5 StR 407/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 407/00 - 5. Strafsenat
5 StR 407/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehung s - anstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollra u - sches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Übe r - prüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten geltend gemachten Ve r - fahrensrügen und der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat der Recht s - folgenausspruch im übrigen keinen Bestand. In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt: “Dagegen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfestste l - lungen war der Angeklagte alkoholabhängig (UA S. 15); die B e - - 3 - ziehung zur Nebenklägerin durch regelmäßigen, erheblichen Alkoholkonsum geprägt (UA S. 7). Aufgrund mehrerer Vorve r - urteilungen (UA S. 5/6) war dem Angeklagten bewußt, daß er unter Alkoholeinfluß zu besonders aggressivem Verhalten neigt (UA S. 7, 16). Obwohl die Strafkammer dem Angeklagten info l - ge seines Alkoholkonsums eine Aufhebung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit i. S. des § 20 StGB zugebilligt und ihn wegen Vollrausches verurteilt hat (UA S. 15), hat sie die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert, weshalb darüber neu verhandelt werden muß. Daß nur der A n - geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmi t - telangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu b e - wahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind nicht ersichtlich. Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters der Rauschtat (UA S. 16) ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB - 4 - auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der Strafau s - spruch bestehen bleiben kann.” Dem schließt sich der Senat an. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause

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