5. Senat - Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug - Kirchliches Selbstbestimmungsrecht - Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs während der Arbeitszeit
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug - Kirchliches Selbstbestimmungsrecht - Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs während der Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 611/12 - I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 31. März 2011 - 3 Ca 2843/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 17. Februar 2012 - 18 Sa 867/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeve r- zug - Kirchliches Selbstbestimmungsrecht - Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs während der Arbeitszeit Bestimmung en : EMRK Art. 9, 11; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12, 140; WRV Art. 137; AGG § § 1, 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 1 , § § 133, 157, 241 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § § 293, 294, 295, 297, 326 Abs. 1 , § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1, § 615 Satz 1 ; EGBGB Art. 30 ; SGB § 74; BAT - KF Präambel; MVG . EKD § 40k; RL - EKD § 2 Abs. 1 Satz 1 , § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Leits atz : Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islam i- schen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugeh ö- rigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu einem zumindest neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Ki r- che nicht in Einklang zu bringen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 611/12 18 Sa 867/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. September 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbei tsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Dittrich und Dr. Dombrowsky für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 611/12 - 3 - 1. Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeits gerichts Hamm vom 17 . Februar 2012 - 18 Sa 86 7/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten üb er Vergütung wegen An nahmeverzugs. D ie Beklagte , eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung, betreibt ein Krankenhaus. Die 1978 geborene Klägerin gehört dem islam i- schen Glauben an . Sie wurde von der Beklagten, bei der sie zunächst seit 1996 eine Ausbildung absolviert hatte, in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2000 heißt es ua. : § 1 Frau wird mit Wirkung vom 01.02.2001 als Kranke n- schwester weiterbeschäftigt. § 2 Vertragsinhalt sind 1. die Bestimmungen des Bundes - Angestel lten - tarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT - KF), 2. die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Ang e- stellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arb eitsrechtlichen Bes t- immungen, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) 1 2 3 - 3 - 5 AZR 611/12 - 4 - Die Pr äambel des Bundes - Angestelltent arifvertrags in kirchlicher Fa s- sung (im Folgenden: BAT - KF) lautet: Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkünd i- gung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwort ungsbe reichen tr a- gen die kirchlichen M itarbeitenden, wie es in der Richtlinie des Rates der EKD nach § 9 Buchstabe b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EK D und des Diakonischen Werkes der EKD in der Fa ssung vom 1. Juli 2005 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwo r- tung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von i hnen erwar tet, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung im nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtl i- chen beruflich en Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des : RL - EKD) heißt es auszugswe i- se: § 2 Grundlagen des kirchlichen Dienstes (1) Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Diakonie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Au f- trag ist Grundlage der Rechte und Pflichten von Anste l- lungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. § 4 Berufliche Anforderungen während des Arbeitsverhältnisses (1) Je nach Aufgabenbereich übernehmen Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter Verantwortung für die glaubwürdig e Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie h a- ben sich daher loyal gegenüber der evangelischen Kirche 4 5 - 4 - 5 AZR 611/12 - 5 - zu verhalten. (2) Von evangelischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie Schrift und Bekenntnis anerke n- nen. Sofern sie i n der Verkündigung, Seelsorge, Unte r- weisung oder Leitung tätig sind, wird eine inner - und a u- ßerdienstliche Lebensführung erwartet, die der überno m- menen Verantwortung entspricht. (3) Von christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass s ie Schrift und Bekenntnis achten und für die christliche Prägung ihrer Einrichtung eintreten. (4) Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übe r- tragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfül In einer zwischen der Beklagten und der Mitarbeitervertretung g e- Dienstvereinbarung zur Personalhygiene vom 24. August 2009 ist ua. geregelt : Die A gGmbH stellt den Mitarbeitern u n entgeltlich Berufs - und Schutzkl eidung zur Verfügung, s o weit dies nach den gesetzlichen oder anerkannten Regeln der Krankenhau s- hygiene und des Arbeitsschutzes erfo r derlich ist. Die Bereitstellung der Dienstkleidung durch den Arbeitg e- ber hat zum Ziel, ein einheitliches Erscheinungsb ild nach außen zu dokumentieren und damit die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Hygienevorschri f- ten zu erleichtern. Die Umsetzung dieser Dienstanweisung ist für alle Mita r- beiter verbindlich. 1. Berufskleidung In de n Abteilungen und Bereichen des Kra n- kenhauses, in denen Berufs - und Schutzkle i- dung zu tragen ist, ist das Tragen von sonstiger Privatkleidung (z.B. Jeans, Pullover, Halstuch, Kopftuch) untersagt. Bei Dienstwegen auße r - 6 - 5 - 5 AZR 611/12 - 6 - halb des Krankenhauses (Personalabteilu ng) kann eine Strickjacke, Pullover über der B e- rufskleidung getragen werden, ebenso bei Ze i- ten außerhalb der direkten Patientenbetreuung kann eine Strickjacke, Pullover über der B e- rufskleidung getragen werden. Die Berufskleidung ist regelmäßig der Aufbere i- tung der Krankenhauswäscherei zuzuführen. Die Berufskleidung darf auf keinen Fall zu Ha u- se gewaschen werden. 12. Allgemeine Hinweise Vor Betreten der Cafeteria ist der Dienstkittel in der Gardero be abzulegen. Das Tragen von Kopftüchern ist während der Arbeitszeit nicht gestattet. Das Tragen von Stethoskopen in der Cafeteria ist untersagt. D ie Klägerin befand sich vom 27. März 2006 bis zum 28. Januar 2009 in Elternzeit. Anschlie ßend war sie arbeitsunfähig krank . M it gewerkschaftl i- chem Schrei ben vom 26. April 2010 wandte sich die Klägerin wegen einer von ihr gewünschten Wiedereingliederung an die Beklagte und teilte gleichzeitig mit , sie wolle aus religiösen Gründen während ihrer Tätigkeit ein Kopftuch tragen. In einem weiteren Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 18. Mai 2010 heißt es ua.: Frau T teilte uns mit, dass Sie sich bei ihr noch nicht b e- züglich der gewünschten Wiedereingliederung gemeldet haben. Wir bitten Sie, mit Frau T Kontakt aufzunehmen und Ihr Zeit und Ort für die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum 21.05.2010 mitzuteilen. Mit diesem Schreiben bieten wir offiziell die Arbeitskraft unseres Mitgliedes an und werden, sollte eine Reaktion Ihrerseits nicht erfolgen, arbeitsrechtliche Schritte zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs einleiten. 7 - 6 - 5 AZR 611/12 - 7 - Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Mai 2010, in dem ua. ausgeführt wird: Ihre Ma ndantin hatte darum gebeten, ein Wiedereinglied e- rungsverfahren durchzuführen. Wie Ihnen bekannt ist, b e- steht auf die Durchführung eines solchen Verfahrens kein Rechtsanspruch. Unsere Mandantin hatte sich gleichwohl dazu bereit erklärt unter der Voraus setzu ng, dass die Kleiderordnung eingehalten wird. Gem. Ziffer 12 ist das Tragen von Kopftüchern während der Arbeitszeit nicht g e- stattet. Die Kleiderordnung ist seinerzeit gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung beschlossen worden. Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 26.4.2010 mitteilen, trägt Frau T das Kopftuch aufgrund ihrer religiösen Ausric h - tung. Bei unserer Mandantin handelt es sich um ein ko n- fessionelles Krankenhaus. In konfessionellen Kranke n- häusern hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht dahing e- hend, das s er das Tragen von Kopftüchern verbieten kann. Unsere Mandantin besteht nach wie vor darauf, dass das Kopftuchverbot eingehalten wird. Sobald die entspreche n- de Zustimmung Ihrer Mandantin vorliegt, kann ein Wi e- dereingliederungsverfahren durchgeführt werden. Mit Schreiben ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 25. August 2010 wandte sich die Klägerin wie folgt erneut an die Beklagte: Unsere Mandantin befindet sich seit Beginn ihrer Ausbi l- dung im Kalenderjahr 1996 bis heute bei Ihn en in einem Arbeitsverhältnis als Krankenschwester. Aufgrund einer län geren Erkrankung nach Beendigung ihrer Elternzeit im Januar 2009 sollte sie ab dem 23.08.2010 ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. In Absprache mit Ihnen und ihrem Hausarzt wurde ein Wiedere ingliederungsplan erarbeitet. Als unsere Mandantin Ihnen am 23.08.2010 Ihre Arbeit s- leistung anbot, erklärten Sie unserer Mandantin, dass sie ihr Kopftuch während der Arbeitszeit ablegen müsse. Mit 8 9 - 7 - 5 AZR 611/12 - 8 - einem Kopftuch tragend brauche sie nicht zu erscheinen. Sie drohten Ihr an, dass sofern Sie dies nicht täte, ihr g e- genüber eine Kündigung ausgesprochen werden würde. Unsere Mandantin ist aus tief religiösen Gründen nicht geneigt, ihr Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen. Hiermit bieten wir Ihnen namens und im Auftrage unserer Mandantin nochmals ihre Arbeitsleistung an. Unsere Mandantin ist bereit, unverzüglich die Arbeit in I h- rem Hause aufzunehmen. Bitte teilen Sie uns mit, wann unsere Mandantin zum Dienst erscheinen soll. Die Beklagt e erklärte hierauf mit Schreiben vom 30. August 2010 ua.: Auf das in Kopie beigefügte Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 18.5.2010 haben wir bereits am 25.5.2010 g e- antwortet. Auch von diesem Schreiben fügen wir eine K o- pie bei, auf das wir vollinhaltlich Bezug nehmen. Daher ist ordnungsgemäß erfolgt. Mit ihrer am 4. November 2010 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin Vergütungsansprüche für den Zeitraum 23. August 2010 bis 31. Januar 2011 geltend gemacht . Sie hat die Ansicht vertreten, die Bekla g- te sei mit der Annahme ihrer Arbeitsleistung in Verzug geraten. Durch ein kle i- ne s , farblich an die Dienstkleidung angepasste s , im Nacken gebundene s Kop f- tuch, wie sie es schon zwischen dem 19. September und Ende Dezember 2005 getragen habe, werde sie nicht daran gehindert, ihre Arbeitsleistung als Kra n- kenschwester zu erbringen. Der Betriebsablauf werde hierdurch nicht beei n- trächtigt. Das Verbot , ein Kopftuch , das ihre weiblichen Reize verdecke , oder eine - wie von der Beklagten in Gesprächen ebenfalls untersagt - vergleichbare Kopfbedeckung zu tragen, schränke sie unzulässig in ihrer Glaubensfreiheit und 10 11 - 8 - 5 AZR 611/12 - 9 - in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein. Sie werde dadurch w egen ihrer Religion benachteiligt . Im Koran fänden sich Aussagen zur Bedeckungspflicht der Frau. Ihr ganzer Körper, ausgenommen das Gesicht und die Hände, sei Aura. Diese Aussagen würden zwar von den islamischen Religionslehrern nicht einheitlich ausgelegt , es bleibe aber zumindest die Aufforderung zu anständiger Bekleidung, Bedeckung der Haare oder Verhüllung bestimmter Teile des Kö r- pers aus Gründen der Scham. D as in der Dienstvereinbarung zur Personalh y- giene geregelte Verbot sei nicht wirksam. Das Kopftuc h werde als religiöses Symbol getragen und könne nicht wie ein normales Kleidungsstück behandelt werden. Die Regelungen in der Präambel des BAT - KF und der Richtlinie des Rates der EKD seien unbestimmt. Aus dem Gebot eines loyalen Verhaltens könne allenfall s eine Neutralitätspflicht abgeleitet werden, die sie durch das Tragen eines Kopftuchs nicht verletze. Das Sichtbarmachen der eigenen Rel i- gion stelle keinen Loyalitätsverstoß iSv. § 4 RL - EKD dar. Das Kopftuch werde von der Allgemeinheit nicht mehr nur als Zeichen islamischer Religionszugeh ö- rigkeit, sondern auch als modisches Accessoire verstanden. Sie genieße z u- dem Vertrauens schutz, weil die Beklag te sie in Kenntnis ihrer islamischen Rel i- gionszugehörigkeit eingestellt und die Pflegedienstleitung früher das Tragen eines Kopftuchs nicht beanstandet habe. Die Reaktionen von Kollegen und P a- tienten, von denen viele zuvor keinen Kontakt zum Islam gehabt hätten, seien damals positiv gewesen. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu ve rurteilen, an sie 15.31 3 ,54 Euro brutto nebst Zinsen nach bestimmter betragsmäßiger und zeitl i- cher Staffelung zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend g e- macht, die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß ang eboten. Die Berechtigung es der Klägerin zu untersa gen , während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen , erge be sich aus der arbe itsvertraglichen Bezugnahme auf die Präam bel des BAT - KF und die RL - EKD. Die Klägerin sei nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 RL - EKD verpf lichtet, sich ihr gegenüber loyal zu verhalten, den 12 13 - 9 - 5 AZR 611/12 - 10 - kirchlichen Auftrag, wie er sich aus § 2 RL - EKD erge be , zu be achten und ihre Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. Hieraus resultiere - auch ohne ko n- kretisierende Weisung oder Dienstvereinbarung - ein e Neutralitäts pflicht. D ie Klägerin müsse demzufolge alles unterlassen, was als gegen die E vangelische Kirche gerichtete Meinungs be kundung angesehen werden könn e und die Glaubwürdigkeit der Kirche in Frage ste lle . Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werde n , die Kirche lasse eine Relativierung ihrer Glaubensüberzeugungen zu und halte ihre Glaubenswahrheiten für b e liebig austausch bar. Die unterschiedl i- chen Religionen stünden sich als Konkurrenten gegenüber, auch wenn sie sich gegenseitig respek tier en und an erkennen würden. Als konfessionelles Krankenhaus könne sie sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV berufen. Die Glauben sfreiheit der Klägerin, der die konfessionelle Bindung der Einrichtung bei Eingehung des Arbeit sverhäl t- nisses bekannt gewesen sei, müsse demgegenüber zurücktreten. Das Kop f- tuchverbot entspreche billigem Ermessen. Außerdem sei das Tragen von Pr i- vatkleidung nach der bestehenden Kleiderordnung untersagt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin i st begründet. Auf Gru ndlage des bisher fes t- gestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, o b und ggf. in we l- chem Umfang die Klage begrün det ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsge richts . Das führt zur Aufhe bung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 14 15 - 10 - 5 AZR 611/12 - 11 - A . Die Klägerin hat einen Anspr uch auf Annahmeverzugslohn aus § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB bisher nicht dargele gt. D ie Klage ist unschlüssig , a u ch wenn zu g unsten der Klägerin unterstellt wird , sie sei nicht verpflichtet g e- wesen, ihr Kopftuch während der Arbe itszeit abzulegen . A us dem Vorbringen der Klägerin selbst ergeben sich gewichtige Indizien, die dafür sprechen, dass sie im streitgegenständli chen Zeitraum nicht leistungsfähig war, § 297 BGB. I . Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der A r- beitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die objektive Leistungsfäh igkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Vorausse t- zung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss. Grundsätzlich hat bei Streit über die Leistungsfähigkeit der Arbeitgeber darz u- legen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande war. Er muss hierfür Indizien vortragen, aus denen darauf geschlossen werden kann (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 16 f. mwN , BAGE 141, 34 ) . Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass sich bereits aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst Indizien ergeben, aus denen auf eine fehlende Leistungsfähigkeit in dem Zeitraum, für den Vergütung wegen Anna h- meverzugs begehrt wird, geschlossen werden kann. In einem solchen Falle ist die Klage unschl üssig, wenn der Arbeitnehmer die selbst geschaffene Indizwi r- kung nicht ausräumt und substantiiert seine Arbeitsfähigkeit darlegt (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 27) . II . Die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs vorgelegten Schreiben vom 18. Mai und 25. August 2010 beziehen sich auf eine Arbeitsau f- nahme im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses . Nach § 74 SGB V kommt eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht, wenn arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ve r- richten können und sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich wieder bes ser in das Erwerbsleben eingegliedert werden kö n- nen. Die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans mit einem zum 23. A ugust 2010 vorgesehenen Beginn der Wiedereingliederung ist ein gewichtiges Indiz 16 17 18 - 11 - 5 AZR 611/12 - 12 - dafür, dass der be handelnde Arzt von einer über den 23. August 2010 hinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus ging. Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund e rläutern müssen, aufgrund welcher Tatsachen sie de n- noch für die vertraglich geschuldete Tätigkeit arbeitsfähig gewesen oder im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsfähig geworden sei und dies der Bekla g- ten - verbunden mit einem Angebot der Arbeitsleistun g - mitgeteilt hätte. Dies ist nicht geschehen. B . Nachdem die Vorinstanzen die Klägerin im Hinblick auf die im Schrif t- wechsel der Parteien in Rede stehende Wiedereingliederung nicht auf die fe h- lende Schlüssigkeit der Klage hingewiesen ha ben, ist ihr Gel egenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen. I . Der Klägerin obliegt es, die Indizwirkung des vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereinglie derungsplans zu erschüttern und ihre Leistungsfähigkeit im streitgegenständliche n Zeitraum darzulegen. II . Sie h at darüber hinaus - unabhängig davon, ob sie verpflichtet gewesen wäre , ihr Kopftuch währ end der Arbeitszeit abzulegen - darzulegen, dass sie der Beklagten die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und nicht eine Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses ang e- boten hat. Dies ist den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Lan desa r- beitsgerichts nicht zu entneh men. 1. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im un streitig bestehenden Arbeitsverhäl t- nis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen, § 295 BGB. Lediglich f ür den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (zuletzt BAG 2 2. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14 , BAGE 141, 34 ; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 28 , BAGE 143, 119 ; 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 2 2 ) . Ein Angebot der A r- 19 20 21 22 - 12 - 5 AZR 611/12 - 13 - beitsleistung kann ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn offenku n- dig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung a n- zunehmen , beharrt (BAG 16. April 2013 - 9 AZR 554/11 - Rn. 17; BGH 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - zu 1 der Gründe) . 2. Ob d ie Klägerin eine Arbeitsleistung iSv. § 611 BGB angeboten hat, kann der Senat nicht entscheiden. a) Ein tatsächliches A ngebot iSv. § 294 BGB hat die Klägerin nicht darg e- legt. Ihr von der Beklagten bestrittener Vortrag ist - wie bereits vom Arbeitsg e- richt zutreffend festgestellt - unsubstantiiert. W ann und wem gegenüber sie ihre L eistung tatsächlich angeboten haben will, ha t die Klägerin nicht angegeben. b) Ob ein tatsächliches Angebot entbehrlich war und die Klägerin die A r- beitsleistung iSv. § 295 BGB wörtlich angeboten hat, ist durch Auslegung des Schriftwechsels der Parteien zu ermitteln . aa ) Ein tatsächliches Angebot wäre nach § 295 BGB entbehrlich gewesen, wenn die an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Mai und 25 . Au gust 2010 - eine Berechtigung der Klägerin unterstellt , die Arbeit kopftuchtragend zu verrichten - als Angebot der geschuldeten Arbeitsleistung un d das Antwor t- schrei ben der Beklagten vom 25. Mai 2010 oder jedenfalls das vom 30. Au gust 2010 als ernsthafte und endgültige Weigerung, die se wie angeboten anzune h- men , zu verstehen wären . bb ) Die S chreiben der Parteien enthalten nichttypische Erklärungen. Die Auslegung atypischer Verträge und Willenserklärun gen ist grundsätzlich den Tatsachengerichte n vorbehalte n. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden , ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk - und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat ( st. Rspr. , vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23 ; 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 18 ) . 23 24 25 26 27 - 13 - 5 AZR 611/12 - 14 - (1 ) Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen (§ § 133, 157 BGB) . Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat nach seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden ve r- stehen konnt e (BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 36) . Zu würdigen sind neben dem Wortlaut der Erklärung a uch alle Begleitumstände, die dem Erkl ä- rungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14 , BAGE 145, 249 ) . (2 ) Das Landesarbeitsgericht Angebot i- Ablehnung durch die Beklagte ausgegangen, ohne den Bedeutungsgehalt der von den Parteien uns treitig a bgegebenen Erklärungen durch Auslegung ihres Schriftwechsels zu ermitteln. D och spricht d er Wortlaut des zwischen den Parteien gefüh rten Schriftwechsels gegen die Annahme, die Klägerin habe die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wörtlich angeboten. Ih re Schreiben b e- ziehen sich auf eine Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereinglied e- rung, auch wenn die Klägerin dari n abschlie ßend erklärt e , sie böte ihre A r- beits kraft an. Dass d ie Beklagte in ihrem Antwortschre i- ben vom 25. Mai 2010 ausdrücklich auf ein von der Klägerin gewünschtes Wi e- dereingliederungsverfahren ab stellt, spricht für ein Verständnis in diesem Sinne. Die Klägerin hat einer derartigen Auslegung nicht widersprochen, sondern diese bestä tigt, indem sie mit Schreibe n ihrer Prozessbevollmächtigte n vom 25. August 2010 auf ein en i n Absprache mit ihrem Hausarzt und der Beklagten erarbei teten Wiedereingliederungsplan Bezug nimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 30. August 2010 . Dar in weist die Beklagte lediglich auf die zu vor gewechselten Schreiben hin . c ) Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypische r Verträge und Willenserklärungen nur dann selbst ausl e- gen, wenn das Landesarbeitsgericht d en erforderliche n Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Pa rteien zu erwarten ist (st. R spr. BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 24 , BAGE 135, 255 ; 28 29 30 - 14 - 5 AZR 611/12 - 15 - 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 11 , BAGE 145, 107 ) . Da nach kann d er S e- nat die gebotene Auslegung nicht selbst vorneh men. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu den Begleitumständen des Schriftwechsels der Pa r- teien und zum Inhalt des vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereinglied e- rungsplans getr offen. III . Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der arbeitsvertraglich vereinba r- ten Vergütung wegen Annahmever zugs nach § § 611, 615 BGB käme nicht in Betracht, wenn die Klägerin lediglich eine Tätigkeit im Rahmen eines Wiede r- eingliederungsverhältnisses angeboten hätte. 1. Ein Wiedereingliederungsverhältnis ist nicht als Teil des Arbeitsverhäl t- nisses zu werten, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar ( st. Rspr. BAG 29. Januar 1 992 - 5 AZR 37/91 - zu II 3 d er Grün de , BAGE 69, 272 ; 28. Juli 1999 - 4 AZR 192/98 - BAGE 92, 140 ) . Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch d en Rehabilitationszweck. Die Tät igkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedere r- langung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschu l- deten Arbeitsleistung gerichtet (BAG 28. Juli 1999 - 4 AZR 192/98 - zu 1 a aa der Gründe , aaO ; Schmidt NZA 2007, 893) . Z ur Begründu ng des Wiederei n- gliederungsverhältnisses bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gilt für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit (BAG 13. Juni 2 006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 23, 33 , BAGE 118, 252 ) . Arbeitgeber und Arbeitnehme r sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptlei s- tungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB befreit (BAG 28. Juli 1999 - 4 AZR 192/98 - zu 1 a bb der Gründe , aaO ) . D er Arbeitnehmer erbringt nicht die geschuldete Arbeitsleistung . Es besteht deshalb kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich bei Abschluss der Wiedereingliederungsve reinbarung au s- drücklich oder stillschweigend zu einer Zahlung verpflichtet. Auch ein gesetzl i- 31 32 - 15 - 5 AZR 611/12 - 16 - cher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB besteht nicht. 2. Ergäbe die Auslegung des Schriftwechsels der Par teien, die Klägerin habe lediglich eine Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung angeboten, würde ein Annahmeverzugsanspruch - unabhängig von der Fra ge, ob sie b e- rechtigt gewesen wäre, hierbei ein Kopftuch zu tragen - aus scheiden . C . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus a n- deren Gründen als richtig. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , es kö nne offen bleiben, ob ein Verbo t, während der Arbeit ein religiös motiviertes Kopf tuch zu tragen, b e- reits aus der Dienstvereinb arung vom 24. August 2009 folge . E s sei jedenfalls vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt. E ine - unterstellte - Weisung habe billigem Ermessen nach § 106 Satz 1 GewO entspro che n . Die Beklagte habe sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG, Art. 137 WRV berufen können . D as Interesse der Beklagten , ihr Selbstbestimmung s- recht zu wahren, überwiege die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubensfreiheit der Klägerin. D ie Klägerin habe ihre Arbeitsl eistung nicht in der rechten We ise angeboten , indem sie es abgelehnt habe , ihre Arbeit ohne Kop f- tuch zu verrichten . II . Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesa r- beitsgericht hat nicht geprüft, ob die Einrichtung der Bek lagten - wie es deren Berufung auf Art. 14 0 G G, Art. 137 WRV voraussetzte - der Evangelischen Ki r- che institutionell zugeordnet ist . Die Leistungsfähigkeit der Klägerin und ein A n- gebot der Arbeitsleistung unterstellt, hätte die Klägerin nur in diesem Fall die L eistung entgegen § § 294, 295 BGB nicht so angeboten , wie sie zu bewir ken war. S ie wäre arbeitsvertragli ch v erpflich tet gewesen, das Tragen eines islam i- schen Kopftuchs oder einer vergleichbaren , ihrem Verständnis der Glauben s- ge bote des Islam entsprechenden Kopfbedeckung während der Arbeitszeit zu unterlassen . I n Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Pa r- teien und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls 33 34 35 36 - 16 - 5 AZR 611/12 - 17 - müsste die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens - und B e- kenntnisfreiheit der Klägerin g egenüber dem kirchlichen Selbstbestimmung s- recht zurücktreten . Könnte sich die Beklagte nicht auf Art. 140 GG, Art. 137 WRV berufen, wäre der Glaubensfreiheit der Klägerin gegenüber den Intere s- sen der Beklagten der Vorrang einzuräumen . 1. Annahmeverzug se tzt voraus, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leis tung nicht annimmt, § 293 BGB. D ie Leistung muss ihm - nach § 294 BGB tat sächlich oder unter de n Voraussetzungen von § 295 BGB wörtlich - so ang e- boten werden , wie sie zu bewirken ist , dh. am rechten Ort , zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend dem Inhalt des Schuldverhältnisses ( MüKoBGB / Ernst 6. Aufl. § 294 Rn. 4 ) . a) Das Tragen einer bestimmten Kleidung kann zur vertragsgemäßen E r- füllung der Arbeitsleistung geboten sein (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Rn. 9 und 11 , BAGE 121, 147 ) . Ebenso kann es hierzu geboten sein, es zu u n- terlassen, sich in einer bestimmten Art zu kleiden. Eine bestimmte Bek leidung kann - ohne besondere vertragliche Vereinbarung - eine arbeitsleistungsbez o- gene Nebenpflicht des Arbeitnehmers darstellen , die der Arbeitspflicht nah e- kommt. Bekleidungsobliegenheiten können sich auch aus der Tätigkeitsb e- schreibung im Arbeitsvertrag ergeben. In diesem Fall sind sie Teil der arbeit s- vertraglichen Hauptleistungspfli cht (vgl. Brose/Greiner/Preis NZA 2011, 369, 371 f f . ) . B ei der Bestimmung sich aus dem Arbeitsvertrag ergebender Han d- lungs - bzw. Unterlassungspflichten in Bezug auf die K leidung während der A r- beitszeit gebietet der Schutz des Arbeitnehmers vor Überforderun g eine Abw ä- gung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der wide r- streitenden Grundrechtspositionen und der Besonderheiten des jeweiligen Ei n- zelfalls. b) D ie Klägerin wäre - die Zuordnung der Beklagten zur Evangelischen Kirche unters tellt - gehalten gewesen , während der Arbeitszeit das Tragen e i- nes Kopftuch s zu unterlas sen. Dies ergibt sich unmittelbar, ohne dass es einer konkretisierenden Weisung oder Dienstvereinbarung bedurft hätte, aus dem 37 38 39 - 17 - 5 AZR 611/12 - 18 - zwischen den Parteien geschlossenen Arbei tsver trag . Da bei kann offenbleiben, ob als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht oder als a r- beitsleistungsbezogene Nebenpflicht. aa ) Die von der Klägerin zu bewirkende Leistung wird nach dem Arbeitsve r- trag der Parteien nicht allein du rch die in § 1 Arbeitsver trag vereinbarte Tätigkeit einer Krankenschwester bestimmt, sondern auch durch die Eigenart des kirchl i- chen Dienstes. Dies resultiert aus § 2 Nr. 1 Arbeitsvertrag iVm. der Präambel des BAT - KF und den darin in Bezug genommenen Besti mmungen der RL - EKD. bb ) D ie Klägerin hat sich im Arbeitsvertrag nicht nur verpflichtet, sich g e- genüber der E vangeli schen Kirche loyal zu verhalten ( § 4 Abs. 1 RL - EKD) , sondern darüber hinaus den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihr übe r- tragenen Auf gaben im Sinne der Kirche zu erfüllen ( § 4 Abs. 4 RL - EKD) . Aus diesen Regelungen ergibt sich unmittelbar - als Mindestanforderung an die Au f- gabenerfüllung im kirchlichen Dienst - eine Verpflichtung nichtchristlicher Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter zu eine m neutralen Verhalten gegenüber der Eva n- gelischen Kirche. (1) Die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst in § 4 Abs. 1 Satz 2 RL - EKD auferlegte Pflicht , sich gegenüber der Evangelischen Kirche loyal zu verhalten, ist zunächst Ausdruc k sich bereits aus § 241 Abs. 2 BGB ergebender allgemeiner vertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwächst einer Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Intere s- sen des anderen Vertragsteils. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Die Arbeitsvertragsparteien sind danach verpflichtet, den Ve r- trag so zu erfüllen, ihre Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden In teressen des Vertragspartners so zu wa h- ren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt we r- den kann. Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht erg e- ben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen de s Ei n- 40 41 42 - 18 - 5 AZR 611/12 - 19 - ze l falls ab (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/1 0 - Rn. 11, 12 mwN , BAGE 141, 1 ) . (2) § 4 Abs. 1 Satz 2 RL - EKD leitet die vertragliche Loyalitätspflicht, wie der durch das vermittelten Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 1 RL - EKD zu entnehmen ist , aus der je nach Aufgabenbereich von den Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeitern übernommenen Verantwortung für die glaubwürdige Erfü l- lung kirchlicher und diakonischer Aufgaben ab. Die RL - EKD beschränkt sich damit schon in § 4 Abs. 1 nicht nur auf die Wiede rgabe allgemeiner Loyalität s- pflichten als vertragliche Nebenpflicht en aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 241 Abs. 2 BGB, sondern verknüpft die Loyalitätspflichten in besonderer Weise mit der Wahrnehmung der vertraglichen Aufgaben selbst. (3) Dies e Verknüpf ung wird durch § 4 Abs. 4 RL - EKD verstärkt, wonach - als Bestandteil abgestufter Loyalitätspflichten kirchlicher Arbeitnehmer - auch die nichtchristlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufg aben im Sinne der Kirche zu erfüllen haben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RL - EKD ist der Dienst der Kirche durch den Au f- trag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Die s entspricht dem Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft , die alle am kirc hlichen Au f- trag Teilnehmenden verbindet, unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage und in welcher Einrichtung sie tätig sind (Joussen RdA 2007, 328, 333) . N ach diesem theologisch geprägten Selbstverständnis verwirklicht die Arbeitsleistung in d er Kirche und den ihr zugeordneten Einrichtungen ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt (BAG 20. November 20 12 - 1 AZR 179/11 - Rn. 98 mwN , BAGE 143, 354 ) . Hieran wirken alle Beschäftigten durch ihre T ä- tigkeit und ungeachtet ihres individuellen Glaube ns oder ihrer weltanschaul i- chen Überzeugungen mit ( BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 99 mwN , aaO ) . Die in einem Anstellungsverhältnis in Kirche und Diakonie stehe n- den Mitarbei terinnen und Mitarbeiter tragen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RL - EKD in unterschiedlicher Weise zur Erfüllung dieses Auftrag s bei . E r ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von kirchlichen Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r n. 43 44 - 19 - 5 AZR 611/12 - 20 - 2. Bei der Ermittlung der Reichweite der sich aus der Bezugnahme auf d ie RL - EKD ergebenden P flichten bei der Erfüllung der arbeits vertragliche n Aufg a- ben - als Voraussetzung für die Best immung der nach § § 294, 295 BGB zu b e- wirkenden Leistung - sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ei n- zelfalls die Grundrechte der kirchlichen Arbeitgeberin und die der Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, insbesondere mit Blick auf deren Tätigkeit und Stellung in der kirchlichen Einrichtung, gegeneinander abzuwägen. a) Die G erichte für Arbeitssachen sind wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung gehindert, bei der Auslegung und Anwe n- dung zivil rechtlicher Normen das völlige Zurückweichen eines Grundrechts z u- gunsten eines anderen hinzunehmen. Sie sind gehalten, im Wege einer Güte r- abwägung nach dem Grund satz der p raktischen Konkordanz einen Ausgleich der jeweils wi derstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen ( vgl. BVerfG 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147, BVerfGE 128, 1 ; BAG 20. November 20 12 - 1 AZR 179/11 - Rn. 113 mwN , BAGE 143, 354 ) . D iese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 4 GG um ein vorb e- haltlos gewährleistetes Grundrecht handelt. Das hindert ein Zurückweichen e i- ner grundrechtlichen Gewährleistung zum Schutz einer anderen - wie des hier fraglichen kirchliche n Selbstbest immungsrechts - nicht. A uch vorbehaltlos g e- währte Grundrechte können zum Schutz anderer Grundrechte oder grundrech t- licher Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfG 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147, aaO ; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 113 mwN , aaO ) . Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte no t- wendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende B e- grenzung ve rfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konkordanz widerstreitender Rechtsgüter herzustellen . Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der an deren geboten sein . Fü r die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Er gebnis vor. Die hiernach vorzunehmende Güte r- 45 46 47 - 20 - 5 AZR 611/12 - 21 - abwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrech t- lichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollis i- onslage beschränkt ( BAG 20. November 20 12 - 1 AZR 179/11 - Rn. 114, 115 mwN , BAGE 143, 354 ) . b ) Die Interessen der Beklagten könnten danach nur dann vorrangig sein, wenn sich diese als Einrichtung der Evangelischen Kirche auf das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht als Konkretisierung kollektiver Glaubensfreiheit (vgl. ErfK / Schmidt 14. Aufl. Art. 4 GG Rn. 28 mwN) berufen könnte. In diesem Fall wäre das Tragen eines Kopftuchs o der einer entsprechenden and eren Kopfbedeckung als nach außen hin sichtbarem Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religions zugehörigkeit, angesichts der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit einer Krankenschwester , mit der Verpflichtun g zu neutralem Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen . Die Klägerin hätte auch unter Berücksichtigung ihrer Glaubensfreiheit die Arbeitsleistung nicht so angeboten, wie sie zu be wirken ist (§ § 294, 295 BGB) , weil sie nich t bereit war, auf das Tragen eines Kopftuchs oder einer ve r- gleichbaren Kopfbedeckung zu verzichten. a a ) Die Klägerin betrachtet nach den in der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das Tragen eines Kop f- tuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer Religion vorgegeben . D as Befolgen dieser Bekleidungsregel ist für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenn t- nisses. Die der Klägerin auferlegte Pflicht, das Bekenntnis zu ihrem Glauben nicht durch das Befolgen von r eligiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in ihre durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein (vgl. BVerfG 2 4 . September 2003 - 2 BvR 1436/02 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 108, 282 ) . Art. 4 GG garantiert in Ab s . 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und wel t- anschaulichen Bekenntnisses, in Ab s . 2 das Recht der ungestörten Religion s- ausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verst e- hendes einheitliche s Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Fre i- 48 49 - 21 - 5 AZR 611/12 - 22 - heit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den L ehren seines Glaubens auszuric h- ten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfG 24 . September 2003 - 2 BvR 1436/02 - zu B II 2 der Gründe, aaO ) . Eine Ve r- pflichtung, während der Arbeitszeit auf das Tragen eines Kopftuchs oder einer diesem entsprechenden Kopfbedeckung zu verzichten, führt für die Klägerin zu einem ernsthaften Glaubenskonflikt, indem sie die Klägerin vor die Wahl stellt , entweder ihre Tätigkeit bei der Beklagten auszuüben oder dem von ihr als ve r- bindlich angesehenen religiös en Bekleidungsgebot Folge zu leisten. bb ) Eine Obliegenheit, das Tragen der von der Klägerin gewünschten Kop f- bedeckung zu tolerieren, schränkte die Beklagte - vorausgesetzt, es handelte sich bei ihr um eine kirchliche Einrichtung - in ihrem durch Art. 14 0 GG, Art. 137 WRV garantierten kirchliche n Selbstbestimmungsrecht ein, indem aus der E i- genart des kirchlichen Dienstes resultierende, vertraglich vereinbarte Anford e- rungen an die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin gegenüber deren Gla u- bensfreiheit zurück treten müssten. Werden - wie hier - Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch , er macht zugleich von se i- nem verfassungsrechtlichen Selbstbesti mmungsrecht Gebrauch (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138 ; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23 , BAGE 139 , 144 ; 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25 , BAGE 145, 90 ) . (1) Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbesti mmungsrechts erfasst die individualrechtliche wie die kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedi n- gungen der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer. Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Relig i- ons gesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle ge l- tenden Gesetze. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstverständnisses zu treffen sind ( BAG 20. November 2012 50 51 - 22 - 5 AZR 611/12 - 23 - - 1 AZR 179/11 - Rn. 94, 95 mwN , BAGE 143, 354 ) . Z u den eigenen Angel e- genheiten der Religionsgesellschaften gehört , dass diese der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arb eitsve r- trägen regeln, das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft ihrer Mitarbe i- ter zugrunde legen können (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138) . Die Einbeziehung der kirchlichen A r- beitsverhältnisse in d as staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den s- sungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes nicht in Frage ste l- len. Die Verfassungsgarantie des Selbstbest immungsrechts bleibt daher für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 94, 95 mwN , BAGE 143, 354 ) . (2) Im Streitfall haben die G erichte für Arbeitssachen die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten z u- grunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hie r- über selbst zu befinden. (a) Es kommt weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchl i- chen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedensten Mot i- ven beeinflusst sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter den Kirche n- gliedern oder etwa einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der G ründe, BVerfGE 70, 138 ) . (b) Es bleibt grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert , was spezifisch kirchliche Aufgaben sind, was Nähe zu ihnen b e- deut et, welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubens - und Sittenlehre sind und was als Verstoß gegen diese anzusehen ist. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen D ienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätspfl ichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (BVerfG 52 53 54 - 23 - 5 AZR 611/12 - 24 - 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 70, 138 ) . Die staatlichen Gerichte sind an die kirchliche Einschätz ung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Wide r- spruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkü r- verbot ( Art. 3 Abs. 1 GG) ( § 138 Abs. 1 BGB) und im ordre public ( Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Die G e- richte haben jedoch sicherzustellen, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfG 4. Juni 19 85 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe , BVerfGE 70, 138 ; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25 , BAGE 145, 90 ) . (3) Die Beklagte hat sich an den nach den Maßstäben der verfassten Ki r- che den nichtchristlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Aufg abenerfüllung au f- e r legten Neutralitäts - und Loyalitätspflichten orientiert. Sie leitet die Berecht i- gung, die von der Klägerin unter dem Vorbehalt des Tragens eines Kopftuchs angebotene Leistung ablehnen zu dürfen, aus dem für nicht christliche Mitarbe i- ter n ach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 RL - EKD iVm. § 2 Abs. 1 RL - EKD geltenden Neutralitätsgebot ab. cc ) Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls w ä- re den Interessen der Beklagten - handelte es sich um eine kirchliche Einric h- tung - gegenüber d enen der Klägerin Vorrang einzuräumen . D er Senat folgt insoweit der zutreffenden Begründung des Landesarbeitsgerichts: (1 ) Bei der Abwägung der Grundrechte der Klägerin mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beklagten - unterstellt es handelt sich bei ihr um eine der Evangelischen Kirche zugeordnete Einrichtung - ist zu berücksichti gen, dass die Klägerin in die Oblie genheit, die an sie gestellten Loyalitätserwartu n- gen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen, bei Begründung des Arbeitsverhäl tnisses mit de r Beklagten eingewilligt hat (vgl. dazu EGMR 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 71; 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 32 , BAGE 145, 90 ) . Sie hat diesen Erwartungen bei Vertrags schluss zugestimmt und sich ihnen 55 56 57 - 24 - 5 AZR 611/12 - 25 - in diesem Sinne freiwillig unterworfen. Zwar liegt darin kein Verzicht auf eine zukünftig andere Ausübung ihrer Glau ben sfreiheit. Religiöse Überzeugungen und Gewissenseinstellungen können sich ändern . A uch dies ist von der verfa s- sungsrechtlich gewähr leisteten Glaubens freiheit umfasst. Die arbeitsvertragl i- ch e Anerkennung der Loyalitäts - und Neutralitäts erwartun gen der Beklagten durch die Klägerin , führt aber dazu, dass der nunmehr anderen Aus übung ihrer Glaubens freiheit in G estalt des jetzt - anders als zu Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses - von ihr als verbindlich angesehenen religiösen Gebots, ein Kopftuch zu tragen , zumindest kein höheres Gewicht als dem kirchlichen Selbstbesti m- mungsrecht zukommt (vgl . BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 32 , BAGE 145, 90 ) . Während die Loyalitätserwar tungen der Beklagten unverändert geblieben sind, hat sich die Bereit schaft der Klä gerin , ihnen zu entsprechen, gewandelt. Der Konflikt zwischen den verfassungsrechtlichen Gewähr leistu n- gen ist deshalb in ihrer Sphäre begründet. ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht z u g unsten der Klägerin berüc k- sichtig t , dass sie durch den ihr abverlangten Verzicht auf eine ihren Glauben s- regeln entsprechende Kopfbedeckung in einen ernsten Glaubenskonflikt g e- bracht wird. Andererseits ist zu beachten, wird der Kernbereich der Glauben s- freiheit der Klägerin hierdurch nicht betroffen : Ihre Glaubensfreiheit ist nur fun k- tional, zeitlich und räum lich , nämlich bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufg a- ben eingeschränkt . D ie Klägerin wird während ihrer Arbeitszeit als eine Musl i- ma, die kein Kopftuch trägt, nur von einem eingeschränkten Personenkreis wahrge nommen . Sie verrichtet ihre Tätigkeit als Krankenschwester nicht vor den Augen einer breiten Öffent lichkeit und muss sich ohne Kopftuch nur den Arbeitskollegen und Patien ten und ggf. auch Be suchern zeigen. Sie kann a u- ßerhalb der Arbeitszeit in ihrem privaten Umfeld und auch auf dem Hin - und Rückweg zur Arbeitsstelle uneingeschränkt den Bekleidungsg eboten ihres Glaubens f ol gen und ein Kopftuch tragen . Indem ihr dies nur während der A r- beitszeit untersagt ist, werden ihr keine unannehmbaren Loyalitätspflichten au f- er legt. 58 - 25 - 5 AZR 611/12 - 26 - ( 3 ) Unterstellt, das von der Beklagten betriebene Krankenhaus sei der Evangelischen Kirche zugeordnet , ist z u g unsten der Beklagten zu berücksicht i- gen, dass sie, dürfte die Klägerin bei der Arbeit ein e religiös motivierte Kopf b e- deckung tragen, innerhalb ihrer Einrichtung Glaubensäußerungen zu g unsten einer anderer Religion hinnehmen müss te. Z ugleich hätte sie eine Verletzung d er Pflicht zu einem neutralen Verhalten gegenüber der Evangeli schen Kirche, als sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 4 RL - EKD ergebende r Mindestanforderung an die Aufgabenerfüllung durch nichtchristliche Arbeitnehmer im kirchli chen Dienst, zu akz eptieren . (a) Dabei fiele besonders ins Gewicht, dass die Klägerin in ihrer Funktion als K rankenschwester in direktem und ständigem Kontakt zu den in der Einric h- tung der Beklagten behandelten Patienten und zu anderen Arbeitnehmern steht. Die Glaubensbeku ndung der Klägerin für den Islam würde von diesen unmittelbar als solche wa hrgenom men . (b) Die Beklagte müsste , würde sie Glaubensbekundungen der Klägerin tolerieren, zudem damit rechnen, dass andere nichtchristliche Mitarbeiter ebe n- so während der Arbeits zeit Glau bens bekundungen zu g unsten der Religion s g e- meinschaft, der sie jeweils angehö ren, tätigen wü rden. Zu Recht hat das La n- d esarbeit s gericht angenommen , der Verkünd ig ungsauftrag der Kir che und d e- ren Glaubwürdigkeit könnten hierdurch ernsthaft gefähr det w erden . Außenst e- hende könnten den Eindruck gewinnen, die Kirche halte Glaubenswahrheiten für beliebig austauschbar. Zwänge man der Beklagten auf, dies innerhalb ihrer Einrichtung hinzunehmen, wäre das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Kernbereich beeintr ächtigt. ( c ) Die Beklagte muss sich nicht entgegenhalten lassen, ein kirchlicher A r- beitgeber habe sich mit der Entscheidung, auch nichtchristliche Mitarbeiter ei n- zustellen, bereits für eine Form von religiösem Pluralismus geöffnet . Durch die arbeitsvertr agliche Bezugnahme auf die Präambel des BAT - KF und die RL - EKD hat die Beklagte vielm ehr deutlich zum Ausdruck gebracht , dass auch von nichtchristlichen Mitarbeitern erwartet w e rd e , den kirchlichen Auftrag zu beac h- 59 60 61 62 - 26 - 5 AZR 611/12 - 27 - ten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne d er Kirche zu erfüllen, wie es § 4 Abs. 1 und Abs. 4 RL - EKD entspricht . ( d ) Zu einer anderen Beurteilung führt nicht , dass die Klä gerin an sich in der Lage wäre, die dem allgemeinen Berufsbild einer Krankenschwester en t- sprechende n Tätigkeit en ohne Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs a uch kopftuchtragend zu verrichten . Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die Eigenart der Aufgabenerfüllung durch nichtchristliche Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 RL - EKD zum A usdruck ko m- menden theologischen Selbstverständnis , mit d er Arbeitsleistung werde ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht , nicht außer Acht gelassen werden . ( e ) Für das Ergebnis der Interessenabwägung kommt es nicht darauf an, ob die Kläger in Ende 2005, während eines kurzen Zeitraums vor ihre m Erzi e- hungsurlaub , die Arbeit kopftuchtragend verrichtet hat. Selbst wenn dies von der Pflegedienstleitung der Beklagten hingenommen worden sein sollte, könnte hieraus nicht geschlossen werden, die Bekl agte bzw. insoweit vertretungsb e- rechtigte Personen hätten dauerhaft auf die Einhaltung des Neutralitätsgebots verzichtet. (4 ) Die der Klägerin auferlegte Pflicht, das Tragen eines Kopftuchs oder einer vergleichbaren , ihren Glaubensgeboten entsprechenden Kopfbedeckung während der Arbeitszeit zu unterlassen, wäre nicht unverhältnismäßig. Die U n- terlassungspflicht wäre zur Gewährleistung des aus dem kirchlichen Selbstb e- stimmungsrecht resultierenden Neutralitätsgebots geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie sie dem Neutralitätsge bot in einer ande ren, sie weniger belastenden Art und Weise entspr e chen könnte . 3. Dem Abwägungsergebnis stünden die Vorschriften de s AGG ( § 7 Abs. 1, § § 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2 ) nicht entgegen. Nac h § 7 Abs. 2 AGG führt ein Verstoß von Bestimmungen in Vereinb a- rungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG 63 64 65 66 67 - 27 - 5 AZR 611/12 - 28 - verstoßen , zur Unwirksam keit der betreffenden Regelung. Die Klägerin hat b e- reits nicht dargelegt, dass es anderen Arbeit nehmern der Beklagten gestattet sei , Kopfbedeckungen während der Arbeitszeit zu tragen, soweit dies nicht in besonderen Bereichen aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Kranke n- haushygiene geboten ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die aus dem Arbeitsvertrag der Parteien resultierende Verpflichtung, das Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen und auch keine entsprechende andere Kopfbedeckung zu tragen , wegen ihrer Religion benachteiligt wü rd e , denn ein Verstoß gegen das Bena chteiligungsverbot schiede nach § 9 Abs. 2 AGG aus . Nach dieser Vorschrift berührt das Verbot unterschiedlicher Behan d- lung wegen der Religion nicht das Recht der Religionsgemeinschaften, von i h- ren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweilig en Selbstve r- ständnisses verlangen zu können. Weitergehende Verpflichtungen werden der Klägerin mit dem aus § 4 Abs. 1 und Abs. 4 RL - EK D resultie renden Neutral i- tätsgebot nicht auferlegt. 4. Auch d as Grundrecht der Klägerin auf Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK wäre nicht verletzt. a) Art. 9 EMRK gewährleistet die Religionsfreiheit nicht schrankenlos, vielmehr sind ausdrücklich Einschränkungen in Abs. 2 der Vorschrift vorges e- hen. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt insbesondere im Hinbl ick auf die Rechte und Freiheiten anderer in Betracht (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 38 f . ) . Insoweit hat eine Abwägung zwischen den Rechten des Arbeitneh mers und denen des kirchlichen Arbeitgebers unter B e- rücksichtigung des kirchlich en Selbstbestimmungsrechts stattzufinden (EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 43) . N ach der Rechtsprechung des EGMR , deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist , soweit dies meth o- disch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes verein bar ist (BVerfG 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307; 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 ua. - Rn. 93 f. mwN, BVerfGE 128, 326; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 27 , BAGE 145, 90 ) , ist zu berücksichtigen , dass die Rel i- gionsgemeinschaften tr aditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen 68 69 - 28 - 5 AZR 611/12 - 29 - exis tieren (EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 44 und - 1620/03 - [Schüth] Rn. 58 ; 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 41) . V or diesem Hintergrund ist , wenn die Organisation ein er solchen Gemeinschaft in Rede steht, Art. 9 EMRK im Lichte von Art. 11 EMRK auszulegen, der die Vereinigungsfreiheit vor jeglichem ungerechtfertigten staatlichen Eingriff schützt. Ihre für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unve r- zichtba re Autonomie gehört zum Kernb estand des Schutzes, den Art. 9 EMRK vermittelt. D as Recht auf Religionsfreiheit im Sinne der Konvention ist - außer in extremen Ausnahmefällen - jegliche r Beurteilung seitens des Staates im Hi n- blick auf die Rechtmäßigkeit des religiösen Bekennt nisses oder der Art und Weise, in der es zum Ausdruck gebracht wird, entzogen (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 41 ) . Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kirche das Recht zuerkannt wird, ihren Beschäftigen Loyalitätspflichten aufzuerlegen, sofern diese nicht unannehmbar sind (EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 49 ; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69) . b) Hiervon ausgehend wären - unterstellt , es handelte sich bei d er Bekla g- ten um eine kirchliche Einrichtung - das arbeitsvertragliche Neutralitätsgebot und hieraus resultierend, das Verbot während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch oder e ine vergleichbare Kopfbedeckung zu tragen, mit Art. 9 Abs. 1 EMRK vereinbar. Der Klägerin werden hierdurch keine unannehmbaren Loyal i- tätspflichten auferlegt. Das Verbot ist nicht unverhältnismäßig . Unter Berüc k- sichtigung der Tätigkeit der Klägerin könnte auf andere Weise das kirc hliche Selbstbestimmungs recht, von dem der kirchlich e Arbeitgeber mit der Festl e- gung von Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis Gebrauch macht (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138 ; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23 , BAGE 139, 144 ; 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25 , BAGE 145, 90 ) , nicht gewahrt werden . 5. Etwas anderes würde gelten, g elänge es der Beklagten nicht, nachz u- weisen, dass sie dem Schutzbereich von Art. 140 GG, Art. 137 WRV unterfällt . In diesem Fall würden die Interessen der Klägerin überwiegen. Die Be klagte 70 71 - 29 - 5 AZR 611/12 - 30 - könnte sich dann gegenüber der durch Art. 4 GG gewährleisteten Glaubensfre i- heit der Klägerin, trotz der Verweisung auf die RL - EKD im Arbeitsvertrag, nur auf Art. 12 GG stützen (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111 ; 24. Februar 20 11 - 2 AZR 636/09 - BAGE 137, 164 ; vgl. hierzu auch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - Rn. 17, 18, 24) . Das Tragen eines Kopftuchs wäre in diesem Fall von der Beklagten hinzunehmen, denn sie hat nicht dargelegt, dass ei n Ver zicht auf eine Kopfbedeckung, wie sie von der Klägerin gewünscht wird, aus betriebl i- chen - zB hygienischen - Gründen geboten wäre und andernfalls betriebliche Störungen zu befürchten seien. Die Voraussetzungen für eine wirksame Dienstvereinbarung läge n nicht vor, handelte es sich bei der Beklagten nicht um eine kirchliche Einrichtung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob mit der Dienstvereinbarung, soweit sie das Tragen eines Kopftuchs untersagt, Arbeit s- verhalten oder Ordnungsverhalten der Mitarbe iterinnen und Mitarbeiter iSv. § 40k MVG . EKD geregelt wird (zur Abgrenzung im Bereich des BetrVG , vgl . BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Rn. 9, 11 , BAGE 121, 147 ; 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22 , BAGE 140, 223 ) und, ob die Dienstvereinbarung über haupt gegenüber der Klägerin zwingende Wirkung ent falten k a nn (vgl. hie r- zu BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 19; Schaub / Linck Arbeit s- rechtshand buch 15. Aufl. § 185 Rn. 17) . 6 . Ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institution ell zugeordnet ist, vermag der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entscheiden. a) U nmittelbare Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind d ie Religions gemeinschaften iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 13 7 Abs. 3 WRV . D ie di e- sen zugeordneten Einrichtungen leiten dieses Recht von ihnen ab, sie sind selbst Teil der Kirche (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 22 mwN , BAGE 125, 100 ; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 57 , BAGE 14 3 , 354 ) . aa ) Der Anwe ndungsbereich von Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtu n- 72 73 74 - 30 - 5 AZR 611/12 - 31 - gen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufg aben entsprechend berufen ist, ein Stück des Auftrag s der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Die verfa s- sungsrechtlich garantierte Freiheit der Kirche im Staat erlaubt es ihr , sich zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts zu bedienen . D ie Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche wird hierdurch nicht aufgehoben ( BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 30 , BAGE 125, 100 ) . (1 ) Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Ei nrichtung zur Kirche ist es allerdings nicht ausreichend, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Sie setzt eine instit u- tionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, aufgr und derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Dabei bedarf der ordnende Einfluss der Kirche zwar keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelege n- heiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 31 f. , BAGE 125, 100 ; 20. November 20 12 - 1 AZR 179/11 - Rn. 48 , BAGE 143, 354 ) . (2 ) Die den Rel igionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV verliehene Selbstordnungs - und Selbstverwaltungsgarantie hat nicht zur Folge, dass die Zuordnung einer Einrichtung zu einer Religio nsg e- meinschaft einer Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist. Diese haben in einer zweistufigen Prüfung darüber zu befinden, ob überhaupt eine verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Kirche und der Einrichtung besteht und ob die Kir che auf g rund dieser Verbindung über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religi ö- sen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu kö n- nen. Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung is t die in den Statuten fes t- 75 76 - 31 - 5 AZR 611/12 geschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 33 f . , BAGE 125, 100 ) . b) Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen es nicht, an h and der genan nten Kriterien zu beurteilen, ob die Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Dem Tatbestand der Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts ist lediglich zu entnehmen, bei der Beklagten handele es sich um eine Krankenanstalt unter konfessioneller Trägerschaft der E vangelischen Ki r- che. Nach dem Vortrag der Parteien i- sche Stiftung A ob zw i schen der Kirche und der Beklagten - unmittelbar oder vermittelt durch die Sti f tu ng - eine institutionelle Verbindung im oben genannten Sinne besteht, sind nicht festg e- stellt und können dem unstreitigen Parteivorbringen nicht entno m men werden. Das Landesarbeitsge richt hat keine Feststellungen über den I n halt des Gesel l- schaftsvertrags d er B eklagten, die Bestellung, Abberufung und Entlastung ihrer Geschäftsfüh rung sowie ggf. deren Überwachung durch die Evangelische Sti f- tung A als (wohl) einziger Gesellschafter in getroffen und - gemessen an den oben dargelegten Kriterien - zur Zuordnung der Stiftung zur E vangelischen Ki r- che . Als der Partei, die sich zu ihren Gunsten auf das kirchliche Selbstb e sti m- mungsrecht beruft, obliegt es der Beklagte n , dies dar z u legen und ggf. zu b e- weisen . Müller - Glöge Biebl Weber Dittrich Dombrow sky 77

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