5 StR 149/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 149/00 - 5. Strafsenat
5 StR 149/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2000 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch die Vo r - sitzende Richterin Harms, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Tepperwien und die Richter Dr. Raum und Dr. Brause beschlossen: Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückgegeben. G r ü n d e Die Vorlegung betrifft die Frage nach dem unerläßlichen Begrü n - dungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwac h - senen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Recht s - folgenausspruchs beschränkt war. I. Das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – hat den Angeklagten w e - gen (Wohnungseinbruch-)Diebstahls (Einsatzstrafe: ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe), wegen Hehlerei und wegen zweier Fälle des Betruges, j e - weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Landgericht Hamburg hat die auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgend möchte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Revision des Angeklagten unter Einstellung der weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wege n Diebstahls nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Es sieht sich daran – weil es an ausreichenden Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in - 3 - Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil zu entnehmen sei – durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1992 – 1 Ss 42/92 – (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberla n - desgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 – 2 Ss 706/97 – (NStZ-RR 1997, 36 9) gehindert. Bei geschlossener Darstellung der den rechtskräftigen Schul d - spruch tragenden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil hält das vorlegende Gericht eine entsprechende Wiedergabe dieser Feststellungen im Ber u - fungsurteil oder auch eine ausdrückliche Bezugnahme für entbehrlich. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur En t - scheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Muß bei in sich geschlossener Darstellung der den Schuldspruch tr a - genden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in dem Berufungsurteil noch besonders mitgeteilt werden, welcher den Straftatbestand erfü l - lende Sachverhalt der Entscheidung über die Rechtsfolgen zugrunde gelegt worden ist, indem entweder die Feststellungen des ersten Tatrichters zum Schuldspruch wiedergegeben werden oder ausdrüc k - lich auf die sie betreffenden Teile des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird? Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für nicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückzugeben. - 4 - II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar hält der Senat mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gän z - lich entbehrlich (so auch OLG Celle OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989, 340; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 19). Es kommt nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil an (vgl. auch BGHSt 30, 225, 228). Eine abschließende Prüfung, inwieweit diese Auffassung von den im Vorlagebeschluß genannten anderen Oberlandesgerichtsentscheidungen abweicht (vgl. auch OLG Köln, VRS 96, 35), und eine tragende Entsche i - dung über die vorgelegte Rechtsfrage ist dem Senat indes aufgrund der hier erfolgten Vorlegung nicht möglich, weil es an einer nachvollziehbaren Darl e - gung einer Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mangelt. Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat dem Berufung s - urteil ohne weiteres eine ausreichende Wiedergabe der den Schuldspruch tragenden Feststellungen, die den Anforderungen der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm ohne weiteres genügen. So sind dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils Tattag, Beg e - hungsweise und Mittäterin des Wohnungseinbruchdiebstahls und die Beute zu entnehmen (UA S. 14). - 5 - Danach ist nicht ersichtlich, daß es auf die Frage der Erforderlichkeit, gegebenenfalls ferner der Konkretheit einer Bezugnahme auf die den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzl i - chen Urteils ankäme. Harms Basdorf Tepperwien Raum Brause

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