5 StR 116/01 - 5. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
5 StR 116/01 - 5. Strafsenat
5 StR 116/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. - 2 - wegen Mordes u. a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Braunschweig vom 5. Juli 2000 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die Rüge einer etwaigen Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585) bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß der vorläufig festgenommene Angeklagte S vor seiner polizeilichen Vernehmung, in der er sich teilg e - ständig zeigte, nicht über seine Rechte nach dem WÜK belehrt worden sei. Zwar enthält die genannte Bestimmung nicht nur zwischenstaatliche B e - stimmungen, sondern sie kann unter den dort genannten Voraussetzungen auch subjektive Rechte eines einzelnen Staatsangehörigen begründen (vgl. Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 27. Juni 2001 im “LaGrand Case” Germany v. United States of America; nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 290, Nr. 77). Dafür spricht insbesondere der Wortlaut der genannten Regelung, nach dem die konsularische Vertretung des Entse n - - 4 - destaates (nur) “auf Verlangen des Betroffenen” ber dessen Festnahme etc. zu unterrichten ist (im englischen Vertragstext: “if he so requests”) und “diese Behörden haben den Betroffenen ... ber seine Rechte ... zu unte r - richten” (“The said authorities shall inform the person concerned ... of his rights”). Zudem drfen Konsularbeamte nach Art. 36 Abs. 1 lit. c) WK fr einen festgehaltenen Staatsangehörigen dann nicht ttig werden, wenn der Betroffene ausdrcklich Einspruch dagegen erhebt (“if he expressly opposes such action”). Gleichwohl hat die Verfahrensrge keinen Erfolg. So ist schon zweifelhaft, ob neben dem Angeklagten S die weiteren Angeklagten ihre Revision auf einen etwaigen Verstoß gegen das WK sttzen können, da die g e - nannten Bestimmungen nur dem Festgenommenen selbst bestimmte Rechte gewhren (vgl. dazu BGHSt 11, 213; BGHR StPO § 136 – Belehrung 5; si e - he aber auch BGHSt 33, 148). Indes kommt es hierauf nicht an. Der unmittelbar Betroffene soll durch die genannte Vorschrift nicht vor eig e - nen unbedachten Äußerungen geschtzt werden, die er vor der Kontaktau f - nahme mit dem fr ihn zustndigen Konsularbeamten bzw. der entspreche n - den Belehrung ber seine diesbezglichen Rechte gemacht hat. Insoweit gewhrt das WK keinen ber § 136 StPO hinausgehenden Schutz; mögl i - che sprachliche Defizite eines auslndischen Beschuldigten werden durch die unentgeltliche Untersttzung eines Dolmetschers nach Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK ausgeglichen (vgl. dazu BGHSt 46, 178). Durch die Benachricht i - gung der konsularischen Vertretung soll vielmehr verhindert werden, daß Angehörige eines Entsendestaates, die außerhalb ihrer Heimat vielfach nur ber geringe oder gar keine Sozialkontakte verfgen, dort aufgrund staatl i - chen Zugriffs spurlos aus der Öffentlichkeit verschwinden (vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 114b Rdn. 1). Allein insoweit ergnzt das WK deutsches Strafverfahrensrecht, insbesondere – bei ansonsten identischer Zielrichtung – Art. 104 Abs. 4 GG und § 114b StPO (vgl. zu den - 5 - beiden letztgenannten Bestimmungen: Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 104 Rdn. 71; Boujong in KK 4. Aufl. § 114b Rdn. 1). Fr eine zustzliche Privilegierung von Angehrigen der dem WK beigetretener Staaten gegenber anderen ± deutschen wie nichtdeutschen ± Beschuldi g - ten gibt das bereinkommen nichts her. Schlieûlich hat die Verfahrensrge auch deshalb keinen Erfolg, weil ªz u - stndige Behrdeº fr die Belehrung des Festgenommenen und die Benac h - richtigung dessen konsularischer Vertretung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) WK nicht die unmittelbar festnehmende Polizei, sondern der in §§ 115, 115a, 128 StPO genannte Richter ist. Dafr spricht schon der Wortlaut der B e - stimmung, nach der ± was anderenfalls zumindest nahegelegen htte ± nicht etwa die festnehmenden Polizeibeamten, sondern die (nach nationalem Recht) zustndigen Behrden des Empfangsstaates zur Belehrung und B e - nachrichtigung verpflichtet werden (im englischen Vertragstext: ªthe comp e - tent authoritiesº bzw. spter darauf Bezug nehmend: ªthe said authoritiesº). Nach deutschem Recht ist aber ausschlieûlich der Richter fr die Benac h - richtigung Dritter zustndig ± er also im Sinne des WK auch zustndige Behrde ±, wenn ein Beschuldigter nach den §§ 112 ff. StPO festgenommen wurde (vgl. § 114b Abs. 1 Satz 2 StPO). Da nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 115 Abs. 1, § 115a Abs. 1 und § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO der Fes t - genommene ªunverzglichº dem zustndigen Richter vorgefhrt werden muû, ist auch gewhrleistet, daû der Betroffene ohne Verzgerung ber se i - ne Rechte aus - 6 - dem WK von diesem Richter belehrt wird und er seine konsularische Ve r - tretung von seiner Festnahme unterrichten lassen kann. Harms Hger Raum Brause Schaal

Full & Egal Universal Law Academy