5 StR 322/01 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 322/01 - 5. Strafsenat
5 StR 322/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. D e - zember 2001 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ang e - klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg. I. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulssiger Weise erhoben; denn die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu der Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag erstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der - 4 - Staatsanwaltschaft berhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32). II. Die sachlichrechtliche Überprfung des Urteils hat keinen Rechtsfe h - ler zugunsten ± oder gemû § 301 StPO zum Nachteil ± des Angeklagten ergeben. Insbesondere begrndet es keinen Erörterungsmangel, daû das Landgericht das etwaige Vorliegen bandenmûigen Handeltreibens mit B e - tubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs.1 BtMG nicht au s - drcklich erwogen hat. Solche Erörterung geboten weder die Art der Taten des Angeklagten noch der ± im Urteil mitgeteilte ± Umstand, daû zwei frh e - re Mitangeklagte wegen bandenmûigen Handeltreibens mit Betubung s - mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; denn ob der Ang e - klagte gerade mit diesen Personen kooperiert hat, ist offengeblieben (UA S. 4, 11). Harms Hger Gerhardt Brause Schaal

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