5 StR 310/01 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 310/01 - 5. Strafsenat
5 StR 310/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Stuttgart vom 20. Februar 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Bran d - stiftung in Tatmehrheit mit Betrug verurteilt. Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, den unrentabel gewordenen Druckereibetrieb des Angeklagten P niederz u - brennen, um dann unberechtigt Versicherungsleistungen aus der Brandve r - sicherung des Angeklagten P geltend machen und die Auszahlungsb e - träge untereinander aufteilen zu können. Für den Druckereibetrieb bestand eine Feuerversicherung, bei der die Betriebseinrichtung für den Fall zum Neuwert versichert war, daß nach einem Brand ein Betriebsfortführungswille bestand; bei fehlendem Fortführungswillen sollte nur der Zeitwert ersetzt werden. - 3 - In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans legte der Angeklagte S in der Halle des vom Angeklagten P betriebenen Druckereibetriebes einen Brand, der die Druckmaschinen weitgehend zerstrte. Der Angeklagte P täuschte sodann absprachegemäß der Brandversicherung das Vo r - liegen eines Versicherungsfalles vor und machte dabei die Erstattung des Neuwertes der zerstrten Betriebseinrichtung geltend, obwohl er nicht die Absicht hatte, den Druckereibetrieb fortzufhren. Die Versicherung erbrachte auf ihre vermeintliche Leistungspflicht hin mehrere Abschlagszahlungen. Die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrer – auch hinsichtlich der Brandstiftung vor. Die Brandstiftung und der darauf beruhende Betrug zum Nachteil der Versicherung sind eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. Zwar legt die unverändert zugelassene Anklage vom 17. Juli 2000 den Angeklagten lediglich einen Betrug gegenber der Brandversicherung zur Last, der unter Vorspiegelung einer Betriebsfortfhrungsabsicht auf die unberechtigte Erlangung eines Betrages in Hhe der Differenz von Neuwert und Zeitwert der zerstrten Maschinen gerichtet war. Die Brandstiftung wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Vielmehr fhrt die Anklageschrift im wesentlichen Ermittlungsergebnis aus, daß den Angeklagten eine Beteil i - gung an der Brandstiftung nicht nachzuweisen sei. Dennoch bildet die Brandstiftung durch die Angeklagten mit dem in der Anklage beschriebenen, nach Ort und Zeit konkretisierten Betrug, zu dessen Ermglichung die Ang e - klagten die Brandstiftung begangen haben, eine Tat im prozessualen Sinn. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211, 212 m.w.N.) ist die Tat als Prozeßgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehrt zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage - 4 - bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlichrechtlich selbstndige T a - ten knnen prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur uûerlich ineinander bergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteina n - der verknpft sind, daû der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstnde, die zu der anderen Handlung gefhrt haben, ric h - tig gewrdigt werden kann und ihre getrennte Wrdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatrlich aufspalten wrde. Dies kann nicht unabhngig von den verletzten Strafb e - stimmungen beurteilt werden, die notwendige innere Verknpfung muû sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen unter Bercksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung erg e - ben. Eine zeitliche und rumliche Trennung hindert nicht, die mehreren Sachverhalte als eine prozessuale Tat aufzufassen. Ist nach diesen Ma û - stben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angekla g - ten Tat, als sie keine Erwhnung in der Anklage gefunden haben (vgl. BGH aaO S. 213). Zwar ist fr die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines allein auf die Erlangung der Differenz von Neuwert- und Zeitwerterstattung gerichteten Betruges gegenber einer Brandversicherung die Kenntnis der Tter einer Brandstiftung nicht erforderlich. Der Inhaber eines durch Brand zerstrten Betriebes kann diesen Differenzbetrag von der Versicherung durch Betrug unabhngig davon erlangen, ob er Tter der Brandstiftung ist, ja sogar unabhngig von der Feststellung, daû berhaupt eine Brandstiftung vorliegt. Der fr eine einheitliche prozessuale Tat erforderliche innere Z u - sammenhang zwischen einem solchen Betrug und der vorausgehenden Brandstiftung ist daher nicht ohne weiteres gegeben. - 5 - Der vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, daû die Ang e - klagten die Versicherung zugleich ber das Vorliegen eines Versicherung s - falles und ber eine tatschlich nicht bestehende Betriebsfortfhrungsa b - sicht des Betriebsinhabers getuscht haben. Dieses Verhalten stellt eine einheitliche Handlung und damit einen einheitlichen Betrug dar, der von der Untersuchung und dem Urteil auch dann vollstndig zu erfassen ist, wenn einzelne Umstnde eines zusammengehrigen Tatgeschehens in der Ankl a - ge nicht geschildert sind. Fr die Frage, ob ein einheitliches Tatgeschehen gegeben ist, kommt es ± entgegen der Ansicht der Beschwerdefhrer ± nicht auf den Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, so n - dern allein auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zum Urteilszei t - punkt an. Der Umstand, daû der Angeklagte P erst Monate spter der Versicherung zum “Nachweis” seines angeblichen Betriebsfortfhrungswi l - lens eine Scheinrechnung ber einen Kauf einer Druckmaschine vorgelegt hat, ndert nichts am Vorliegen einer bereits mit der Anzeige eines Vers i - cherungsfalles und der Geltendmachung des Neuwertes begangenen ei n - heitlichen Betrugshandlung gegenber der Versicherung. Eine andere rech t - liche Wrdigung kme allenfalls dann in Betracht, wenn die beiden T u - schungen ± anders als hier ± nicht gleichzeitig erfolgt wren. Ist somit aber auch die Tuschung der Versicherung ber das Best e - hen eines Versicherungsfalles als solches Gegenstand der Untersuchung, gehren der (einheitliche) Betrug und die ihm vorgelagerte Brandstiftung zur selben Tat im prozessualen Sinn. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs bilden der Betrug gegenber der Versicherung, der in einer A n - klage keine ausdrckliche Erwhnung findet, und die angeklagte Brandsti f - tung jedenfalls dann eine Tat im prozessualen Sinn, wenn der Brandstifter die Versicherung ber das Vorliegen eines Versicherungsfalles tuscht (vgl. BGHSt aaO S. 214). Die Verurteilung wegen Betruges setzt nmlich voraus, daû der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine so l - che Feststellung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstnde - 6 - getroffen werden, die zum Inbrandsetzen gefhrt haben (vgl. BGHSt aaO S. 214). Vorliegend ist allerdings der umgekehrte Fall gegeben. Auf diese A b - weichung kann es aber nicht entscheidend ankommen. Sind die einzelnen Handlungen nach den dargestellten Grundstzen uûerlich und innerlich derart miteinander verknpft, daû das Gesamtgeschehen als eine Tat im prozessualen Sinn anzusehen ist, dann sind smtliche Einzelgeschehnisse, aus denen sich der einheitliche Vorgang zusammensetzt, Bestandteil der angeklagten Tat (vgl. BGHSt aaO S. 213). Es macht insoweit keinen Unte r - schied, welche dieser Geschehnisse in der Anklage ausdrcklich Erw h - nung gefunden haben und welche nicht. Auf die Vernderung des Tatbildes und des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) hat das Landgericht hi n - gewiesen. Harms Hger Gerhardt Brause Schaal - 7 -

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