5 StR 262/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 262/00 - 5. Strafsenat
5 StR 262/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 beschlossen: 1. Dem Angeklagten E wird auf seine Kosten Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. 2. Die Revisionen der Angeklagten Z , D , E und Do gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die allein vom Angeklagten Do zulässig erhobene Verfahrensrüge g e - mäß § 338 Nr. 3 StPO hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluß, mit dem das Landgericht eine gegen den Strafkammervorsitzenden bestehende Besorgnis der Befangenheit verneint hat, trifft letztlich zu. Aus der konkreten Gestaltung seiner Vernehmung der Angeklagten läßt sich eine solche B e - sorgnis nicht herleiten. Es ist zwar nicht unbedenklich, daß der abgelehnte Richter meinte, sich bei seiner Verhandlungsführung an einem vom Dolme t - scher verfaßten, für Kriminalbeamte bestimmten Leitfaden für die Verne h - mung asiatischer Beschuldigter orientieren zu sollen. Letztlich hat das Lan d - gericht jedoch bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zutreffend darauf abgestellt, daß die Passagen in der Broschüre, die den abgelehnten Richter zu besonders strenger und unnachgiebiger Ausgestaltung der Ve r - - 3 - nehmungen veranlaßten, nicht von greifbarer Unsachlichkeit geprägt sind. Wie im Rahmen der Rüge zutreffend ausgeführt, können freilich andere Ausführungen in der Broschüre, insbesondere bei isolierter Betrachtung, b e - denklich verallgemeinernd und herabsetzend wirken. Gleichwohl lag es letz t - lich – wie in dem Beschluß des Landgerichts zum Ablehnungsgesuch z u - treffend ausgeführt – eher fern, daß sich der abgelehnte Richter auch bei seiner Entscheidungsfindung gerade an diesen Passagen orientieren würde. Ein solcher Schluß rechtfertigte daher noch nicht die Besorgnis der Befa n - genheit. Der abgelehnte Richter hätte freilich derartige Folgerungen besser selbst im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung entkräften sollen, nachdem er durch sein eigenes Verhalten vermeidbare, nicht gänzlich unverständliche Mißverständnisse hervorgerufen hatte, indem er eine Orientierung seiner Verhandlungsweise an der Broschüre beschrieben hatte. Harms Häger Basdorf Tepperwien Brause

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