5 StR 311/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 311/00 - 5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 311/00 URTEIL vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. – 2 – Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Au- gust 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Vorsitzender Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, – 3 – für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000 werden verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision, die Staatska s - se diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s - lagen zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte, eine in Politstrafsachen tätig gewesene Staatsanwältin der DDR, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen fünf Fällen der Beihilfe hierzu zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; von weiteren fünf entspr e - chenden Anklagevorwürfen hat das Landgericht die Angeklagte aus Recht s - gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich – nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – gegen die Freisprüche, fe r - ner auch gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenso erfolglos wie die Revision der Angeklagten. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Verfahrensrüge der A n - geklagten nach § 338 Nr. 3 StPO scheitert mangels Mitteilung der dienstl i - chen Äußerungen der Richter zu dem – in der Sache abwegigen – Able h - nungsgesuch bereits an § 344 A bs. 2 Satz 2 StPO. Das angefochtene Urteil – 4 – hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung umfassend stand. Die hierzu e r - hobenen Einwände beider Revisionen sind durchweg unbegründet. Das Landgericht hat die für die Beurteilung der angeklagten Fälle maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 14 - 17, 29 m.w.N.) bei den Schuldsprüchen in jeder Beziehung zutreffend angewendet. Aufgrund der festgestellten Sachverhaltsausgestaltungen war es in den Fällen der Fre i - sprüche jeweils mindestens vertretbar, wegen Fallbesonderheiten keine o f - fensichtlich menschenrechtswidrige Überdehnung des DDR-Strafrechts oder überharte Bestrafung anzunehmen; das Revisionsgericht nimmt die tatric h - terliche Wertung hierzu in sämtlichen Fällen hin. Auch der Rechtsfolgenausspruch gibt auf beide Rechtsmittel keinen Anlaß zum revisionsgerichtlichen Eingreifen. Die Einzelstrafaussprüche en t - halten ersichtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Auch durchgreifende Rechtsfehler zu ihrem Vorteil sind – schon im Blick auf den bei der Sanktionierung gleichgelagerter Serienstraftaten entscheidenden Gesamtstrafausspruch, den die Staatsanwaltschaft selbst nicht für bea n - standenswert hält – nicht festzustellen. Angesichts des Gesamtgewichts der abgeurteilten Taten und vor dem Hintergrund der überaus milde bemess e - nen Einzelstrafen ist hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs auch nicht zu – 5 – besorgen, daß im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten der bis zur Ankl a - geerhebung verstrichene überaus lange Zeitablauf nicht hinreichend b e - rücksichtigt worden wäre (vgl. dazu BGHR StGB § 339 – Staatsanwalt 2). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

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