terminals (C, D) which is higher
than a threshold voltage Vud.

1. Da Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia ebenfalls auf eine
Schaltungsanordnung zuzüglich einer Halbleiterlichtquelle gerichtet ist, würde
auch dieser Anspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der
erteilten Fassung führen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter II.1
Bezug genommen.

2. Zur geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprüng-
lich eingereichten Unterlagen ist zu berücksichtigen, dass Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag Ia das Merkmal d-2a nicht mehr enthält. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen oben unter II.2 Bezug genommen.

3. Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus ist im Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia weiter das Merkmal d-3 enthalten „wherein the
voltage detection means (II) generate a signal S if a voltage Vu obtains at the out-
put terminals (C, D) which is higher than a threshold voltage Vud“.

Da dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia nicht zu entnehmen ist, welche
inhaltliche Bedeutung das Signal S haben soll, ist auch dieses Merkmal durch das
Ausgangssignal des in der Figur 5 der Entgegenhaltung E17 dargestellten Opera-
tionsverstärkers 506 vorweggenommen, das abhängig davon generiert wird, ob
die Spannung an der Z-Diode 510 ihren Schwellwert (=Durchbruchsspannung)
übersteigt.

Im Übrigen ist auch bei der Schaltung gemäß Figur 1 der Entgegenhaltung E3 in
Übereinstimmung mit dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbei-
spiel als Spannungsdetektionsmittel eine Z-Diode VR2 vorgesehen, die bei Über-
schreiten einer Schwellspannung am Ausgang der Schaltungsanordnung bewirkt,
dass am Ausgang des Optokopplers U2 ein Signal generiert wird.

- 24 -
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ia nicht neu
und beruht, selbst wenn man hinsichtlich des Stromgenerators der Auslegung der
Beklagten folgen wollte, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.


IV. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag Ib

Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib ist nicht pa-
tentfähig, so dass das Streitpatent nicht mit Hilfsantrag Ib erfolgreich verteidigt
werden konnte.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib vom 22. Februar 2017 hat unter Fort-
führung der Gliederung folgenden Wortlaut:

a A circuit arrangement
bHiIb suitable for operating a semiconductor light source (LB) comprising
a matrix of LEDs, which are electrically interconnected,
c and provided with

c-1 - input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,

c-2 - input filter means (I)
c-2a coupled to said input terminals (A, B),

c-3a - a converter (III) coupled to said input filter means (I),
c-3b said converter (III) acts as a current generator for said semiconduc-
tor light source
c-3 and comprises a control circuit,

c-4 - output terminals (C, D) coupled to said converter (III)
c-4a for coupling with said semiconductor light source (LB);

d-1 - voltage detection means (II),
d-1a coupled to said converter (III)
- 25 -
d-1b and to said output terminals (C, D),
d-2 for voltage detection at the output terminals (C, D),
d-3 - wherein the voltage detection means (II) generate a signal S if a
voltage Vu obtains at the output terminals (C, D) which is higher
than a threshold voltage Vud.

1. Was die geltend gemachte unzulässige Erweiterung gegenüber den
ursprünglich eingereichten Unterlagen angeht, wird auf II.2 und III.2 Bezug ge-
nommen. Eine unzulässige Erweiterung liegt nicht vor.

2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib unterscheidet sich von dem des
Hilfsantrags I lediglich insofern, dass die Merkmalsgruppe e, e-1, e-2 durch das
Merkmal bHilb ersetzt ist, ohne dass dies für die Betrachtung hinsichtlich der Pa-
tentfähigkeit einen Unterschied darstellen würde.

Daher wird auf die obigen Ausführung zum Hilfsantrag I verwiesen, aus denen
auch hervorgeht, dass und weshalb der Gegenstand des Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 1b nicht patentfähig ist.


V. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag II

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II konnte einer be-
schränkten Verteidigung des Streitpatents nicht erfolgreich zugrunde gelegt wer-
den, da er zu einer Erweiterung des Schutzbereich des Streitpatents führen
würde, nicht hinreichend deutlich offenbart und darüber hinaus auch nicht patent-
fähig ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 4. November 2016 lässt sich wie
folgt gliedern:

a A circuit arrangement
b suitable for operating a semiconductor light source (LB)
c and provided with

c-1 - input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,
- 26 -
c-2 - input filter means (I)
c-2a coupled to said input terminals (A, B),

c-3a - a converter (III) coupled to said input filter means (I),
c-3b said converter (III) acts as a current generator for said semiconduc-
tor light source
c-3 and comprises a control circuit,

c-4 - output terminals (C, D) coupled to said converter (III)
c-4a for coupling with said semiconductor light source (LB);

d-1 - voltage detection means (II),
d-1a coupled to said converter (III)
d-1b and to said output terminals (C, D),
d-2 for voltage detection at the output terminals (C, D)
d-2a so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor
light source (LB),
e - said semiconductor light source (LB),
wherein
e-1 said semiconductor light source (LB) is coupled to said output termi-
nals (C, D),
e-2 wherein the semiconductor light source (LB) comprises a matrix of
LEDs, which are electrically interconnected,
e-3 and wherein each LED has a forward voltage of between 2 V and
3 V defined at an operating current of 250 mA and at an ambient
temperature of 25°C.

1. Da Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ebenfalls auf eine Schaltungsan-
ordnung zuzüglich einer Halbleiterlichtquelle gerichtet ist, würde auch dieser An-
trag zu einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der erteilten Fassung
führen. Es wird insoweit auf die Ausführungen oben unter II.1 Bezug genommen.

- 27 -
2. Der Vorwurf der Klägerin, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II gehe über
den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der er bei der für die Einrei-
chung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist,
gründet – wie bei Hilfsantrag I – im Wesentlichen auf dem Wortlaut der Merkmale
c-3b und d-2a. Es wird insoweit auf die Ausführungen oben unter II.2 Bezug ge-
nommen.

3. Unabhängig davon, ob die Leuchtdioden, die gemäß Hilfsantrag II als Merk-
mal

e-3 and wherein each LED has a forward voltage of between 2 V and
3 V defined at an operating current of 250 mA and at an ambient
temperature of 25°C,

Teil des geschützten Gegenstands würden oder lediglich die bestimmungsge-
mäße Verwendung der Schaltungsanordnung eingrenzen sollen, standen dem
Fachmann zum hier maßgeblichen Prioritätszeitpunkt des Streitpatents,
1. August 1997, keine Leuchtdioden zur Verfügung, die einen Betriebsstrom von
250 mA zuließen.

Die Streitpatentschrift selbst bzw. die dazugehörenden Prioritätsunterlagen sind
als Beleg für die Existenz derartiger Bauteile ungeeignet. Vielmehr handelt es sich
dabei um eine bloßes Desideratum, mit dem auf die in der Fachwelt erwartete
weitere Entwicklung spekuliert wurde.

Die Versuche der Beklagten, die Verfügbarkeit von Leuchtdioden mit einem Be-
triebsstrom von 250 mA zum Prioritätstag zu belegen, schlagen fehl, da aus keiner
der hierzu eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass dem Fachmann am
1. August 1997 diese Bauteile zur Verfügung standen:

So handelt es sich bei der als Anlage B5 eingereichten Unterlage nicht, wie die
Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2017 behauptet, um eine Disserta-
tion, sondern um eine Masterarbeit. Auch wenn die Datumsangabe „5-8-97“ ent-
sprechend der angelsächsische Schreibweise dem Anschein nach für den
8. Mai 1997 steht, ist damit allenfalls belegt, dass die Masterarbeit an diesem Tag
von den Beurteilern angenommen wurde. Ob die Masterarbeit jemals in einer öf-
- 28 -
fentlichen Bibliothek eingestellt oder anderweitig veröffentlicht wurde, ist der An-
lage B5 selbst nicht zu entnehmen und wurde von der Beklagten im Übrigen auch
nicht behauptet; wie sie selbst in den Besitz der Masterarbeit gelangt ist, hat die
Beklagte weder schriftlich noch mündlich erläutert. Abgesehen davon ist der An-
lage B5 (Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, erster Satz) zu entnehmen, dass
Hewlett-Packard eine nächste LED-Generation entwickele, die einen Betriebs-
strom von 250 mA haben werde. Daher scheint es sich bei der Masterarbeit inhalt-
lich um eine Testreihe zur Frage zu handeln, ob die von Hewlett-Packard zur
Verfügung gestellten Prototypen die gewünschten Eigenschaften erfüllen oder
nicht.

Auch der Anlage B6 ist der von der Beklagten zitierten Textstelle (Seite 18, Figu-
renbeschreibung zu Figur 1.11) lediglich zu entnehmen, dass die dort dargestellte
LED mit einem Eingangsstrom von 350 mA circa auf das Jahr 1997 zurückgehe.
Die Anlage B6 ist jedoch mit einem Copyrightvermerk aus dem Jahre 2009 verse-
hen, so dass auch durch diese Quelle nicht bewiesen ist, dass die dort erwähnte
LED tatsächlich dem Fachmann vor dem 1. August 1997 zur Verfügung stand.

Wie die Beklagte selbst ausführt, ist in der Anlage B7 - einer Veröffentlichung aus
dem Jahre 2015 - die Markteinführung einer LED mit einer Leistung von 0,5 W im
Jahre 1998 genannt, also nach dem Prioritätsdatum des Streitpatents
1. August 1997. Anhaltspunkte dafür, dass dem Fachmann diese LEDs bereits
vorher zur Verfügung standen, sind der Anlage B7 nicht zu entnehmen und wur-
den auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

Damit übereinstimmend datiert auch die Anlage B8, ein Artikel aus dem Jahre
2006, die Markteinführung einer 350 mA-LED auf das Jahr 1998.

Somit hat die Beklagte keinen Beleg für die öffentliche Verfügbarkeit einer LED mit
einem Betriebsstrom von mindestens 250 mA zum Prioritätstag 1. August 1997
erbracht.

Somit konnte der Fachmann am Prioritätstag eine Schaltung entsprechend Pa-
tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II nicht zum Betreiben einer Lichtquelle ver-
wenden, bei der jede LED eine Vorwärtsspannung zwischen 2 V and 3 V bei ei-
nem Betriebsstrom 250 mA und einer Umgebungstemperatur von 25°C hat, da
ihm solche LEDs nicht zur Verfügung standen.
- 29 -
Somit war die Schaltungsanordnung gemäß Hilfsantrag II am Prioritätstag des
Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen konnte. Deshalb ist dieser Hilfsantrag unzulässig (Art. 138 Abs. 1
Buchst. b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG).

4. Im Übrigen wäre der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan-
trag II ohnehin nicht patentfähig. Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I
hinaus ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II noch folgendes Merkmal ge-
nannt:

e-3 and wherein each LED has a forward voltage of between 2 V and
3 V defined at an operating current of 250 mA and at an ambient
temperature of 25°C.

Sollten dem Fachmann, anders als dem Senat bislang bekannt geworden, LEDs
zur Verfügung gestanden haben, die entsprechende Nennwerte aufweisen, lag es
nahe, dass der Fachmann diese auch verwendet und mit einer dazu geeigneten
Schaltungsanordnung betrieben hat. Insbesondere die aus der Figur 1 der Entge-
genhaltung E3 bekannte Schaltungsanordnung wäre mit einem Nennausgangs-
strom von 1 A für LED-Matrizen aus 3 mal 6 LEDs mit einem Betriebsstrom von
250 mA in besonderer Weise geeignet gewesen.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, falls die besagten LEDs am Prioritätstag zur
Verfügung standen.


VI. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag IIa

Auch eine Verteidigung gemäß Hilfsantrag IIa konnte keinen Erfolg haben, da
dessen Gegenstand nicht so vollständig und deutlich offenbart ist, dass ein Fach-
mann diesen am Prioritätstag ausführen konnte und dieser außerdem nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht:

Hilfsantrag IIa weicht von Hilfsantrag II nur insoweit ab, als die Merkmale e bis e3
entfallen und das Merkmal b durch das Merkmal

- 30 -
bHiIIa suitable for operating a semiconductor light source (LB) comprising
a matrix of LEDs, which are electrically interconnected, and wherein
each LED has a forward voltage of between 2 V and 3 V defined at
an operating current of 250 mA and at an ambient temperature of
25°C,

ersetzt ist. Hierfür gelten die Ausführungen unter V.3 und V.4 gleichermaßen; auf
diese wird Bezug genommen.


VII. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag III

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III würde zu einer Er-
weiterung des Schutzbereichs führen, ist gegenüber den ursprünglichen Unterla-
gen unzulässig erweitert, nicht hinreichend offenbart und darüber hinaus nicht
patentfähig, so dass auch die Verteidigung mit Hilfsantrag III nicht erfolgreich sein
konnte.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III vom 4. November 2016 lässt sich wie
folgt gliedern:

a A circuit arrangement
b suitable for operating a semiconductor light source (LB)
c and provided with

c-1 - input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,

c-2 - input filter means (I)
c-2a coupled to said input terminals (A, B),

c-3a - a converter (III) coupled to said input filter means (I),
c-3b said converter (III) acts as a current generator for said semiconduc-
tor light source
c-3 and comprises a control circuit,
- 31 -
c-4 - output terminals (C, D) coupled to said converter (III)
c-4a for coupling with said semiconductor light source (LB);

e - said semiconductor light source (LB),
wherein
e-1 said semiconductor light source (LB) is coupled to said output termi-
nals (C, D),
e-2 wherein the semiconductor light source comprises a matrix of
LEDs, which are electrically interconnected;

d-1 - voltage detection means (II),
d-1a coupled to said converter (III)
d-1b and to said output terminals (C, D),
d-2 for voltage detection at the output terminals (C, D)
d-2a so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor
light source (LB),
wherein
d-3 the voltage detection means generate a signal S if a voltage at the
output terminals (C, D) is higher than a threshold voltage Vud,
d-3a the threshold voltage being selected to provide for a detection of a
defect in case of a partly defective semiconductor light source (LB).

1. Da Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ebenfalls auf eine
Schaltungsanordnung zuzüglich einer Halbleiterlichtquelle gerichtet ist, würde
auch dieser Antrag zu einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der er-
teilten Fassung führen. Es wird insoweit auf die Ausführungen oben unter II.1 Be-
zug genommen.

2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III enthält wiederum die Merkmale c-
3b und d-2a; insoweit wird auf II.2 oben Bezug genommen. Darüber hinaus enthält
er noch das Merkmal d-3a. Die Formulierung dieses Merkmals geht auf Seite 2,
Zeilen 11 bis 13 der WO 99/007186 A2 zurück:

- 32 -
“Given a suitable choice of the threshold voltage level Vud, this detection has
the advantage that it is suitable as a detection of whether the semiconductor
light source is wholly or partly defective.“

Der ursprüngliche Wortlaut besagt, dass die Schaltung anhand eines geeignet
gewählten Schwellwerts Vud der Spannung erkennen könne, ob die Halbleiter-
lichtquelle vollständig oder teilweise ausgefallen ist, also eine Entscheidung im
Sinne zweier sich gegenseitig ausschließender Alternativen. Um von dieser Aus-
sage dahin zu gelangen, dass die Schaltung anhand eines festzulegenden
Schwellwerts der Spannung sowohl einen Teildefekt der Halbleiterlichtquelle als
auch einen Totalausfall erkennen kann, wie die Beklagte den ursprünglichen Sinn
verstanden wissen will, hätte der Fachmann erkennen müssen, dass es sich bei
der wörtlichen Lesart um einen Fehler handelt, ohne dass ihm aus den Unterlagen
selbst eine Anregung gegeben gewesen wäre, diesen Satz in dem von der Be-
klagten geltend gemachten Sinn zu verstehen. Vielmehr ist durch das Ausfüh-
rungsbeispiel gemäß Seite 4, Zeile 30 bis Seite 5, Zeile 13 der WO 99/007186 A2
i. V. m. Figur 2 lediglich offenbart, wie ein vollständiger Ausfall der Halbleiterleiter-
lichtquelle detektiert werden kann. Einen Hinweis darauf, wie welcher Teildefekt
einer Halbleiterlichtquelle zu detektieren wäre, entnimmt der Fachmann den ur-
sprünglichen Unterlagen dagegen ebenso wenig wie eine Aussage, wie zwischen
einem vollständigen und einem teilweisen Defekt unterschieden werden kann.

Somit konnte der Fachmann anhand der ursprünglichen Unterlagen nicht erken-
nen, dass es zur Erfindung gehören soll, einen teilweisen Ausfall einer beliebigen
Halbleiterlichtquelle anhand eines Spannungsschwellwertes zu erkennen. Deshalb
ist der Hilfsantrag III aufgrund des Merkmals d-3a nicht zulässig (Art. 138 Abs. 1
Buchst. c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG).

3. Selbst wenn man der Sichtweise der Beklagten folgen wollte, wonach der
Fachmann die Maßnahme gemäß diesem Merkmal den ursprünglichen Unterla-
gen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnommen hat, führte
dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags III.

Die Patentansprüche und darüber hinaus auch die übrigen Teile der Patentschrift
lassen nämlich offen, welche Spannungswerte oder –verläufe bei welcher Matrix
von miteinander elektrisch verbundenen LEDs bei welchem Grad des Defekts zu
erwarten sind. Dazu kommt, dass es LEDs mit unterschiedlichen
- 33 -
Strom/Spannungskennlinien gibt. Außerdem kann eine LED sowohl derart ausfal-
len, dass der Widerstand zwischen ihren Anschlüssen sehr hoch wird, als auch
derart, dass die Anschlüsse kurzgeschlossen werden. Schließlich lässt die Streit-
patentschrift offen, welche Spannungsdetektionsmittel für welchen Teildefekt einer
Halbleiterlichtquelle geeignet sind.

Um zu einer brauchbaren Schaltungsanordnung zu gelangen, die die in Merkmal
d-3a genannte erwünschte Wirkung hat, müsste der Fachmann also eine Vielzahl
von Parametern berücksichtigen sowie umfangreiche Versuche durchführen, bei
denen alle zu berücksichtigenden Teildefekte simuliert werden, um zu nicht ledig-
lich willkürlich gewählten Schwellwerten für die Spannung zu gelangen. Auch die
zu den Versuchen benötigte Vorrichtung müsste der Fachmann zunächst entwi-
ckeln. Zumindest letzteres kann der Fachmann anhand der in der Streitpatent-
schrift offenbarten Mittel nicht ausführen, ohne dass er dazu erfinderisch tätig
werden muss. Deshalb ist der Hilfsantrag III auch aus diesem Grund unzulässig
(Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG).

4. Im Übrigen wäre der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III
ohnehin nicht patentfähig.

Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus ist im Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag III noch das Merkmal d-3a genannt:

the threshold voltage being selected to provide for a detection of a defect in
case of a partly defective semiconductor light source (LB),

Die bloße Nennung der Aufgabe der Auswahl einer geeigneten Schwellenspan-
nung mit dem Ziel der Detektion eines Teildefekts kann eine erfinderische Tätig-
keit nicht begründen.

Der einzige Fall, den der Fachmann nach Überzeugung des Senats ohne Weite-
res in Erwägung zieht, um nicht nur einen vollständigen Ausfall der Halbleiterlicht-
quelle zu detektieren, sondern auch bereits den Ausfall einzelner LEDs in einem
LED-Array, ist die Reduzierung des Schwellwertes der Ausgangsspannung, die zu
einem Ansprechen der Spannungsdetektionsmittel führt.

- 34 -
Auch bei der Schaltung gemäß Entgegenhaltung E17 ist es dem Fachmann ohne
Weiteres möglich, die Ansprechspannung der Z-Diode 520 so zu wählen, dass sie
nicht erst bei einem Totalausfall, sondern auch bei einem Teilausfall des LED-Ar-
rays 405, das in der dortigen Figur 5 dargestellt ist, erreicht wird. Bei einem LED-
Array 405 mit einer Parallelschaltung von jeweils fünf LEDs führt bereits der Aus-
fall einer LED in einem der beiden Stränge zu einer Vergrößerung der Impedanz
des LED-Arrays und damit bei einer Konstantstromquelle zu einer entsprechenden
Spannungszunahme am LED-Array, die am Ausgang der Verstärkers 506 detek-
tierbar ist, so dass dieser in der Praxis regelmäßig auftretende Fehler anhand die-
ser Maßnahme zu erkennen ist.

Diese Überlegungen beruhen auf grundlegenden Gesetzmäßigkeiten der Physik,
insbesondere dem Ohmschen Gesetz, deren Beachtung im Rahmen des selbst-
verständlichen Handelns des Fachmanns liegt.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, soweit er in der Streitpatentschrift so deutlich
und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.


VIII. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag IIIa

Gegenüber Hilfsantrag III entfallen in Hilfsantrag IIIa die Merkmale e bis e1, das
Merkmal b ist durch das Merkmal

bHiIb suitable for operating a semiconductor light source (LB) comprising
a matrix of LEDs, which are electrically interconnected
ersetzt.
Hinsichtlich Hilfsantrag IIIa gelten die Ausführungen unter VII.2, VII.3 und VII.4,
auf die Bezug genommen wird. Auch Hilfsantrag IIIa kann somit einer erfolgrei-
chen beschränkten Verteidigung nicht zugrundeliegen.

- 35 -
IX. Beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag IV

Auch eine beschränkte Verteidigung gemäß Hilfsantrag IV konnte nicht erfolgreich
sein.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV vom 4. November 2016 lässt sich wie
folgt gliedern:

a A circuit arrangement
b suitable for operating a semiconductor light source (LB) and
c provided with

c-1 - input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,

c-2 - input filter means (I)
c-2a coupled to said input terminals (A, B),

c-3a - a converter (III) coupled to said input filter means (I),
c-3b said converter (III) acts as a current generator for said semiconduc-
tor light source
c-3 and comprises a control circuit,

c-4HiIV - output terminals (C, D)

d-1 - voltage detection means (II),
d-1a coupled to said converter (III)
d-1b and to said output terminals (C, D),
d-2 for voltage detection at the output terminals (C, D), and

e - said semiconductor light source (LB),
wherein
e-1 said semiconductor light source (LB) is coupled to said output termi-
nals (C, D);
- 36 -
d-2c wherein said voltage detection means (II) includes an RC network
d-3 and is configured to provide an output signal (S) if a voltage Vu at
the output terminals (C, D) exceeds and remains higher than a
threshold voltage Vud,
d-2a so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor
light source (LB).

1. Da auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV auf einer
Schaltungsanordnung zuzüglich einer Halbleiterlichtquelle gerichtet ist, würde
auch dieser Antrag zu einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der er-
teilten Fassung des Patents führen.

2. Soweit die geltend gemachte unzulässige Erweiterung gegenüber den ur-
sprünglich eingereichten Unterlagen auf den Merkmalen c-3b, d-2a und d-3a be-
ruht, wird auf die Ausführungen unter II.2 und VII.2 Bezug genommen.

Das Merkmal

d-2c wherein said voltage detection means (II) includes an RC network

mag zwar an sich den ursprünglichen Unterlagen gemäß WO 99/007186 A2 ent-
nommen sein (Figur 2, i. V. m. Seite 4, Zeilen 13-15 sowie Seite 5, Zeilen 5-6), da
der Fachmann aber die in Figur 2 dargestellte Parallelschaltung RC aus einem
Ohmschen Widerstand und einem Kondensator nicht als Spannungsdetektions-
mittel wahrnimmt, sondern die Spannungsdetektion der Z-Diode Z1 zuschreibt, die
bei Erreichen ihrer Durchbruchspannung nahezu schlagartig leitend wird, konnte
er anhand der ursprünglichen Unterlagen nicht erkennen, dass in dem RC-Netz-
werk losgelöst von der Z-Diode Z1 und dem Transistor T1 ein für die Erfindung
wesentliches Merkmal liegen sollte.

Deshalb geht der Gegenstand des Hilfsantrags IV über den Inhalt der Anmeldung
hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c)
EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG).

3. Im Übrigen wäre der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags IV
ohnehin nicht patentfähig. Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hinaus
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ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV noch das Merkmal „wherein said
voltage detection means (II) includes an RC network“ (d-2c) enthalten.

Soweit mit diesem Merkmal gemeint ist, dass die Basis – Emitterstrecke eines
Transistors, wie in Figur 2 der Streitpatentschrift dargestellt ist, nicht nur mit einem
Widerstand beschaltet ist, um dessen Arbeitspunkt festzulegen, sondern zusätz-
lich mit einem zu dem Widerstand parallelgeschalteten Kondensator, handelt es
sich um eine einfache und fachnotorisch übliche Maßnahme (Tiefpass erster Ord-
nung), die der Fachmann immer dann ergreift, wenn er verhindern will, dass der
Transistor bereits aufgrund kurzfristiger bzw. hochfrequenter Störungen durch-
schaltet.

Somit handelt es sich beim Vorsehen eines RC-Netzwerkes gemäß Merkmal d-2c
um eine Maßnahme, die der Fachmann bei Bedarf ergreift, ohne dass er dazu er-
finderisch tätig werden muss.

Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.


X. Unteransprüche

Das Patent war auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche für nichtig zu
erklären, da weder geltend gemacht wurde noch sonst ersichtlich ist, dass die zu-
sätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen. Dies
gilt selbstverständlich nur im angegriffenen Umfang, denn die nicht angegriffenen
erteilten Ansprüche 4 bis 6 des Streitpatents sind (einschließlich ihrer Rückbezüge
auf erteilte, vorliegend angegriffene Patentansprüche) nicht Gegenstand des Pat-
entnichtigkeitsverfahrens und werden dies auch nicht dadurch, dass und soweit
die Beklagte sie in den vorgelegten Anspruchssätzen zitiert.

- 38 -
B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.


C.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zu-
gelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundes-
republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unter-
zeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elekt-
ronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklä-
rung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Beru-
fungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches
Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist be-
ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
- 39 -
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.


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