5. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.10.2013, 5 AZR 556/12.
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.10.2013, 5 AZR 556/12.
Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 AZR 918/12 - I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 4. April 2012 - 10 Ca 2397/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. September 2012 - 3 Sa 250/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein e : - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Gesetz e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 305 c Abs. 1, § 307 Ab s. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 556/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 918/12 3 Sa 250/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagte r , hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Wolff für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 918/12 - 3 - I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 21. Se ptember 2012 - 3 Sa 250/12 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Dresden vom 4. April 2012 - 10 Ca 2397/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übr i- gen - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 411,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz ab dem 5. August 2011 zu zahlen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beits gerichts Dresden vom 4. April 2012 - 10 Ca 2397/11 - wird zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1967 geborene Kläger war vom 1. Juni 2010 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, b e- schäftigt und der L GmbH als Hel fer im Bereich Lager überlassen. Der Kläger erhielt einen Bruttostundenlohn von zunächst 6,00 Euro, ab Juli 2010 von 6,40 Euro , und - Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 31. Mai 2010 zugrunde, in dem es ua. heißt: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 918/12 - 4 - 1 Vertragsgrundlagen 2. R wendet auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstlei s- ter e.V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Chris t licher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschä f- tigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land - und ernährungswir t- schaftlicher Berufe (ALE B), medsonet.Die Gesundheit s- gewerkschaft (medsonet) andererseits geschlossenen T a- rifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Ma n- teltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahmentari f- vertrag, Entgelttarifverträge West und Ost sowie Beschä f- tig ungssicherungstarifvertrag, in jeweils gültiger Fassung an. § 4 Vergütung 3. Der Lohn wird als Monatslohn am 15. Banktag des fo l- genden Kalendermonats überwiesen. Lohnzahlungen sind erst fällig, wenn der Arbeitnehmer den ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehändigten Zeitnachweisblock beim Arbeitgeber vorlegt. Die eingetragenen Arbeitszeiten müssen mindestens wöchentlich vom Kunden unterzeic h- net sein. Sie sind wöchentlich bei R einzureichen. § 14 Ausschlussfristen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich ge l- tend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, verfallen ersatzlos. 2 . Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat ab Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser Anspruch, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Frista b- lauf gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Diese Ausschlussfristen gelten nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Sie gelten - 4 - 5 AZR 918/12 - 5 - ebenfalls nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 3. Mai 2011 hat der Kläger mit der am 27. Juli 2011 eingereichten und der Beklagten am 4. August 2011 zugestellten Klage für den Zeitraum Juni 2010 bis März 2011 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Bekla g- ten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin im Strei t- zeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern nach einer Auskunft gemäß § 13 AÜG gewährt hat, verlangt und geltend gemacht, die einzelvertragliche Au s- schlussfristenregelung sei intransparent . Außerdem habe die Ausschlussfrist erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähi g- keit der CGZP zu laufen begonnen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.953,22 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf P rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. August 2011 zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelstän discher Personaldienstleister e. V. (AM P ) , der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Jede n- falls seien etwaige Ansprüche des Klägers w egen nicht rechtzeitiger G elten d- machung nach der vertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kl ä- ger 773,95 Euro brutto nebst Zinsen als Differenzvergütung für die Monate Fe b- ruar und März 2011 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Ber u- fung des Klägers der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Mit der vom 4 5 6 7 - 5 - 5 AZR 918/12 - 6 - Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagea b- weisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt ist für den Zeitraum Juni bis Dezember 2010 wegen nicht rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht stattgegeben. I. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, de m Kläger für die Zeit der Überlassung an die L GmbH das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin ihren Stammarbeitne hmern gewährte. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Verei n- barung haben die Parteien nicht getroffen. Die Bezugnahmeklausel des § 1 Nr. 2 Arbeitsvertrag, mit der die Geltung der vom Arbeitgeberverband M itte l- st ändischer Personaldienstleister e. V. (AMP) , der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010 (AMP - TV 2010) vereinbart werden sollte, ist mangels Kollision s- regelung intransparent und nach § 3 07 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. d a- zu im Einzelnen BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff. ; zur zwische n- zeitlich festgestellten fehlenden Tariffähigkeit von medsonet. Die Gesundheit s- gewerkschaft siehe BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - ) . II. Der Anspruch de s Kläger s auf gleiches Arbeitsentgelt ist, soweit er Di f- ferenzvergütung für die Monate Ju n i bis Dezember 2010 betrifft, nach § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag verfallen. 8 9 10 - 6 - 5 AZR 918/12 - 7 - 1. De r Kläger war allerdings nicht gehalten, Ausschlussfristen aus dem nicht wi rksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP - TV 2010 einzuha l- ten. Diese sind auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung Inhalt des A r- beitsvertrags geworden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 34 f.) . 2. De r Kläger musste die erste Stufe der Aussc hlussfristenregelung in § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag beachten. a) Diese Klausel enthält eine eigenständige arbeitsvertragliche Au s- schlussfristenregelung. Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer au s- drücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klause l vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14) . Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Ar beitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsve r- trag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischer w eise zum Au s- druck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifwerk jedenfalls (auch) die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das A r- beitsverhältnis gelten sollen. Zu de m vom Landesarbeitsgericht angenommenen Widerspruch a r- beitsvertraglicher und tariflicher Ausschlussfristenregelung en kann es nicht kommen, weil die Bezugnahmeklausel des § 1 Nr. 2 Arbeitsvertrag unwirksam ist und deshalb tarifliche Ausschlussfristenregelungen nicht in das Arbeitsve r- hältnis inkorporiert werden (vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 16 ) . Zudem geben weder der Wortlaut der Bezugnahmeklausel noch der der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung Anhaltspunkte für die Annahme, letztere müsse nicht beachtet werden. b) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung hält der AGB - Kontrolle stand. aa) Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen en t- 11 12 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 918/12 - 8 - spricht einer weitverbreiteten Übung im Arbeitsleben. Die Regelung findet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle. Sie ist vie l- l- ten, dessen Überschrift durch Fettdruck hervorgehoben ist. bb) Die Klausel ist nicht mangels hinreichender Tran sparenz unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Anspr ü- che aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Ve r- in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48 f.) . cc) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung ist nicht unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie lässt dem Gläubiger eine faire Chance, seine Ansprüche durchzusetzen. Eine schrif t- liche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. Leiharbeitnehmer, der die Entgeltregelung f ür vergleichbare Stammarbeitne h- mer noch nicht im Einzelnen kennt, innerhalb einer angemessenen Überl e- gungsfrist sich für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu sichern (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 50 ff.) . dd) Die weg en ihrer Kürze nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung (§ 14 Nr. 2 Arbeitsvertrag) berührt nach dem sog. b lue - pencil - Test die Wirksamkeit der ersten Stufe einer Au s- schlussfristenregelung wie der vorliegenden nicht (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff. mwN; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37 , BAGE 141, 340 ) . 3. D e r Kläger hat die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung nach § 14 Nr. 1 Arbeitsvertra g nur hinsichtlich der Differenzvergütung für die Monate J a- nuar bis März 2011 eingehalten. Er hat den Anspruch auf gleiches Arbeitsen t- gelt, der mit der Überlassung entsteht und ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fäll ig wird (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 17 18 19 20 - 8 - 5 AZR 918/12 - 9 - 954/11 - Rn. 42) , erstmals mit Schreiben vom 3 . Mai 2011 geltend gemacht. Damit konnte er die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenreg e- lung nur für Differenzvergütung ab Januar 201 1 wahren. Dass Lohnzahlu ngen für frühere Monate des Streitzeitraums gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsvertrag später als am 15. Banktag des folgenden Kalendermonats fällig geworden wären, hat de r Kläger nicht behauptet. 4. Dem Verfall steht § 14 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht entgegen. Der A n- s pruch auf gleiches Arbeitsentgelt betrifft keinen der dort genannten Ausnahm e- tatbestände. III. Zur Ermittlung der Höhe des nicht verfallenen Teils des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassung s- zeitraum anzus tellen (zum Begriff des Arbeitsentgelts vgl. BAG 1 3. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26 f.) . Bei einem teilweisen Verfall des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt wie im Streitfall beschränkt sich der Gesamtve r- traum zu beanspruchende und e r- haltene Arbeitsentgelt (BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 33) . Das Landesarbeitsgericht hat das Entgelt, das der Kläger erhalten hä t- te, wenn er unmittelbar bei der Entleiherin beschäftigt gewesen wäre, für den nicht v erfallenen Zeitraum auf insgesamt 4.943,33 Euro brutto festgestellt. D a- gegen hat die Revision Angriffe nicht erhoben. Demgegenüber hat der Kläger für die Monate Januar bis März 2011 nach den Lohnabrechnungen der Bekla g- ten insgesamt 3.757,53 Euro brutto erh alten. Dass die Beklagte in diesem Zei t- raum über das abgerechnete hinaus weiteres Arbeitsentgelt geleistet hätte, hat sie nicht behauptet. Damit ergibt sich für den nicht verfallenen Zeitraum - die Monate Januar bis März 2011 - ein Anspruch auf Differenzve rgütung iHv. 1.1 8 5,80 Euro brutto. I V . Der Zinsanspruch folgt aus § § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 21 22 23 24 - 9 - 5 AZR 918/12 V. Die Kosten entscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Mandrossa Wolff 25

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