5 StR 257/01 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 257/01 - 5. Strafsenat
5 StR 257/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 ei n - stimmig beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2001 wird aufrechterhalten. G r ü n d e Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Juni 2001 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Nove m - ber 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 4. August 2001 legte der Angeklagte eine selbst verfaßte Revisionsb e - gründung vom 2. April 2001 vor und beantragte dafür Wiedereinsetzung w e - gen folgender – vom Verteidiger besttigter – Umstnde: Nachdem er entgegen seiner Bitte keine Nachricht über die Behan d - lung der von ihm erarbeiteten und dem Verteidiger übersandten Revision s - begründung erhalten hatte, erstrebte er am 2. April 2001, dem letzten Tag der Begründungsfrist, deren Erklrung zu Protokoll der Geschftsstelle. Darauf verzichtete er aber, nachdem die Rechtspflegerin ihn über eine in seiner Anwesenheit eingeholte telefonische Zusage einer Mitarbeiterin des Verteidigers informiert hatte, daß die Revisionsbegründung durch die A n - waltskanzlei doch noch per Telefax eingereicht werden würde. Dazu kam es wegen Abwesenheit des Verteidigers aber nicht mehr. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung unzulssig, weil nach rechtskrftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren – zudem bei fehlender Fristversumung – kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anh ö - - 3 - rung 6 m.w.N.). In Betracht kommt allenfalls entsprechend § 33a StPO ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehrs (vgl. BGHR StPO § 33a ± Revision 3) wegen einer vereitelten Revisionsbegrndung zu Protokoll der Geschftsstelle. Ein solcher Antrag bliebe im Ergebnis jedoch ebenfalls o h - ne Erfolg, weil ± wie eine inhaltliche Überprfung der vom Angeklagten selbst verfaûten Revisionsbegrndung ergibt ± der Senat, htte er diese als formgerecht und wirksam bercksichtigen knnen, die Revision des Ang e - klagten in gleicher Weise verworfen htte. Anhaltspunkte fr liquide Aufklrungsrgen oder erfolgreich zu r - gende Verstûe gegen § 261 StPO liegen nicht vor. Die ausdrcklich erh o - benen sachlichrechtlichen Beanstandungen stellen die nach umfassender sachlichrechtlicher Überprfung erfolgte Besttigung des angefochtenen Urteils durch den Senat nicht in Frage. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

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