5 StR 252/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 252/00 - 5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 252/00 URTEIL vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2000 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 1999 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entsta n - denen notwendigen Auslagen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Ste u - erhehlerei in 22 Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhe h - lerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts g e - stützte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staat s - anwaltschaft hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte A n - fang April 1998 sowie Ende Mai 1998 den Ankauf von jeweils 200.000 Stück unverzollter Zigaretten von polnischen Schmugglern finanziert und gemei n - sam mit dem Zeugen K organisiert. Die Summe der in diesen beiden Fä l - - 4 - len hinterzogenen Eingangsabgaben belief sich insgesamt auf knapp 100.000 DM. Ab Ende Mai 1998 bis spätestens 8. April 1999 hat der Angeklagte weiterhin im Zusammenwirken mit dem von ihm angeworbenen Fahrer B und dem Zeugen K in 20 Einzelfällen jeweils mindestens 300.000 unve r - zollte und unversteuerte Zigaretten von polnischen Schmugglern angekauft. Die Zigaretten wurden dabei von B zu den Lagern in Petershagen oder Wegendorf verbracht, wo sie von B und dem Angeklagten gemeinsam abgeladen wurden. Der Zeuge K verkaufte die Zigaretten von dort aus an vietnamesische Abnehmergruppen. Insgesamt wurden in diesen Fällen Ei n - gangsabgaben in Höhe von insgesamt 1,48 Millionen DM verkürzt. In weiteren sechs Fällen zwischen Ende Mai 1998 und März 1999 hat der Angeklagte den Erwerb von jeweils 500.000 Zigaretten durch den Ze u - gen K finanziert, ohne daß die hierfür insgesamt angefallenen Eingang s - abgaben von 740.000 DM abgeführt worden sind. Diese Taten hat das Landgericht jeweils als Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei des K bewertet. In sämtlichen Fällen hat das Landgericht eine Verurteilung wegen tat- einheitlicher Geldwäsche (§ 261 StGB) abgel ehnt, weil der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer an der Vortat beteiligt gewesen und deshalb gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausg e - schlossen sei. II. Die landgerichtliche Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand. - 5 - 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landg e - richt zu Recht den Angeklagten nicht zugleich wegen tateinheitlicher Gel d - wäsche für die Taten ab 5. Mai 1998 verurteilt. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist hier desha lb nicht gegeben, weil bei dem Angeklagten der Strafausschließungsgrund nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB besteht. Gemäß dieser Vorschrift wird nach § 261 Absätzen 1 bis 5 StGB nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. a) Zutreffend hat das Landgericht dabei den Straftatbestand der g e - werbsmäßigen Steuerhehlerei gemäß § 374 AO als Vortat angesehen. Nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ist die Steuerhehlerei, wenn der Täter g e - werbsmäßig handelt, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 261 A bs. 1 Satz 1 StGB. An die aus dieser Vortat herrührenden Gegenstände knüpfen die Tathandlungen der Geldwäsche an. Bei Steuerdelikten nach §§ 373, 374 AO kann die Geldwäsche sich gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB auch auf einen Gegenstand beziehen, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte durch den Besitzerwerb an den Zigaretten jeweils den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei erfüllt. Eine Strafbarkeit entfällt deshalb aufgrund des persönlichen Stra f - ausschließungsgrundes hinsichtlich der Sicherungs- und Verwertungshan d - lungen, die der Angeklagte an dem gehehlten Gut vorgenommen hat. b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es müsse eine erhebl i - che zeitliche Zäsur zwischen Vortat und Geldwäschehandlung vorliegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist allein, daß die Gegenstände überhaupt durch die Hehlerei erworben sind. Auf eine Vollendung oder gar Beendigung der Vortat kommt es für eine Anwendung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht an. Die Nove llierung des Geldwäschetatbestandes durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminal i - tät vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, 845) legt insoweit auch keine korrigierende Auslegung nahe. Mit der Neufassung ist das ursprüngliche Tatbestand s - - 6 - merkmal der “fremden” Vortat entfallen. Damit sollten jedoch vor allem Stra f - barkeitslücken für die Fälle geschlossen werden, in denen eine Ahndung wegen der Vortat aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Nach altem Recht war hier eine Verurteilung wegen Geldwäsche problematisch. Durch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft – im Wege der Postpendenzfeststellung – jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26). Wie aus der gleic h - falls neu eingefügten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aber deutlich wird, sollte der Täter der Katalogtat nicht zugleich wegen Geldwäsche b e - straft werden. Nur zur Erreichung dieses Zieles wurde die Regelung übe r - haupt erst erforderlich. Dies stellt auch die Begründung zum Gesetzentwurf (BT Drucks. 13/8651, S. 11) klar, die auf den Grundsatz der Straffreiheit von Selbstbegünstigungshandlungen verweist und Doppelbestrafungen in den Fällen vermeiden will, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vo r - nimmt. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes kann deshalb nicht der zeitliche Abstand zwischen Vortat und Geldwäschehandlung entsche i - dend sein, sondern allein, ob die Hehlereihandlung als Vortat und die Gel d - wäschehandlung sich auf denselben Gegenstand beziehen. c) Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, daß der Katalogvortat der Steuerhehlerei mit der Straftat des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO selbst wiederum eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vorgelagert ist. Der Steuerhehler verschafft sich mit seiner Tathandlung zugleich den Gegenstand aus der rechtswidr i - gen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Zigaretten im W e - ge des Schmuggels nach Deutschland verbracht wurden. Die Vortat des Schmuggels bildet jedoch dann nicht die Bezugstat für die Geldwäsche, wenn die vom Angeklagten verwirklichte Tathandlung selbst eine Kat a - logvortat darstellt. Der Steuerhehlerei ist regelmäßig bereits tatbestandlich immanent, daß sie sich auf einen geschmuggelten Gegenstand bezieht. Sie - 7 - setzt also voraus, daß jedenfalls vorher durch Vortäter der Tatbestand des Schmuggels erfüllt wurde. Diese Aneinanderreihung von Katalogtaten ist in der Systematik des Straftatbestands der Geldwäsche bereits angelegt. Ve r - gleichbare Konstellationen ergeben sich auch bei Straftaten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die gleichfalls nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StGB Katalogtaten der Geldwäsche sind. Da beim Handeltreiben mit Betäubung s - mitteln häufig ein ebenfalls handeltreibender Vortäter vorhanden sein wird, wäre bei jeder nächst niedrigeren Handelsstufe gleichzeitig mit dem Sich- verschaffen des Rauschgifts der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. Für den Bereich des Handeltreibens hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß im Falle des täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge eine Strafbarkeit nach § 261 StGB aussche i - det (BGHSt 43, 158, 164). Diese Entscheidung ist allerdings noch zur alten Fassung des Geldwäschetatbestandes ergangen, die eine Beteiligung an einer fremden Vortat vorausgesetzt hat. Für den Fall der Beihilfe (zu einer dann fremden Vortat) hat der Bundesgerichtshof aber bereits damals darauf hingewiesen, daß auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlußtat vorgeht, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind. Dieser Gedanke gilt nach der Neufassung des Geldwäschetatbestandes fort (so auch Kreß w i - stra 1998, 121, 128). Insoweit bildet der neu eingeführte persönliche Stra f - ausschliessungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB zugleich eine Konku r - renzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der Angeklagte bereits wegen der Beteiligung an einer Katalogtat strafbar ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Strafbesti m - mung bei den Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Maßnahmen im Hinblick auf einen aus der Vortat bereits e r - langten Gegenstand bezieht oder wie im Fall des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift schon den Erwerbsvorgang selbst betrifft. Da die Tathandlungen oftmals ineinander übergehen, lassen sich häufig keine überzeugenden Abgrenzu n - - 8 - gen schaffen. Ohne aber die einzelnen Tathandlungen voneinander a b - schichten zu können, wäre eine Differenzierung dogmatisch nicht gerech t - fertigt. Zudem bestünde hierfür auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis, weil entsprechende Erwerbsvorgänge unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat bereits strafbewehrt sind. Es macht wenig Sinn, sie als Geldwäschehan d - lung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen. In diesem Sinne arg u - mentiert auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (BT Drucks. 13/8651, S. 11) wenn sie ausführt, daß Doppelb e - strafungen in den Fällen verhindert werden sollen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck hat deshalb das Landgericht den Begriff der “Vortat” jedenfalls für solche Sachverhaltsgestaltungen zutreffend im Sinne von “Katalogtat” ausgelegt. d) Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der Ausnahmestrafrahmen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 StGB weiter reicht als derjenige des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäs- sigen Steuerhehlerei (§§ 373, 374 AO). So eröffnet der besonders schwere Fall der Geldwäsche einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein solcher liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter – wie hier – gewerbsmäßig handelt. Demgegenüber sehen – bei gewerbsmäßiger Begehung – die Steuerhehlerei und der Schmuggel (§§ 373, 374 AO) jeweils nur einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Zwar kann ein unterschiedlicher Strafrahmen für die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Tatbestände grundsätzlich Bedeutung erlangen (vgl. BGHSt 31, 163, 165 f. zum Verhältnis von § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Hier besteht jedoch eine Besonderheit: Ob nämlich trotz des gegebenen Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit der Strafrahmen des besonders schweren Falls ausgelöst werden könnte, bedürfte einer werte n - den Beurteilung. Dabei müßte der Strafrahmen der Vortat berücksichtigt - 9 - werden, hinsichtlich derer die Geldwäschehandlung erfolgt wäre. Im Hinblick auf die Rechtsähnlichkeit zur Begünstigung (vgl. BT Drucks., aaO, S. 11) läge es hier auch nahe, den Rechtsgedanken des § 257 Abs. 2 StGB in die Abwägung einzubeziehen, wonach die Strafe für die Begünstigung nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe (vgl. auch BGHR StGB § 257 Abs. 2 – Verjährung 1). Im Einzelfall dürfte deshalb regelmäßig auszuschließen sein, daß sich aus der Anschlußtat der Geldwäsche eine höhere Strafe ergeben könnte als aus der Vortat. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der unbeschränkt geführten Revision der Staatsanwaltschaft hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder Ungunsten des Angeklagten ergeben. Harms Häger Tepperwien Raum Brause - 10 - Nachschlagewerk: BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 261 AO 1977 § 374 Zum Begriff der Vortat bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB. BGH, Urt. v. 20. September 2000 - 5 StR 252/00 LG Frankfurt/Oder -

Full & Egal Universal Law Academy