5 StR 451/01 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 451/01 - 5. Strafsenat
5 StR 451/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. N o - vember 2001 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms , Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B als Verteidiger des Angeklagten L , Rechtsanwalt K als Verteidiger des Angeklagten Be , Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Okt o - ber 2000 werden verworfen. 2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten hie r - durch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu langjhrigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten L dan e - ben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM als Werte r - satz für verfallen erklrt und beim Angeklagten Be zustzlich den bei einem “aufgeflogenen” Rauschgiftgeschft sichergestellten Bargeldbetrag von 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls und die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der Tatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden Tatsache n - grundlage aus den Angaben der gestndigen Angeklagten die notwendigen - 4 - Umstze ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im Wege des Hrteausgleichs fr Aufwendungen abgezogen, die den Ang e - klagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind. Hierin ist kein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2001 ± 5 StR 300/01). Ein Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des erwe i - terten Verfalls nach § 73d StGB liegt gleichfalls nicht vor. Anhaltspunkte dafr, daß die Angeklagten ber die als verfallen erklrten Betrge hinaus ber weitere Vermögenswerte verfgen, und diese aus anderweitigen rechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73d Rdn. 5 f.), lassen sich den Urteilsgrnden nicht entnehmen und werden auch von der Beschwerdefhrerin, die keine Verfahrensrge erhoben hat, nicht aufg e - zeigt. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum

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