5 StR 292/01 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 292/01 - 5. Strafsenat
5 StR 292/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Nove m - ber 2001 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt D als Verteidiger der Angeklagten K , Rechtsanwalt G als Verteidiger der Angeklagten Du , Rechtsanwälte S und Si als Verteidiger des Angeklagten E , Rechtsanwalt Ga als Verteidiger des Angeklagten Da , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - - 4 - für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft g e - gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2001 wird verworfen, soweit es den Angeklagten Da betrifft. Die Staatskasse hat die durch dieses Rechtsmi t - tel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten Da zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwal t - schaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Ang e - klagten E , K und Du betrifft, in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten E , K und Du wegen schwerer Brandstiftung schuldig gesprochen und – beim Angeklagten E - 5 - unter Einbeziehung einer anderweit verhngten Freiheitsstrafe von zwei Monaten ± auf Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr erkannt; letztere wurden zur B e - whrung ausgesetzt. Der Angeklagte Da wurde vom Vorwurf der Nichtanzeige geplanter Straftaten freigesprochen. Die unbeschrnkt eing e - legten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrge zum Teil Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Im Laufe eines gemeinsamen Trinkgelages erzhlte die Angeklagte Du den anderen Angeklagten, sie sei von ihrem ehemaligen Freund M mehrfach geschlagen worden. Der Angeklagte E meinte daraufhin, man msse dem M “eins auswischen” und am besten “seine Bude anz n - den”. Whrend der Angeklagte Da dies ablehnte, stimmten die be i - den anderen dem Angeklagten E zu. Nachdem die Angeklagten abends auseinandergegangen waren, trafen sie sich am Morgen des folgenden T a - ges, dem 15. Oktober 2000, wieder und kamen erneut auf den Vorschlag des Angeklagten E zu sprechen. Der Angeklagte Da , der mit der Angeklagten Du verlobt war, riet abermals von einem solchen Vorh a - ben ab. Die Angeklagten begaben sich dann zu einer Tankstelle, um Wein zu kaufen. In einem “unbeobachteten Augenblick” entwendete der Ang e - klagte E dort einen Kanister, den er mit Benzin fllte. In die Wohnung der Angeklagten Du zurckgekehrt, tranken alle Angeklagten den zuvor erworbenen Wein. Nachdem der Angeklagte Da eingeschlafen war, begaben sich die drei anderen, nunmehr erheblich angetrunkenen Ang e - klagten ± ihre Blutalkoholkonzentration lag zwischen 2,3 und 2,6 ‰ ± zur Wohnung des M . Sie entzndeten dort mit Hilfe des Benzins die Wohnungstr, die selbstndig brannte, spter aber gelöscht werden konnte. Als der Ang e - - 6 - klagte Da am Abend desselben Tages davon erfuhr, verstndigte er die Polizei. 2. Die zugunsten der Angeklagten E , K und Du jeweils vo r - genommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Verbi n - dung mit § 21 StGB hlt rechtlicher Prfung nicht stand. Der Senat entnimmt den Feststellungen, daß die Angeklagten, mit Ausnahme des Angeklagten Da , bereits am Vormittag des Tattages entschlossen waren, die Wohnung des M anzuznden, also zu einem Zeitpunkt, bevor sie infolge ihres erheblichen Alkoholkonsums in einen Z u - stand gerieten, in dem jeweils nicht ausschließbar die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. Bei dieser Sachlage htte der Tatrichter bei der Strafzumessung prfen mssen, ob die Angeklagten trotz möglichen Resta l - kohols fr die Ausfhrung der Tat nach den Grundstzen der actio libera in causa voll verantwortlich waren (vgl. BGHR StGB § 20 ± actio libera in ca u - sa 3; BGH NStZ 1999, 448 f.). Das Fehlen dieser Erörterung fhrt zur Au f - hebung der Rechtsfolgenaussprche bei diesen drei Angeklagten. 3. Dagegen hat der Freisp ruch des Angeklagten Da B e - stand. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der Angeklagte im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 StGB ªernsthaft bemhtº hat, die mit ihm verlobte Mita n - geklagte Du von einem Vorgehen gegen den spteren Geschdigten a b - zuhalten. Denn dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde ist zu en t - nehmen, daß Da die Ernsthaftigkeit des Tatentschlusses seitens der anderen Angeklagten nicht hinreichend erkannt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1976 ± 1 StR 237/76 ± bei Holtz MDR 1976, 987), bevor er a l - koholbedingt einschlief. Dies ergibt sich nicht allein aus seinen ablehnenden Äußerungen und Warnungen whrend der Erörterung der allgemein in Au s - sicht genommenen Brandstiftung; vielmehr folgt dies aus seinem Verhalten am Abend, als er ± ber den Ablauf der von den anderen Angeklagten b e - - 7 - gangenen Tat in Kenntnis gesetzt ± nicht zgerte, seine Freunde und seine Verlobte unverzglich bei der Polizei anzuzeigen. Da fr einen Wechsel in der Motivlage nichts ersichtlich ist, lût dieses Verhalten nur den Schluû zu, daû er die vorangegangenen Errterungen ber die mgliche Durchfhrung zuvor nicht ernst genommen hatte. Der Senat schlieût aus, daû weitere sichere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten Da getroffen werden knnen. Harms Hger Raum Brause Schaal

Full & Egal Universal Law Academy