6 Ni 14/15 (EP) - 6. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES


6 Ni 14/15 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL




Verkündet am
5. April 2017





In der Patentnichtigkeitssache



- 2 -




betreffend das europäische Patent EP 1 511 198
(DE 50 2004 013 742)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 5. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die
Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter
und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 511 198 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für
nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. Optische Empfängerschaltung
mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
mit einer optischen Empfangseinrichtung (10), die an ei-
nen der zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstär-
kers (30) angeschlossen ist, und
mit einem das elektrische Verhalten der Empfangsein-
richtung (10) im beleuchtungsfreien Fall nachbildenden
elektrischen Element (50), das an den anderen der beiden
Eingänge (E30b) des Differenzverstärkers (30) angeschlos-
sen ist,
wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektri-
sche Element (50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40)
an den Differenzverstärker (30) angeschlossen sind,
- 3 -
wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstär-
ker sind,
wobei die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind,
und
dadurch gekennzeichnet,
dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem
Steuereingang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des
Rückkoppelwiderstandes der Transimpedanzverstärker (20,
40) über ein an dem Steuereingang (S90) anliegendes
Steuersignal (S3) benutzerseitig einstellbar ist,
wobei das elektrische Element (50) durch eine weitere,
abgedunkelte Empfangseinrichtung gebildet ist, wobei die
Empfangseinrichtung (10) und die weitere Empfangsein-
richtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert sind,
und wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fo-
todioden sind,
wobei der Differenzverstärker (30) ausgangsseitig mit
einem zweiten Differenzverstärker (80) verbunden ist und
der zweite Differenzverstärker (80) ausgangsseitig mit der
Regelschaltung (90) verbunden ist.

2. Optische Empfängerschaltung nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass die integrierte Regelschaltung sym-
metrisch an die Rückkoppelwiderstände der beiden Trans-
impedanzverstärker (20, 40) angeschlossen ist.

3. Optische Empfängerschaltung nach einem der vorangehen-
den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden
Empfangseinrichtungen (10, 50) an eine gemeinsame Ver-
sorgungsspannung (VCC1) angeschlossen sind.

- 4 -
4. Optische Empfängerschaltung nach Anspruch 3, dadurch
gekennzeichnet, dass an die Versorgungsspan-
nung (VCC1) ein Tiefpass angeschlossen ist.

5. Empfängerschaltung nach einem der vorangehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Empfänger-
schaltung in einem TO-46-Gehäuse, einem TSSOP10-Ge-
häuse oder einem VQFN20-Gehäuse verpackt ist.

6. Empfängerschaltung nach Anspruch 5, dadurch
gekennzeichnet, dass der zumindest eine Steueran-
schluss (S30) durch ein Anschlusspin des Gehäuses gebil-
det ist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und
die Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

- 5 -
T a t b e s t a n d


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 511 198
(Streitpatent), dessen Erteilung aufgrund der europäischen Anmeldung vom
15. Juli 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der amerikanischen Anmel-
dung US 10/649,602 vom 27. August 2003 am 12. September 2012 veröffentlicht
worden ist.

Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Optische Empfängerschaltung“ und um-
fasst in der geltenden Fassung 9 Patentansprüche, die mit der am 26. Juni 2015
eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrens-
sprache Deutsch wie folgt:

- 6 -


Bei den ebenfalls angegriffenen Patentansprüchen 2 bis 9 handelt es sich um auf
Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der mit der Klage angegriffene Gegenstand des
Streitpatents wegen unzulässiger Erweiterung, fehlender Ausführbarkeit und man-
gelnder Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Hierzu beruft sie sich unter an-
derem auf die folgenden Druckschriften:

K8 FACCIO, F. et al., „An 80 Mbit/s radiation tolerant Optical
receiver for the CMS digital optical link“, Proceedings of
SPIE, Vol. 4134 (2000), Seiten 185-193.


- 7 -
K8´ FACCIO, F. et al., „An amplifier with AGC for the 80-Mbit/s
optical receiver of the CMS digital optical link“, 5th Confer-
ence on Electronics for LHC Experiments, Snowmass, CO
USA, 20-24 Sept 1999, pp. 189-193.

K9 EP 1 261 152 A2, veröffentlicht am 27.11.2002.

K10 US 5,606,277, veröffentlicht am 25.02.1997.

K11 SCHRÖDINGER, K. et al., „A Fully Integrated CMOS
Receiver Front-End for Optical Gigabit Ethernet“, IEEE
Journal of Solid-State Circuits, Vol. 37, No. 7, Juli 2002, S.
874-880.

K12 HERNÁNDEZ-MUNOZ, J. M. et al., „Adjustable Bandwidth
GAAS Monolithic Transimpedance Amplifier with AGC for
O/E Receivers up to 2.5 GBIT/S“, in: Gallium Arsenide Ap-
plications Symposium, GAAS 1992, 27-29 April 1992,
Noordwijk, The Netherlands, 6 Seiten.

K12´ Literaturzitat zu K12 der Universität Bologna.

K13 Datenblatt zum integrierten Schaltkreis „OPT101“ der
Firma Burr-Brown Corporation, März 1998, Seiten 1 – 11.

K21 SANDULEANU, M.; MANTEMAN, P., „A Low Noise, Wide
Dynamic Range, Transimpedance Amplifier with Automatic
Gain Control for SDH/SONET (STM16/OC48) in a 30 GHZ
fT BiCMOS Process”, ESSCIRC 2001, 4 Seiten.

K23 US 3,978,343, veröffentlicht am 31. August 1976.
- 8 -

K28 SMITH, J. R., “Modern Communications Circuits”, 2. Ed.
1998, Seiten 145, 198-203.

K32 Sipex Preliminary SP8034. 250 V/μs APC Amplifier with
Integrated Photodiode and Gain Adjust Capability.
© Copyright 2003 Sipex Corporation, Rev. 5/21/03.

K35 Sipex SP8126. High Speed Diflterential AFC Amplifier.
© Copyright 2003 Sipex Corporation, Rev. 6/02/03.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 511 198 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streit-
patent in der Fassung der Patentansprüche gemäß einem der
Hilfsanträge 1 bis 4 vom 5. April 2017 richtet.

Nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, welche die Beklagte in der mündlichen Verhand-
lung vom 5. April 2017 überreicht hat und die an die Stelle der zuvor mit Schrift-
satz vom 10. Februar 2017 gestellten Hilfsanträge treten, haben die jeweiligen An-
sprüche 1 folgende Fassungen:

- 9 -
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1:

Optische Empfängerschaltung
mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
mit einer optischen Empfangseinrichtung (10), die an ei-
nen der zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstär-
kers (30) angeschlossen ist, und
mit einem das elektrische Verhalten der Empfangsein-
richtung (10) im beleuchtungsfreien Fall nachbildenden
elektrischen Element (50), das an den anderen der beiden
Eingänge (E30b) des Differenzverstärkers (30) angeschlos-
sen ist,
wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektri-
sche Element (50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40)
an den Differenzverstärker (30) angeschlossen sind,
wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstär-
ker sind,
wobei die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind,
und
dadurch gekennzeichnet,
dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem
Steuereingang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des
Rückkoppelwiderstandes der Transimpedanzverstärker (20,
40) über ein an dem Steuereingang (S90) anliegendes
Steuersignal (S3) benutzerseitig einstellbar ist,
dass das elektrische Element (50) durch eine weitere,
abgedunkelte Empfangseinrichtung gebildet ist, dass die
Empfangseinrichtung (10) und die weitere Empfangsein-
richtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert sind
und wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fo-
todioden sind.
- 10 -
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2:

Optische Empfängerschaltung
mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
mit einer optischen Empfangseinrichtung (10), die an ei-
nen der zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstär-
kers (30) angeschlossen ist, und
mit einem das elektrische Verhalten der Empfangsein-
richtung (10) im beleuchtungsfreien Fall nachbildenden
elektrischen Element (50), das an den anderen der beiden
Eingänge (E30b) des Differenzverstärkers (30) angeschlos-
sen ist,
wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektri-
sche Element (50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40)
an den Differenzverstärker (30) angeschlossen sind,
wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstär-
ker sind,
wobei die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind,
und
dadurch gekennzeichnet,
dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem
Steuereingang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des
Rückkoppelwiderstandes der Transimpedanzverstärker (20,
40) über ein an dem Steuereingang (S90) anliegendes
Steuersignal (S3) benutzerseitig einstellbar ist,
dass das elektrische Element (50) durch eine weitere,
abgedunkelte Empfangseinrichtung gebildet ist, dass die
Empfangseinrichtung (10) und die weitere Empfangsein-
richtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert sind
und wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fo-
todioden sind,
- 11 -
dass aufgrund des elektrischen Elements (50) der Diffe-
renzverstärker (30) eingangsseitig symmetrisch beschaltet
ist, so dass hochfrequente Störungen auf der Versorgungs-
spannung der optischen Empfängerschaltung und infolge
eingestrahlter elektromagnetischer Störungen unterdrückt
werden.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3:

Optische Empfängerschaltung
mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
mit einer optischen Empfangseinrichtung (10), die an ei-
nen der zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstär-
kers (30) angeschlossen ist, und
mit einem das elektrische Verhalten der Empfangsein-
richtung (10) im beleuchtungsfreien Fall nachbildenden
elektrischen Element (50), das an den anderen der beiden
Eingänge (E30b) des Differenzverstärkers (30) angeschlos-
sen ist,
wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektri-
sche Element (50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40)
an den Differenzverstärker (30) angeschlossen sind,
wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstär-
ker sind,
wobei die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind,
und
dadurch gekennzeichnet,
dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem
Steuereingang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des
Rückkoppelwiderstandes der Transimpedanzverstärker (20,
- 12 -
40) über ein an dem Steuereingang (S90) anliegendes
Steuersignal (S3) benutzerseitig einstellbar ist,
wobei das elektrische Element (50) durch eine weitere,
abgedunkelte Empfangseinrichtung gebildet ist, wobei die
Empfangseinrichtung (10) und die weitere Empfangsein-
richtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert sind,
und wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fo-
todioden sind,
wobei der Differenzverstärker (30) ausgangsseitig mit
einem zweiten Differenzverstärker (80) verbunden ist und
der zweite Differenzverstärker (80) ausgangsseitig mit der
Regelschaltung(90) verbunden ist.

Wegen der Fassung von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und den untergeordneten
Patenansprüchen nach dem Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen wird auf
die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegen-
stand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für pa-
tentfähig. Zur Stützung ihrer Argumentation hat die Beklagte u. a. die Druckschrift

B6 TROSKA, J. et al., “Optical Readout and Control Systems
for the CMS Tracker”, 29. November 2002, 5 Seiten

eingereicht.

Der Senat hat den Parteien mit der Terminsladung einen qualifizierten Hinweis zu-
kommen lassen. Der Hinweis, auf den Bezug genommen wird, ist den Vertretern
der beiden Parteien jeweils am 12. Januar 2017 zugestellt worden.

- 13 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, soweit sie sich gegen die er-
teilte Fassung und die Hilfsanträge 1 und 2 richtet. Denn insoweit steht der erteil-
ten Fassung und der beschränkten Verteidigung des Patents nach den Hilfsanträ-
gen 1 und 2 jeweils der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß
Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52,
56 EPÜ entgegen, so dass das Streitpatent für nichtig zu erklären ist. Demgegen-
über ist die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassung des Streit-
patents nach Hilfsantrag 3 richtet, da die beschränkte Verteidigung des Streitpa-
tents mit dieser Fassung zulässig ist, insbesondere ihr kein Nichtigkeitsgrund ent-
gegensteht. Darauf, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach dem Hilfsan-
trag 4 erfolgreich verteidigt werden kann, kommt es mithin nicht mehr an.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent bezieht sich auf eine optische Empfängerschaltung mit ei-
ner optischen Empfangseinrichtung und einer nachgeschalteten Verstärkerein-
richtung. Das Streitpatent führt hierzu aus, dass auf die Empfangseinrichtung ein-
fallendes Licht - beispielsweise Licht aus einem optischen Lichtwellenleiter eines
optischen Datenübertragungssystems - von der Empfangseinrichtung unter Bil-
dung eines elektrischen Signals detektiert und anschließend dieses elektrische
Signal von der nachgeschalteten Verstärkereinrichtung verstärkt werde (Streitpa-
tentschrift, Absatz 0001).

Optische Empfängerschaltungen dieser Art würden eine sehr hohe Empfindlichkeit
benötigen, da die zu empfangenden optischen Lichtsignale und damit die von der
Empfangseinrichtung gebildeten elektrischen Signale in der Regel sehr klein
seien. Aus diesem Grunde sei auch die Störempfindlichkeit sehr hoch; dies be-
- 14 -
deute, dass hochfrequente Störungen - beispielsweise auf der Versorgungsspan-
nung der optischen Empfängerschaltung und/oder eingestrahlte elektromagneti-
sche Störungen - die Funktionsfähigkeit der optischen Empfängerschaltung in er-
heblicher Weise beeinträchtigen könnten (Absatz 0002).

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine optische Empfängerschal-
tung anzugeben, die gegenüber externen Störsignalen störunempfindlich
ist (Absatz 0009).

Diese Aufgabe soll mit der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß Haupt- bzw.
Hilfsanträgen gelöst werden.

Der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Optische Empfängerschaltung
M2 mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
M3 mit einer optischen Empfangseinrichtung (10),
M3.1 die an einen der zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstärkers (30)
angeschlossen ist, und
M4 mit einem das elektrische Verhalten der Empfangseinrichtung (10) im
beleuchtungsfreien Fall nachbildenden elektrischen Element (50),
M4.1 das an den anderen der beiden Eingänge (E30b) des
Differenzverstärkers (30) angeschlossen ist,
M5 wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektrische Element
(50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40) an den Differenzver-
stärker (30) angeschlossen sind,
M6 wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstärker sind,
dadurch gekennzeichnet,
- 15 -
M7 dass die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind, und
M8 dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem Steuerein-
gang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des Rückkoppelwider-
standes der Transimpedanzverstärker (20, 40) über ein an dem
Steuereingang (S90) anliegendes Steuersignal (S3) benutzerseitig
einstellbar ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 5. April 2017 lässt sich wie folgt
gliedern (Änderungen gegenüber erteilter Fassung hervorgehoben):

M1 Optische Empfängerschaltung
M2 mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
M3 mit einer optischen Empfangseinrichtung (10), die an einen der
zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstärkers (30) angeschlossen
ist, und
M4 mit einem das elektrische Verhalten der Empfangseinrichtung (10)
im beleuchtungsfreien Fall nachbildenden elektrischen Ele-
ment (50),
M4.1 das an den anderen der beiden Eingänge (E30b) des Differenzver-
stärkers (30) angeschlossen ist,
M5 wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektrische Ele-
ment (50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40) an den Diffe-
renzverstärker (30) angeschlossen sind,
M6 wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstärker sind,
dadurch gekennzeichnet,
M7 dass wobei die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind, und
dadurch gekennzeichnet,
- 16 -
M8 dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem Steuerein-
gang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des Rückkoppelwider-
standes der Transimpedanzverstärker (20, 40) über ein an dem
Steuereingang (S90) anliegendes Steuersignal (S3) benutzerseitig
einstellbar ist,
M91 dass das elektrische Element (50) durch eine weitere, abgedunkelte
Empfangseinrichtung gebildet ist,
M101 dass die Empfangseinrichtung (10) und die weitere
Empfangseinrichtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert
sind und
M111 wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fotodioden sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 5. April 2017 lässt sich wie folgt
gliedern (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 hervorgehoben):

M1 Optische Empfängerschaltung
M2 mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
M3 mit einer optischen Empfangseinrichtung (10), die an einen der
zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstärkers (30) angeschlossen
ist, und
M4 mit einem das elektrische Verhalten der Empfangseinrichtung (10)
im beleuchtungsfreien Fall nachbildenden elektrischen Ele-
ment (50),
M4.1 das an den anderen der beiden Eingänge (E30b) des Differenzver-
stärkers (30) angeschlossen ist,
M5 wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektrische Ele-
ment (50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40) an den Diffe-
renzverstärker (30) angeschlossen sind,
- 17 -
M6 wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstärker sind,
M7 wobei die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind, und
dadurch gekennzeichnet,
M8 dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem Steuerein-
gang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des Rückkoppelwider-
standes der Transimpedanzverstärker (20, 40) über ein an dem
Steuereingang (S90) anliegendes Steuersignal (S3) benutzerseitig
einstellbar ist,
M91 dass das elektrische Element (50) durch eine weitere, abgedunkelte
Empfangseinrichtung gebildet ist,
M101 dass die Empfangseinrichtung (10) und die weitere
Empfangseinrichtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert
sind und
M111 wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fotodioden sind,
M122 dass aufgrund des elektrischen Elements (50) der Differenzverstär-
ker (30) eingangsseitig symmetrisch beschaltet ist, so dass hoch-
frequente Störungen
M12.12 auf der Versorgungsspannung der optischen Empfängerschaltung
und infolge eingestrahlter elektromagnetischer Störungen unter-
drückt werden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 5. April 2017 lässt sich wie folgt
gliedern (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 hervorgehoben):

M1 Optische Empfängerschaltung
M2 mit einem Differenzverstärker (30) mit zwei Eingängen,
- 18 -
M3 mit einer optischen Empfangseinrichtung (10), die an einen der
zwei Eingänge (E30a) des Differenzverstärkers (30) angeschlossen
ist, und
M4 mit einem das elektrische Verhalten der Empfangseinrichtung (10)
im beleuchtungsfreien Fall nachbildenden elektrischen Ele-
ment (50),
M4.1 das an den anderen der beiden Eingänge (E30b) des Differenzver-
stärkers (30) angeschlossen ist,
M5 wobei die Empfangseinrichtung (10) und das elektrische Ele-
ment (50) jeweils über einen Vorverstärker (20, 40) an den Diffe-
renzverstärker (30) angeschlossen sind,
M6 wobei die Vorverstärker (20, 40) Transimpedanzverstärker sind,
M7 wobei die beiden Vorverstärker (20, 40) identisch sind, und
dadurch gekennzeichnet,
M8 dass eine integrierte Regelschaltung (90) mit einem Steuerein-
gang (S90) vorhanden ist, mit der die Größe des Rückkoppelwider-
standes der Transimpedanzverstärker (20, 40) über ein an dem
Steuereingang (S90) anliegendes Steuersignal (S3) benutzerseitig
einstellbar ist,
M91 dass wobei das elektrische Element (50) durch eine weitere, abge-
dunkelte Empfangseinrichtung gebildet ist,
M101 dass wobei die Empfangseinrichtung (10) und die weitere
Empfangseinrichtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert
sind, und
M111 wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fotodioden sind,
M133 wobei der Differenzverstärker (30) ausgangsseitig mit einem zwei-
ten Differenzverstärker (80) verbunden ist
- 19 -
M13.13 und der zweite Differenzverstärker (80) ausgangsseitig mit der
Regelschaltung (90) verbunden ist.

2. Der zuständige Fachmann, den der Senat als Ingenieur mit Fachhoch-
schul- oder Universitätsabschluss im Bereich der Elektrotechnik ansieht, welcher
über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung analoger,
hochintegrierter Schaltungen, insbesondere für optische Empfängerschaltungen
verfügt, wird die Angaben im Anspruch 1 nach der erteilten Fassung sowie nach
den Fassungen laut den Hilfsanträgen 1 bis 3 wie folgt verstehen:

elektrisches Element (Merkmal M4):
Die Streitpatentschrift definiert in Absatz 0011, dass sich das elektrische
Element (50) im beleuchtungsfreien Fall elektrisch weitestgehend genauso
verhält wie die Empfangseinrichtung (10), wenn kein zu detektierendes
Licht auf die Empfangseinrichtung auftrifft. In Absatz 0018 der Streitpatent-
schrift ist ausgeführt, dass es sich beispielsweise um eine mit der Emp-
fangseinrichtung („Nutz“-Empfangseinrichtung) identische Empfangsrich-
tung ("Dummy-Empfangseinrichtung") handeln kann, um sicher zu stellen,
dass beide Empfangseinrichtungen ein annähernd gleiches elektrisches
Verhalten aufweisen. Absatz 0019 der Streitpatentschrift gibt als Alternative
an, dass das nachbildende elektrische Element auch durch eine Kapazität
gebildet sein kann, die das kapazitive Verhalten der Nutz-Empfangsein-
richtung nachbildet.

Im erteilten Anspruch 1 wird der Fachmann die Anweisungen im Merkmal
M4 daher in einem weiten Sinn verstehen: Das elektrische Verhalten der
Empfangseinrichtung (10) muss von dem elektrischen Element (50) im be-
leuchtungsfreien Fall nicht identisch nachgebildet werden, es genügt die
annähernd gleiche Nachbildung einer einzelnen elektrischen Eigenschaft,
beispielsweise die Nachbildung des kapazitiven Verhaltens.

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Erst in der Fassung des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist die
optische Empfangseinrichtung (10) auf eine Fotodiode und das elektrische
Element (50) auf eine weitere, abgedunkelte Fotodiode beschränkt (Merk-
male M91, M111).

In der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird die weitere, abge-
dunkelte Fotodiode dadurch näher bestimmt, dass der Differenzverstärker
eingangsseitig symmetrisch beschaltet ist, so dass hochfrequente Störun-
gen auf der Versorgungsspannung der optischen Empfängerschaltung und
infolge eingestrahlter elektromagnetischer Störungen unterdrückt werden
(Merkmale M122 und M12.12). Der Fachmann wird diese Anweisung durch
eine Anpassung der Größe bzw. der Form der weiteren, abgedunkelten
Fotodiode (50) an die als optische Empfangseirichtung (10) dienende Foto-
diode erfüllen.

Regelschaltung (90) mit einem Steuereingang (Merkmal M8):
Der Fachmann versteht unter einer Regelung bzw. dem Regeln einen Vor-
gang, bei dem fortlaufend eine variable Größe, die Regelgröße, erfasst, mit
einer anderen Größe, der Führungsgröße, verglichen und im Sinne einer
Angleichung an die Führungsgröße mittels einer Stellgröße beeinflusst wird.

Das gemäß Merkmal M8 der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen
an dem Steuereingang (S90) anliegende Steuersignal (S3) verbindet der
Fachmann mit der Führungsgröße der Regelung, denn mittels dieses Sig-
nals soll die Größe der Rückkoppelwiderstände einstellbar sein.

Erst in der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist die Regelgröße
der Regelung bestimmt, denn demnach soll ein zweiter Differenzverstär-
ker (80) ausgangsseitig mit der Regelschaltung (90) verbunden sein
(Merkmal M13.13).

- 21 -
Im nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel werden die beiden
Ausgangssignale Sres‘, -Sres‘ eines zweiten Differenzverstärkers (80) von
der Regelschaltung 90 erfasst (einzige Figur; Absatz 0030, vorletzter Satz).

benutzerseitig einstellbar (Merkmal M8):
In keiner der Fassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen enthält der An-
spruch 1 eine Vorgabe der Art, dass das an dem Steuereingang (S90) an-
liegende Steuersignal (S3) benutzerseitig (= von außen) zuführbar sein
muss. Die Anweisung im Merkmal M8 ist vielmehr allgemeiner. Vorgegeben
ist, dass die Größe des Rückkoppelwiderstandes der Transimpedanzver-
stärker (20, 40) über ein an dem Steuereingang (S90) anliegendes Steuer-
signal (S3) benutzerseitig einstellbar ist. Ob das Steuersignal der Schal-
tung benutzerseitig zuführbar oder lediglich benutzerseitig einstellbar, d. h.
indem etwa eine interne Referenzspannung über ein Potentiometer geführt
wird oder auf nicht näher bestimmte andere Art und Weise benutzerseitig
beeinflussbar ist, lässt die Anweisung im Merkmal M8 offen.

Der Anspruch 1 nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen enthält keinerlei
Angaben dazu, auf welche Art und Weise die Größe der Rückkoppelwider-
stände RF1, RF2 durch die Regelschaltung bzw. deren Stellgröße einstell-
bar ist. In der Beschreibung des Streitpatents finden sich insoweit lediglich
die Hinweise auf ein Umschalten der Widerstandsgröße der Rückkoppelwi-
derstände (Absatz 0021) bzw. ein Einstellen des Widerstandswerts in Ab-
hängigkeit von einem an einem Steuereingang S90 der Regelschaltung 90
anliegenden Steuersignal S3 (Absatz 0030).

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, da ihm der
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ) entgegensteht.
- 22 -
1. Unzulässige Erweiterung

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Streitpatent in der erteilten Fassung al-
lerdings nicht bereits nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. c) EPÜ wegen einer unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären.

Vielmehr gehen die Anweisungen in den einzelnen Merkmalen des erteilten An-
spruchs 1 in zulässiger Weise auf folgende Stellen der ursprünglich eingereichten
Unterlagen zurück:

Merkmale M1, M2, M3,
M3.1, M4 und M4.1:

ursprünglicher Anspruch 1;
Merkmal M5: ursprünglicher Anspruch 2;
Merkmal M6: ursprünglicher Anspruch 6;
Merkmal M7: ursprünglicher Anspruch 5;
Merkmal M8: ursprünglicher Anspruch 7 und ursprüngli-
che Beschreibung, Seite 7, Zeilen 27-32.

Die ursprüngliche Beschreibung enthält auf Seite 7, Zeilen 27-32 die Anweisun-
gen:
„…Die Regelschaltung 90 stellt den Widerstandswert RF1 und RF2 in Ab-
hängigkeit von einem an einem Steuereingang S90 der Regelschaltung 90
anliegenden Steuersignal S3 ein. Über diesen Steuereingang S90 kann die
Verstärkung der beiden Transimpedanzverstärker 20 und 40 benutzerseitig
von außen eingestellt werden….“

Aus diesem Ausführungsbeispiel findet sich zwar von der fakultativen Angabe
„benutzerseitig von außen“ im Merkmal M8 des erteilten Anspruchs 1 nur der Teil
„benutzerseitig“ wieder. Die Streichung der Angabe „von außen“ führt jedoch nicht
zu einer unzulässigen Erweiterung, da ein Benutzer kein Teil der Schaltung ist und
stets von außen agiert.
- 23 -
Auch die Gegenstände der übrigen erteilten Patentansprüche 2 bis 9 gehen in
zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

2. Unzureichende Offenbarung

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Streitpatent in der erteilten Fassung
auch nicht bereits nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. b) EPÜ wegen einer unzureichenden Offenbarung für nichtig zu erklären.

Maßgeblich für die Beurteilung der Ausführbarkeit ist der gesamte Offenbarungs-
gehalt des Patents und das Fachwissen und Fachkönnen des - wie vorstehend
definierten - Fachmanns. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung des Streit-
patents, Absatz 0030, Satz 1 und 2:
„Ausgangsseitig ist der Differenzverstärker 80 mit einer AGC (Amplitude
Gain Control) Regelschaltung 90 verbunden, die ausgangsseitig mit den
beiden Rückkoppelwiderständen RF1 und RF2 in Verbindung steht. Die
Regelschaltung 90 stellt den Widerstandswert RF1 und RF2 in Abhängig-
keit von einem an einem Steuereingang S90 der Regelschaltung 90 anlie-
genden Steuersignal S3 ein.“

Damit wird dem Fachmann eine Regelschaltung in Form einer AGC mit einer Re-
gelgröße (Ausgangsspannung des Differenzverstärkers 80), einer Führungsgröße
(Steuersignal S3) und einer Stellgröße (Ausgangsspannung der AGC 90) offen-
bart. Die Einstellung der Größe der Rückkoppelwiderstände ist also nicht nur von
der Ausgangsspannung des Differenzverstärkers (Regelgröße), sondern auch von
dem Steuersignal S3 (Führungsgröße) abhängig. Wie die Klägerin hierzu in ihrer
Replik vom 31. März 2016, Seite 18, unter Hinweis auf die Grundelemente einer
automatischen Verstärkerregelung gemäß Figur 5.65 auf Seite 198 der Entgegen-
haltung K28 zutreffend vorgetragen hat, sind AGC-Schaltungen dem Fachmann
im Bereich der hochfrequenten Signalverarbeitung vielfach und hinlänglich be-
kannt.
- 24 -
Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass es sich bei den einstellbaren Rück-
koppelwiderständen RF1, RF2 nicht um reine Ohm’sche Widerstände handeln
muss (vgl. auch Streitpatentschrift, Absatz 0030, vorletzter Satz), sondern auch
um die Impedanz einer Schaltung handeln kann, deren Innenwiderstand sich mit-
tels einer angelegten Spannung ändern lässt. Eine undeutliche oder unvollstän-
dige Offenbarung sieht der Senat in dieser vereinfachenden Darstellung des
Sachverhaltes nicht.

3. Fehlende Patentfähigkeit

Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung aber für nichtig zu erklären, weil die
Lehre des Anspruchs 1 am Prioritätstag gegenüber dem Stand der Technik ge-
mäß dem Aufsatz K8 unter Berücksichtigung des durch die Schrift K28 belegten
Grundwissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.

3.1 Der Aufsatz K8 beschreibt optische Empfängerschaltungen (optical recei-
ver) für über Lichtwellenleiter (digital optical link) übertragene Signale eines Teil-
chendetektors (CMS = Compact Muon Solenoid) an der Kernforschungseinrich-
tung CERN (vgl. Titel der K8). Das Steuersystem dieses Teilchendetektors (tra-
cker slow control system) verwendet zahlreiche optische Verbindungen (1000 di-
gital optical links) zur Übertragung von Synchronisations-, Auslöse- und Steuer-
signalen. Die optischen Empfängerschaltungen am detektorseitigen Ende dieses
Steuersystems müssen strahlungshart sein, da diese dort erheblichen radioaktiven
Strahlungsdosen ausgesetzt sind. Der Aufsatz K8 beschreibt den Prototyp einer
derartigen optischen Empfängerschaltung, welcher in einem konventionellen
CMOS-Halbleiterprozess mit einer Strukturgröße von 0,25 μm realisiert wurde
(Seite 185, Abstract).

Damit betrifft der Aufsatz K8 zwar eine sehr spezielle Einsatzumgebung für opti-
sche Empfängerschaltungen mit harter radioaktiver Strahlung, gleichwohl stellt er
zur Überzeugung des Senats den nächstliegenden Stand der Technik und Aus-
- 25 -
gangspunkt für weitere Überlegungen des Fachmanns dar. Denn der Aufsatz K8
wendet sich nicht an den Experimental- oder Elementarteilchenphysiker, sondern
mit der Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift für Optik und Photonik (Procee-
dings of SPIE) und auf Grund des in den Fig. 1 bis 3 dargestellten grundsätzlichen
Chiplayouts oder etwa auf Grund der Beschreibung von Methoden zur Messung
der Übertragungsqualität der optischen Verbindung im Kapitel 4.2 (Seite 189, vor-
letzter Absatz: …to assess the transmission quality of a digital optical link) an Ent-
wicklungsingenieure für analoge optische Empfängerschaltungen. Im Übrigen be-
zieht sich die K8 bereits mit der Angabe im Abstract, dass die Empfängerschal-
tung die Erkennung von Eingangssignalen aus einem weiten Dynamikbereich mit
minimalem Rauschen ermöglichen soll (Seite 185, Abstract, vierter Satz), auf ein
dem Streitpatent vergleichbares Entwicklungsziel.

Insbesondere zeigt Figur 1 des Aufsatzes K8 eine optische Empfängerschaltung
mit einer Fotodiode (PIN diode), einem Vorverstärker (preamplifier) und einer
nachgeschalteten Kette von Differenzverstärkern (L.A., LVDS Tx).


Fig. 1 aus K8

Figur 2 zeigt den Aufbau des Vorverstärkers (transresistance preamplifier) der op-
tischen Empfängerschaltung gemäß Figur 1 detailliert. Der Vorverstärker umfasst
einen Eingangsanschluss für die Fotodiode (in) und einen zweiten Eingang, an
den eine sogenannte Dummy-Kapazität (dummy capacitance) angeschlossen ist.
- 26 -
Die Transimpedanz-Eingangsstufe (transresistance input stage) ist als „Dummy-
Schaltung“ wiederholt (replicated, Seite 187, Zeilen 11, 12).


Fig. 2 aus K8 mit Ergänzungen des Senats

Dem Fachmann ist demnach aus der Entgegenhaltung K8, F. Faccio et al., „An
80 Mbit/s radiation tolerant optical receiver for the CMS digital optical link“, insbe-
sondere dort den Fig. 1 und 2, in Worten des erteilten Anspruchs 1 ausgedrückt,
Folgendes bekannt geworden:

M1 Optische Empfängerschaltung
(Titel: …Optical Receiver…)
M2 mit einem Differenzverstärker mit zwei Eingängen,
(Fig. 1, L.A., LVDS Tx;
Seite 188, Zeile 5: … The LVDS driver has been designed as
a differential amplifier …)
M3 mit einer optischen Empfangseinrichtung,
(Fig. 1, PIN diode;
Seite 186, Kapitel 3, Zeile 4: The PIN diode is DC coupled to
the preamplifier…)
- 27 -
M3.1 die an einen der zwei Eingänge des Differenzverstärkers (L.A., LVDS
Tx) angeschlossen ist (Fig. 1), und
M4 mit einem das elektrische Verhalten der Empfangseinrichtung im be-
leuchtungsfreien Fall nachbildenden elektrischen Element,
(Fig. 2, dummy capacitance;
Seite 187, Zeilen 16, 17: …To match the PIN diode capaci-
tance, we have integrated a dummy capacitance at the input
of the dummy branch.
Unter dem “Matchen” der Kapazität zweier Bauelemente ver-
steht der Fachmann, die Bauelemente so auszuwählen, dass
deren elektrische Kapazität so gut wie möglich überein-
stimmt.)
M4.1 das an den anderen der beiden Eingänge des Differenzverstärkers
(L.A., LVDS Tx) angeschlossen ist,
(Fig. 1, 2)
M5 wobei die Empfangseinrichtung (PIN diode) und das elektrische Ele-
ment (dummy capacitance) jeweils über einen Vorverstärker (trans-
resistance input stage) an den Differenzverstärker (L.A., LVDS Tx)
angeschlossen sind,
(Seite 187, Zeilen 11, 12: …The transresistance input stage
has been replicated as a “dummy” circuit, as shown in the
upper part of Figure 2.)
M6 wobei die Vorverstärker Transimpedanzverstärker sind,
(Seite 187, Zeilen 11, 12: …The transresistance input stage
…)
wobei
M7 die beiden Vorverstärker identisch sind, und
(Seite 187, Zeilen 11, 12: …The transresistance input stage
has been replicated…
Unter einem “Replizieren” einer Verstärkerstufe versteht der
Fachmann im Zusammenhang mit dem Schaltbild in Fig. 2,
- 28 -
dass die Verstärkerstufe im Dummy-Zweig identisch zu wie-
derholen ist.)
M8teilweise eine integrierte Regelschaltung (Fig. 2, Kasten Automatic gain con-
trol) mit einem Steuereingang (liest der Fachmann bei einer AGC
ohne weiteres mit) vorhanden ist, mit der die Größe des Rückkop-
pelwiderstandes (transistor in parallel with the 16 kΩ polysilicon re-
sistance) der Transimpedanzverstärker über ein an dem Steuerein-
gang anliegendes Steuersignal (liest der Fachmann bei einer AGC
ohne weiteres mit) einstellbar ist.
(Seite 187, Zeilen 6-10: The AGC is implemented by a
transistor in parallel with the 16 kΩ polysilicon resistance,
having its gate voltage controlled by a feedback loop…. The
transresistance changes from about 16 kΩ for a 10 μA signal
(-20 dBm) to about 175 Ω for a 500 μA signal (-3 dBm). Cor-
respondingly, the bandwidth passes from 105 to 858 MHz.)

Da allerdings ein Benutzereingriff zur Einstellung der Größe des Rückkoppelwi-
derstands gemäß Restmerkmal M8 im Aufsatz K8 nicht angesprochen ist, gilt der
Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Gegenstand aus der K8 als neu.

3.2 Er beruht aber gegenüber dem Stand der Technik nach dem Aufsatz K8
aus den folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher
nicht patentfähig i. S. d. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ.

Die Automatic Gain Control (AGC)-Schaltung ist in Fig. 2 der K8 vereinfacht in
Form eines Schaltungsblocks (black box) mit einem Ein- und einem Ausgang dar-
gestellt.
- 29 -

Ausschnitt aus Fig. 2 der K8

Bei der Implementierung dieses Schaltungsteils wird sich der Fachmann an fach-
üblichen Ausgestaltungen orientieren. Wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat,
sind dem Fachmann im Bereich der hochfrequenten Signalverarbeitung die
Grundelemente einer automatischen Verstärkungsregelung vielfach und hinläng-
lich bekannt. Nach dem Fachbuch K28, Figur 5.65 und dazugehörendem Text,
Seite 198, letzter Absatz, weist eine AGC-Schaltung typischerweise eine Verstär-
kerkette mit einem Verstärker mit variabler Verstärkung und einen Rückkopp-
lungspfad auf.


Fig. 5.65 aus K28

Das Eingangssignal Vi wird durch den Verstärker mit variabler Verstärkung
(Fig. 5.65: Variable gain amplifier) verstärkt, dessen Verstärkung von einem Steu-
ersignal Vc abhängt. Das verstärkte Signal kann weiter verstärkt werden (Ampli-
fier), um das Ausgangssignal Vo zu erzeugen. Einige Parameter des Ausgangs-
signals Vo, wie Trägeramplitude, Seitenbandleistung oder Tiefe der Modulation,
werden in einem Rückkopplungspfad erfasst (Detector) und mit einem Referenz-
- 30 -
signal VR verglichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Signalen (Difference
amplifier) wird verwendet, um die Verstärkung des Verstärkers mit variabler Ver-
stärkung zu steuern, wobei das Steuersignal Vc für die Verstärkung entweder eine
Spannung oder ein Strom ist.

Das Steuersignal VC (Stellgröße) und die Einstellung der Verstärkung des Verstär-
kers mit variabler Verstärkung sind also nicht nur von einer Eigenschaft des Aus-
gangssignals Vo (Regelgröße), sondern auch von der Wahl bzw. Einstellung des
Referenzsignals VR (Führungsgröße) abhängig.
(K28, Seite 198, letzter Absatz: …Some parameter of the ouput signal, such
as carrier amplitude, sideband power, or depth of modulation, is detected
and compared with a reference signal VR. The difference between these
two signals is then filtered and used to control the gain of the variable gain
amplifier…).

Für die Festlegung der Größe dieses Referenzsignals VR kennt der Fachmann
zwei Möglichkeiten:
1. Die Größe der Referenzsignals VR ist schaltungstechnisch fest vorgege-
ben.
2. Die Größe der Referenzsignals VR ist benutzerseitig einstellbar.

Mangels Angaben in der K8 zieht der Fachmann diese beiden möglichen Alterna-
tiven in Betracht. Zur Auswahl der zweiten Alternative muss der Fachmann nicht
erfinderisch tätig werden.

Soweit die Beklagte hiergegen verschiedene Einwände erhoben hat, vermag der
Senat diesen aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:

- Die Beklagte bestreitet, dass die Anweisung im Merkmal M4 aus der K8 be-
kannt sei, denn die K8 offenbare nicht, dass das elektrische Element “dummy
- 31 -
capacitance” die gleiche physische Größe (Abmessung) habe, wie die als
Empfangseinrichtung dienende PIN-Fotodiode.

Unter dem im Aufsatz K8, Seite 187, Zeilen 16, 17 offenbarten Anpassen (to
match) der Dummy-Kapazität an die Kapazität der PIN-Diode versteht der
Fachmann jedoch, dass das Dummy-Bauelement so auszuwählen ist, dass
dessen elektrische Kapazität so gut wie möglich mit der der PIN-Diode über-
einstimmt. Die Anweisung im Merkmal M4 umfasst aus den vorstehend zur
Auslegung genannten Gründen auch eine derartige Nachbildung mit annä-
hernd gleichem elektrischem Verhalten bzw. die Nachbildung einzelner elektri-
scher Eigenschaften, beispielsweise des kapazitiven Verhaltens. Die Angabe
in der Beschreibung des Streitpatents, Absatz 0006, „identische Eigenschaften
in einer identischen Form und Größe“ stehen lediglich im Zusammenhang mit
der Diskussion des Standes der Technik und können nicht dem Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 zugeordnet werden.

- Die Beklagte bestreitet, dass die Anweisung im Merkmal M7 aus der K8 be-
kannt sei, denn die beiden dort in Fig. 2 dargestellten Transimpedanzverstär-
ker seien nicht als identisch offenbart und funktional sogar sehr unterschiedlich
verschaltet. Die unterschiedliche Verschaltung zeige sich darin, dass die auto-
matische Verstärkungssteuerung nur auf den Ausgang des unteren Vorver-
stärkers zugreife, nicht hingegen auf den Ausgang des oberen Vorverstärkers.

Diesem Einwand steht jedoch entgegen, dass der Fachmann unter einem
Replizieren einer Verstärkerstufe („has been replicated“, K8, Seite 187, Zei-
len 11, 12) im Zusammenhang mit dem Schaltbild in Fig. 2 der K8 versteht,
dass die Transimpedanz-Verstärkerstufe identisch zu kopieren ist, d. h. insbe-
sondere das gleiche Schaltungsdesign- und -layout aufweist. Die Identität der
beiden Verstärkerstufen hängt damit nicht davon ab, was an deren Ausgang
passiert. Im Übrigen ist selbst bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents
eine unterschiedliche Beschaltung der Eingangsseite der beiden Transimpe-
- 32 -
danzverstärker 20, 40 vorgesehen, indem der Schaltungsblock 100 lediglich
auf den Eingang des unteren Transimpedanzverstärkers 40 geschaltet ist (vgl.
einzige Figur). Dennoch spricht das Streitpatent davon, dass die Transimpe-
danzverstärker identisch sind.

- Nach der Auffassung der Beklagten würden sich die Regelungslogiken der
K8 einerseits und des Streitpatents andererseits zwingend gegenseitig aus-
schließen. So arbeite K8 im Betrieb bei einer gleichbleibenden Bandbreite bzw.
Bitrate von 40 Mbit/s und für das Taktsignal von 80 Mbit/s. Das Streitpatent ar-
beite hingegen mit individuell unterschiedlich benutzerseitig eingestellten
Bandbreiten. Die Beklagte veranschaulicht die vorgeblich vom Streitpatent ver-
schiedene Regelungslogik der K8 anhand einer Figur.


Fig. aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2017, Seite 11

Auch diesem Einwand vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann es dahin-
stehen, ob die als „Regelungsziel“ bezeichneten Übergänge zwischen zwei Ar-
beitspunkten der Empfängerschaltungen aus der K8 und aus dem Streitpatent
im Schriftsatz der Beklagten zutreffend dargestellt sind. Denn der erteilte An-
spruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch, der insoweit lediglich die Anweisung
enthält, dass die Größe des Rückkoppelwiderstands der Transimpedanzver-
stärker einstellbar ist. Der erteilte Anspruch 1 vermittelt dem Fachmann daher
die Lehre, dass je nach Einstellung der Größe der Rückkoppelwiderstände
- 33 -
verschiedene Kennlinien der Empfängerschaltung existieren, die in Abhängig-
keit der Bandbreite des Eingangssignals die jeweils erreichbare Verstärkung
angeben (vgl. die beiden in vorstehender Fig. enthaltenen Kurven). Ob der
Übergang zwischen zwei Kennlinien bei Veränderung des Rückkoppelwider-
stands entlang des in vorstehender Figur blau dargestellten senkrechten Pfeils
bei konstanter Bandbreite des Eingangssignals oder entlang des in vorstehen-
der Figur rot dargestellten diagonalen Pfeils unter Veränderung der Bandbreite
des Eingangssignals erfolgt, lässt der Vorrichtungsanspruch 1 offen. Die kon-
krete Bandbreite des Eingangssignals kennzeichnet nicht die Empfänger-
schaltung nach dem erteilten Anspruch 1.

Soweit in der Beschreibung des Streitpatents, Absatz 0030, davon die Rede
ist, dass über ein Verändern der Verstärkung auch die erreichbare Bandbreite
der Empfängerschaltung benutzerseitig eingestellt werden kann, so ist dies für
den Fachmann eine selbstverständliche Konsequenz des konstanten Verstär-
kungs-Bandbreite-Produktes gegengekoppelter Verstärker.

- Nach Auffassung der Beklagten regelt die automatische Verstärkungsregelung
nach der K8 durch Einstellung des Rückkoppelwiderstands der Transimpe-
danzverstärker den strahlungsinduzierten Abfall der Quanteneffizienz der Fo-
todiode aus. Es gebe daher keinen Freiheitsgrad mehr, entsprechend der
Lehre des Streitpatents einem Benutzer eine benutzerseitige Einstellung des
Rückkoppelwiderstands der Transimpedanzverstärker über ein an einem Steu-
ereingang anliegendes Steuersignal zu ermöglichen. Es sei denklogisch aus-
geschlossen, die AGC-Regelung zur Kompensation des strahlungsinduzierten
Abfalls der Quanteneffizienz der Fotodiode vorzunehmen und gleichzeitig eine
benutzerseitige Einstellung der Bandbreite der optischen Empfängerschaltung
zu ermöglichen.

Auch dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn bei einer
Regelung, wie der automatischen Verstärkungsregelung nach K8, wird fort-
- 34 -
laufend eine Größe, die Regelgröße, erfasst und mit einer anderen Größe, der
Führungsgröße, verglichen und im Sinne einer Angleichung an die Führungs-
größe beeinflusst. Es ist daher notwendig, dass neben dem Eingang für die
Rückkopplungsschleife (= Regelgröße) ein weiterer Eingang für die Führungs-
größe (= Referenzspannung) vorhanden ist.

- Die Beklagte wendet weiterhin ein, dass die Aufsätze K8 und B6 den CMS
Tracker im CERN zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2000
und 2002 beschreiben würden. Aus den übereinstimmenden in K8 und B6 an-
gegebenen Datenraten bzw. Bandbreiten der Empfängerschaltung ergebe
sich, dass über mindestens zwei Jahre hinweg keine Anpassung der Band-
breite am CMS Tracker vorgenommen wurde. Der Fachmann schließe auch
unmittelbar aus den im Aufsatz K8 beschriebenen Testergebnissen, dass es
keine Notwendigkeit gegeben habe, die optische Empfängerschaltung der K8
durch Veränderung der Verstärkung oder der Bandbreite benutzerseitig anzu-
passen.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der Fachmann, der vor der Auf-
gabe steht, eine optische Empfängerschaltung - für einen nicht näher be-
stimmten Einsatzfall - zu entwickeln, die gegenüber externen Störsignalen
störunempfindlich ist (Streitpatentschrift, Abs. 0009), nicht davon ausgehen
kann, dass die gesuchte Empfängerschaltung nur für eine einzige vorbe-
stimmte Länge der Lichtwellenleiter und eine einzige vorgegebene Bandbreite -
wie etwa bei der Anwendung am CERN - auszulegen ist. Der Fachmann wird
vielmehr schon auf Grund der üblicherweise unterschiedlichen Längen und
Bandbreiten von optischen Übertragungsstrecken eine benutzerseitige Ein-
stellbarkeit des Referenzsignals der automatischen Verstärkungsregelung in
Betracht ziehen.

- Die Beklagte hat als weiteren Einwand vorgetragen, der Fachmann würde bei
einer Forschungseinrichtung wie dem CERN beim Auftreten einer nicht ausrei-
- 35 -
chenden Messgenauigkeit im Betrieb infolge einer an ihre Grenze kommenden
automatischen Verstärkungsregelung keine Möglichkeit für einen benutzersei-
tigen Eingriff schaffen. Nach Erreichen der Lebensdauer einer optischen
Empfängerschaltung infolge der intensiven radioaktiven Strahlungsbelastung
gemäß K8 sei kein aufwändiges neues Design erforderlich - vielmehr sei ein
Austausch der verschlissenen optischen Empfängerschaltung durch eine
neue baugleiche optische Empfängerschaltung mit AGC die naheliegende
Maßnahme eines Benutzers am CERN. Das Vorsehen einer benutzerseitigen
Einstellbarkeit - die ebenfalls mit Zusatzaufwand verbunden sei - sei daher we-
der nötig noch einfacher. Entsprechendes gelte für den Austausch von Licht-
wellenleitern.

Es kann dahinstehen, ob ein Austausch von 1.000 strahlungsexponierten
Empfängerschaltungen für den Fachmann eine nahe liegende Maßnahme dar-
stellt oder nicht. Aus den vorstehend bereits genannten Gründen hat der
Fachmann bei dem Gegenstand der K8 aber zumindest in Betracht gezogen,
die Referenzspannung der AGC benutzerseitig einstellbar zu gestalten, insbe-
sondere indem über eine gemeinsame Steuerleitung in praktikabler Art und
Weise allen 1.000 Empfängerschaltungen ein entsprechendes Signal zugeführt
werden kann.

- Mittels der optischen Empfängerschaltungen gemäß K8 würden nach Auffas-
sung der Beklagten digitale Steuersignale verarbeitet, nicht hingegen ana-
loge Messsignale. Messsignale mögen je nach Versuchssituation und zu mes-
senden Größen unterschiedliche Signalamplituden haben, was den Fachmann
bei Messsignalen unter Umständen veranlassen könne - abhängig von der je-
weiligen Versuchssituation - die Verstärkung zu vergrößern. Dieses Problem
stelle sich bei digitalen Steuersignalen hingegen nicht.

Zwar trifft es zu, dass die optischen Empfängerschaltungen gemäß K8 Be-
standteil eines digitalen Steuersystems sind und Synchronisations-, Auslöse-
- 36 -
und Steuersignale empfangen und verarbeiten
(vgl. Seite 185, Abstract, erster Satz: The CMS tracker slow control
system will use approximately 1000 digital optical links for the trans-
mission of timing, trigger and control signals.;
vgl. Seite 191, erster Absatz: …80 MHz clock…).

Auch im Falle von digitalen Steuersignalen kommt es jedoch zu Schwankun-
gen der Signalamplitude, die durch eine AGC kompensiert werden müssen.
Auch im Zusammenhang mit digitalen Steuersignalen hat sich für den Fach-
mann daher die Aufgabe gestellt, die Verstärkung der Transimpedanzverstär-
ker einzustellen.

III. Zu Hilfsantrag 1

Die Beklagte kann das Streitpatent nicht erfolgreich mit der Fassung nach Hilfsan-
trag 1 verteidigen, da auch dieser der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfä-
higkeit entgegensteht.

1. Die Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber der
erteilten Fassung die zusätzlichen Anweisungen auf,

M91 dass das elektrische Element (50) durch eine weitere, abgedunkelte
Empfangseinrichtung gebildet ist,
M101 dass die Empfangseinrichtung (10) und die weitere
Empfangseinrichtung (50) auf einem Chip monolithisch integriert
sind und
M111 wobei die beiden Empfangseinrichtungen (10, 50) Fotodioden sind.

Die Anweisung im Merkmal M101 fordert lediglich, dass die beiden Fotodioden
(Empfangseinrichtungen 10, 50) auf einem Chip monolithisch integriert sind. Es
- 37 -
wird nicht beansprucht, dass auf diesem Chip auch andere Bestandteile der opti-
schen Empfängerschaltung, wie Differenzverstärker (30), Vorverstärker (20, 40)
oder Regelschaltung (90), integriert sind.

2. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Die Anweisungen in den zusätzlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 1 gehen in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Offenbarung bzw. die er-
teilte Fassung zurück:

M91: ursprünglicher Anspruch 3 bzw. erteilter Anspruch 2;
M101: ursprünglicher Anspruch 4 bzw. erteilter Anspruch 3;
M111: ursprünglicher Anspruch 11 bzw. erteilter Anspruch 7.

3. In der Fassung des Hilfsantrags 1 ist das Streitpatent jedoch aus denselben
Gründen wie der Hauptantrag nicht patentfähig i. S. d. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-
PatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ.

Nach der Lehre aus dem Aufsatz K8 erfordert der pseudo-differentielle Betrieb
eine gute Übereinstimmung (good matching) zwischen den Kapazitäten des Nutz-
signal- und des Dummy-Zweiges am Eingang des Differenzverstärkers
(vgl. K8, Seite 187, Zeilen 14-16: This pseudo-differential scheme requires
good matching between the input capacitance of the true and dummy
branches. To match the PIN diode capacitance, we have integrated a
dummy capacitance at the input of the dummy branch.).

Der Fachmann wird daher bestrebt sein, dass die Kapazität des Dummy-Zweigs
möglichst gut mit der Kapazität der PIN-Fotodiode im Nutzsignal-Zweig (vgl. in K8,
Fig. 2) übereinstimmt. Er hat Veranlassung, als Dummy-Kapazität eine abgedun-
kelte Fotodiode in Betracht zu ziehen (Merkmal M91), die zusammen mit der PIN-
- 38 -
Fotodiode im Nutzsignalzweig auf einem Chip monolithisch integriert ist (Merkmale
M101, M111). Denn dem Fachmann ist bekannt, dass die beste Übereinstimmung
der Kapazität im Dummy- und Nutzsignal-Zweig durch Verwendung identischer
Bauelemente erreicht werden kann und im Falle von Halbleiterbauelementen, wie
PIN-Fotodioden, es auf eine möglichst gute Übereinstimmung der Eigenschaften
des Substrats und der Dotierung in den unterschiedlichen Bereichen des Halblei-
ters ankommt, welche vor allem bei einer monolithischen Integration der Halblei-
terbauelemente auf einem Chip erzielt werden kann.

IV. Zu Hilfsantrag 2

Auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 kann die Beklagte das Streitpatent nicht
erfolgreich beschränkt verteidigen.

1. Die Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber der nach
Hilfsantrag 1 die zusätzlichen Anweisungen auf,

M122 dass aufgrund des elektrischen Elements (50) der Differenzverstär-
ker (30) eingangsseitig symmetrisch beschaltet ist, so dass hoch-
frequente Störungen
M12.12 auf der Versorgungsspannung der optischen Empfängerschaltung
und infolge eingestrahlter elektromagnetischer Störungen unter-
drückt werden.

2. Der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit der
Fassung nach Hilfsantrag 2 steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits
der Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. c), d) EPÜ entgegen.

- 39 -
Die Anweisungen in den zusätzlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 2 gehen in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Offenbarung bzw. die er-
teilte Fassung zurück:

M122: ursprüngliche Beschreibung, Seite 3, Zeilen 19 bis 21
bzw. Patentschrift, Spalte 3, Zeilen 3 bis 5;
M12.12: ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Zeilen 17 bis 27
bzw. Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 20-26.

Es ist zulässig, dass sich die Beklagte im Merkmal M12.12 auf die in der ursprüng-
lichen Beschreibung, Seite 1, Zeilen 17 bis 27, als Nachteile des Standes der
Technik bezeichneten Beispiele beschränkt. Denn der Fachmann erkennt beim
Lesen der auf Seite 2, Zeilen 25 bis 27 angegebenen Aufgabe, dass die Erfindung
gerade die angegebenen Nachteile des Standes der Technik überwinden soll.

3. In der Fassung des Hilfsantrags 2 ist das Streitpatent aber aus denselben
Gründen wie der Hilfsantrag 1 nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ).

Wie vorstehend dargelegt, hat der Fachmann Veranlassung, im Nutzsignal- und
Dummy-Zweig der Fig. 2 der K8 identische Bauelemente zu verwenden, also
Bauelemente, die - in der Sprache der Beklagten - in Größe bzw. Form überein-
stimmen. Mithin liegt eine eingangsseitig symmetrische Beschaltung des Diffe-
renzverstärkers (30) nahe (Merkmal M122), mit der Folge, dass hochfrequente
Störungen auf der Versorgungsspannung der optischen Empfängerschaltung und
infolge eingestrahlter elektromagnetischer Störungen unterdrückt werden (Merk-
mal M12.12).

So ist auch im Aufsatz K8 angegeben, dass die Übertragungsqualität eines opti-
schen Kanals (BER = bit error rate) des Empfängers durch Kanalübersprechen
und Rauschen auf der Stromversorgungsleitung beeinflusst wird
- 40 -
(Seite 189, letzter Absatz, erster Satz: We measured the BER of one optical
channel of the receiver (the channel where the new photodiode was
mounted) and evaluated the impact of the channel-to-channel crosstalk and
of noise on the power supply line.).

Bei Bitraten von 40 Mbit/s in einem Kanal und einem 80 MHz-Taktsignal (siehe
K8, Seite 185, Kapitel „Introduction“, Zeilen 6, 7) führt Kanalübersprechen zu
hochfrequenten Störungen. Die Schaltung nach K8 kann diese hochfrequenten
Störungen angesichts der dort gemessenen Bitfehlerrate von 10-12 offensichtlich
effektiv unterdrücken
(Seite 190, Zeilen 3, 4: Even in this severe condition, the knee of the BER
curve is around -24 dBm, and the specification of 10-12 at -20 dBm is met
with wide margin.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird Kanalübersprechen nicht aus-
schließlich durch leitungsgebundene - etwa durch das gemeinsame Substrat ein-
gekoppelte - Störungen verursacht, sondern insbesondere auch dadurch, dass die
unterschiedliche Signalkanäle bildenden Leitungen und Bauelemente benachbar-
ter Empfängerschaltungen stets auch als Sender und als Empfänger elektromag-
netischer Wellen dienen. Dies stellt eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, die
auch für die Schaltungen aus der K8 gilt.

V. Zu Hilfsantrag 3

Während die Beklagte das in der erteilten Fassung für nichtig zu erklärende Streit-
patent nicht erfolgreich mit den Hilfsanträgen 1 und 2 beschränkt verteidigen kann,
gilt dies nicht auch für die beschränkte Verteidigung in der Fassung nach Hilfsan-
trag 3, da diese zulässig ist und ihr keine Nichtigkeitsgründe entgegen stehen.

1. Gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 weist die Fassung des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 3 die zusätzlichen Anweisungen auf, dass
- 41 -
M133 der Differenzverstärker (30) ausgangsseitig mit einem zweiten
Differenzverstärker (80) verbunden ist
M13.13 und der zweite Differenzverstärker (80) ausgangsseitig mit der
Regelschaltung (90) verbunden ist.

2. Der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit der
Fassung nach Hilfsantrag 3 steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der
Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 38 Abs. 1
Buchst. c), d) EPÜ entgegen.

Die Anweisungen in den zusätzlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 3 gehen in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Offenbarung bzw. die er-
teilte Fassung zurück:

M133: ursprüngliche Beschreibung, Seite 7, Zeilen 17, 18 bzw.
Patentschrift, Seite 5, linke Spalte, Zeilen 26, 27;
M13.13: ursprüngliche Beschreibung, Seite 7, Zeilen 24, 25 bzw.
Patentschrift, Seite 5, linke Spalte, Zeilen 33 bis 35.



Die ursprüngliche Beschreibung offenbart auf Seite 7, Zeilen 24, 25:
ausgangsseitig ist der Differenzverstärker 80 mit einer AGC (Amplitude
Gain Control)-Regelschaltung 90 verbunden.

Es ist zulässig, dass im Merkmal M13.13 nur der allgemeinere Begriff der Regel-
schaltung ohne die Kennzeichnung als AGC verwendet wird, denn die Regel-
schaltung ist mit dem Merkmal M8 des Anspruchs 1 für den Fachmann bereits als
Verstärkungsregelung bestimmt, da mit ihr die Größe des Rückkoppelwiderstan-
des der Transimpedanzverstärker (20, 40) einstellbar sein soll.

- 42 -
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt es auch nicht zu einer unzulässigen
Erweiterung, dass nicht sämtliche Angaben aus dem Ausführungsbeispiel in den
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aufgenommen worden sind, insbesondere nicht die
Angaben, wonach der zweite Differenzverstärker 80 das
Ausgangssignal des ersten Differenzverstärkers 30 weiter verstärkt und an
seinem Ausgang ein dem optischen Signal der Fotodiode 10 entsprechen-
des Ausgangssignal Sres' bzw. das dazu invertierte Signal -Sres' erzeugt
(vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 7, Zeilen 19 bis 22),
und
die Regelschaltung 90 mit den Ausgangssignalen Sres' und -Sres' des
zweiten Verstärkers 80 beaufschlagt ist (vgl. ursprüngliche Beschreibung
Seite 8, Zeilen 5 bis 7).

Denn die Funktion des Differenzverstärkers 80, ein Signal zu verstärken, ergibt
sich bereits aus seiner Bezeichnung, und die Regelschaltung 90 erfüllt auch dann
ihre Funktion, wenn der zweite Differenzverstärker (80) ausgangsseitig auf nicht
näher bestimmte Weise - also beispielweise nur über einen seiner beiden Aus-
gänge - mit der Regelschaltung (90) verbunden ist.

Im Übrigen steht es nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung der Patentinha-
berin frei, nicht sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufga-
benlösung förderlich sind, in den Anspruch zu übernehmen (BGHZ 110, 123 -
Spleißkammer; BGH Mitt. 2012, 344 - Antriebseinheit für Trommelwaschma-
schine; BGH GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt).

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber
dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54, 56
EPÜ).

- 43 -
3.1 Aus dem Aufsatz K8 ist dem Fachmann in Worten des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 ausgedrückt, weiterhin eine optische Empfängerschaltung bekannt
geworden,

M133 wobei der Differenzverstärker (von links gesehen, erster Block L.A. in
der Kette der Fig. 1) ausgangsseitig mit einem zweiten Differenzver-
stärker (zweiter Block L.A. in Fig. 1) verbunden ist
(Fig. 1; Seite 186, Kapitel 3, Zeile 2: …chain of limiting gain
amplifiers).

Der Aufsatz K8 offenbart es jedoch nicht, dass der zweite Differenzverstärker aus-
gangsseitig mit der Regelschaltung verbunden ist (Merkmal M13.13), denn gemäß
K8 ist einer der Transimpedanzverstärker ausgangsseitig mit der Regelschaltung
verbunden (Block „Automatic gain control“ in Fig. 2).

Die Klägerin hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung eingewandt, die im An-
spruch 1 nach Hilfsantrag 3 beanspruchte Regelschaltung müsse weit ausgelegt
werden. So schließe der Anspruch 1 nicht aus, dass die Regelschaltung neben
der im Merkmal M8 des Anspruchs 1 genannten Funktion noch weitere zusätzliche
Funktionen erfülle. Als patentgemäße Regelschaltung sei daher auch die gedank-
liche Kombination der in K8 offenbarten automatischen Verstärkungsregelung
(Fig. 2, Kasten Automatic gain control;

Ausschnitt aus Fig. 2 der K8)

mit der als Ausgleichsrückkopplungsblock dienenden Schaltung anzusehen
(Seite 187, vorletzte Zeile: …“balancing“ feedback block…;
Fig. 1, Kasten B.F.;
- 44 -

Ausschnitt aus Fig. 1 der K8).

Betrachte man diese beiden Schaltungsteile „Automatic gain control“ und „Balan-
cing feedback block“ gemeinsam, so zeige nach Auffassung der Klägerin auch der
Gegenstand aus dem Aufsatz K8 die Anweisung im Merkmal 13.13 des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 3.

Dieser Sichtweise kann sich der Senat nicht anschließen, denn im Merkmal M8
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist als Funktion der Regelschaltung 90 ange-
geben, dass mit ihr die Größe des Rückkoppelwiderstandes der Transimpedanz-
verstärker (20, 40) einstellbar sein soll. Der Anweisung im Merkmal 13.13, wonach
der zweite Differenzverstärker (80) ausgangsseitig mit der Regelschaltung (90)
verbunden ist, entnimmt der Fachmann daher die Lehre, dass das Signal am Aus-
gang des zweiten Differenzverstärkers (80) als Eingangssignal bei der Einstellung
des Rückkoppelwiderstands (RF1, RF2) der Transimpedanzverstärker (20, 40)
eingeht.

Eine solche Anweisung verwirklicht die Lehre aus der K8 nicht. In der K8 dient das
Ausgangssignal des zweiten Differenzverstärkers lediglich dazu, eine Abweichung
zwischen den beiden Ausgangssignalen des ersten Vorverstärkers auszuregeln
(Seite 187, vorletzte und letzte Zeile: This circuit block senses the peak of
the output signals from the second amplifier of the chain, and controls the
current imbalance between the two output branches of the first amplifier.).

Nach dem Aufsatz K8 wird das Ausgangssignal des zweiten Differenzverstärkers
nicht zur Einstellung des Rückkoppelwiderstands der Transimpedanzverstärker
- 45 -
verwendet, denn der Block „balancing feedback“ ist eine von dem Block „Automa-
tic gain control“ separate Schaltung mit anderer Funktion.

Ausgehend von dem Stand der Technik nach dem Aufsatz K8 besteht für den
Fachmann aus den folgenden Gründen auch keine Veranlassung zu der Maß-
nahme im Merkmal M13.13.

Die Druckschrift K8 zeigt in ihrer Figur 1 nach dem Vorverstärker (preamplifier)
eine Kette von vier begrenzenden Verstärkern L.A. (Seite 186, Kapitel 3, Zeile 2:
chain of limiting gain amplifiers), deren Funktion der Fachmann darin sieht, das
vom Vorverstärker verstärkte Eingangssignal so weit zu verstärken, dass auch bei
dem niedrigsten zu verarbeitenden Eingangssignalpegel der PIN-Diode am Ende
der begrenzenden Verstärker ein limitiertes Ausgangssignal vorhanden ist, d. h.
zumindest der letzte der begrenzenden Verstärker L.A. liefert an seinem Ausgang
den maximal zulässigen differentiellen Spannungshub.


Ausschnitt Fig. 1 der K8

Bei höheren Eingangssignalen am Vorverstärker ist es möglich, dass schon der
erste oder der zweite der vier begrenzenden Verstärker ein limitiertes Ausgangs-
signal liefert. Daher wird der Fachmann den Ausgang des zweiten begrenzenden
Verstärkers L.A. in der Kette der Fig. 1, also den - in der Sprache des Streitpatents
- Ausgang des zweiten Differenzverstärkers, nicht mit der Regelschaltung (Auto-
matic gain control) verbinden, denn am Ausgang dieses Verstärkers kann der zu
regelnde Eingangsdynamikbereich bereits deutlich verkleinert sein, so dass der
Regelbereich der Regelschaltung im Vorverstärker (vgl. Fig. 2 der K8) nicht richtig
ausgenutzt würde.

- 46 -
Mit der Anweisung im Merkmal M13.13 soll ein Übersteuern des zweiten Differenz-
verstärkers 80 verhindert werden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0030), d. h. die
Kette aus Transimpedanzverstärker 20, erstem Differenzverstärker 30 und zwei-
tem Differenzverstärker 80 soll im linearen, also im nicht-begrenzenden, Bereich
verstärken, was z. B. bei einem amplitudenmodulierten Signal geboten ist, um den
Informationsinhalt nicht zu zerstören.

Anders die Lehre nach der K8: Dort wird das Ausgangssignal des Vorverstärkers
über die Kette der begrenzenden Verstärker auf jeden Fall begrenzt, so dass nur
ein frequenz- oder phasenmoduliertes Signal sinnvoll verarbeitet werden kann,
weil eine Amplitudenmodulation durch die Limitierung des Signals verloren geht.

Der Stand der Technik nach dem Aufsatz K8 gibt dem Fachmann somit keine
Veranlassung, die Maßnahmen im Merkmal M13.13 vorzusehen.

3.2 Ausgehend vom Stand der Technik nach dem Aufsatz K8 führt auch eine
Zusammenschau mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht
in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht,
- sowohl eine Zusammenschau der Schrift K8 mit der Schrift K21
- als auch eine Zusammenschau der Schrift K8 mit der Schrift K11
- oder eine Zusammenschau der Schrift K8 mit der Schrift K12
würden den Fachmann jeweils in nahe liegender Weise zum Gegenstand des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 3 führen.

Dieser Auffassung kann sich der Senat aus den folgenden Gründen nicht an-
schließen:

3.2.1 Die Schrift K21, insbesondere die Fig. 2 und die dazugehörende Beschrei-
bung, offenbart dem Fachmann lediglich eine optische Empfängerschaltung,
- 47 -

M133 wobei der Differenzverstärker (stage G2)
(zweite Seite, linke Spalte, Zeilen 7 bis 9: The gain stage G2
converts the single ended signal at the input into a differential
output voltage.)
ausgangsseitig mit einem zweiten Differenzverstärker (buffer stage)
(zweite Seite, linke Spalte, Zeilen 12 bis 14: A buffer stage
with 50Ω output impedance generates the output signals
OUT+ and OUT-.)
verbunden ist
(Fig. 2)
M13.13teilweise und der erste Differenzverstärker (stage G2) ausgangsseitig mit
der Regelschaltung (AGC) verbunden ist
(zweite Seite, linke Spalte, Zeilen 18, 19: The output of the
AGC block (Vagc) is used for automatic gain control of the
amplifier.; Fig. 2;


Fig. 2 aus K21).

Die Schrift K21 zeigt nicht, dass der zweite Differenzverstärker mit der Regel-
schaltung verbunden ist (Restmerkmal M13.13).

- 48 -
Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift K8 hätte der Fachmann zu-
nächst die Kette von limitierenden Vorverstärkern (K8, Seite 186, Kapitel 3,
Zeile 2: …chain of limiting gain amplifiers) durch die in der K21 offenbarte Kette
von linear arbeitenden Differenzverstärkern (K21, Fig. 2, Bezugszeichen G2 und
Buffer) ersetzen und abweichend von der Lehre aus der K21 gerade den Ausgang
des zweiten linear arbeitenden Differenzverstärkers (K21, Fig. 2, Bezugszeichen
Buffer) mit der Regelschaltung verbinden müssen.

Eine Veranlassung des Fachmanns zu diesen beiden Schritten ist für den Senat
nicht erkennbar, denn die Kette von limitierenden Vorverstärkern ermöglicht ge-
rade den notwendigen weiten Dynamikbereich der Schaltung in K8
von - 20 bis -3 dBm Eingangssignalmodulation (vgl. Seite 185, Kapitel 1. Introduc-
tion, dritter Absatz).

3.2.2 Die Schrift K11, dort insbesondere Fig. 1 und Beschreibung, Seite 876,
rechte Spalte, Abschnitt C., offenbart dem Fachmann eine optische Empfänger-
schaltung,

M133 wobei der Differenzverstärker (Fig. 1, Kasten Post Amplifier)
(Seite 876, rechte Spalte, Abschnitt C. Postamplifier With
Duty Cycle Control: The postamplifier (Fig. 6) is a chain of
drain-coupled differential amplifiers...)
ausgangsseitig mit einem zweiten Differenzverstärker (Fig. 1, Kasten
LVDS-Output) verbunden ist
(Fig. 1)
M13.13teilweise und der zweite Differenzverstärker (LVDS-Output) ausgangs-
seitig mit einer Duty-Cycle-Regelschaltung (Fig. 1, Kasten Offset
Control) verbunden ist
(Seite 876, rechte Spalte, Abschnitt C. Postamplifier With
Duty Cycle Control: … For correcting the offset, an offset cor-
rection loop is needed.; Fig. 1;
- 49 -

Ausschnitt aus Fig. 1 der K11).

Die Duty-Cycle-Regelschaltung (Fig. 1, Kasten Offset Control) zur Regelung der
Abtastschwelle für die nachfolgenden Differenzverstärker
(Seite 876, rechte Spalte, Abschnitt C. Postamplifier With Duty Cycle Con-
trol: … For correcting the offset, an offset correction loop is needed.;
ist jedoch eine von der Regelschaltung (Fig. 1, Kasten Amplitude Control) zur Ein-
stellung des Rückkoppelwiderstands der Transimpedanzverstärker
(Seite 876, linke Spalte, letzter Absatz: The amplitude regulation circuit
controls the output amplitude of the transimpedance amplifier to a constant
value by varying the feedback resistance of the amplifier through N3.)
separate Schaltung mit anderer Funktion.

Die Schrift K11 zeigt somit nicht, dass der zweite Differenzverstärker ausgangs-
seitig mit der Regelschaltung zur Einstellung des Rückkoppelwiderstands der
Transimpedanzverstärker verbunden ist (Restmerkmal M13.13 i. V. m. der Anwei-
sung im Merkmal M8).

Eine Veranlassung des Fachmanns, abweichend sowohl von der Lehre aus der
K8 als auch abweichend von der Lehre aus der K11, gerade die Maßnahme im
Merkmal 13.13 vorzusehen, kann der Senat nicht erkennen. Die vorstehenden
- 50 -
Überlegungen gelten in Verbindung mit einer Zusammenschau der Schriften K8
und K11 gleichermaßen.

3.2.3 Die Schrift K12, dort insbesondere Fig. 1, offenbart dem Fachmann eine
optische Empfängerschaltung,

M133 wobei der Differenzverstärker (Fig. 1, Abschnitt AGC amplifier, erster
Block Gv) ausgangsseitig mit einem zweiten Differenzverstärker
(Fig. 1, Abschnitt ECL output buffer, zweiter Block Gv) verbunden ist
(dritte Seite, linke Spalte, erster Absatz: This section includes
two output buffers following the preamplifier.;
Fig. 1)
M13.13teiweise und der zweite Differenzverstärker (zweiter Block Gv in Fig. 1)
ausgangsseitig mit einer Regelschaltung (Fig. 1, Kasten Gain control
loop) zur Regelung der Verstärkung des ersten Differenzverstär-
kers (vgl. den Pfeil AGC zum ersten Block Gv) verbunden ist
(Fig. 1;

Fig. 1 aus K12).

Die der K12 entnehmbare Regelschaltung (Fig. 1, Kasten Gain control loop) zur
Regelung der Verstärkung des ersten Differenzverstärkers dient gerade nicht zur
- 51 -
Einstellung des Rückkoppelwiderstands der Transimpedanzverstärker (Fig. 1, Ab-
schnitt Transimpedance Preamplifier, Kasten GTi). Hierfür ist gemäß Fig. 1 der
K12 der als „G*BW Control“ bezeichnete Schaltungszweig mit einem einstellbaren
Feldeffekttransistor vorgesehen
(zweite Seite, drittletzter Absatz: …The usual feedback resistor RF has been
substituted by as 25 μm gate width MESFET working in the linear region.
This allows to perform a bandwidth adjustment while maintains constant the
G*BW product…).

Die Schrift K12 zeigt es somit nicht, dass der zweite Differenzverstärker (zweiter
Block Gv in Fig. 1) mit der Regelschaltung (Fig. 1, G*BW control) zur Einstellung
des Rückkoppelwiderstands der Transimpedanzverstärker (Fig. 1, Ab-
schnitt Transimpedance Preamplifier, Kasten GTi) verbunden ist (Restmerkmal
M13.13 i. V. m. der Anweisung im Merkmal M8).

Es ist keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, abweichend sowohl von der
Lehre aus der K8 als auch abweichend von der Lehre aus der K12, gerade die
Maßnahme im Merkmal 13.13 vorzusehen. Die vorstehenden Überlegungen gelten
in Verbindung mit einer Zusammenschau der Schriften K8 und K12 sinngemäß.

3.3 Auch ausgehend vom Stand der Technik nach den anderen im Verfahren
genannten, weiter abliegenden Schriften ist der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 3 neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hinsichtlich der Schriften K9, K10, K13 und K23 wird auf den Hinweisbescheid
nach § 83 PatG verwiesen, in dem ausgeführt ist, dass und warum diese Schriften
nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 führen.
Die Klägerin hat nach dem Hinweisbescheid auch nicht mehr inhaltlich zu diesen
Schriften ausgeführt.

- 52 -
Nach dem gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin die beiden Schriften K32 und
K35 eingeführt. Es kann dahinstehen, ob diese Schriften als vorveröffentlich gel-
ten, denn ausgehend von der Lehre nach diesen Schriften kommt der Fachmann
nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag 3.

Die Schrift K32 betrifft einen Verstärker mit integrierter Fotodiode zur Überwa-
chung der Lichtintensität einer Laserdiode in CD-R-, CD-RW-, DVD-R-, DVD-RW-
und DVD-RAM-Baugruppen. Die integrierte Fotodiode wandelt das einfallende
Licht der Laserdiode in einen Proportionalstrom um. Dieser Strom wird von einem
Transimpedanzverstärker in eine Spannung umgewandelt. Das Ausgangssignal
des Verstärkers enthält somit eine Information zur Leistung der Laserdiode, die an
den Laserdioden-Treiber zurückgeführt wird, um seine Leistung zu steuern (erste
Seite, erster Absatz).

Die Schrift K32 offenbart zumindest nicht die Anweisungen in den Merkmalen
M133 und M13.13 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Denn die Schrift K32 zeigt
lediglich einen einzigen Differenzverstärker (Fig. 1, Kasten Buffer). Darüber hinaus
ist auch dieser einzige Differenzverstärker nicht ausgangsseitig mit der Regel-
schaltung (Fig. 1, Kasten Gain Control) verbunden.

Ausgehend von der Lehre aus der Schrift K32 ist für den Senat ein Naheliegen der
Anweisungen in den Merkmalen M133 und M13.13 nicht erkennbar. Hierzu hat die
Klägerin auch nichts vorgetragen.

Ähnliche Überlegungen wie in den voranstehenden Abschnitten ausgeführt gelten
auch für die Schrift K35 und die übrigen im Verfahren genannten Schriften bzw.
Kombinationen von Schriften.

4. Die auf den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 genügen ebenfalls den an sie zu stellen-
den Anforderungen. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.
- 53 -
B.
Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 3 als schutzfähig
verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung so
deutlich eingeschränkt ist, dass die Beklagte trotz teilweisem Fortbestand des
Streitpatents in beschränkter Fassung 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.

C.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zu-
gelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundes-
republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
- 54 -
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist
ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof
eingeht.


Friehe Schwarz

Richter
Schwarz ist
wegen Ur-
laubs an der
Unterschrift
verhindert

Friehe
Arnoldi Matter Dr. Kapels

Pr



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