5 StR 415/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 415/00 - 5. Strafsenat
5 StR 415/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 31. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Mai 2000 gegen den Ang e - klagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Am 5. Juni 2000 e r - klärte der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des für ihn zuständ i - gen Amtsgerichts (vgl. § 299 StPO), er lege gegen das Urteil Revision ein. Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger für den Angeklagten schon zuvor auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). So übersandte der Verteidiger nach der Urteilsverkü n - digung noch am 31. Mai 2000 dem Landgericht ein Schreiben, in dem er „namens und in Vollmacht“ des Angeklagten erklärte, „daß gegen das ve r - kündete Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden“. Zum Zustandekommen des Schreibens führt der damalige Verteidiger des Angeklagten in seiner Stellungnahme aus: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angekla g - ten im Beisein des Dolmetschers ein Gespräch geführt, in dem dieser erklärt habe, er sei mit dem Urteil zufrieden. Um sofort in den „ordentlichen Vollzug“ zu kommen, solle gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden. - 3 - Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des dann vom Verteidiger erklärten Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, daß der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden ist. Gerade auch sein dann gegenüber seinem Verteidiger geäußerter Wunsch, es solle gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden, um sofort in den „ordentlichen Vollzug“ zu kommen, belegt, daß er sich der B e - deutung des Rechtsmittelverzichts sehr wohl bewußt war. Ohne Belang ist, daß der Angeklagte die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend b e - herrscht, da sowohl während der Hauptverhandlung als auch bei dem nac h - folgenden Gespräch mit seinem Verteidiger ein Dolmetscher für die poln i - sche Sprache zugegen war. Mit seiner Bitte, es sollten keine Rechtsmittel eingelegt werden, um so sofort (aus den Beschränkungen der Unters u - chungshaft) in den Strafvollzug überführt zu werden, hat er seinen Verteid i - ger zugleich unmißverständlich ermächtigt (vgl. § 302 Abs. 2 StPO), gege n - über dem Gericht den Rechtsmittelverzicht zu erklären. - 4 - Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. nur BGH, B e - schluß vom 16. August 2000 – 3 StR 346/00 –). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

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