5 StR 146/00 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 146/00 - 5. Strafsenat
5 StR 146/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1999, auch insoweit es die Angeklagte R betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall 3 der U r - teilsgründe (Tat zum Nachteil von Z ) veru r - teilt worden sind; insoweit werden die Angeklagten – auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwe n - digen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen; b) im Ausspruch über die – jeweils zur Bewährung au s - gesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Ang e - klagten G auf ein Jahr und fünf Monate, g e - gen die Angeklagte R auf ein Jahr und sieben Monate herabgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte G bleibt danach wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsbera u - bung verurteilt, die Angeklagte R wegen Recht s - beugung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheit s - beraubung. 3. Der Angeklagte G hat die verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen. - 3 - G r ü n d e Das Landgeric ht hat den Beschwerdeführer G wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausse t - zung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Beschwe r - deführers in einem Fall. Diese Entscheidung ist nach § 357 StPO auf die – wegen fünf entsprechender Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Bewährung verurteilte – Mitangeklagte R , die keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Der Teilfreispruch zieht die Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat nach sich. Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Si n - ne des § 349 Abs. 2 StPO. Das angefochtene Urteil erweist sich abgesehen vom Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe in jeder Beziehung als rechtsfehlerfrei. Insbesondere entspricht es zur Frage täterschaftlicher Verantwortlichkeit von DDR- Staatsanwälten und zur Annahme von Rechtsbeugung durch Verantwortlic h - keit für die Anordnung von Untersuchungshaft in den hier in Frage stehenden Fällen von Kontakten Ausreisewilliger mit der Ständigen Vertretung der Bu n - desrepublik Deutschland in der DDR gefestigter Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs, von der abzugehen das Revisionsvorbringen keine Vera n - lassung gibt. Da auch bei der vorliegenden Fallgruppe Rechtsbeugung aus subjekt i - ven Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der a n - gewendeten Strafnormen (§ 219, ggfs. auch § 214 StGB-DDR) in Betracht kommt, muß eine von der Regel abweichende Beurteilung gelten, wenn U n - tersuchungshaft gegen einen relevant vorgeahndeten Verfolgten in Frage steht. Dann kann nämlich aus der – im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG maßge b - - 4 - lichen – Sicht der DDR-Justiz die – mit rechtsstaatlichen Anliegen fraglos unvereinbare – Anordnung von Untersuchungshaft nicht als schlechthin u n - nachvollziehbar gewertet werden. In einem derartigen Fall scheidet mit Rücksicht auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein w e - gen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus (BGH NJ 2000, 101 m.w.N.). So liegt Fall 3 der Urteilsgründe mit Rücksicht auf die nur zwei Jahre zurückliegende Verurteilung des Verfolgten Z zu anschließend verbüßter Freiheitsstrafe wegen “ungesetzlichen Gren z - übertritts”. Da für eine weitergehende strafrechtliche Verantwortung des B e - schwerdeführers – oder auch der Mitangeklagten – in diesem Fall nichts e r - sichtlich ist, hat der Senat insoweit – auch zugunsten der Mitangeklagten – auf Freispruch durchzuerkennen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die vom Tatrichter gewählte übersichtliche Methode der Gesamtstr a - fenbildung läßt eindeutig erkennen, daß die Gesamtstrafe ohne die in diesem Fall jeweils verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat bei beiden Angeklagten um jeweils einen Monat niedriger ausgefallen wäre. Der Senat kann so zur Durchentscheidung auf die so verminderten G e - samtstrafen gelangen. Die bisherigen Bewährungszeit- und Pflichtenb e - schlüsse des Tatrichters (§ 268a StPO) werden durch die Abänderung der - 5 - zugrundegelegten Strafhöhe gegenstandslos; der Tatrichter wird hierzu auf der verminderten Basis erneut zu entscheiden haben. Harms Häger Basdorf Tepperwien Raum

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