5 StR 597/99 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 597/99 - 5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 597/99 URTEIL vom 27. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Jan u - ar 2000 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K als Verteidiger , Rechtsanwalt H als Vertreter der Nebenkläger , Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläg e - rin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 1999 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsa n - waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision und die dem Angeklagten hierdurch entsta n - denen notwendigen Auslagen. - Von Rechts wegen - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r - letzung (zum Nachteil des Nebenklägers A Ki ) und wegen fahrläss i - ger Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin U Ki ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft – vertreten vom Generalbundesanwalt – sowie der N e - benklägerin. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insgesamt an, beansta n - det aber insbesondere den Schuldspruch wegen lediglich fahrlässiger Kö r - perverletzung. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1. Zulässige Verfahrensrügen sind nicht erhoben. - 4 - a) Die Aufklärungsrüge der Staatsanwa ltschaft genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die zu ihrer Ausführung herangezogenen Aussagen der Geschädigten im Ermittlung s - verfahren und ärztlichen Befunde nicht, wie erforderlich, vollständig, sondern lediglich selektiv vorgetragen werden. Im übrigen ist der behandelnde Arzt der Nebenklägerin als sachverständiger Zeuge vernommen worden. b) Soweit die Nebenklägerin zur Begründung der Revision auf den Akteninhalt Bezug nimmt, ist jenem – ohnehin unvollständigen – Vorbringen gleichwohl keine verfahrensrechtliche Beanstandung zu entnehmen. 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. a) Das gilt insbesondere für die Beweiswürdigung, mit der das Lan d - gericht – der Einlassung des Angeklagten folgend – lediglich zur Annahme fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin U Ki g e - langt ist. Das Landgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es der Darstellung des Angeklagten und nicht den lückenhaft gebliebenen Zeuge n - aussagen der Nebenkläger gefolgt ist. Auch die Würdigung des Landg e - richts, der vom Angeklagten geschilderte Tathergang stehe nicht im Wide r - spruch zur Spurenlage, unterliegt letztlich keinen durchgreifenden sac h - lichrechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Feststellungen zu Verle t - zungsart und –folgen bei der Nebenklägerin nicht unvereinbar mit den ko n - kret getroffenen Feststellungen zu einer wuchtigen und tiefen, gleichwohl fahrlässig verursachten Stichverletzung. Mit urteilsfremden Erwägungen können die Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört we r - den. - 5 - b) Der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu überprüfende Rechtsfolgenausspruch ist angesichts der schweren Tatfolgen und des ko n - kreten Verschuldens außerordentlich milde. Er ist indes jedoch nicht unve r - tretbar, und seine Begründung läßt auch sonst keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum

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