5. Senat - Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage - verlängerte Arbeitszeit nach § 12 Abs 6 Buchst b DRK-RTV - Auslegung
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage - verlängerte Arbeitszeit nach § 12 Abs 6 Buchst b DRK-RTV - Auslegung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 231/12 4 Sa 55/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Juni 2013 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie den ehrenamtlichen Richter Pollert und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 231/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 6. Februar 2012 - 4 Sa 55/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über weitere Ve rgütung. Der Kläger war beim beklagten Verein zuletzt als Rettungsassistent in der Rettungswache B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelve r- traglicher Vereinbarung der DRK - Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbei ter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 29. Änderungstarifvertrags vom 15. August 2007 (im Folge n- den: DRK - RTV) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen: 12 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchen t- lich. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelm ä- ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 k ann bei Mitarbeitern, die ständig Wec h- selschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (6) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich a) und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, 1 2 - 3 - 5 AZR 231/12 - 4 - wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. § 13 Sonderformen der Arbeit (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschic h- ten vorsieht, bei dem der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschic h- ten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen u n- unterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nacht schichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt. (7) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitb e- schäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeit s- zeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen A r- beitszeit von Vol lbeschäftigten (§ 12 Abs. 1 und 6) leisten. (8) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitg e- bers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollb e- schäftigten gemäß § 12 Abs. 1 für die Woche diens t- planmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeit s- stunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (9) Abweichend von Abs. 8 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die c) im Fall von Wechselschicht - oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schich t- plan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bez o- gen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeit s- zeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordne t worden sind. - 4 - 5 AZR 231/12 - 5 - § 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entst e- hen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitau s- gleich erfolgt ohne besonderen Zeitzuschlag. Dies gilt auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15). (2) Der M itarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge. Sie betragen: a) für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstu n- den 50 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des mona t- lichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgel t- gruppe bzw. bei Entgeltgruppe 1 der Stufe 2. (7) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschic h- ten (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeits - stunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsübl i- chen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechse l- schichtzula ge von Euro 102,26 monatlich. (9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für b) Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durc h- schnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. - 5 - 5 AZR 231/12 - 6 - A uf der Grundlage der vom Kläger im Zeitraum März 2007 bis Februar 2009 geleisteten Arbeitsschichten wurden n- tiert. In dieser Zeit arbeitete der Kläger in einem 19 Wochen umfassenden Schichtturnus. Zudem w u rden die vom Kläger in de n Transportberichten ang e- gebenen weiteren einsatzbezogenen Zeiten als Arbeitszeit berücksichtigt . Da r- über hinaus wurden Zeitg utschrift en für die Dienstübernahme und Umkleideze i- ten, den täglichen Fahrzeug - C heck sowie den Montag - Check vorgenommen . Weitere, n icht täglich anfallende Tätigkeiten bewertete der Beklagte aufgrund einer Messung, die vom Rettungsdienstleiter F im Beisein des Betriebsratsmi t- glieds Fä am 8./9. September 2009 durchgeführt wurden. Splitterzeiten von w e- niger als zehn Minuten wurden als Ar beitszeit berücksichtigt. Hiervon ausg e- hend errechnete der Beklagte eine durchschnittliche Arbeitsbereitschaft des Klägers je Schicht von 6 Stunden 16 Minuten 9 Sekunden . Mit der K lage hat der Kläger zuletzt die Zahlung einer Wechselschich t- zulage für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2009 sowie von Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die regelmäßige tariflich e Wochenarbeitszeit zu ve r- längern. Die tägliche Arbeitsbereitschaft von mehr als drei Stunden sei auf die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und nicht auf die bereits verlängerte Wochenarbeitszeit zu beziehen. Sowohl die vom Beklagten ermittelten Ei nsat z- zeiten als auch die am 8./9. September 2009 gemessenen Zeiten seien unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unter Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ermittelt worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.514,20 Euro brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Auswertung der A r- beitszeiten erfasse die anzunehmende Arbeitsbereitschaft im betreffenden Zei t- raum zutreffend. 3 4 5 6 - 6 - 5 AZR 231/12 - 7 - Das Arbei tsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl äger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger Ansprüche auf eine Wechselschichtzulage für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 511,30 Euro brutto verfolgt. Insofern fehlt es an einer ordnungsg e- mäßen Revisionsbegründung, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich dieser Ansprüche hat das Landesarbeitsgericht die Klage wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist für unbegründet erachtet. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revision nicht auseinander. B. Im Übrigen ist die R evision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers wirksam gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK - RTV auf wöchentlich 48 Stunden verlängert, denn in diese verlängerte Arbeitszeit fiel regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich minde s- tens drei Stunden täglich. Damit hat der Kläger keine über die regelmäßige A r- bei tszeit hinausgehenden Überstunden geleistet. Gemäß § 14 Abs. 9 Buchst. b) DRK - RTV besteht kein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage. I. Nach § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK - RTV hat der Beklagte die regelmäß i- ge Arbeitszeit des Klägers wirksam verlängert. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift wurden erfüllt, denn in die nach § 12 Abs. 6 DRK - RTV verlängerte regelmäßige Arbeitszeit fielen Zeiten der Arbeitsbereitschaft von durchschnit t- lich mindestens drei Stunden täglich. Es kam nicht darauf an, ob bereits in die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden Zeiten der Arbeitsberei t- schaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fielen. Dies ergibt 12 Abs. 6 Buchst. b) 7 8 9 10 - 7 - 5 AZR 231/12 - 8 - DRK - RTV beziehen sich auf die bis zu zwölf Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich verlängerte Arbeitszeit und nicht auf die in § 12 Abs. 1 DRK - RTV definierte regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden ( vgl. zu § 15 BAT : BAG 24. September 1992 - 6 AZR 101/90 - zu II 2 d der Gründ e und zu § 14 TV - DRK West: BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu I 2 a der Gründe ; anders noch BAG 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 58, 19 ) . 1. Bereits der Wortlaut der Norm spricht für diese Auslegung. Das Pers o- steht als Ersatz für den im ersten Halbsatz verwendeten B e- o- lmäßige Arbeitszeit von 38,5 e- zugnahme oder Verweisung eine klarstellende Formulierung (zB einen in Klammern gesetzten Verweis). Beispiele finden sich in § 13 Abs. 7 und Abs. 8 DRK - RTV. 2. Aus der Systematik des DRK - RTV folgt, dass für den betroffenen Pe r- sonenkreis die verlängerte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit wird. Dies zeigt die Regelung in § 14 Abs. 9 DRK - e- regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durc h- schnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. Abgestellt wird nicht abstrakt auf die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 12 Abs. 1 DRK - RTV, sondern auf die i n- dividuelle regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Arb eitnehmers. Im gleichen Sinne ist § 13 Abs. 7 DRK - RTV zu werten, der die rege l- mäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mittels des Kla m- 12 Abs. Tarifvertrag die gemäß § 12 Abs. 6 DRK - RTV verlängerte Arbeitszeit als rege l- mäßige Arbeitszeit ansieht. 3. Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags kommt bestätigend hinzu. Der DRK - RTV trat zum 1. Januar 2007 in Kraft, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Bundesarbeitsgericht zur gleichlautenden Vorschrift des § 15 Abs. 2 11 12 13 14 - 8 - 5 AZR 231/12 - 9 - regelmäßige Arbeitszeit beziehen. Hätten die Tarifvertragsparteien daher den Willen gehabt, dies im DRK - RTV anders zu regeln, wäre im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Klarstellung angezeigt gew e- sen. Soweit die Revision darauf verweist, das Inkrafttreten des ArbZG erfo r- dere eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsg e- richts vom 24. September 1992 ( - 6 AZR 101/90 - ) abweichende Betrachtung s- weise, geht dieser Einwand fehl, weil § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ArbZG inhal t- lich seiner Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 ArbZO entspricht. 4. Der Wille der Tarifvertragsparteien steht dem gefu ndenen Auslegung s- ergebnis nicht entgegen. Unterstellt man zugunsten der Revision, dass die T a- rifvertragsparteien mit der tarifvertraglichen Regelung von der Öffnungsklausel des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ArbZG Gebrauch machen wollten, wird im A n- wendungsbe reich des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ArbZG gerade die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung des Anteils der Arbeitsbereitschaft auf den Anteil derselben an der verlängerten Arbeitszeit abzustellen sei (B a eck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 7 Rn. 51; Schl iemann ArbZG 2009 § 7 Rn. 41) . II. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK - RTV wurden im Arbeitsverhältnis des Klägers erfüllt. Dies hat das Berufungsgericht in revision s- rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. In Anwendung der vom BAG entwickelten Grundsätze (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu I 2 a der Gründe ) hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts festgestellt, dass für den Kläger im Zeitraum März 2007 bis Februar 2009 Zeiten der Arbeitsbereitschaft von mehr als drei Stunden täglich angefallen sind. Gegen diese Würdigung hat die Revision keine Verfahrensr ü- gen erhoben. Verstöße gegen datenschutzrechtliche oder betriebsverfassung s- rechtliche Bestimmungen bei der Erhebung oder Verarbe itung der Daten hat der Kläger nicht aufgezeigt. 15 16 17 - 9 - 5 AZR 231/12 C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Frau RiBAG Dr. Laux ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert. Müller - Glöge Biebl Pollert Mattausch 18

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