5 StR 327/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 327/00 - 5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 327/00 URTEIL vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhan d - lung vom 27. und 28. November 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 28. November 2000 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tat- einheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. I. Der Beschwerdeführer plante einen bewaffneten Raubüberfall auf den Rauschgifthändler F . Gemeinsam mit dem Mitangeklagten N , der Beobachtungs- und Aufpasserdienste leistete, lauerte er seinem Opfer bei dessen Wohnhaus auf. Als F seine Wohnung verließ, erschoß ihn der Beschwerdeführer – aus ungeklärtem Anlaß vom gemeinsamen Tatplan a b - weichend –, um ihn danach auszurauben und seine Wohnung zu durchs u - chen. Diese Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers stützt das Schwurgericht maßgeblich auf eine Tatschilderung des Mitangeklagten N anläßlich einer informellen Befragung durch Kriminalbeamte der z u - - 4 - ständigen Mordkommission. Zu dieser Befragung war es gekommen, da N bei einem Raubüberfall auf frischer Tat betroffen worden war; er war d a - bei im Besitz der bei dem – etwa vier Monate zurückliegenden – Mord ve r - wendeten Schußwaffe. Seine Mittäter, darunter der Beschwerdeführer, w a - ren mit der Beute entkommen. Seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben zum Gegenstand einer förmlichen Vernehmung zu machen, lehnte N ab. Abgesehen von einem zeitnah gegenüber anderen Kriminalbeamten abgegebenen Gestän d - nis seiner Mitwirkung an dem Raubüberfall hat er im Lauf des Verfahrens auch sonst jegliche weitere Sacheinlassung verweigert. Das Schwurgericht hat N für seine Mitwirkung an der Tat – entsprechend seiner damaligen Tatschilderung – wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt; seine Rev i - sion hat der Senat durch Beschluß verworfen. II. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Die – auch sachlich aussichtslose – Besetzungsrüge ist mangels Vortrags zum Ausschluß der Präklusion unzulässig (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Besetzungsrüge 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 338 Rdn. 21). b) Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Rev i - sion dagegen wendet, daß der Tatrichter keine Untersuchung der Tatwaffe nach Fingerabdrücken angeordnet und einen Beweisantrag, mit dem das Fehlen entsprechender Spuren des Beschwerdeführers behauptet worden war, durch Wahrunterstellung erledigt hat. Das Schwurgericht hat die - 5 - Wahrunterstellung der – letztlich unbedenklich als bedeutungslos anges e - henen – Beweistatsache eingehalten. Zur Erhebung des beantragten Bewe i - ses mußte sich der Tatrichter nicht gedrängt sehen. Einem negativen Befund war keine maßgebliche entlastende Wirkung zuzubilligen. Mit dem Einwand sachwidriger Einengung der Beweisbehauptung – für die zudem nichts spricht – kann die Revision nicht gehört werden. Es ist nicht vorgetragen, daß eine entsprechende Beanstandung bereits in der Hauptverhandlung vorgebracht wurde; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten ablehne n - den Gerichtsbeschluß unerläßlich gewesen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Beweisantrag 3, 30; Basdorf StV 1995, 310, 318 f.). 2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers hält auch sachlichrechtl i - cher Überprüfung stand. a) Bei der Beweiswürdigung hatte das Schwurgericht allerdings eine besonders schwierige Beweislage zu beurteilen. Es mußte bei der Bewe r - tung der Angaben des Mitangeklagten N alle naheliegenden Motive für eine mögliche Falschbelastung des Beschwerdeführers in seine Erwägu n - gen einbeziehen, insbesondere danach fragen, ob sich der Mitangeklagte damals etwa von einer Falschaussage eine günstigere Beurteilung seiner eigenen strafrechtlichen Verstrickung versprochen haben oder ob es ihm darum gegangen sein könnte, andere Hintermänner der Tat zu decken (vgl. zur Problematik BGHR StPO § 261 – Mitangeklagte 3; BGH StV 2000, 243, 244; jeweils m.w.N.). Das Schwurgericht mußte hier darüber hinaus in Rechnung stellen, daß infolge der berechtigten Einlassungsverweigerung jegliche Nachfrage bei dem Mitangeklagten zu seinen belastenden Angaben unmöglich war. b) Trotz der für sich bedenklichen wiederholten Wendung, es sei “nicht ersichtlich”, warum N den Beschwerdeführer zu Unrecht der schwerwiegenden Tat bezichtigen sollte (UA S. 32), bzw. es seien “keinerlei - 6 - Anhaltspunkte” dafür zu erkennen (UA S. 36 f.), läßt die Gesamtheit der ei n - gehenden tatrichterlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht befürc h - ten, das Schwurgericht könne die Problematik der Beweislage verkannt h a - ben. Dies gilt auch für nicht ausdrücklich abgehandelte Falschbelastungs- theorien vor dem Hintergrund einer Vernehmungssituation, bei welcher sich der mit einer Mordwaffe bei einer Raubtat gestellte N gedrängt gesehen haben könnte, sich selbst möglichst schnell – auch um den Preis einer Falschbelastung – weitgehend zu entlasten. Zum einen hat das Schwurgericht festgestellt, daß N bei seiner den Beschwerdeführer belastenden Geschehensdarstellung mehrere, teils eher nebensächlich erscheinende Details angeben hat, die er während se i - ner Aufpasserdienste wahrgenommen habe (vom Haupttäter beschrittene Wege, Art der akustischen Wahrnehmung der Schüsse, mitgehörtes Telef o - nat des Haupttäters bei der gemeinsamen Abfahrt vom Tatort). Zumindest nach diesen Feststellungen lag die Variante eher fern, er könne bei jener Darstellung zum Zweck weitestmöglicher Selbstentlastung seine eigene Rolle bei Begehung der Tat mit der des Beschwerdeführers vertauscht h a - ben; vielmehr drängte sich die Annahme auf, N habe nicht nur nac h - weislich Täterwissen offenbart (Anzahl der Schüsse, Schalldämpferverwe n - dung, vom Haupttäter erfahrene Verwüstung der Opferwohnung, Wegnahme der Schlüssel eines weiteren Fahrzeugs des Opfers), sondern auch den von ihm real erlebten Tatablauf zutreffend geschildert. Danach mußte der Tatrichter die Variante des Rollentauschs nicht ausdrücklich erörtern. Das Schwurgericht hat weitgehend anonyme Lebensumstände des Mordopfers F festgestellt, die dem Beschwerdeführer indes über seinen Bruder möglicherweise zugänglich waren; aus einem Brief des Beschwe r - deführers an seine Ehefrau durfte das Schwurgericht auf gewisse Kenntni s - se des Beschwerdeführers über Tathintergründe schließen; für eine isolierte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Belastungsmotivation N war - 7 - nichts erkennbar. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch die Möglichkeit e i - ner erlogenen Belastung des Beschwerdeführers durch N zum Zweck der Entlastung eines anderen Haupttäters im Urteil keiner weitergehenden Abhandlung als geschehen. c) Daß der Tatrichter im Ergebnis eine tragfähige Beweisgrundlage für eine Verurteilung des Beschwerdeführers angenommen hat, ist vom R e - visionsgericht jedenfalls angesichts dessen hinzunehmen, daß die au s - schlaggebend belastenden früheren Angaben des Mitangeklagten immerhin durch einige weitere belastende Indizien ergänzt wurden: So kommt zu den bereits erwähnten Beziehungen des Beschwerd e - führers zum Mordopfer F der für sich verdächtige Umstand hinzu, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit N einen weiteren Raubüberfall unter Verwendung der nämlichen Tatwaffe, einschließlich Schalldämpfer, begangen hat. Dabei hat sich der Tatrichter von der Mitwirkung des B e - schwerdeführers an jener weiteren Tat rechtsfehlerfrei durch andere B e - weismittel – insbesondere Angaben eines dritten Mittäters – überzeugt. Schließlich lagen Bekundungen des Mitangeklagten N gegenüber einem Zellengenossen über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vor. Der Tatrichter war aus Rechtsgründen nicht gehindert, sie als ergänzendes Belastungsindiz zu verwerten. d) Die sonstigen Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung verfangen nicht. Den Alibibeweis des Beschwerdeführers hat der Tatrichter im Ergebnis mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen als mißlu n - gen gewertet. - 8 - Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind auch sonst sac h - lichrechtlich nicht zu beanstanden. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause

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