5. Senat - Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 457/10 14 Sa 44/09 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2011 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 14. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesar-beitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Rich-ter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Dittrich für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 457/10 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2010 - 14 Sa 44/09 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten der Revision - an das Lan-desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe. Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1984 an der vom beklag-ten Land getragenen Staatlichen Hochschule für Musik K als Lehrkraft für das Fach K in Teilzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 1992 heißt es auszugsweise: „§ 3 Herr J verpflichtet sich, wöchentlich 9,5 Unterrichts-stunden zu erteilen. Die Studierenden werden durch den Rektor zugeteilt. Die Verordnung der Landesre-gierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthoch-schulen findet Anwendung. § 4 (1) Herr J verpflichtet sich, den Unterricht pünktlich und gewissenhaft zu geben, an den Lehrerversammlun-gen und Veranstaltungen der Hochschule (Konzerte, Vortragsabende usw.) nach Möglichkeit teilzuneh-men und bei Prüfungen ohne besondere Honorie-rung mitzuwirken. Die Unterrichtstätigkeit an der Hochschule darf durch anderweitige Tätigkeit keine Einbuße erleiden. … § 5 (1) Herr J erhält in Anlehnung an die in Vergütungs-gruppe III und IV eingestufte hauptberuflich außer-tariflich angestellte Lehrkräfte an den Staatlichen 1 2 - 3 - 5 AZR 457/10 - 4 - Hochschulen für Musik jeweils geltenden Bestim-mungen Vergütung nach Vergütungsgruppe III Stufe 3. Die Vergütung bemißt sich nach dem Verhältnis der nach § 3 dieses Vertrages verein-barten Unterrichtsstunden einer vergleichbaren vollbeschäftigten hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkraft. (…) …“ Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag auf die Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik vom 26. Oktober 1979 Bezug nimmt. Dabei handelt es sich um Eingruppierungsrichtlinien für Arbeitnehmer, auf die nach § 3 Buchst. g BAT dieser keine Anwendung fand. Die aufgrund von § 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg (Kunsthochschulgesetz-KHSchG) vom 22. No-vember 1977 (GBl. 1977, S. 592) erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen) vom 15. Februar 1982 (GBl. 1982, S. 49) begründete für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern und für künstleri-sche Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik sowie für die künst-lerischen Mitarbeiter an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste gleichermaßen eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterwochenstunden. Dem-entsprechend erhielt der Kläger Vergütung auf der Basis von 9,5/20 der Vergü-tung einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft. Nachdem der Landesrechnungshof in einer Denkschrift eine Anhebung der Lehrverpflichtung der künstlerischen Mitarbeiter an Musikhochschulen empfohlen hatte, wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusre-form im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. 2007, S. 505) die Lehrverpflichtungsverordnung dahin geändert, dass die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik mindestens 24 und dann 25 Lehrveranstaltungsstunden beträgt, wenn die Hochschule keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der 3 4 5 - 4 - 5 AZR 457/10 - 5 - Lehrverpflichtung ergibt. Die Lehrverpflichtung für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Staatlichen Hochschulen für Musik ver-blieb ebenso wie diejenige der akademischen Mitarbeiter an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste bei 20 Lehrveranstaltungsstunden. Ein Angebot, seine Lehrverpflichtung auf zwölf Lehrveranstaltungsstun-den heraufzusetzen, nahm der Kläger nicht an. Seit Oktober 2008 hat das be-klagte Land Vergütung nur noch auf der Basis von 9,5/25 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft geleistet. Dadurch reduzierte sich nach den Feststel-lungen des Landesarbeitsgerichts die monatliche Vergütung des Klägers um 360,59 Euro brutto. Mit Schreiben vom 12. November 2008 unterbreitete das beklagte Land dem Kläger vergeblich das - an den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags gekoppelte - Angebot einer Überleitung in die Entgelttabellen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008. Danach hätte bei Vorlage eines Diplom- oder Masterzeugnisses eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L und ansonsten eine in Entgelt-gruppe 12 TV-L erfolgen sollen. Mit seiner am 24. Februar 2009 eingereichten Klage hat der Kläger gel-tend gemacht, das beklagte Land schulde ihm weiterhin Vergütung auf der Basis von 9,5/20 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Für eine einseitige Entgeltkürzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Als dynamische Regelung sei § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag intransparent. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung Vollbeschäftigter um mindestens vier Lehrveranstaltungs-stunden sei jedenfalls unbillig iSv. § 315 BGB und zudem gleichheitswidrig, da die Lehrverpflichtungen der Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Staatlichen Hochschulen für Musik und die der akademischen Mitarbeiter an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste nicht angeho-ben worden seien. Außerdem werde der Kläger iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG benach-teiligt, weil nur Teilzeitkräfte Einkommensverluste durch die Anhebung des Vollzeitdeputats hinnehmen müssten. Hilfsweise hat der Kläger sich darauf berufen, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag könne er wie vergleichbare Vollzeitkräfte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L verlangen. 6 7 8 - 5 - 5 AZR 457/10 - 6 - Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.924,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 384,85 Euro ab dem Ersten eines Monats, begin-nend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2009, zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsver-hältnis auch zukünftig auf der Rechnungsgrundlage von 9,5/20 Unterrichtsstunden zu berechnen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend ge-macht, die Reduzierung der Vergütung ergebe sich nach den vertraglichen Vereinbarungen aus der geänderten Lehrverpflichtungsverordnung. Die Lehr-verpflichtung sei wirksam angehoben worden, die durchschnittliche regelmäßi-ge Wochenarbeitszeit für Beamte werde nicht überschritten. Ein Gleichheitsver-stoß liege mangels Vergleichbarkeit der vom Kläger benannten Berufsgruppen nicht vor. Da für den Kläger eine Dienstaufgabenbeschreibung nicht erstellt sei, gelte eine Quote von 9,5/25. Vergütung nach dem TV-L könne der Kläger nicht verlangen, weil er das entsprechende Änderungsangebot nicht angenommen habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsge-richt gegebenen Begründung kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Höhe der Vergütung des Klägers seit dem 1. Oktober 2008 kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend bestimmen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils 9 10 11 12 - 6 - 5 AZR 457/10 - 7 - und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Partei-en in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag kein fest beziffertes Monatsgehalt verein-bart haben und der Kläger seit dem 1. Oktober 2008 nicht 9,5/20 der Vergütung einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft beanspruchen kann. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. 1. Bei § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag handelt es sich nach der von der Revision nicht angegriffenen rechtlichen Wertung des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermu-tung (vgl. BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 155; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 11, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10), der keine der Parteien entgegentreten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (zum Auslegungsmaßstab, vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 198). Dabei unterliegt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - Rn. 13 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50). 2. Der Kläger kann Vergütung für 9,5 Unterrichtsstunden nur auf der Basis eines an dem jeweiligen Unterrichtsdeputat einer vergleichbaren vollbeschäftig-ten Lehrkraft orientierten Teilzeitnenners verlangen. a) In § 3 Satz 1 Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Unterrichtszeit des Klägers von 9,5 Wochenstunden vereinbart. Sie haben damit nach ihrem inso-weit übereinstimmenden Verständnis als Umfang der Unterrichtstätigkeit nicht 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 457/10 - 8 - eine bestimmte Quote der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft, also nicht eine nur relative Größe, sondern eine feste Zahl von Unter-richtsstunden vereinbart. Der Umfang dieser so bestimmten Unterrichtszeit ist von der Pflichtstundenzahl vollbeschäftigter Lehrkräfte unabhängig und bleibt von deren Änderung (Erhöhung oder Absenkung) unberührt. Eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung an die Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte ist nicht vorgesehen (vgl. BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 94, 360). Diesem festen Teilzeitzähler haben die Parteien in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag keinen festen Teilzeitnenner von 20 Unterrichtsstunden gemäß der damaligen Vorgabe der Lehrverpflichtungsverordnung gegenüber-gestellt. Vielmehr sollte sich die Vergütung des Klägers bruchteilsmäßig im Verhältnis der fest vereinbarten 9,5 Unterrichtsstunden zu dem jeweiligen Unterrichtsdeputat einer vollbeschäftigten Lehrkraft bestimmen. Das Landes-arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass andernfalls eine feste Quote von 9,5/20 in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag hätte aufgenommen wer-den können und müssen. Soweit der Kläger in der Revision erstmals vorgetra-gen hat, die Klausel sei auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an Kunsthoch-schulen des beklagten Landes verwendet worden, für die andere Vollzeitdepu-tate gegolten hätten, kann er damit nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht gehört wer-den. Zudem stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag auf eine dem Kläger „ver-gleichbare“ vollbeschäftigte Lehrkraft ab, so dass die Unterrichtsdeputate zB der von der Revision angeführten Lehrkräfte an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste für die Vergütungsquote des Klägers ohne Belang sind. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die Teilzeit-kräfte bezogen auf eine Unterrichtsstunde nicht stets mit den Vollzeitkräften gleichbehandeln wollte. Ohne ausdrückliche Regelung kann nicht unterstellt werden, das beklagte Land habe Teilzeitkräfte anteilig bei einer Erhöhung des Vollzeitdeputats besser und bei einer Absenkung des Vollzeitdeputats schlech-ter vergüten wollen als vergleichbare Vollzeitkräfte (vgl. BAG 22. August 2001 - 5 AZR 548/99 - zu 2 c der Gründe, ZTR 2002, 175; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 80, BAGE 122, 33). Bei der Vereinbarung eines festen Teilzeitzäh-lers (§ 3 Satz 1 Arbeitsvertrag) bewirkt - nur - das Zusammenspiel mit einem - 8 - 5 AZR 457/10 - 9 - variablen Teilzeitnenner (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag), dass eine Anhebung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Vergütungsanspruchs der Teilzeitkräfte (vgl. BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - BAGE 94, 360; 22. August 2001 - 5 AZR 548/99 - ZTR 2002, 175) und eine Absenkung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte zu einer entsprechen-den Steigerung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitkräfte führt, während die Vergütung der Teilzeitkräfte je zu leistender Unterrichtsstunde stets derjenigen einer vergleichbaren Vollzeitkraft entspricht. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises auf das jeweilige Unterrichtsdeputat vollbeschäftigter Lehrkräfte bedurfte es nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme auf ein exter-nes Regelwerk in der Regel als dynamische Verweisung zu verstehen (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338; vgl. auch 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185). Stati-sche Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 32 mwN, EzA BetrAVG § 9 Nr. 9; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 44). b) In dieser Auslegung ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Regelung ist nicht schon deshalb unverständlich oder nicht hinreichend be-stimmt, weil sie dynamisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweist. Es reicht aus, wenn die einschlägigen Regelungen im Zeitpunkt der Anwendung bestimmbar sind (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 122, 12; 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 29, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 22). Das beklagte Land musste auch nicht erläutern, wie das Zusammenspiel von festem Teilzeitzähler und dynami-schem Teilzeitnenner bewirkt, dass bei einer Anhebung des Unterrichtsdeputats vergleichbarer vollbeschäftigter Lehrkräfte das Entgelt der Teilzeitkräfte ent-sprechend sinkt. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Klausel gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (BGH 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89 - zu II 1 c der Gründe, BGHZ 112, 115). Der durch- 17 18 - 9 - 5 AZR 457/10 - 10 - schnittliche Verwendungsgegner als ein aufmerksamer und sorgfältiger Teil-nehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 19, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45) konnte und musste die ambivalenten Folgen der Regelung selbst erkennen. c) § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Zwar führt bei festgeschriebenem Teilzeitzähler und einem dynami-schen, an dem Unterrichtsdeputat vollbeschäftigter Lehrkräfte orientierten Teilzeitnenner eine Erhöhung des Vollzeitdeputats zu einer Absenkung der Vergütung als der vom beklagten Land als Verwender der Klausel versproche-nen Leistung. Der Umfang des Unterrichtsdeputats vollbeschäftigter Lehrkräfte steht aber nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers und unterliegt nicht dessen Festsetzung durch privatrechtliche Erklärung, sondern ist an die Rege-lungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers gebunden (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 25, BAGE 122, 12). Dieser darf nicht mit dem - wenn auch öffentlichen - Arbeitgeber gleichgesetzt werden. Die Bezugnahme im Arbeits-vertrag auf die Lehrverpflichtungsverordnung bedeutet damit eine Unterwerfung unter fremde Gestaltungsmacht, die von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasst wird. Eine Verweisungsklausel beinhaltet nur dann ein Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers, wenn sie externe Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug nimmt, die der Arbeitgeber als solcher einseitig aufstellen oder ändern kann (siehe hierzu BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Kir-chendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15). d) Schließlich bestehen an der Wirksamkeit der Erhöhung des Unter-richtsdeputats vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. 2007, S. 505) keine Zweifel. 19 20 21 - 10 - 5 AZR 457/10 - 11 - aa) Insbesondere verstößt die Anhebung des Unterrichtsdeputats der akademischen Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht darin, dass das Deputat für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik und die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter an den Akademien der Bildenden Künste bei 20 Lehrveranstaltungsstunden belassen wurde. Mit dem Eingebundensein in Lehre und Forschung unterschei-det sich die Tätigkeit eines Professors nach den Feststellungen des Landes-arbeitsgerichts wesentlich von der eines akademischen Mitarbeiters. Dem ist die Revision nicht in erheblicher Weise entgegengetreten (§ 559 ZPO), sondern hat es bei dem pauschalen und unsubstantiierten Vortrag belassen, der Kläger erbringe „gleichwertige Aufgaben wie ein Professor“. Bei den akademischen Mitarbeitern an den Akademien der Bildenden Künste durfte der Gesetzgeber in der gebotenen pauschalierenden Betrachtung und angesichts des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die unterschiedli-che Gestaltung der Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts an den Hoch-schulen für Musik und den Akademien der Bildenden Künste (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen) berücksichti-gen. bb) Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass akademi-sche Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik bei einer Anhebung ihrer Lehrverpflichtung auf 24 bzw. 25 Wochenstunden die für Beamte des beklagten Landes geltende Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Wochenstunden (§ 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beam-tinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29. November 2005, GBl. 2005, 716) überschreiten müssten (vgl. dazu BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - Rn. 21, 24, BAGE 116, 346; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 67, BAGE 122, 33). Die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung stellt eine Teilre-gelung der Arbeitszeit einer Lehrkraft dar. Diese ist nur hinsichtlich der Unter-richtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die vor allem mit erforderlicher Vor- und Nachbereitung verbracht wird, lediglich grob 22 23 24 - 11 - 5 AZR 457/10 - 12 - pauschalierend geschätzt werden kann (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT SR 2l Nr. 16; 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 2). Es ist Sache der einzelnen Lehrkraft, sich ihre nicht exakt messbare Arbeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass die geschuldete Regelarbeitszeit nicht überschritten wird. Unter Berücksichtigung einer von 38,5 auf 41 Wochenstunden verlängerten Arbeitszeit beamteter Lehrkräfte, des sog. Ferienüberhangs und dem Vorschlag des Landesrechnungshofs durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auch bei einer Anhebung des Unterrichts-deputats auf 24 bzw. 25 Semesterwochenstunden eine Gesamtarbeitszeit von durchschnittlich 41 Wochenstunden nicht überschritten wird. Dem hat der Kläger auch nichts Greifbares entgegengesetzt. Seine Rüge, das Landes-arbeitsgericht habe sein Anlagenkonvolut K 13 nicht auf verwertbaren Vortrag zur Frage der Unzumutbarkeit der Deputatserhöhung „durchforstet“ und keinen Hinweis erteilt, dass die bloße Inbezugnahme des Anlagenkonvoluts nicht ausreiche, ist bereits unzulässig. Das Gleiche gilt für die Rüge, das Berufungs-gericht hätte auf (weiteren) Vortrag zur Unzumutbarkeit der Deputatserhöhung hinwirken müssen. Der Kläger teilt nicht mit, welchen Vortrag er auf entspre-chende Hinweise des Landesarbeitsgerichts geleistet oder welche genauen Erkenntnisse das Berufungsgericht bei Durchsicht des Anlagenkonvoluts K 13 gewonnen hätte. Die Revision beschränkt sich auf unmaßgeblichen Vortrag zur persönlichen Situation des Klägers als Teilzeitkraft, insbesondere dazu, eine entsprechende Anhebung seiner Unterrichtsverpflichtung würde dazu führen, dass er jede Woche an zwei Tagen von S nach K anreisen müsste. 3. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 9,5/20 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft nicht auf § 4 Abs. 1 TzBfG stützen. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeit-nehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Vorgaben sind gewahrt. § 5 Abs. 1 Satz 2 25 26 - 12 - 5 AZR 457/10 - 13 - Arbeitsvertrag stellt sicher, dass eine Teilzeitzeitkraft pro Unterrichtsstunde stets die gleiche Vergütung erhält wie eine vergleichbare Vollzeitkraft (vgl. BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - zu II der Gründe, BAGE 94, 360; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 27, BAGE 118, 1). b) Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gewährt dem Kläger die begehrte Vergü-tungsquote nicht. aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entspre-chend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung nicht aus (insoweit missverständlich BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 22, BAGE 128, 21; 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - Rn. 13, AP TzBfG § 4 Nr. 20 = EzA TzBfG § 4 Nr. 20; wie hier Henssler/Höpfner FS Bauer S. 433, 439). Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unter-schiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat. Das ist vorliegend der Fall. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Erhöhung des Unterrichtsdeputats die monatliche Vergütung vergleichbarer vollbeschäftigter Lehrkräfte unberührt gelassen hat. Demgegenüber führt sie bei teilzeitbeschäf-tigten Lehrkräften, wie dem Kläger, zu einer Minderung der monatlichen Vergü-tung. Das kann nur daran liegen, dass vollbeschäftigte Lehrkräfte eine feste monatliche Vergütung unabhängig von der Höhe des Unterrichtsdeputats erhalten (vgl. zur entsprechenden Vertragsgestaltung des beklagten Landes bei einer vollbeschäftigten Gymnasiallehrerin, BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 2, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 2). Sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behand-lung hat das beklagte Land nicht dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. So müssen unstreitig auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte den Unterricht vor- und nachbereiten. Dementsprechend begründet § 4 Arbeitsvertrag über die Unterrichtserteilung hinausgehende Pflichten des Klägers. Das Verbot schlechterer Behandlung in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ver-pflichtet den Arbeitgeber, das dort inkriminierte Verhalten zu unterlassen. Droht 27 28 29 - 13 - 5 AZR 457/10 - 14 - - erst - im Laufe des Vertragsverhältnisses einem teilzeitbeschäftigten Arbeit-nehmer aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt. Dementsprechend musste das beklagte Land nach der Erhöhung des Unterrichtsdeputats vollbeschäftigter Lehrkräfte dem Kläger eine Verlängerung seiner Arbeitszeit in dem Umfang anbieten, der erforderlich ist, ihm seine bisherige monatliche Vergütung zu erhalten (im Ergebnis ähnlich Henssler/Höpfner FS Bauer S. 434, 442, die allerdings von einem „Wahlrecht“ des Arbeitnehmers ausgehen und dem Arbeitgeber das Recht einräumen, das Verlangen des Arbeitnehmers auf Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung „in Anlehnung an § 8 Abs. 4 TzBfG“ abzulehnen). Unterlässt der Arbeitgeber das zur Verhinderung (oder Beseitigung) einer von § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbo-tenen schlechteren Behandlung Erforderliche, macht er sich ggf. schadens-ersatzpflichtig. bb) Diesen Vorgaben ist das beklagte Land nachgekommen. Es hat dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine Aufstockung von 9,5 auf 12 Unterrichtsstunden wöchentlich angeboten. Dabei ist es unerheblich, dass - wie der Kläger in der Berufungsinstanz moniert hat - eine proportionale Erhö-hung rechnerisch 11,4 Stunden entsprochen hätte. Nach § 3 Abs. 2 der arbeits-vertraglich in Bezug genommenen Lehrverpflichtungsverordnung für Kunst-hochschulen beträgt eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht der Staatlichen Hochschulen für Musik 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Auf „Bruchteilsstunden“ brauchte sich das beklagte Land deshalb nicht einzulassen und durfte zuguns-ten des Klägers auf volle Unterrichtsstunden aufrunden. Zugleich hat das be-klagte Land dem Kläger eine ausreichende Überlegungszeit zur Annahme des Angebots eingeräumt. II. Die Höhe der dem Kläger seit dem 1. Oktober 2008 zustehenden Vergütung kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landes-arbeitsgerichts nicht abschließend bestimmen. 30 31 - 14 - 5 AZR 457/10 - 15 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur der Teilzeitnenner in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag, sondern auch die maß-gebliche Bezugsgröße dynamisch gestaltet ist. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag erhält der Kläger Vergütung in Anlehnung an die für hauptberuf-lich außertariflich eingestellte Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik jeweils geltenden Bestimmungen. Ob nach der Tarifsukzession im öffent-lichen Dienst der Länder zum 1. November 2006 (vgl. § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Länder - vom 12. Oktober 2006) vergleichbare vollbeschäftigte Lehrkräfte überhaupt noch nach auf Vergütungsgruppen des BAT abstellende Eingruppierungsrichtlinien vergütet werden, hat das Landes-arbeitsgericht nicht festgestellt. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Partei-en - festzustellen haben, welche Vergütungsregelungen beim beklagten Land für vergleichbare vollbeschäftigte Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik in dem streitbefangenen Zeitraum seit dem 1. Oktober 2008 galten bzw. gelten. Sollten dies weiterhin durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder statisch gewordene Eingruppierungsrichtlinien oder sonstige Vorschriften sein, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag nachträglich lückenhaft geworden ist und der ergänzenden Vertragsauslegung bedarf (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; siehe auch 9. Juni 2010 - 5 AZR 498/09 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 150; 17. November 2011 - 5 AZR 401/10 - jeweils mwN). 2. Ebenso wenig kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts feststellen, welcher neue Teilzeitnenner (24 oder 25) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag Anwendung findet. Nach § 6 Abs. 7 32 33 - 15 - 5 AZR 457/10 Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen beträgt - abweichend von Abs. 2 - die Lehrverpflichtung bei akademischen Mitarbeitern 25 Lehr-veranstaltungsstunden, wenn die Hochschule für Musik keine Dienstaufgaben-beschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. Eine Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Arbeitgeber erstellt, ohne dass es eines Einverständnisses des Arbeitnehmers bedarf. Ob die den Kläger beschäftigende Staatliche Hochschule für Musik eine den Anforderungen des § 6 Abs. 7 Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen entsprechende Dienstaufgabenbeschreibung erstellt hat, lässt sich den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Sollte sie fehlen, wird das Landes-arbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob dies zu Lasten des Klägers geht, oder er im Umfange einer durch schuldhaftes Unterlassen der Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung entgangenen Vergütung Schadensersatz bean-spruchen kann. Müller-Glöge Laux Biebl Hromadka Dittrich

Full & Egal Universal Law Academy