5 StR 234/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 234/00 - 5. Strafsenat
5 StR 234/00 (alt: 5 StR 125/98) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise u. a. – 2 – Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten I und T wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Dezem- ber 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I und T werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e - gründet verworfen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte I in zwei Fällen, die Ang e - klagte T in sechs Fällen wegen Vergehen nach dem Auslände r - gesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (I ) und drei Jahren und drei Monaten (T ) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verle t - zung formellen und materiellen Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. – 3 – Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schulda n - gemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehört insbesondere auch der Verlust des Arbeitsplatzes. Beiden Beschwerdeführerinnen war die Übe r - nahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis in Aussicht gestellt worden. Gerade der Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst oder der Verlust einer entsprechenden Anwartschaft stellen in Zeiten erhebl i - cher Arbeitslosigkeit eine besondere Härte dar. Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies bedacht hat. Der Senat b e - sorgt deshalb, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist. Weiter ist zu befürchten, daß der Tatrichter dem strafmildernden Gesichtspunkt des erheblich verstrichenen Zeitablaufs seit Begehung der Taten (Sommer 1994) nicht ausreichend Rechnung getr a - gen hat. Wenngleich das Landgericht diesen Umstand auch als strafmilder n - den Gesichtspunkt genannt hat, so fehlt doch die besondere Würdigung im Hinblick darauf, daß eine derart lange Zeitspanne für die noch jungen Ang e - klagten eine fühlbare Belastung darstellte, die sie in ihrer persönlichen und beruflichen Lebensplanung erheblich beeinträchtigt hat. Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden. Auch mit Blick auf die bisherige Unb e - scholtenheit beider Angeklagten und darauf, daß die Angeklagte I nur in zwei Fällen mitgewirkt hat und die Angeklagte T zur Tatzeit noch Heranwachsende war, wird die Verhängung von Freiheitsstrafen mit Ausse t - zung zur Bewährung naheliegen. Dies gilt insbesondere unter Bedacht auf – 4 – die auffällig maßvolle Sanktion bei dem Mitangeklagten H . Zur G e - samtstrafenbildung verweist der Senat auf BGHR StGB § 54 Abs. 1 – B e - messung 2. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause

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