5 StR 393/01 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 393/01 - 5. Strafsenat
5 StR 393/01 (alt: 5 StR 268/99) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. N o - vember 2001 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Angeklagten S und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 12. Januar 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision, die Staatskasse diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat (NStZ 2000, 596) den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit in elf Fllen, davon einmal in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsa n - waltschaft Revision eingelegt, wobei der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des Landgerichts zeigen keinen Rechtsfehler auf. a) Das Landgericht hat zwar zutreffend bei smtlichen Taten des A n - geklagten das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestec h - - 4 - lichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht (vgl. BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr. 2 Annahme, fortgesetzte 1). Damit war es jedoch nicht gehindert, im Ei n - zelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu en t - nehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177 StGB: BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2). Die Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen eines Regelbeispiels kommt allerdings nur in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefllen in Betracht (vgl. BGH aaO). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei in sechs Fllen angenommen und dies neben einer ganzen Reihe angefhrter Mild e - rungsgesichtspunkte damit begrndet, daß den weitergegebenen Daten der Geheimnischarakter fehle. In diesen Fllen erschöpfte sich das Handeln des Angeklagten jeweils in der bloßen Überlassung von Wohnanschriften. So l - che Daten sind Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft, die g e - mß § 21 Abs. 1 MRRG auf Antrag grundstzlich jedem zu gewhren ist (BGH NStZ 2000, 596, 597). Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Betroff e - nen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff.) lge allenfalls auf unterster Ebene. Dies hat das Landgericht erkennbar auch so gewichtet. Damit hat es ± entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin ± den Schutzzweck der Datensicherung und Datenkontrolle erkannt und in die e r - forderliche Gesamtabwgung einbezogen. b) Die festgesetzte Gesamtstrafe hlt rechtlicher Prf ung stand. In s - besondere durfte das Landgericht den zeitlichen und situativen Zusamme n - hang der Taten auch vor dem Hintergrund des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung bercksichtigen. 2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegrndet. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall bei den Taten abgelehnt, in denen die bermittelten Informationen ber die bloße Weite r - - 5 - gabe von Anschriften hinausgingen und Geheimnischarakter hatten. Die d a - bei vorgenommene Differenzierung ist aus Rechtsgrnden nicht zu bea n - standen, weil der Grad der Dienstpflichtverletzung, der sich in der Vertra u - lichkeit der weitergegebenen Daten widerspiegelt, bei der Strafzumessung ganz entscheidend zu bercksichtigen ist. Im brigen lût ± entgegen der Auffassung des Beschwerdefhrers ± das landgerichtliche Urteil bei der Strafrahmenwahl die erforderliche Gesamtwrdigung erkennen. Es berc k - sichtigt insbesondere umfnglich die Folgen der Straftat in ihrer Wirkung auf den Angeklagten. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum

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