5 StR 414/99 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 414/99 - 5. Strafsenat
5 StR 414/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten L und S gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als u n - begründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der von dem Angeklagten S erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 245 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 250 Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Beweisantrag der Verteidigung a b - gelehnt habe, eine schriftliche Erklärung zu verlesen, die der Zeuge Dr. Schalck-Golodkowski, der eine Vernehmung vor dem Landgericht unter Hinweis auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO abgelehnt hat, im Zusammenhang mit seiner Befragung vor der “Unabhäng i - gen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Masse n - organisationen der DDR” abgegeben hatte, bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob an der vom Senat in seiner unveröffentlichten En t - scheidung vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62 – vertretenen Auffa s - sung festzuhalten ist, nach der dem Verlesungsverbot des § 250 Satz 2 StPO nur solche schriftlichen Erklärungen unterfallen, die in demse l - ben Verfahren zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (a.A. BGHSt 20, 160 f. in einer nicht tragenden Erwägung). Auf der unterbliebenen förmlichen Verlesung der schriftlichen Erklärung kann das Urteil hier nicht beruhen. Über die Befragung des Dr. Schalck-Golodkowski vor der Untersuchung s - kommission wurde seinerzeit ein Ergebnisprotokoll gefertigt, dem die schrif t - liche Erklärung des Dr. Schalck-Golodkowski als Anlage angefügt war. - 3 - Nachdem Mitglieder der Untersuchungskommission und deren Vorsitzender in ausführlichen, teils mehrstündigen Vernehmungen vor dem Landgericht (vgl. Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1998) zu den Ausführu n - gen des Dr. Schalck-Golodkowski und zu deren Zusammenfassung in dem Ergebnisprotokoll befragt worden sind, ist auszuschließen, daß die schriftl i - che Erklärung des Zeugen nicht im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und bei der Urteilsfindung vom Landgericht b e - rücksichtigt worden ist. Harms Häger Tepperwien Raum Brause

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