5 StR 226/99 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 226/99 - 5. Strafsenat
5 StR 226/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO au f - gehoben, 1. soweit der Angeklagte a) wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer 1990 in zwei Fällen (Fälle III.D.1 Nrn. 1 und 6 der Urteilsgründe) sowie b) wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1990 in zwei Fällen (Fälle III.D.4 Nrn. 1 und 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; in den genannten Fällen wird das Verfahren eingestellt. 2. mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte w e - gen unterlassenen Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in vier Fällen (Fälle III.D.3 Nrn. 3, 14, 16 und 21 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjekt i - ven Tatbestand der Steuerhinterziehung aufrechterhalten; 3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. II. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in 19 Fällen (Fälle III.D.4 Nrn. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abgetrennt. III. Die weitergehende Revision gegen das oben bezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. - 3 - IV. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s - kasse zur Last. V. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, soweit es nicht ei n - gestellt wird, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurckverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 58 Fllen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im brigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gesttzte R e - vision des Angeklagten hat mit der Sachrge teilweise Erfolg. I. Der Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbro fr Popmusik- und spter auch Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er zu einem der bedeutendsten Konzertveranstalter Deutschlands. Allein zwischen 1990 und 1994 veranstaltete der Angeklagte ca. 500 Konzerte mit einem Gesam t - umsatz von ungefhr 200 Millionen DM. Seine Geschftsttigkeit erstreckte sich außer auf die Veranstaltung von Konzerten auch auf den Vertrieb von Eintrittskarten. Die Geschfte wickelte der Angeklagte im wesentlichen ber folgende Firmen ab, deren alleiniger Gesellschafter und Geschftsfhrer er im Tatzeitraum war: - 4 - - H GmbH (im folgenden: HoKo), gegrndet am 21. Februar 1990, - C GmbH (im folgenden: CCC), gegrndet am 24. April 1990, - R GmbH (im folgenden: RMV), gegrndet am 22. Februar 1990, - M GmbH (im folgenden: MCD), g e - grndet am 1. Februar 1991. Fr die Angestellten der Firmen war der Angeklagte jeweils unmitte l - barer Ansprechpartner und Weisungsgeber. In den Jahren 1992 bis 1997 trat der Angeklagte im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf. Bei diesen wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei denen jeweils der Einzelvortrag der auftretenden Snger im Vordergrund stand. 1. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte im Zusa m - menhang mit seiner beruflichen Ttigkeit folgende Straftaten: a) Zwischen 1990 und 1994 erfaßte der Angeklagte erhebliche B e - triebseinnahmen der von ihm geleiteten Firmen HoKo, CCC und RMV, we l - che aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Programmheften stammten, in der Buchhaltung nicht und vereinnahmte sie privat, ohne die Betrge der Krperschaftsteuer, Einkommensteuer oder Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hierbei nutzte er vor allem die Gegebenheit aus, daß die Eintrittskarten berwiegend bar und von einer Vielzahl von Vorverkaufsstellen verkauft wu r - den und die Anzahl der bei den Konzerten jeweils anwesenden Zuschauer nur schwer nachprfbar war. Soweit der Angeklagte die Buchungen in der Buchhaltung der Firmen nicht selbst vornahm, wies er seine Mitarbeiter hie r - zu entsprechend an. Die Betriebsausgaben wurden hingegen, auch soweit sie mit nicht verbuchten Einnahmen in Zusammenhang standen, vollstndig erfaßt. Der Angeklagte hinterzog hierdurch zwischen 1990 und 1994 mehr - 5 - als 3,5 Millionen DM an Krperschaftsteuer und mehr als 2 Millionen DM an Einkommensteuer sowie Solidarittszuschlag. b) Im Jahr 1993 tuschte der Angeklagte das Land Baden- Wrttemberg mit einer fingierten Abrechnung ber die Zahl der verkauften Eintrittskarten eines am 31. Juli 1993 im Schloûgarten von Schwetzingen durchgefhrten Konzerts. Hierdurch erreichte er, daû das vertraglich an die Besucherzahl gekoppelte Entgelt fr die Überlassung der Parkanlage um 8.150 DM zu niedrig bemessen wurde. c) Schlieûlich behielt der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in erheblichem Umfang fr die in den Jahren 1993 bis 1997 an auslndische Knstler gezahlten Gagen Einkommensteuern und Umsat z - steuern nicht ein, meldete diese – neben Umstzen aus Kartenverkufen – bei den Finanzbehrden nicht an und fhrte sie auch nicht ab. Dem Ang e - klagten war hierbei bekannt, daû er als Geschftsfhrer der als Konzertve r - anstalter auftretenden vier Unternehmen gemû § 50 a Abs. 4 EStG, § 73 EStDV und § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV zum Abzug, zur Anme l - dung und zur Abfhrung anfallender Knstlereinkommen- und Knstleru m - satzsteuern verpflichtet war. Zur Verdeckung der Zahlung von Leistungsen t - gelten an die auslndischen Knstler ergriff der Angeklagte umfangreiche Maûnahmen: aa) So wurden ab Beginn des Jahres 1993 im Ausland ansssige Konzertveranstalter zum Schein in die Vertragsabwicklung eingeschaltet, um die Verpflichtung zum Steuerabzug im Inland zu verschleiern. Zum Teil wu r - den bereits vollzogene Vertrge mit den Knstlern nachtrglich gendert. Der Angeklagte nutzte hierbei eine vom Bundesamt fr Finanzen bis Ende 1995 angewendete und auf § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG beruhende Freistellungspr a - xis hinsichtlich des Steuerabzugs auf Zahlungen an auslndische Konzer t - veranstalter aus. Die Voraussetzungen fr die Freistellung vom Steuerabzug in Form der Erbringung einer eigenen organisatorischen Leistung der au s - - 6 - lndischen Firmen und deren Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko der Ve r - anstaltungen lagen jedoch tatschlich nicht vor. bb) In einigen Fllen teilte der Angeklagte die an auslndische Kns t - ler gezahlten Gagen in mehrere Teile auf, um jeweils nur ein Drittel dem Steuerabzug zu unterwerfen. Die restlichen Zahlungen wurden als Gegenle i - stung fr die Planung und die Vorbereitung der Auftritte, das Studium des Repertoires oder Beratungsleistungen bezeichnet. cc) Fr die in den Jahren 1996 und 1997 vom Angeklagten veransta l - tete weltweite Konzerttournee der drei Tenre Luciano Pavarotti, Placido Domingo und José Carreras verwendete der Angeklagte schlieûlich eine schwer zu durchschauende Konstruktion von Vertrgen und Geldflssen zwischen einer Mehrzahl von in- und auslndischen Firmen, um die wahren Leistungsbeziehungen zwischen den von ihm geleiteten Firmen und den drei Tenren zu verschleiern und um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu einem erheblichen Teil zu entziehen. Von Beginn an war geplant, daû jeder der drei Tenre bei der Kon- zertreihe von insgesamt zwlf Konzerten pro Auftritt eine Festgage von netto 1,5 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Dem Tenor Placido Domingo sollte darber hinaus jeweils noch eine Zusatzvergtung von 500.000 US-Dollar pro Auftritt gezahlt werden. Von den zwlf Konzerten der drei Tenre fanden zwei in Deutschland statt, nmlich am 3. August 1996 in Dsseldorf und am 24. August 1996 in Mnchen. Zur Verschleierung der Hhe dieser Gagen und zur Vermeidung der „Knstlersteuer“ gemû § 50a EStG in Form eines Steuerabzugs von den Gagen fr inlndische Konzerte wurden die Le i - stungsentgelte zu einem erheblichen Teil als Lizenzzahlungen bezeichnet. Die vom Angeklagten gewhlte rechtliche Konstruktion stellte sich im einzelnen wie folgt dar: - 7 - (1) Zum einen sollte eine Verlagerung des Gewinns nach Groûbrita n - nien erfolgen, um einer Ertragsbesteuerung im Inland zu entgehen. Hierzu grndete der Angeklagte zum Schein die Firma T (im folgenden: TCP), eine Personengesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, die nach auûen als Konzertveranstalter der Tournee auftreten sollte. Tatschlich wurde die Tourneeorganisation aber vom Angeklagten von Mannheim aus durchgefhrt. Der zweite Gesellschafter der neu gegrndeten Partnership hatte faktisch nur die Stellung eines Angestellten. (2) Darber hinaus wurden die Gagenzahlungen ± teilweise unter rckwirkender Abnderung bereits vollzogener Vertrge ± zu einem erhebl i - chen Teil als Lizenzzahlungen nach Irland deklariert, da solche nach Art. VIII des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens vom Steuerabzug freigestellt werden konnten. Hierzu grndete der Angeklagte die Firma I Ltd. (im folgenden: IIPS) mit Sitz in Cork/Irland und setzte als Direktoren und Gesellschafter zwei Mitglieder einer irischen Anwaltskanzlei ein. Diese vom Angeklagten beherrschte Gesellschaft sollte den rtlichen Konzertveranstaltern gegen Zahlung von Lizenzgebhren die Mglichkeit der Verwendung des Logos „The-3-Tenors“ einrumen, eines graphisch aufbereiteten Schriftzuges. In Wirklichkeit handelte es sich bei den Lizenzgebhren aber weitgehend um verdeckte Gagenzahlungen. Um die Gewinne auch der irischen Ertragsbesteuerung zu entziehen, grndete und leitete der Angeklagte darber hinaus die Firma Te (im folgenden: TTL) mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, deren Inhaber die drei Tenre waren. Diese Firma erwarb die Handelsmarke der drei Ten - re von der Firma W fr 200.000 US-Dollar, bertrug die Rechte an dem Logo aber fr knapp 40 Millionen US-Dollar an die Firma IIPS weiter. Es fand dann plangemû folgender Geldfluû statt: Pro Konzert zahlten die Konzertveranstalter 4,5 Millionen US-Dollar als vorgebliche Lizenzgeb h - ren an die Firma IIPS. 1,5 Millionen US-Dollar hiervon erhielt der Angeklagte fr „Beratungsleistungen“. Die jeweils verbleibenden 3 Millionen US-Dollar - 8 - der angeblichen Lizenzzahlungen stellten verdeckte Gagenzahlungen fr die drei Tenre dar, fr jeden also 1 Million US-Dollar. In der Summe machten diese Betrge ungefhr die Lizenzzahlungen aus, welche die Firma IIPS an die fr die drei Tenre gegrndete Firma TTL zu zahlen hatte. Die entspr e - chend der ursprnglich getroffenen Vereinbarungen noch auf 1,5 Millionen US-Dollar pro Auftritt und Tenor fehlenden 500.000 US-Dollar Gage erhielten die drei Tenre von der Firma TCP in London, die nach auûen als Vera n - stalter der gesamten Konzerttournee auftrat. Tatschlich wurden smtliche eingeschalteten Firmen nur zur Vermeidung des Einkommensteuerabzugs auf die Knstlergagen vorgeschoben. In Wirklichkeit veranstaltete der Ang e - klagte die Konzerttournee ber die bereits genannten und von ihm geleiteten, in Deutschland ansssigen Firmen, an die auch die drei Tenre ihre Leistu n - gen erbrachten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hinterzog der Angeklagte insgesamt mehr als 9,1 Millionen DM an ¹Knstlereinkomme n - steuernª gemû § 50a EStG und Solidarittszuschlag sowie mehr als 2,7 Millionen DM an Umsatzsteuern auf Leistungsentgelte an die Knstler und auf Kartenverkufe. 2. Aufgrund anonymer Anzeigen und der Erkenntnisse aus einer B e - triebsprfung bei einer anderen von dem Angeklagten in den Jahren 1989 und 1990 gefhrten Gesellschaft hatten sich bereits im Jahr 1994 erste Ve r - dachtsmomente fr ein strafbares Verhalten des Angeklagten ergeben. Es wurde daher am 30. November 1994 von der Steuerfahndungsstelle des z u - stndigen Finanzamts gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren w e - gen des Verdachts der Hinterziehung von Krperschaft-, Umsatz-, Gewerbe-, Vermgen- und Kapitalertragsteuer in ¹noch nicht rechtsverjhrtem Zeitraumª eingeleitet, ohne daû ihm die Verfahrenseinleitung mitgeteilt wurde. Nac h - dem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 3. Mrz 1997 von der Steuerfahndung bernommen hatte, beantragte sie aufgrund der von der Steuerfahndung in einem Zwischenbericht vom 26. Februar 1997 niederg e - legten Ermittlungsergebnisse einen Haftbefehl und mehrere Durchsuchung s - beschlsse fr die Wohn- und Geschftsrume des Angeklagten, die G e - - 9 - schftsrume der von ihm geleiteten Gesellschaften, die Kanzlei seines Steuerberaters sowie fr verschiedene weitere Objekte. Die beantragten B e - schlsse wurden am 13. Mrz 1997, ein weiterer am 21. Mai 1997, erlassen. Der Haftbefehl nannte als Tatvorwurf die Hinterziehung von Krperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in den Jahren 1991, 1993 und 1994 sowie von Einkommensteuer in den Jahren 1988 bis 1994. Die Durchsuchungsanor d - nungen erstreckten sich, soweit sie Durchsuchungen bei Kreditinstituten b e - trafen, auf dieselben Steuerarten und -zeitrume, hinsichtlich der Einko m - mensteuerhinterziehung allerdings nur auf die Jahre 1990 bis 1994. Die weiteren Durchsuchungsanordnungen nannten als Tatvorwurf die Hinterzi e - hung von insgesamt 6,3 Millionen DM an Steuern, begangen durch die A b - gabe von inhaltlich falschen Einkommen-, Krperschaft-, Gewerbe- und U m - satzsteuererklrungen fr die Jahre 1990 bis 1994. Sie beruhten auf Durc h - suchungsantrgen der Staatsanwaltschaft, welche die betroffenen Steuera r - ten und Hinterziehungszeitrume konkret bezeichneten, hierbei aber U m - satz- und Krperschaftsteuer fr die Jahre 1990 und 1992 nicht nannten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und sein Steuerberater noch am 13. Mrz 1997 aufgrund einer Indiskretion Kenntnis von dem eingeleiteten Strafverfahren erlangt. Am Tag danach richtete der Steuerberater ein Schreiben mit dem Zusatz ¹Irgendwelche Versumnisse sind uns nicht bekanntª an den Angeklagten, in welchem zusammenfassend dargelegt wurde, welche Pflichten den Angeklagten im Hinblick auf die ¹Knstlereinkommensteuerª trafen und inwieweit diese nicht erfllt worden waren. Die Auswertung der aufgrund der Durchsuchungsanordnungen am 17. M rz 1997 beschlagnahmten Unterlagen, insbesondere von Kreditakten, durch eine Ermittlungsgruppe der Steuerfahndungsstelle fhrte am 25. Mrz 1997 zu einer dem Angeklagten zunchst nicht mitgeteilten Erwe i - terung des Ermittlungsverfahrens auf den Verdacht der Hinterziehung von Knstlereinkommensteuer gemû § 50a EStG fr den Zeitraum 1995 und 1996 und am 26. Mrz 1997 aufgrund weiterer Sichtung der sichergestellten - 10 - Beweismittel zu einer Erweiterung dieses Vorwurfs auf den Zeitraum 1990 bis 1994. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Ermittlung s - behrden aufgrund der Auswertung der sichergestellten Unterlagen spt e - stens am 25. Mrz 1997 Kenntnis von den Vorgngen um die Tournee der ¹Drei Tenreª und sptestens am Tag darauf Kenntnis davon, daû der Ang e - klagte auch im Zeitraum von 1990 bis 1994 durch die Einschaltung auslnd i - scher Gesellschaften ¹Knstlersteuernª hinterzogen hatte. Zwischen 2. und 11. April 1997 gab der Angeklagte dann vier Steuererklrungen mit bericht i - genden Angaben ber die abzufhrende Knstlereinkommensteuer fr ei n - zelne 1993 bis 1995 betreffende Besteuerungszeitrume ab. Die Verfa h - renserweiterungen wurden dem Angeklagten, nachdem allerdings dessen Verteidiger bereits am 16. April 1997 Akteneinsicht erhalten hatte, formell erst am 22. Juli 1997 bekanntgegeben. Am 17. Juli 1997 wurden vom Amtsgericht Mannheim weitere Durc h - suchungsbeschlsse erlassen, welche als Tatvorwurf die Abgabe von inhal t - lich falschen Einkommen-, Krperschaft-, Gewerbe- und Umsatz- steuererklrungen sowie die Nichtabgabe und/oder versptete Abgabe von Steueranmeldungen gemû § 50a EStG und eine zu Unrecht beim Bunde s - amt fr Finanzen beantragte Freistellung gemû § 50d EStG bezeichneten, wodurch fr die Jahre 1990 bis 1996 Steuern in einer Grûenordnung von 16 M illionen DM hinterzogen worden seien. Diese Durchsuchungsbeschlsse beruhten auf Antrgen der Staatsanwaltschaft, welche zwar fr die Einko m - mensteuer hinterziehung einen Tatzeitraum von 1990 bis 1996, fr die K r - per- bzw. Umsatzsteuerhinterziehung aber jeweils nur Tatzeitrume von 1991 bis 1994 bzw. bis 1996 bezeichnet hatten. Im Rahmen einer am 22. Juli 1997 durchgefhrten zweiten Durchsuchungsaktion, bei der aufgrund dieser Durchsuchungsbeschlsse erneut die Wohn- und Geschftsrume des Angeklagten durchsucht wurden, erlangten die Ermittlungsbehrden Kenntnis von den Vorgngen um ein Konzert des Placido Domingo vom 30. Januar 1997, die am 23. August 1997 zu einer Verfahrenserweiterung hinsichtlich Umsatzsteuerhinterziehung auf das erste Quartal 1997 fhrte, - 11 - welche dem Angeklagten sofort bekanntgegeben wurde. Am 30. A u - gust 1997 gab der Angeklagte fr die Firma MCD eine Steuererklrung mit berichtigenden Angaben ber die Knstlereinkommensteuer fr das erste Quartal 1997 ab. Schlieûlich erlieû das Amtsgericht im Zeitraum vom 13. bis 28. A u - gust 1997 noch weitere Durchsuchungsbeschlsse, die ohne Schilderung eines Sachverhaltes und ohne Bezeichnung eines Straftatbestandes oder einer Steuerart pauschal einen Tatzeitraum von 1990 bis 1996 nannten. Am 27. Juli 1998 wurde gegen den Angeklagten Anklage erhoben. II. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Krperschaftsteuer 1990 in zwei Fllen (Flle III.D.1 Nrn. 1 und 6 der Urteilsgrnde) sowie w e - gen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1990 in zwei Fllen (Flle III.D.4 Nrn. 1 und 7 der Urteilsgrnde) verurteilt worden ist, ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Hinsichtlich dieser Taten wurden keine Handlungen vorgenommen, welche den Lauf der Verjhrung s - frist wirksam unterbrochen haben. Dies gilt auch fr die erlassenen Gericht s - beschlsse, deren verjhrungsunterbrechende Wirkung diese Taten nicht erfaûte. Zwar erstreckt sich die Unterbrechungswirkung von Untersuchung s - handlungen grundstzlich auf alle verfahrensgegenstndlichen Taten, wenn in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verfolgungswille des ttig we r - denden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten b e - schrnkt ist (BGHR StGB § 78c Abs. 1 ± Handlung 4 und § 78c Abs. 1 Nr. 1 ± Bekanntgabe 2; jeweils m.w.N.; Jhnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 8; G. Schfer, Festschrift fr Hanns Dnnebier, 1982, S. 541, 547). Der Verfo l - gungswille der Strafverfolgungsbehrden ist danach das entscheidende Kr i - - 12 - terium fr die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. BGH wistra 2000, 17 m.w.N.). Fr die Bestimmung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane ist maûgeblich, was mit der jeweiligen richterlichen Handlung bezweckt wird. Dabei sind neben dem Wortlaut der Verfgung auch der Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sich die Reichweite nicht aus der Handlung selbst ergibt, ist der sonstige Akteni n - halt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGHSt 16, 164). Bleiben dann immer noch Zweifel, ist davon auszugehen, daû die betreffende richterliche Han d - lung die Verjhrung nicht unterbrochen hat (BGHSt 18, 274). Fr die g e - nannten Taten fehlte es bei Erlaû der Gerichtsbeschlsse ± soweit diese berhaupt hinreichend konkret gefaût waren ± an einem entsprechenden Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehrden. 1. Fr die zugunsten der HoKo und der CCC begangenen Taten der Umsatzsteuerhinterziehung fr 1990 (Flle III.D.4 Nrn. 1 und 7 der Urteil s - grnde) ist mangels rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen mit Ablauf des 29. April bzw. des 28. Juni 1997 (vgl. Jhnke aaO § 78 Rdn. 7) Verfolgung s - verjhrung eingetreten. Die Verjhrungsfrist fr Steuerhinterziehung betrgt fnf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB, § 370 AO). Sie beginnt gemû § 78a StGB, sobald die jeweilige Tat beendet ist, d.h. bei Steuerstraftaten mit Eintritt des tatbestan d - lichen Erfolges (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 376 Rdn. 26). Die Tatbeendigung tritt bei Flligkeitssteuern ± wie hier bei der U m - satzsteuer ± bei Erstattungsanmeldungen mit der Zustimmung der Finanzb e - hrden zur geltend gemachten Steuererstattung ein (vgl. Kohlmann aaO § 376 AO Rdn. 38, Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 376 Rdn. 22, 25). Zwar ist die Tat grundstzlich bereits mit Eingang der unricht i - gen Steuererklrung beendet, da diese als Steueranmeldung der Steuerfes t - setzung unter dem Vorbehalt der Nachprfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 AO). Wenn allerdings ± wie hier ± Steuererstattungen geltend gemacht werden, - 13 - gilt diese Gleichstellung erst ab Zustimmung der Finanzbehrden (§ 168 Satz 2 AO), so daû die Beendigung der Tat erst zu diesem Zeitpunkt vorli e - gen kann. Die Umsatzsteuerjahreserklrungen fr das Jahr 1990 fr die Firmen HoKo und CCC wurden bereits am 8. April bzw. am 9. Juni 1992 beim z u - stndigen Finanzamt eingereicht. Dennoch verlagerte sich der jeweilige Ve r - jhrungsbeginn auf den 30. April bzw. den 29. Juni 1992, da die Finanzb e - hrden den geltend gemachten Umsatzsteuererstattungen erst mit zu diesen Zeitpunkten erlassenen Umsatzsteuerbescheiden zustimmten. a) Bis zur Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsa n - waltschaft am 3. Mrz 1997 wurden keine verjhrungsunterbrechenden Maûnahmen vorgenommen. Zwar erstreckte sich die Verfahrenseinleitung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Mannheim vom 30. Nove m - ber 1994 auch auf die Umsatzsteuerhinterziehung ¹in noch nicht rechtsve r - jhrtem Zeitraumª und damit auf das Jahr 1990. Diese Verfahrenseinleitung wurde dem Angeklagten aber nicht bekannt gegeben. b) Auch hinsichtlich des am 13. Mrz 1997 gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehls, der gemû § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB grundstzlich eine Verjhrungsunterbrechung bewirkt, erstreckte sich hier dessen sachl i - che Reichweite nicht auf die Umsatzsteuerhinterziehung fr das Jahr 1990. Der Haftbefehl war auf einzelne, nach Steuerart und Besteuerungszeitraum konkretisierte Taten beschrnkt, nannte die Umsatzsteuerhinterziehung 1990 aber nicht. Die Einkommen- und die Umsatzsteuerhinterziehung 1990 stellen auch keine einheitliche Tat dar, was zu einer Erstreckung der Unterbr e - chungswirkung auf die Umsatzsteuerhinterziehung htte fhren knnen. T a - teinheit mit der im Haftbefehl aufgefhrten Einkommensteuerhinterziehung 1990 liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Steuererklrungen nicht gleichzeitig und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleich eingereicht wu r - den (vgl. hierzu BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 ± Konkurrenzen 11). - 14 - Ebensowenig stellt die Abgabe verschiedener Steuererklrungen eine Tat im prozessualen Sinn dar. c) Auch die ebenfalls am 13. Mrz 1997 vom Amtsgericht Mannheim erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen haben die Verfolgungsverjhrung im Hinblick auf die Umsatzsteuerhinterziehung 1990 nicht gemû § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Soweit sie sich auf die Wohn- und Geschftsrume des Angeklagten und der von ihm geleiteten Gesellschaften beziehen, erfaûten sie die Taten der Umsatzsteuerhinterziehung fr das Jahr 1990 nicht. Zwar deckte der pauschal gehaltene Wortlaut der Durchsuchungsb e - schlsse (¹Abgabe von inhaltlich falschen ESt-, USt-, GewSt- und USt- Erklrungen 1990 ± 1994ª) an sich auch die Umsatzsteuerhinterziehungen fr das Jahr 1990 ab. Es fehlte indessen insoweit am Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehrden bei Erlaû der Anordnungen, obgleich ± wie sich bereits aus dem Einleitungsvermerk der Steuerfahndungsstelle ergibt ± auch die Taten der Umsatzsteuerhinterziehung fr das Jahr 1990 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren. Zur Auslegung des Verfolgungswillens und damit der sachlichen Reichweite der Verjhrungsunterbrechung ist mangels anderer Ankn p - fungspunkte auf die den gerichtlichen Anordnungen zugrunde liegenden Durchsuchungsantrge der Staatsanwaltschaft zurckzugreifen (vgl. G. Schfer aaO S. 549 ). Ein Rckgriff auf diese Antrge zeigt, daû dort ± im Gegensatz zu den Durchsuchungsanordnungen ± die jeweiligen Hinterzi e - hungszeitrume fr die einzelnen Steuerarten konkret bezeichnet waren. A n - ders als bezglich der Einkommensteuerhinterziehung war das Jahr 1990 nicht erfaût. Nach der insoweit eindeutigen Bezeichnung der Taten sind die Umsatzsteuerhinterziehungen fr das Jahr 1990 vom den Durchsuchung s - anordnungen zugrunde liegenden Verfolgungswillen mithin nicht umfaût. Die - 15 - Beschrnkung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus der Bezugnahme des Durchsuchungsantrags auf den Zwischenb e - richt der Steuerfahndungsstelle vom 27. Februar 1997. Dort wurde der b e - stehende Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Steuerarten, Hinterzi e - hungszeitrume und Hinterziehungsbetrge genau konkretisiert, wobei fr das Jahr 1990 ausschlieûlich die Einkommensteuer aufgefhrt wurde. Die anders formulierten, aber gleichfalls am 13. Mrz 1997 bezglich mehrerer Kreditinstitute nach § 103 StPO erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen erfaûten die Umsatzsteuerhinterziehungen fr das Jahr 1990 ebenfalls nicht. Die Beschrnkung des Verfolgungswillens manifestiert sich hier in der genauen Bezeichnung von Steuerarten und Hi n - terziehungszeitrumen, auf die sich die Untersuchungshandlungen erstre k - ken sollten. Der am 21. Mai 1997 erlassene Durchsuchungsbeschluû hatte keine weitergehende verjhrungsunterbrechende Wirkung. d) Auch sonst wurden vor Ablauf der Verfolgungsverjhrung fr diese Taten keine hinreichenden Unterbrechungshandlungen vorgenommen. Die am 17. Mrz 1997 durchgefhrte Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten erstreckte sich lediglich auf die im Haftbefehl enthaltenen Ta t - vorwrfe. Sie unterbricht daher die Verfolgungsverjhrung hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehungen fr das Jahr 1990 nicht gemû § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Auch in der Akteneinsichtsgewhrung an den Verteidiger des Ang e - klagten liegt keine wirksame Verjhrungsunterbrechung bezglich der U m - satzsteuerhinterziehung fr das Jahr 1990. Zwar kann in der Gewhrung e r - ster Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen, soweit sie dem Angeklagten vo r - her noch nicht auf andere Weise bekannt gemacht wurde. Diese Bekanntg a - be kann sogar ber einen fr den Beschuldigten ttigen Rechtsanwalt erfo l - - 16 - gen, wenn ± wie hier ± aus den Umstnden klar ersichtlich wird, daû die di e - sem gewhrte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten ber Ex i - stenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatschlich gedient hat (BGHR § 78c Abs. 1 Nr. 1 ± Bekanntgabe 2). Die Reichweite einer derartigen Bekanntgabe erfaût dabei grundst z - lich den gesamten Verfahrensgegenstand, hier also den der Verfahrensei n - leitung vom 30. November 1994. Sie ging jedoch nicht weiter als der zu di e - sem Zeitpunkt noch bestehende Verfolgungswille, der in den Durchs u - chungsantrgen zum Ausdruck kommt. Die Verjhrung wurde daher nicht darber hinausgehend unterbrochen. Die Staatsanwaltschaft htte ausdrc k - lich darauf hinweisen mssen, wenn sie angesichts der sehr pauschalen Verfahrenseinleitung und der spter im Vermerk der Steuerfahndung vom 26. Februar 1997 erfolgten Konkretisierung der Tatvorwrfe sowie der auf diese beschrnkten Durchsuchungsbeschlsse nun einen weiter gehenden Verfolgungswillen gehabt htte. 2. Soweit dem Angeklagten Krperschaftsteuerhinterziehungen fr 1990 zugunsten der HoKo und der CCC zur Last gelegt werden (Flle III.D.1 Nrn. 1 und 6 der Urteilsgrnde), ist die Verfolgungsverjhrung am 30. August bzw. 8. November 1997 eingetreten. a) Die fr den Verjhrungsbeginn maûgebliche Tatbeendigung tritt bei der Krperschaftsteuer als Veranlagungssteuer bei Steuernachzahlungen dann ein, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gemacht wird (vgl. Franzen/Gast/Joecks, aaO § 376 Rdn. 17, 18). Dies war hinsichtlich der K r - perschaftsteuererklrungen 1990 fr die CCC am 31. August 1992 und fr die HoKo am 9. November 1992 der Fall. Soweit das Urteil fr die CCC als Erlaûzeitpunkt des Krperschaftsteuerbescheides 1990 den 15. Okt o - ber 1993 angibt, handelt es sich ± wie die Revision zutreffend feststellt ± um ein offensichtliches Schreibversehen. Die Tabelle im Urteil auf Seite 73 en t - hlt zu Unrecht untereinander zweimal dasselbe Datum. - 17 - b) Da die Krperschaftsteuerhinterziehungen fr 1990 in den oben g e - nannten Handlungen der Strafverfolgungsorgane in derselben Weise beha n - delt wurden wie die Umsatzsteuerhinterziehungen fr 1990, konnten die dort erwhnten Handlungen auch hier die Verfolgungsverjhrung nicht unterbr e - chen. c) Der Lauf der Verjhrungsfrist wurde auch nicht durch die am 17. J u - li 1997 erlassenen Durchsuchungsanordnungen gemû § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Zwar deckte der mehrere Steuerarte n umfassende Wortlaut der Durchsuchungsanordnungen ± wie bei den Durchsuchungsb e - schlssen vom 13. Mrz 1997 ± auch die Krperschaftsteuerhinterziehungen fr 1990 ab. Ein Rckgriff auf die Durchsuchungsantrge der Staatsanwal t - schaft zeigt aber auch hier, daû das Jahr 1990 hinsichtlich der Krpe r - schaftsteuer vom Verfolgungswillen ausgenommen war. d) Schlieûlich konnten auch die am 13., 20. und 28. August 1997 vom Amtsgericht Mannheim erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmea n - ordnungen die Verfolgungsverjhrung nicht unterbrechen. Diese Anordnu n - gen nennen weder die dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten, noch bezeichnen sie die beweiserheblichen Unterlagen hinreichend konkret, so n - dern sprechen nur von den Unterlagen, die zur Aufklrung des ± nicht nher bezeichneten ± Sachverhalts dienlich sind. Die Anordnungen sind inhaltlich zu unbestimmt und konnten daher die Verfolgungsverjhrung nicht wirksam unterbrechen. Zwar sind insoweit die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat nicht hoch, da ihre Einzelheiten durch die Untersuchung erst ermittelt werden sollen. Ein Anfangsverdacht gengt (vgl. Jhnke aaO § 78c Rdn. 5); die T a - ten brauchen in ihren Einzelheiten nicht festzustehen (BGH wistra 1991, 272, 273). Sie mssen lediglich so individualisiert sein, daû sie von denkbaren hnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen zu unterscheiden sind (vgl. - 18 - BGHSt 22, 375, 385; Jhnke aaO). Auch diesen Anforderungen wird die A n - ordnung aber nicht gerecht. Da die Durchsuchungsanordnungen weder Straftatbestnde noch Ta t - vorwrfe enthalten, vermag auch ein Rckgriff auf die Durchsuchungsantr - ge der Staatsanwaltschaft den Mangel nicht zu heilen. Zwar erwhnen diese Durchsuchungsantrge im Gegensatz zu den bisher beantragten und erla s - senen Durchsuchungsanordnungen nun ausdrcklich die Krperschaftste u - erhinterziehung fr 1990, nehmen auf Aktenvermerke der Steuerfahndung s - stelle Bezug und bringen hierdurch den Verfolgungswillen fr die Krpe r - schaftsteuerhinterziehung fr 1990 zum Ausdruck. Die zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reichweite der Verjhrungsunterbrechung grun d - stzlich mgliche Heranziehung des Inhaltes der Ermittlungsakten und des Durchsuchungsantrages (vgl. o. II. vor 1. und II.1.c) kann jedoch dann keine Verjhrungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige Durchs u - chungsanordnung selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzu n - gen nicht standhlt. Danach mssen derartige schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphre der Betroffenen meûbar und kontrollierbar sein. Diesen Anforderungen wird aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung s - gerichts ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatschliche Anhaltspunkte ber den Inhalt des Tatvorwurfs enthlt, jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres mglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abtrglich sind (BVerfGE 42, 212, 219 f.; 96, 44, 51 f.; BVerfG wistra 1999, 257; vgl. auch Kleinknecht/ Meyer-Goûner, StPO 44. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.). Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts Mannheim vom 13., 20. und 28. August 1997 nennen lediglich die Durchsuchungsorte sowie zum Teil die Namen der Firmen, deren ¹Schriftstcke und sonstige Gegenstnde, die als Beweismittel von Bedeutung sein knnenª fr den Zeitraum 1990 bis 1996 im Rahmen der Durchsuchungen aufgefunden werden sollten. Eine Schilderung der Tatvorwrfe enthalten die Anordnungen ebensowenig wie die Angabe von Strafvorschriften. Zumindest die Bezeichnung des Strafta t - - 19 - bestandes und der Steuerarten wre aber im vorliegenden Fall neben der Nennung des Hinterziehungszeitraumes geboten gewesen. Dieser Mangel ist so schwerwiegend, daû die Durchsuchungsanordnungen keine verjhrung s - unterbrechende Wirkung entfalten konnten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Anford e - rungen fr eine Durchsuchungsanordnung dann als gewahrt angesehen werden knnen, wenn diese lediglich frhere ergnzt, die ihrerseits hinre i - chend bestimmt waren und sich auf denselben Tatvorwurf bezogen haben. Dies war hier jedenfalls nicht gegeben, da sich die Durchsuchungsanordnu n - gen vom August 1997 erstmals auf die Krperschaftsteuerhinterziehung fr das Jahr 1990 erstrecken sollten. III. Die auf die Verletzung formellen Rechts gesttzte Revision des Ang e - klagten hat keinen Erfolg. Der Errterung bedarf lediglich folgendes: Die Revision rgt, daû das Gericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtanmeldung der ¹Knstlereinkommensteuerª nach § 50a EStG auf lngere und komplizierte fremdsprachige Urkunden gesttzt hat, ohne diese nach Übersetzung im Wege der Verlesung oder im Selbstleseverfahren nach § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingefhrt zu haben. Die Verwe r - tung der Urkunden widerspreche daher § 261 StPO. Diese Rge greift im Ergebnis nicht durch. 1. Soweit die Nichtverlesung der Vermerke von Rechtsanwalt W vom 19. Oktober 1995 und 24. Mai 1996 gergt wurde, ist die Rge bereits unzulssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2. Im brigen ist die Rge unbegrndet. - 20 - a) Auch wenn die Strafprozeûordnung zur Beweiserhebung ber den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstcken grundstzlich die Verlesung gemû § 249 Abs. 1 StPO vorsieht, ist es nicht ausgeschlossen, Urkunden im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung einzufhren (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991 ± 4 StR 252/91 ± , ins o - weit in BGHSt 38, 111 nicht abgedruckt). Zurecht weist allerdings die Revis i - on darauf hin, daû es sich bei einem Vorhalt nicht um einen Urkundenb e - weis, sondern lediglich um einen Vernehmungsbehelf handelt. Ein Vorhalt kann nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Beweisgrundlage ist nicht der Vorhalt, sondern die besttigende Erklrung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341). Der Inhalt einer Urkunde kann somit durch ihre Errterung Gegenstand der Hauptve r - handlung werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1992, 3247, 2348). In einem solchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Der Tatrichter kann vielmehr die vom Angeklagten auf die ± nicht nach § 273 StPO prot o - kollierungspflichtigen (vgl. BGHSt 11, 159, 161; BGH bei Kusch NStZ 1995, 220) ± Vorhalte ber den Inhalt der Schriftstcke abgegebenen Erklrungen seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen (vgl. BGH, Urt. vom 15. Mrz 1978 ± 2 StR 666/77 ± ). Der Einfhrung des Inhalts eines Schriftstcks in die Hauptverhan d - lung im Wege des Vorhalts sind jedoch, insbesondere wenn das Urteil auf den Wortlaut des Schriftstcks gesttzt werden soll (vgl. hierzu BGHSt 5, 278; BGH, Urt. vom 6. Juni 1957 ± 4 StR 165/57 ± ), dann Grenzen gesetzt, wenn es sich bei dem vorgehaltenen Schriftstck um ein lngeres oder ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. Es bestnde dann nicht die Gewhr dafr, daû die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklrung auf den bloûen inhaltlichen Vorhalt hin richtig e r - faût hat (BGHSt 11, 159, 160 f., vgl. auch BGH StV 1999, 359). Dies knnte die Wahrheitsfindung gefhrden und das rechtliche Gehr und damit die Verteidigung des Angeklagten beeintrchtigen (BGHSt 5, 278, 279). - 21 - Andererseits kommt auch in diesem Fall ein Verstoû gegen die §§ 249, 261 StPO nur dann in Betracht, wenn aus de m Schriftstck Tats a - chen entnommen worden sind, die berhaupt eines Beweises bedurften. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn Schriftstcke in den Urteilsgrnden nicht zum Zwecke des Beweises, sondern nur zur Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wrtlich wiedergegeben we r - den (BGHSt 11, 159, 162). Auch im Falle eines (Teil-)Gestndnisses, in dem der Angeklagte den uûeren Geschehensablauf im wesentlichen eingerumt hat, ist eine im U r - teil vorgenommene Verwertung des Inhalts in der Hauptverhandlung nicht verlesener Schriftstcke, die dem Angeklagten vorgehalten wurden und zu denen er sich geuûert hat, nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ve r - stût jedenfalls dann nicht gegen §§ 261, 249 StPO, wenn es fr das Urteil nicht auf den genauen Wortlaut der Urkunden ankommt und der Angeklagte, dem die zugrunde liegenden Umstnde bekannt waren, aufgrund des Vo r - halts den Inhalt der Schriftstcke in groben Zgen erfassen konnte und auch tatschlich erfaût hat, sofern sich die Verwertung im Urteil auf diese groben Zge beschrnkt. So verhlt es sich hier. Der Angeklagte rumte nach den Urteilsfes t - stellungen den uûeren Geschehensablauf hinsichtlich der Gagenzahlungen an die drei Tenre im Wege vorgeblicher Lizenzzahlungen ber die dazw i - schen geschalteten auslndischen Firmen vollstndig ein (UA S. 104, 130). Insbesondere besttigte er die gesamte festgestellte steuerliche Konzeption (UA S. 126) sowie den festgestellten Zahlungsfluû, wie er sich auch aus den ihm vorgehaltenen Zahlungsaufstellungen ergibt. Der Angeklagte behauptete lediglich einschrnkend, daû es sich bei der festgestellten vertraglichen Ko n - struktion um eine von den Tenren an ihn herangetragene Mglichkeit der ¹Steueroptimierungª gehandelt habe, wobei den Gagen Bruttovereinbaru n - gen zugrunde gelegen htten (UA S. 117). Auûerdem habe er sich mit der - 22 - Firma TCP ein dauerhaftes Standbein seiner geschftlichen Aktivitten im Ausland schaffen wollen (UA S. 122). Das Landgericht hat dem Angeklagten lediglich solche Schriftstcke vorgehalten und sie mit ihm errtert, die von ihm stammten, an ihn gerichtet waren oder ihm sonst bekannt waren, weil sie zentrale Punkte seiner G e - schftsttigkeit im Rahmen der Organisation der Konzerttournee der drei T e - nre betrafen. Da die Schriftstcke den Sachverhaltskomplex betrafen, de s - sen uûeren Geschehensablauf der Angeklagte im wesentlichen eingerumt hatte, konnte er sich zu ihnen ± auch soweit es sich um lngere oder fr A u - ûenstehende kompliziert erscheinende Schriftstcke handelte ± ohne weit e - res uûern. Der Angeklagte wurde bei den Vorhalten insbesondere nicht mit ihm unbekannten oder fr ihn schwer verstndlichen Sachverhalten konfro n - tiert, was Bedenken an der Zulssigkeit der Vorhalte rechtfertigen htte k n - nen. Der genaue Wortlaut der Urkunden spielte fr die Beweiswrdigung ke i - ne Rolle und ist im Urteil nicht wiedergegeben. Es ist daher auszuschlieûen, daû das Gericht die Schriftstcke als vermeintlich verlesene Urkunden ve r - wertet hat (vgl. hierzu BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 495). Wenn das Gericht aus dem vom Angeklagten besttigten Inhalt der Schriftstcke dann andere Schlsse zieht als der Angeklagte oder die Verteidigung, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. b) Soweit die Revision rgt, daû dem Angeklagten einzelne Schrif t - stcke nicht einmal vorgehalten wurden, widerspricht dies den Feststellu n - gen im Urteil, nach denen der Angeklagte den Inhalt dieser mit ihm errterten Schriftstcke besttigt hat (UA S. 130). Die Rge, ein derartiger Vorhalt sei nicht vorgenommen worden, muû aber bereits deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis fr die Richtigkeit der Behauptung erbracht werden kann. Es widersprche der Ordnung des Revisionsverfahrens, ber Vorgnge in der Hauptverhandlung, die keine wesentlichen Frmlichkeiten darstellen und deshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu e r - - 23 - heben (BGHSt 17, 351, 352 f.; 31, 139, 140). Dies kme einer Wiederholung eines Teils der tatrichterlichen Verhandlung gleich. c) Eine Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden ins Deutsche war nicht erforderlich, da Beweisgrundlage nicht die Urkunden selbst, sondern die Äuûerungen des Angeklagten waren. Fr einen Vorhalt ist die Überse t - zung fremdsprachlicher Urkunden nicht erforderlich, wenn deren Inhalt den Prozeûbeteiligten in zutreffender Weise zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 369). IV. Die Sachrge des Angeklagten hat teilweise Erfolg. 1. Soweit der Angeklagte wegen unterlassenen Steuerabzugs von Vergtungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in vier Fllen (Flle III.D.3 Nrn. 3, 14, 16 und 21 der Urteilsgrnde) wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben; der Schuldspruch bedarf erneuter tatrichterlicher Prfung. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, daû der Tatbestand erfllt ist; die Feststellungen, mit denen das Landgericht eine strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen ausgeschlossen hat, sind jedoch lckenhaft und tragen die Verneinung der Wirksamkeit der Selbstanzeigen nicht. Der Angeklagte war gemû § 50a Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 73 ff. EStDV verpflichtet, von den an nicht in Deutschland ansssige Knstler gezahlten Gagen im Wege des Steuerabzugs die anfallende Einkommensteuer (sog. Knstlereinkommensteuer) einzubehalten, anzumelden und an das Finan z - amt abzufhren. Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte in den oben g e - nannten Fllen nicht nachgekommen und wurde deshalb vom Landgericht rechtsfehlerfrei jeweils der Steuerhinterziehung fr schuldig befunden. - 24 - Nach den Urteilsfeststellungen reichte der Angeklagte zwischen dem 4. und 11. April sowie am 30. Juli 1997 beim zustndigen Finanzamt Steue r - anmeldungen mit berichtigten Angaben ein, die das Landgericht rechtsfe h - lerfrei als Selbstanzeigen angesehen hat. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, daû es sich hierbei um ¹freiwillige Selbstanzeigenª gehandelt habe, die er aufgrund einer inneren Abkehr von den Taten vorgenommen habe, ohne mit der Tatentdeckung gerechnet zu haben. Das Landgericht e r - achtet diese Einlassung jedoch fr widerlegt; es verneint gemû § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigen, da die Taten, auf die sich die Anmeldungen bezogen htten, zum Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt gewesen seien und der Angeklagte bei verstndiger Wrd i - gung der Sachlage damit habe rechnen mssen. Am 17. Mrz 1997 habe wegen anderer Steuerstraftaten des Angeklagten eine Durchsuchungsaktion stattgefunden. Da ihm Umfang und Inhalt der sichergestellten Beweismittel bekannt gewesen seien, sei ihm auch wegen der konkreten Fassung der Durchsuchungsbeschlsse und des Haftbefehls klar gewesen, daû die ei n - gearbeiteten Ermittlungskrfte innerhalb weniger Tage auch die Taten der Hinterziehung der Knstlereinkommensteuer entdecken wrden. Hinzu komme, daû der Angeklagte auch aufgrund eines Schreibens seines Steue r - beraters vom 14. Mrz 1997 erkannt habe, daû dieser mit einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung der Taten gerechnet habe. Tatschlich fhrten die Auswertungen der sichergestellten Beweismittel bereits am 25. und 26. Mrz 1997 zu Verfahrenserweiterungen auf die Hinterziehung von ¹Knstlereinkommensteuerª in den Jahren 1995 und 1996 beziehungsweise 1990 bis 1994. Die Erwgungen des Landgerichts halten rechtlicher Nachprfung nicht stand. Zwar ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigen trotz der bei dem Angeklagten am 17. Mrz 1997 von der Steuerfahndung durchg e - fhrten Durchsuchung nicht bereits gemû § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a oder b AO ausgeschlossen. Die Urteilsfeststellungen zur Tatentdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO sind jedoch lckenhaft. Sie lassen besorgen, daû das - 25 - Landgericht den fr eine Tatentdeckung maûgeblichen Tatbegriff verkannt hat und deshalb zu Unrecht weitgehend einen Anfangsverdacht hat ausre i - chen lassen. Im einzelnen gilt folgendes: a) Zurecht ist das Landgericht allerdings nicht bereits vom Ausschluû der Straffreiheit fr die Selbstanzeigen allein aufgrund der am 17. Mrz 1997 durchgefhrten Durchsuchung ausgegangen. aa) Zwar sind die Beamten der Steuerfahndung im Rahmen der Durchsuchung der Wohn- und Geschftsrume des Angeklagten ¹zur E r - mittlung einer Steuerstraftatª im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO e r - schienen. Das gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren b e - traf jedoch andere Taten als diejenigen, die Gegenstand seiner spteren Selbstanzeigen waren. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zum Zei t - punkt der Durchsuchung lediglich auf den Verdacht der Hinterziehung pe r - snlicher Steuern des Angeklagten und betrieblicher Steuern der von ihm geleiteten Gesellschaften, nicht aber auf die Hinterziehung von Knstlerei n - kommensteuern, hinsichtlich derer der Angeklagte spter berichtigte Steue r - erklrungen abgab. Auf diesen Tatvorwurf wurde das Ermittlungsverfahren erst durch die Verfahrenserweiterungen vom 25. und 26. Mrz 1997 ausg e - dehnt. Obwohl der Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO, der lediglich von der Ermittlung ¹einer Steuerstraftatª spricht, weder eine zeitliche noch eine sachliche Begrenzung der Sperrwirkung vorsieht, ist diese Norm einschr n - kend auszulegen und die von ihr ausgehende Sperrwirkung formal zu b e - grenzen (h. M.; vgl. die Nachweise bei Kohlmann aaO § 371 Rdn. 150). Ei ne Sperrwirkung nach § 371 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AO besteht fr die von spteren Selbstanzeigen erfaûten Sachverhalte jedenfalls dann nicht, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem ein Amtstrger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschi e - - 26 - nen ist, weder vom Ermittlungswillen des Amtstrgers erfaût waren noch mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in engem sachlichen Zusammenhang standen. So lag der Sachverhalt hier. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung ausschlieûlich auf den Verdacht der Hi n - terziehung von Steuerarten, die mit der Einkommensteuer der Knstler, fr die der Angeklagte lediglich gemû § 50a EStG im Steuerabzugsverfahren die Anmeldungs- und Abfhrungspflicht hatte, nicht eng verknpft waren. Es bedarf hier daher keiner Entscheidung, ob bzw. unter welchen Vo r - aussetzungen auch Sachverhalte von der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO erfaût werden, die zwar nicht von der Ermittlungsabsicht der Amtstrger umfaût sind, aber in einem engen sachlichen oder zeitlichen Z u - sammenhang mit dem Verfahrensgegenstand des Ermittlungsverfahrens stehen (vgl. zur sachlichen und zeitlichen Reichweite der Sperrwirkung des § 371 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AO bereits BGH wistra 1983, 146 und die Nachweise zum Meinungsstand bei Kohlmann aaO Rdn. 158 ff. und Fra n - zen/Gast/Joecks aaO § 371 Rdn. 149 ff.). bb) Da das Ermittlungsverfahren erst am 25. bzw. 26. Mrz 1997 auf den Verdacht der Hinterziehung von Knstlereinkommensteuer erweitert wurde, konnte hier ± ungeachtet der grundstzlichen Mglichkeit, die Einle i - tung eines Ermittlungsverfahrens durch die bergabe einer Durchsuchung s - anordnung nach § 102 StPO bekanntzugeben (vgl. Kohlmann aaO Rdn. 174; Franzen/Gast/Joecks aaO Rdn. 168) ± im Rahmen der Durchsuchung vom 17. Mrz 1997 auch keine sich auf diesen Tatvorwurf erstreckende Bekann t - gabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO an den Angeklagten erfolgt sein. Wegen des jedenfalls fehle n - den engen Zusammenhangs zum bisherigen Verfahrensgegenstand konnte ± unabhngig vom insoweit zugrunde zu legenden Tatbegriff (vgl. hierzu die Nachweise bei Kohlmann aaO Rdn. 191 ff.) ± die Bekanntgabe der Tatvo r - - 27 - wrfe, auf die sich die Durchsuchungsanordnungen erstreckten, die Hinte r - ziehung der Knstlereinkommensteuern nicht erfassen. b) Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob das Landgericht die sachliche Reichweite des Begriffs der Tatentdeckung im Si n - ne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO zutreffend bestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht fr die A n - nahme einer Tatentdeckung ein bloûer Anfangsverdacht nicht aus. Das Merkmal der Tatentdeckung erfordert mehr als die Kenntnis von Anhalt s - punkten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit spterer Aufklrung gegeben ist (BGH wistra 1983, 197). Der Tatverdacht muû sich soweit konkretisiert h a - ben, daû bei vorlufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurte i - lenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. BGHR AO § 371 ± Selbstanzeige 5; BGH wistra 1983, 197; 1985, 74, 75; 1988, 308; 1993, 227; Kohlmann aaO Rdn. 203 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks aaO Rdn. 186). Die Feststellungen des Landgerichts ermglichen keine revisionsg e - richtliche berprfung der Subsumtion unter den Rechtsbegriff der Taten t - deckung, da sie konkrete Angaben zur Kenntnis der Finanzbehrden von den einzelnen Taten vermissen lassen. Der Umfang der hierfr erforderlichen Feststellungen richtet sich nach dem Begriff der Tat im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. aa) Nach einer Ansicht ist der Begriff der Tat im materiell-rechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. Engelhardt in Hbschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO § 371 AO Rdn. 242, Kohlmann aaO Rdn. 241, 206, 191.2). Danach stellt die Hinterziehung von Steuern fr jede Steuerart und jeden Besteu e - rungszeitraum eine selbstndige Tat dar. Nach einer anderen Ansicht ist u n - ter ¹Tatª im Sinne des § 371 AO die Tat im strafprozessualen Sinn des § 264 StPO und damit als einheitliches historisches Geschehen zu verstehen (vgl. die Nachweise bei Kohlmann aaO). - 28 - Der Bundesgerichtshof hat noch zur fortgesetzten Handlung ausg e - sprochen, daû auch fr einzelne Teile der Tat eine Selbstanzeige mglich ist (BGHR AO § 371 Abs. 1 ± Fortsetzungszusammenhang 1), wobei er alle r - dings ausdrcklich offen gelassen hat, wie weit die Ausschluûgrnde des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO in die Vergangenheit oder in die Zukunft wirken. Der Bundesgerichtshof hat aber jedenfalls auf den Einzelakt (BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 ± Sperrwirkung 1; AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ± Tatentdeckung 2; BGH wistra 1988, 308) oder auf die einzelne Handlung und die Zuordnung zu den einzelnen Steuerabschnitten abgestellt (BGHSt 35, 36, 37). Nach Aufgabe der Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung ist ± insbesondere unter Bercksichtigung der mit § 371 AO vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen (vgl. hierzu Kohlmann aaO Rdn. 8 ff.) ± ohnehin auf die einzelne Handlung, d. h. auf die Nichtabgabe bzw. die Abgabe einer u n - richtigen Steuererklrung, abzustellen. Die einzelne Tat im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt sich folglich nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem. Der Senat braucht hierbei im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob dies auch fr die Flle der Tateinheit bei gleichzeitiger Abgabe von in wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Steuererklrungen gilt (zur Tateinheit vgl. BGHSt 33, 163; BGHR § 370 AO ± Konkurrenzen 11). bb) Die Urteilsfeststellungen mssen daher so konkret gehalten sein, daû erkennbar wird, daû fr jede einzelne Steuererklrung bei vorlufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses g e - geben ist. Dabei bedarf es indes entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits der Kenntnis der Finanzbehrden von den jeweiligen Besteuerung s - grundlagen (so auch Koch/Scholz, AO § 371 5. Aufl. Rdn. 33); auch ist eine detaillierte Schilderung der entdeckten Tatumstnde im Urteil nicht erforde r - lich. Die Urteilsfeststellungen des Landgerichts werden diesen Anforderu n - gen fr eine revisionsgerichtliche berprfbarkeit der Subsumtion nicht g e - - 29 - recht. Das Urteil schildert hinsichtlich der Tatentdeckung lngere Zeitrume (1995 bis 1996, 1990 bis 1994: UA S. 13). Es ist daher zu besorgen, das Landgericht habe bersehen, daû sich die Tatentdeckung auf die einzelnen unrichtigen oder nicht abgegebenen Steuererklrungen erstrecken muû und eine grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens nicht ausreicht. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû das Landgericht angenommen hat, die Kenntnis der Unrichtigkeit einzelner Steuererklrungen und der Begehungsmodalitten stelle die Tatentdeckung fr den gesamten Tatkomplex in den angegebenen Zeitrumen dar. Zur Klarstellung htte das Landgericht bei der gegebenen Sachlage zumindest darlegen mssen, daû die konkreten Erkenntnisse, auf die sich die Verurteilungserwartung sttzt, gerade fr diejenigen Taten b e - reits vorgelegen haben, hinsichtlich derer spter Selbstanzeigen abgegeben wurden. Da somit nicht auszuschlieûen ist, daû sich die vorhandenen E r - kenntnisse der Steuerfahndung bei Abgabe der Selbstanzeigen ausschlie û - lich auf andere Taten aus dem Tatzeitraum erstreckt haben und im brigen nur ein Anfangsverdacht bestanden hat, beruht das Urteil auf diesem Fehler. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Angabe eines Tatzeitraumes dann ausreichen kann, wenn die Kenntnis bestanden hat, daû smtliche in diesen Zeitraum fallenden Steuererklrungen unrichtig waren. Dies war hier nicht der Fall. 2. Die Verneinung einer wirksamen Selbstanzeige im Fall III.D.3 Nr. 25 der Urteilsgrnde begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Hi n - sichtlich dieser Tat ging die Selbstanzeige erst am 30. Juni 1997 ein (UA S. 81), obwohl dem Angeklagten die Verfahrenserweiterung insoweit bereits am 23. Juni 1997 mitgeteilt worden war (UA S. 14). Dies steht gemû § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige entgegen. 3. Danach bedarf es allein ergnzender Feststellungen zu den objekt i - ven und subjektiven Umstnden der Selbstanzeigen. Der Wegfall der ins o - weit verhngten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach - 30 - sich. Der Senat schlieût aus, daû die Hhe der verbleibenden Einzelstrafen ± insbesondere die verhngte Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Mon a - ten Freiheitsstrafe ± davon beeinfluût sein kann. V. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in 19 Fllen (Flle III.D.4 Nrn. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgrnde) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abgetrennt, da insoweit vor einer Entsche i - dung des Senates ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften (im folgenden: Gerichtshof) gemû Art. 234 Abs. 3 EG durchzufhren ist. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die drei Tenre im Rahmen der von dem Angeklagten organisierten Konzerttournee als Sol i - sten ttig. Fr die durchgefhrten Veranstaltungen lagen jeweils Beschein i - gungen der zustndigen Kulturbehrden vor, nach welchen die gettigten ¹Veranstaltungsumstzeª denen der in § 4 Nr. 20 lit. a Satz 1 UStG genan n - ten Einrichtungen gleichartig sind. Von den an die Tenre fr ihre Gesang s - darbietungen ausgezahlten Gagen behielt der Angeklagte als Geschftsf h - rer der als Konzertveranstalter ttigen Firmen nicht nur keine Einkomme n - steuern, sondern auch keine Umsatzsteuern im Wege des Steuerabzugs ein und fhrte solche auch nicht an das Finanzamt ab. Das Landgericht hat de s - wegen den Angeklagten in den genannten Fllen jeweils wegen Umsat z - steuerhinterziehung verurteilt. Zwar sind gemû § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV Le i - stungsempfnger nicht in Deutschland ansssiger Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer auf die von diesen Unternehmern erbrachten Leistungen einzubehalten, anzumelden und an das zustndige Finanzamt abzufhren. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht indes dann nicht, wenn eine Umsatzste u - erbefreiung nach § 4 UStG eingreift. Das Landgericht hat die im vorliegenden - 31 - Fall fr die Umstze der Tenre in Betracht kommende Umsatzsteuerbefre i - ung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG mit der Begrndung verneint, daû diese Vo r - schrift auf Solisten nicht anwendbar sei, da es sich bei diesen nicht um ¹Ei n - richtungenª im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG handele. Die Frage, ob es sich bei Solisten um ¹Einrichtungenª im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG handeln kann, ist fr das vorliegende Verfahren en t - scheidungserheblich, da die Kulturbehrden fr die betroffenen Konzertve r - anstaltungen jeweils Bescheinigungen ber die ¹Gleichwertigkeitª der ¹Ve r - anstaltungsumstzeª mit denen von Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG erteilt hatten. Diese Bescheinigung en ber die Gleicharti g - keit der kulturellen Aufgaben besitzen auch fr das Strafverfahren materiell- rechtliche Bindungswirkung (vgl. hierzu Vogel/Schwarz, UStG 11. Aufl. § 4 Nr. 20 Rdn. 6b). Dementsprechend ist das Landgericht davon ausgegangen, daû die Steuerbefreiungen auch fr die darbietenden Knstler galten, soweit sie berhaupt nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreiungsfhig waren. Zur Klrung dieser Frage ist nach Art. 234 Abs. 3 EG die Voraben t - scheidung des Gerichtshofs herbeizufhren, der fr die Auslegung von Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Mitgliedstaaten ber die Umsat z - steuern ± Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1) ausschlieûlich zustndig ist, dessen nationale Umsetzung § 4 Nr. 20 lit. a UStG darstellt. 2. Der Umstand, daû die vom Gerichtshof zu entscheidende Recht s - frage die Mehrzahl und das Schwergewicht der vom Landgericht abgeurtei l - ten Taten nicht betrifft, gebietet im vorliegenden Fall die Abtrennung der von der Rechtsfrage betroffenen Verfahrensteile zur Vorlage an den Gerichtshof. Zwar kann die Aufspaltung des bisher einheitlichen Verfahrens ± in s - gesamt gesehen ± zu einer erhhten zeitlichen Beanspruchung der Gerichte - 32 - und der Beteiligten sowie zur Notwendigkeit einer nachtrglichen Gesamt- strafenbildung fhren. Im vorliegenden Fall knnen jedoch verfahrensk o - nomische Gesichtspunkte eine erhebliche, unvorhersehbar lange Verzg e - rung der brigen Verfahrensteile nicht rechtfertigen. Das Schwergewicht der Taten, wegen derer der Angeklagte vom Landgericht verurteilt wurde, ist von der vom Gerichtshof zu entscheidenden Rechtsfrage nicht betroffen. Die Ei n - satzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann aufgrund des vorliege n - den Beschlusses in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere gebietet die sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergebenden Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, im Hinblick auf die nicht von der Vorlagepflicht erfaûten Verfa h - rensteile, eine Abtrennung des Verfahrens vorzunehmen. Harms Hger Basdorf Tepperwien Raum

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