5. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.09.2013, 5 AZR 815/12.
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.09.2013, 5 AZR 815/12.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 778/12 16 Sa 6 5 4 /11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 5. September 2013 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 5. September 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Kremser und die ehrenamtliche Richterin Röth - Ehrmann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 778/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. August 2012 - 16 Sa 654/11 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Hannover vom 5. April 2011 - 10 Ca 489/10 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des e qual p ay. Die 1976 geborene Klägerin war vom 1. August 2007 bis zum 3 1. Mai 2009 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, b e- schäftigt und bis zum 2 0. April 2009 der L als kaufmännische Angestellte in der Personalverwaltung überlassen. Die Klägerin erhielt einen Bruttostundenlo hn von zunächst 7,42 Euro, ab November 2007 von 9,52 Euro. Außerdem zahlte die Beklagte Zuschläge in monatlich unterschiedlicher Höhe, ab Februar 2008 einen monatlichen Zuschuss iHv. 13,50 Euro brutto sowie im November 2008 eine einmalige Sonderzahlung iHv . 100,00 Euro brutto. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 3 1. Juli 2007 zugrunde, in dem es ua. heißt: § 2 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung 4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbei t- geber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christl i- che Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Persona l- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 778/12 - 4 - dienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifve rträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, En t- gelttar i fvertrag und Beschäftigungssicherungstari f- ve r trag ) . Im Falle eines Verbandswechsels des A r- beitgebers gelten die Bestimmungen der dann ei n- schlägigen Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firme n- t arifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Be - s t immungen der in Bezug genommenen Tarifvertr ä- ge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederh o- lungen t ariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Soweit die Regelungen dieses Ve r- trages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweil s maßgeblichen tariflichen Be - stimmungen. Dies g ilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt. § 5 Vergütung 5. Die Vergütung wird monatlich nachträglich bis sp ä- teste ns zum 2 0. des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. Am Ende des lfd. Monats wird dem Arbeitnehmer in b e- gründeten Fällen ein angemessener Abschlag b e- zahlt. § 13 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen 1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich i n- nerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. 2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgesch lossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigt e trotz Anwendung a l- ler ihm nach Lage der Umstände zuzumutende r Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Di e- se Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf e i- ne unerlaubte Handlung gestützt wer den. - 4 - 5 AZR 778/12 - 5 - 3. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruch e s, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich gelt end gemacht wird. Der in Bezug genommene Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemei n- schaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbei t- geberverband Mittelständischer Personal dienstleister e.V. (AMP) vom 2 9. November 2004 enthiel t in Nr. 19.2 bis 19.4 eine Ausschlussfristenregelung, die eine zweimo natige Frist zur schriftlichen Geltendmachung vorsah und im Übrigen den in § 13 Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen entsprach. Durch Änderungstarifvertrag vom 9. Juli 2008 wurde die Fr ist zur schriftlichen Ge l- tendmachung auf drei Monate verlängert . Mit der am 3 0. Dezember 2010 eingereichten und der Beklagten am 5. Januar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin zuletzt für den Zeitraum A u- gust 2007 bis April 2009 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zw i- schen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt und geltend gemacht, die arbeitsvertragliche Ausschlu s s- fristenregelung sei intransparent, jedenfalls habe sie erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen. Zur Höhe des Anspruchs hat die Klägerin unter Berufung auf eine Auskunft nach § 13 AÜG vorgetragen, vergleichbare Stammarbei t- nehmer der Entleiherin würden nach den jeweils geltenden Vorschriften von Mantel - und G e haltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vergütet . Dabei würden alle länger als drei Monate beschäftigten Arbeitnehmer minde s- tens nach der Gehaltsgruppe III entlohnt und bei der Festlegung der Gehalt s- st u fe ausnahmslos alle beruflichen Tätigkeiten ab dem 1 8. Lebensjahr berüc k- sichtigt. 4 5 - 5 - 5 AZR 778/12 - 6 - Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.392,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fün f Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz nach näherer betrags mäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach der vertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R e- vision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zu U nrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die L Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt n ach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtige n- de Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden Tarif fähigkeit der CGZP unwirksame Tarifve r- t räge (vgl. dazu im Einzelnen: BAG 1 3. M ärz 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff.) . 6 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 778/12 - 7 - II. Der Anspruch der Klägerin auf gleiches Arbeitsentgelt ist nach § 13 Nr. 1 Arbeitsvertrag verfallen. 1. Allerdings war die Klägerin nicht gehalten, Ausschlussfristen aus u n- wirksamen Tarifverträgen der CGZP einzuhalten. Solche sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsve r- trags geworden. Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kolle k- tives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheide t jedoch aus, wenn A n- haltspunkte dafür vorliegen, nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen. Das ist vorliegend der Fall. Nur mit einer Bezugnah me auf einen wirksamen Tarifvertrag konnte die Beklagte als Klauselverwenderin den Zweck der Bezugnahme - das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreichen (BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 9 54/11 - Rn. 3 5) . 2. Die Klägerin musste die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in § 13 Arbeitsvertrag beachten. a) Diese Klausel enthält eine eigenständige arbeitsvertragliche Au s- schlussfristenregelung. Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer au s- drücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor eine r nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbare n Regelung (BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40) . Belassen es nicht tarifgebundene A r- beitsvertragsparteien nicht dabei , ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem b e- stim m ten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen G e- genständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen , bri n- gen sie damit typischer w eise zum Ausdruck, dass unabhängig von de m i n B e- zug genommenen Tarifwerk, jedenfalls (auch) die in den Arbeitsvertrag aufg e- nommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. Davon können die Arbeitsvertragsparteien abweichen , indem sie etwa einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufge e- e- bende Bedeutung be i messen und damit gleichsam die u- 11 12 13 14 15 - 7 - 5 AZR 778/12 - 8 - Des Weiteren bleibt es ihnen unbenommen, andere Kollisionsregeln für das Ver hältnis einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Kla u- sel zu den inkorporierten tariflichen Regelungen zu schaffen. Eine solche anderweitige Regelung haben die Parteien nicht getroffen. § 2 Nr. 4 Satz 4 bis Satz 6 Arbeitsvertrag sieht zwar an sich vor , dass eine au s- drücklich in den Vertrag aufgenommene Regelung nicht in jedem Falle eige n- ständige Bedeutung ha be und b ei sich widersprechenden Regelungen die tari f- lichen Bestimmungen maßgeblich sein soll t en , es sei denn, der Arbeitsver trag enthielte eine für den Arbeitnehmer günst i gere Regelung. Das führt aber nicht zur Unanwendbarkeit von § 13 Arbeitsvertrag. Denn die Kollisionsregeln in § 2 Nr. 4 Satz 4 bis Satz 6 Arbeitsvertrag setzen - für den durchschnittlichen Ve r- tragspartner des Klauselverwenders erkennbar - voraus, dass auf arbeitsve r- traglicher Ebene überhaupt eine in Bezug genommene tarifliche und eine au s- drücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Regelung Anwendung finden und kollidieren können . Das ist vorliegend nicht der F all. Wegen der Unwir k- samkeit der CGZP - Tarifverträge geht die Bezugnahmeklausel insgesamt ins Leere : Die in Bezug genommenen Tarifverträge können auf arbeitsvertraglicher Ebene keine Wirkung entfalten , damit sind die dazugehörigen Kol l isionsregeln hinfällig . b) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung hält der AGB - Kontrolle stand. aa) Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen en t- spricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben . Die Regelung findet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle. Sie ist vie l- mehr in Geltendmachung betite l- ten eigenen Paragraphen enthalten, dessen Überschrift durch Fettdruck he r- vorgehoben ist. bb) Die Klausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 3 07 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Anspr ü- 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 778/12 - 9 - che aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Ve r- bindung stehen , Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48 f.) . Die Einschränkung der Rechts folge in den Fällen, in denen der Arbei t- nehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung einzuha l- ten, führt nicht zur Intransparenz der Klausel. Sie hält den Arbeitn ehmer nicht davon ab, all e e rforderliche n Schritte zur Verhinderung des Untergangs eines Anspruchs zu unternehmen, sondern entlastet ihn, wenn er jene trotz Anwe n- dung der erforderlichen Sorgfalt nicht ergreifen konnte. cc) D ie erste Stufe der arbeitsvertr aglichen Ausschlussfristenregelung ist nicht unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie lässt dem Gläubiger eine faire Chance, seine Ansprüche durchzusetzen . E ine schrif t- liche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. r eicht nach dem Wortlaut der Klausel aus und ermöglicht es auch dem Leiharbeitnehmer, der die Entgeltregelung für vergleichbare Stammarbeitne h- mer noch nicht im Einzel nen kennt , innerhalb einer angemessenen Überl e- gungsfrist sich für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu sichern (vgl. dazu im Einzelnen : BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 50 ff.) . dd) Die wegen ihrer Kürze nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung ( § 13 Nr. 3 Arbeitsvertrag ) berührt nach dem sog . B lue - p encil - Test die Wirksamkeit der ersten Stufe einer Au s- schlussfristenregelung wie der vorliegenden nicht (vgl. BAG 1 6. Mai 201 2 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37; 1 2. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff. mwN) . 3. Die Kläg erin hat die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in § 13 Arbeitsvertrag nicht eingehalten. Sie hat den Anspruch auf gleiches Arbeitsen t- gelt , der mit der Überlassung entsteht und ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 778/12 - 10 - für die Vergütung bestimmten Zeitpun kt fällig wird (BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42 ) , erstmals mit der der Beklagten am 5. Januar 2011 zugestel l- ten Klage geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG für den gesamten Streitzeitraum bereits untergegangen. a) Der Anspruchsverfall ist nicht nach § 13 Nr. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag u n- terblieben. Danach bestehen Ansprüche fort , wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die dreimonatige Geltendmachungsf rist einzuhalten. Ein derart i- ger Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Klägerin hat keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, die eine rechtzeitige Geltendmachung hätten verhindern können. Sie wusste, dass ve r- gleichbare Stammarbeitnehmer bei der Entleiherin mehr verdienten als sie. Die bloße Unkenntnis über das Bestehen eines Anspruchs oder die objektiv unz u- treffende rechtliche Würdigung einer arbeitsvertraglichen Klausel, mit der der Verleiher von der in § 9 N r. 2 AÜG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, von dem Gebot der Gleichbehandlung abzuweichen, reicht für eine Verhinderung iSv. § 13 Nr. 2 Arbeitsvertrag nicht aus. Vertraut der Leiharbeitnehmer auf die Rechtswirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gestal tung und in diesem Z u- sammenhang auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition, so ist dieses Vertrauen ebenso wenig geschützt wie das des Verleihers ( vgl. - zur Verjä h- rung - BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 25) . Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich der im Recht l i- chen irrende Arbeitnehmer von kompetenter Stelle eine falsche Rechtsauskunft oder unzutreffenden Rechtsrat erhalten hätte (zur nachträglich en Zulassung der Kündigungsschutzklage in einem solchen Falle vgl. - statt viele r - ErfK/Kiel 1 3. Aufl. § 5 KSchG Rn. 17 mwN) . Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. b) Dem Verfall steht § 13 Nr. 2 Satz 2 Arbeitsvertrag nicht entgegen. D a- nach gilt die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Han d- lung gestützt werden. Ein solcher ist der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nicht (BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 56) . 24 25 26 27 - 10 - 5 AZR 778/12 III. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Re vis i on zu tragen. Müller - Glöge Biebl Weber Kremser S. Röth - Ehrmann 28

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