6 Ni 18/15 (EP) - 6. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:151217B6Ni18.15EP.0


BUNDESPATENTGERICHT




6 Ni 18/15 (EP)
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(Aktenzeichen)



B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das europäische Patent 1 415 518
(DE 602 11 526)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
15. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter
Schwarz, Dipl.-Ing. J. Müller, Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

I. Das Rubrum des am 7. Juli 2017 verkündeten Urteils wird
wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
Beklagte die Firma „L…
statt der im verkün-
deten Urteil genannten Firma „P…
ist.

II. Der Tatbestand des am 7. Juli 2017 verkündeten Urteils wird
wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Seite 2 wie folgt geändert
(Änderungen durch Unterstreichung gekennzeichnet):

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„ T a t b e s t a n d

Die Beklagte war bis 30. März 2017 eingetragene Inhaberin des
auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 1 415 518 (Streitpa-
tent), das am 18. Juli 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität
aus der europäischen Anmeldung 01202773 vom 19. Juli 2001 als
internationale Anmeldung PCT/IB2002/003111 angemeldet wurde.
Diese wurde am 30. Januar 2003 als WO 03/009654 A1 veröffent-
licht.

Die Firma der Beklagten lautete bei der Patentanmeldung „L…
…“. Am 13. Dezember 2005 wurde ihre
Firma in „P
…“ und am 26. März 2015 in “L… (n. d.
…“ geändert; diese Änderungen sind im
Patentregister am 17. November 2015 sowie am 30. März 2017
eingetragen worden. Im Jahr 2017 übertrug die Beklagte das
Streitpatent auf die Firma „P…
“, welche seit 30. März 2017 im Patent
register als Patentinhaberin eingetragen ist. Die neue Patentinha-
berin hat sich am Nichtigkeitsverfahren nicht beteiligt.

Das am 17. Mai 2006 veröffentlichte Streitpatent trägt die Be-
zeichnung „LED Switching Arrangement“, in der deutschen Über-
setzung „LED Schaltkreis“, und umfasst in der vom europäischen
Patentamt erteilten Fassung 4 Patentansprüche, die alle mit der
Nichtigkeitsklage vom 13. August 2015 angegriffen worden sind.“

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G r ü n d e

Das Urteil ist auf Antrag der Beklagten vom 6. Oktober 2017 nach § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. §§ 319, 320 ZPO wie erkannt zu berichtigen, da es insoweit offenbar
unrichtig ist.

Im schriftlichen Verfahren war zwischen den Parteien streitig, ob die Umschrei-
bungen des Streitpatents von der ursprünglich als „L…,
…“ firmierenden Beklagten am 17. November 2015 auf
„P…
…“ und am 30. März 2017 auf „L…
…“ auf einem Rechtsübergang oder einer Umfirmie
rung der Beklagten beruhte. In beiden Fällen hat die Beklagte durch Vorlage ent-
sprechender Dokumente belegt, dass es sich bei diesen Umschreibungen um
bloße Firmenänderungen handelte. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Ver-
handlung auch nicht mehr beanstandet.

Bei der entsprechenden Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung
hat der Senat auch zur Sprache gebracht, dass am 30. März 2017 gleichzeitig mit
der oben zuletzt genannten Umschreibung eine weitere Umschreibung des Streit-
patents von der „L….,
…“ auf die „P…“ eingetragen worden ist.
Die (nicht protokollierte) Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung, ob
es sich auch hierbei um eine bloße Firmenänderung handele, haben die Vertreter
der Beklagten bejaht, was allerdings ebenfalls nicht protokolliert wurde. Bei seiner
Urteilsabfassung ist der Senat von dieser Auskunft ausgegangen.

Wie der Senat aufgrund des Rubrumsberichtigungsantrags der Beklagten vom
6. Oktober 2017 durch freibeweisliche Nachforschungen nunmehr festgestellt hat,
war die Annahme, dass es sich bei „P…“
um die neue Firma der Beklagten handele, aber objektiv unrichtig. Vielmehr han-
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delte es sich bei der Firma „P…“ um eine
bereits vor Klageerhebung bestehende eigenständige juristische Person amerika-
nischen Rechts, die von der als Rechtspersönlichkeit auch nach der Patentüber-
tragung fortbestehenden Beklagten zu trennen ist; dass beide juristische Personen
zum selben Konzernverbund gehörten, ändert hieran nichts. Das Streitpatent
wurde im Rahmen einer Veräußerung eines größeren Anteilspakets, welches die
Konzernmutter an der Beklagten gehalten hatte, an Dritte (vgl. hierzu
https://en.wikipedia.org/wiki/L…) von der Beklagten auf die neue von der ur-
sprünglichen Beklagten zu trennende Patentinhaberin übertragen. Da die alte und
neue Patentinhaberin jeweils als Rechtsperson fortbestehen, scheidet eine zum
gesetzlichen Beklagtenwechsel führende analoge Anwendung des § 239 ZPO
aus. Damit hätte sich die neue Patentinhaberin am Nichtigkeitsverfahren nur nach
Maßgabe des § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO beteiligen können. Von
dieser rechtlichen Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht. Damit ist
die Beklagte, gegen die sich die Klage ursprünglich richtete und die bei Klageer-
hebung auch im Patentregister als Patentinhaberin vermerkt war, weiterhin alleine
auf der Beklagtenseite im Verfahren verblieben, welches sie nach der Übertragung
des Streitpatents in gesetzlicher Prozesstandschaft für die neue Patentinhaberin
fortführte.

Da somit sowohl das Rubrum auch die Darstellung der Patentinhaberschaft zu
Beginn des Tatbestandes des Urteils offensichtlich unrichtig war, war beides auf
Antrag der Beklagten entsprechend zu berichtigen.


Friehe Schwarz Müller Matter Dr. Haupt

prö


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