5. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.08.2013, 5 AZR 581/11.
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.08.2013, 5 AZR 581/11.
BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 587/11 13 Sa 1705/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2013 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Müller - Glö ge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Dittrich und Busch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 587/11 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vo m 19. April 2011 - 13 Sa 1705/10 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand De r Kläger begehrt weitere Vergütung. De r Kläger ist bei m Beklagten seit 1983 als Sozialarbeiter beschäftigt. Der Beklagte war und ist nicht tarifgebunden. In dem am 18 . Oktober 198 3 a b- geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es ua.: 2 Der vereinbarte Beschä ftigungsumfang beträgt 100 % der üblichen Arbeitszeit. Sie beträgt z.Z. 40 Std. wöchentlich. § 5 Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Verg ü- tungsgruppe IV b des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen). Der BAT findet Anwendung bei Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge, bei der Urlaubsregelung, den Regelungen hinsichtlich vermögenswirksamer Leistung, Urlaubsgeld sowie der jährlichen Zuwendung (Wei h- Im ü brigen findet der BAT keine Anwe n- dung. § 7 Der Verein leistet kirchlichen Laiendienst an behinderten, gefährdeten und psychisch kranken Mitmenschen gleich welcher Konfession und gleich welcher Staatsangehöri g- 1 2 - 3 - 5 AZR 587/11 keit. Den Vertragsschließenden ist bekannt, daß der Verein seine karitativen, erzieherischen Aktivitäten in den Gre n- zen seiner finanziellen Möglichkeiten betreibt und daß dem Verein dafür ausschließlich Fremdmittel zur Verf ü- gung stehen, deren Gewährung und Höhe er nicht b e- stimmen kann. § 8 Ände rungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen ausnahmslos der Schriftform. De r Kläger ist inzwischen in Teilzeit tätig und wird nach Vergütung s- gruppe IV a BAT vergütet. Mit Wirkung zum 1. April 2004 trat das Land Hessen aus der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder aus. Bis zu diesem Zeitpunkt vergütete der B e- klagte de n Kläger entsprechend den für die Angestellten der Länder geltenden Tarifverträgen. Am 13. Juni 2008 vereinbarten das Land Hessen und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaf t - ver.di, die Gewerkschaft der Polizei , Landesb e- zirk Hessen - GdP , die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesve r- band Hessen - GEW und die Industriegewerkschaft Bau en - Agrar - Umwelt , Bu n- desvorstand - I G B AU den Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2 008 (im Folgenden: TV EVerb 2008 ) . Nach getrennten Verhandlungen schloss das Land Hessen einen gleichlautenden Tarifvertrag mit der dbb tarifunion ab. Der TV EVerb 2008 sah für Beschäftigte, auf deren Beschäftigungsve r- hältnis mit dem Land Hessen der Bunde s - Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003 angewendet wurde, zum 1. April 2008 eine lineare Erhöhung der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage um jeweils 3,0 vH vor. Darüber hinaus regelte der Tarifvertrag für Beschäftigte, die in den Monaten Januar, Februar oder März 2008 Ansprüche auf Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Land 3 4 5 6 - 4 - 5 AZR 587/11 Hessen hatten, eine Einmalzahlung iHv. 3,0 vH. Für einen Teil der Beschäfti g- ten sah der Tarifvertrag eine weit ere Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro vor. Am 14. April 2009 vereinbarte das Land Hessen mit den vorgenannten DGB - Einzelgewerkschaften sowie (wiederum nach getrennten Verhandlungen) der dbb tarifunion gleichlautende Tarifvertr ä g e Einkommensverbesser ung Hessen 2009/2010 vom 28. März 2009 (im Folgenden: T V EVerb - H 2009 /2010 ) . Der Geltungsbereich erstreckte sich auf Angestellte des Landes Hessen, auf deren Beschäftigungsverhältnis der Bundes - Angestellten - tarifvertrag vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003 Anwe n- dung fand. In den Tarifverträgen wurde ua. geregelt: 2 Lineare Erhöhung (1) Zum 1. April 2009 werden jeweils um 3,0 v.H. e r- höht 1. die Grundvergütung, die Gesamtvergütung, die Stundenvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage in der am 1. April 2008 geltenden Fassung des Tarifvertrags Ei n- kommensverbesserung 2008 vom 13. Juni 2008, (2) Die lineare Erhöhung ab 1. April 2009 ist in den Anlagen 1a bis 7 festgelegt. (3) Die Entgelttabelle, Anlage A 1 des zum 1. Januar 2010 in Kraft tretenden TV - H, ist in der Anlage 14 festgelegt. Zum 1. März 2010 wird das der Anlage A 1 z u- grunde gelegte Tabellenentgelt um 1,2 v.H. erhöht. Die Entgelttabelle, Anlage A 2, ist in der Anlage 15 festgelegt. § 4 Einmalzahlung für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (1) Die unter § 1 Ziffer 1 und 2 fallenden Beschäfti g- ten, die im Monat Juni 2009 für mindestens einen Tag Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 1. April 2009 bereits bestanden 7 - 5 - 5 AZR 587/11 hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Einmalzahlung anteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer indiv i- duell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitsze it an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vol l- beschäftigter am 1. Juni 2009 entspricht. Am 25. Mai 2009 schloss d er Beklagte mit de m bei ihm gebildeten B e- triebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer des Vereins J e.V. (im Folgenden: BV Vergütung) und eine B e- triebsvereinbarung zur Zahlung von Zulagen und der jährlichen Zuwendung (im Folgenden : BV Zulagen/Zuwendung) ab. Die BV Vergütung legt ein betriebl i- ches Gehaltsgruppenschema, e ine Vergütung entsprechend einer Entgelttabe l- le, eine stufenweise Erhöhung des Gehalts sowie ein Verfahren zur Leistung s- beurteilung fest. In der BV Vergütung heißt es ua.: 3 Besitzstandswahrung (1) Das neue Vergütungssystem gilt ab dem 01.08. 2009 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 31.07.2009 eingestellt werden. (2) Für alle zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Besitzstand s- wahrung. Sie haben das Recht, auf Antrag in das neue Vergütungssystem überzuwechseln. (3) Für den Wechsel gilt folgende Überleitungsregel: Im Falle eines Wechsels erfolgt die Zuordnung zu der Stufe im neuen Vergütungssystem unter Berüc k- sichtigung des § 5 Abs. 2 (einschlägige Berufserfa h- rung). Sodann erfolgt die Eingruppierung nach dem Verg ü- tungssystem JJ und der dort zutreffenden Verg ü- tungsgruppe. Ergibt sich eine geringere Vergütung als vor dem Wechsel, erfolgt die Einordnung in diej e- nige Stufe, die oberhalb der Vergütung der bisher i- gen Vergütungsgru ppe liegt. Die maßgebliche Verg ü- tung für den Vergleich wird dabei entsprechend dem BAT (Grundgehalt, Ortszuschlag, allgemeine Zulage und evtl. mtl. Einmalzahlungen) errechnet (Altvergü - 8 - 6 - 5 AZR 587/11 tung). (4) Danach nimmt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehm e- rin - unabhängig seiner/ihrer bisherigen Betriebsz u- gehörigkeit sowie der anrechenbaren Beschäft i- gungsjahre - an den Stufensteigerungen der Ei n- gruppierung nach dem Vergütungssystem JJ en t- sprechend dem dort ge re gelten Turnus teil. (5) Sofern der Arbeitnehmer/di e Arbeitnehmerin nicht wechselt, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppi e- rung nach BAT sowie der oben bezeichneten Altve r- gütung. Künftige mögliche Veränderungen werden weiter berücksichtigt. Am 1. September 2009 schlossen das Land Hessen und die oben g e- nannten Gewerkschaft en gleichlautend, aber getrennt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (im Folgenden: TV - H) und den Tari f- vertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in de n TV - H und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ - H) ab. Im TVÜ - H ist ua. geregelt: 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV - H. (1) 1 Der TV - H ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Landes die in Anlage 1 TVÜ - H Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) bezi e- hungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV - H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes b e- stimmt i st. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. Anlage 1 Teil A, Teil B und Teil C Teil A - Ersetzte Tarifverträge - 1. Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes - Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003. 9 - 7 - 5 AZR 587/11 Teil B - Ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen - 2. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den B e- reich der Länder vom 31. Januar 2003 6. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Länder) vom 17. Mai 1982, - mit Ausnahme der §§ 5, 6, 7 bis 10 in der am 31. März 2004 geltenden Fassung, die bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung for t- gelten 11. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 Der Beklagte wendet die vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifve r- träge nicht an. Er erhöhte seit Januar 2008 das Bruttomonatsentgelt de s Kl ä- ger s und die jeweils im November gezahlte Weihnachts zuwendung (82,07 % des jeweils gezahlten Bruttomonatsgehalts) mehrfach und leistete Einmalza h- lungen in unterschiedlicher Höhe. De r Kläger hat geltend gemacht, die Tarifverträge TV EVerb 2008 und TV EVerb - H 2009/2010 fänden jedenfalls in ergänzender Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags Anwendung. Durch die BV Vergütung sei eine Vertragsl ü- cke schon deshalb nicht in Wegfall geraten, weil diese ihm lediglich das Recht einräume, in das Vergütungssystem der Betriebsv erein barung zu wechseln. Die ihm zustehende Vergütung sei entsprechend dem TV EVerb 2008 und dem TV EVerb - H 2009/2010 zu erhöhen gewesen. Gleiches gelte für die ihm aus betrieblicher Übung bzw. nunmehr Betriebsvereinbarung zustehende Wei h- nachtszuwendung. Der B e klagte sei verpflichtet, an ihn die sich unter Berüc k- sichtigung seiner Zahlungen ergebenden Differenzbeträge zu leisten. 10 11 - 8 - 5 AZR 587/11 D e r Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.889,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 499,69 Euro brutto seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 1.344,22 Euro brutto seit dem 1. Januar 2010, aus weit e- ren 1.049,59 Euro brutto seit dem 1. Januar 2011 und aus weiteren 96,03 Euro brutto seit dem 1. April 2011 zu za h- len. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, mit § 5 des Arbeitsvertrags hätten die Parteien ausschließlich die Vergütung nach einem bundeseinheitli chen Tarifvertrag vereinbart. Demgegenüber seien der TV EVerb 2008 und der TV EVerb - H 2009/2010 auf Arbeitgeberseite von einer anderen Tarifvertragspartei geschlossen worden. Die §§ 7 und 8 des A r- beitsvertrags ließen erkennen, dass die Vertragsparteien zus ätzliche finanzielle Belastungen einer ausdrücklichen und schriftlichen Regelung vorbehalten wol l- ten. Eine Regelungslücke bestehe schon aufgrund der BV Vergütung nicht. D e- ren Vergütungssystem sei Im Falle der U n- anwendbarkei t des BAT hätten die Arbeitsvertragsparteien deren Anwendung vereinbart. Jedenfalls müsse wegen der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit die Vergütung gekürzt werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung, stattgegebe n. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesa r- beitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die im Berufungsve r- fahren erweiterte Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Kl agebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Kläger s ist begründet. Das angeg riffene Urteil ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen konnte das Lande s- 12 13 14 15 - 9 - 5 AZR 587/11 arbeitsgericht die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht abwe i- sen. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Der Senat kann aber mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend ent scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der S e- nat nicht abschließend entscheiden. 1. De r Kläger hat arbeitsvertraglich für den Zeitraum Januar 2008 bis D e- zember 2009 Anspruch auf erhöhte V ergü tung entsprechend den Vorgaben des TV EVerb 2008 und des TV EVerb - H 200 9/2010. Er kann deshalb vom Bekla g- ten die Differenzbeträge zwischen den erhaltenen Zahlungen und den ihm nach den genannten Tarifverträgen zustehenden Beträgen verlangen. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags der Parteien. Bei diesem handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, dessen Regelungen vom B e- klagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen gleichlautend verwendet und de m Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven In halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlich en Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneing e- schränkt zu überprüfen (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12) . Dies gilt auch für Verweisungsklauseln (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . 16 17 18 19 - 10 - 5 AZR 587/11 b) Gemäß § 5 des Arbeitsvertrags erh ie lt de r r- gütungsgruppe IV b Auslegung dieser Verweisungsk lausel ergibt, dass die durch den TV EVerb 2008 und TV EVerb - H 2009/2010 getroffenen Vergütungsregelungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Höhergruppierung nac h- zuvollziehen sind. aa) Allerdings führt der Wortlaut der Verweisungsklause l allein zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die verwendete Klausel weist Unklarheiten auf. Sie I V b des Bundesangestelltentarifs (Fassung das Land Hessen nicht. Das Land Hessen war zum damaligen Zeitpunkt Mi t- glied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Der Bundes - Angestelltentarif - vertrag wurde auf Arbeitgeberseite durch die Bundesrepublik Deutschland, die Tarifgemeinschaft d eutscher Länder und die Vereini gung kommunaler Arbei t- geberverbände abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, in der vertraglichen Klausel auf die von der Tarifgemeinschaft d eutscher Länder abgeschlossenen Tarifverträge Bezug zu nehmen. Wollte man allein auf den Wortla ut der Klausel abstellen, enthielte der Arbeitsvertrag eine Bezugnahme bb ) Die Auslegung des Wortlauts der Klausel unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck arbeitsvertraglicher Bezugnahmen auf tar ifliche Regelung s- werke ergibt jedoch mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass sich die Parteien auf die jeweiligen tariflichen Regelungen der Vergütung für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen - abstellend auf die Vergütungsstruktur im Anwe n- dungsbereic h des BAT - einigten. (1) Nach der st. Rspr. des BAG ist die pauschale Bezugnahme im Arbeit s- vertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in B e- zug genommenen Ta rifvertrags regelmäßig dynamisch zu verstehen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 13) , es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezu g- 20 21 22 23 - 11 - 5 AZR 587/11 nahme ( BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25 ) . Hi ervon ausgehend haben die Parteien mit § 5 des Arbeitsvertrags die Vergütung zeitlich dyn a- misch, orientiert an den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen gesta l- tet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. (2) Die Parteien haben sich mit der dynamischen Ausgestaltung der B e- zugnahme für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen anvertraut. Sinn und Zweck der Ve r- einbarung einer unternehmensfremden tariflichen Vergütungsregelung für den öffentlichen Dienst ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Ve r- gütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des A r- beitgebers mit denen des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klaus el auf das Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs - und Arbeitsmarktgründen, dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BA G 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26; 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 22) . Die Klausel ist deshalb als Verweisung auf die sich im Rahmen des Vergütungssystems des BAT vol l- ziehende Tarifentwicklung zu verstehen, die für die tarifgebundenen Angestel l- ten des Landes Hessen maßgeblich ist. n- s- tem ( vgl. BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 22, 23 ) gebraucht worden, das für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet. (3) § 5 des Arbeitsvertrags kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vergütung statisch festgeschrieben wurde. Für die Annahme, die A r- beitsvertragsparteien hä tten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst Bezug nehmen wollen, bedarf es weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25, 26; 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 23) . An diesen fehlt es. Die Klausel spricht vielmehr dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien davon ausgegangen sind, jedenfalls 24 25 - 12 - 5 AZR 587/11 grundsätzlich würden in dem in Bezug genommenen Bereich auch weiterhin Tarifvert räge abgeschlossen und die Arbeitsbedingungen von den Tarifve r- tragsparteien der Entwicklung angepasst werden. (4) § 5 des Arbeitsvertrags kann nicht als Bezugnahme auf die ohne Bete i- ligung des Landes Hessen vereinbarten Tarifverträge TVöD oder TV - L ausg e- legt werden, die die Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ablösten. (a) Allgemein ist davon auszugehen, dass nicht tarifgebundene Arbeitsve r- tragsparteien, die ihre materiellen Arbeitsbedingungen dynamisch an ein em Tarifvertrag orientieren, denjenigen Tarifverträgen folgen wollen, die von den Tarifvertragsparteien des ursprünglich in Bezug genommen Tarifvertrags abg e- schlossen werden. Die übereinstimmende Orientierung von Arbeitsvertragspa r- teien an der Entwicklung eines Tarifvertrags oder Tarifwerks ist insbesondere, wenn sie nicht tarifgebunden sind, zumindest auch geprägt von dem Vertrauen in die konkreten Tarifvertragsparteien, so dass den von diesen abgeschloss e- nen (Folge - )Tarifverträgen im Zweifel eine größere Arbeitsvertragsnähe zuz u- messen ist. Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifve r- trag u m einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin g e- meinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folg e- regelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifv ertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten sta n- den (BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 33) . (b) Dies sind vorliegend die für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen maßgebliche n Tarifvertragsparteien. Dem steht nicht entgegen, dass das Land Hessen am Abschluss der ursprünglich in Bezug genommenen Tarifverträge nur vermittelt durch die Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft d eutscher Lä n- der beteiligt war, denn die Parteien haben , wie sich aus dem Klammerzusatz i- 26 27 28 - 13 - 5 AZR 587/11 chen Dienst des Landes Hessen und nicht auf eine hiervon abweichende Tar i- fentwicklung im Bereich des Bundes oder anderer Bundesländer abgestellt . (5) Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses bleibt für eine Anwendung der zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossenen BV Vergütung und BV Zulagen/Zuwendung anstelle der tariflichen Regelungen des TV EVerb 2008 und des TV EVerb - H 2009/2010 k ein Raum, weil die vertragliche Reg e- lung bis zur Ablösung des Tarifsystems des BAT durch den TV - H am 1. Januar 2010 nicht lückenhaft war. (6) Dem gefundenen Auslegungsergebnis steht nicht der in § 7 des A r- beitsvertrags enthaltene Hinweis auf die Finanzie rung des Beklagten aus Fremdmitteln entgegen, denn die Parteien stellten in Kenntnis und trotz dieses Umstands mit § 5 des Arbeitsvertrags auf das unternehmensfremde Tarifsy s- tem für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen ab. (7) Da sich die Anwendung der genannten Tarifverträge bereits aus § 5 des Arbeitsvertrags ergibt, bedurfte es auch keiner ergänzenden schriftlichen Vereinbarung iSv. § 8 Arbeitsvertrag. c) Offenbleiben kann, ob § 5 des Arbeitsvertrags als Bezugnahme auf die vom Land Hessen mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB oder auf die mit der dbb tarifunion abgeschlossenen Tarifverträge TV EVerb 2008 und TV EVerb 2009/2010 auszulegen ist und, ob es sich bei den vom Land Hessen mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifvert rägen um Einheitstarifverträge oder um mehrgliedrige Tarifverträge im engeren Sinne ( zur Terminologie: BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - zu III 4 a und b der Gründe; 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 22 , BAGE 120, 84 ) handelt. Die Beantwortung der vo rgenannten Fragen ist für die vo m Kläger ge l- tend gemachten Zahlungsansprüche nicht entscheidungserheblich, weil sich unabhängig davon, welchen Tarifvertrag man zugrunde legt, Zahlungsanspr ü- che in gleicher Höhe ergeben. Die TV EVerb 2008 und TV EVerb - H 2009 /2010 wurden vom Land Hessen mit den DGB Gewerkschaften und der dbb tarifunion nach getrennten Verhandlungen abgeschlossen. Es handelt sich jedenfalls i n- 29 30 31 32 33 - 14 - 5 AZR 587/11 soweit um parallele, voneinander unabhängige Tarifverträge. Die Tarifverträge sind allerdings gleichlau tend, so dass trotz der Existenz mehrerer Tarifverträge nebeneinander die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen einheitlich geregelt wurde. Jeder dieser Tarifverträge ist auf die einmalige Einkommensverbesserung und nicht e ine eigenständige Weiteren t- wicklung gerichtet. Die mögliche Fortentwicklung eines Tarifvertrags ist für die kraft Bezugnahme anzuwendende Entgelttabelle unerheblich. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die partielle Bezugnahme auf den BAT und den dies en ergänzenden Tarifverträge aufgrund des Fehlens einer Kollisionsregel noch hinreichend transparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB war (zur Transparenz arbeitsvertraglicher Verweisungsklauseln: BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 30 - 32) . Auf eine mögli che Unwirksamkeit der Klausel könnte sich d er Beklagte nicht berufen. D ie Folgen der Unwirksamkeit einer AGB - Klausel sind allein vom Verwen der zu tragen (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16; 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05 - Rn. 15) . 2. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 ist die Klage unschlüssig. Für di e- se Zeit steht de m Kläger keine Vergütung auf der Grundlage der bisherigen t a- riflichen Regelungen mehr zu. Der TV - H löste die bis dahin für das Arbeitsve r- hältnis maßgeblichen tariflichen Regelung en ab. Allenfalls kämen Ansprü che auf der Grundlage des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen TV - H in Betracht. a) Der am 1. Januar 2010 in Kraft getretene TV - H ersetzte gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ - H mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die in der Anlage 1 Teil A und Teil B TVÜ - H genannten Tarifverträge. Hierzu gehören gemäß Anlage 1 Teil A Nr. 1 TVÜ - H der BAT und gemäß Anlage 1 Teil B Nr. 2, 6, 11 TVÜ - H der Verg ü- tungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT, der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Länder) und der Tarifvertr ag über eine Zuwendung für Angestellte. Der TV EVerb - H 2009/2010 nahm diese Entwicklung vorweg, indem er in § 2 Abs. 3 TV EVerb - H 2009/2010 lediglich auf den TV - H Bezug nahm und die in den A n- lagen A1 und A2 zum TV - H festgelegten Entgelttabellen für die Bes chäftigten des Landes Hessen ab 1. Januar 2010 bzw. ab 1. März 2010 mit den Anl a- gen 14 und 15 zum TV EVerb - H 2009/2010 zum Gegenstand der tariflichen 34 35 - 15 - 5 AZR 587/11 Regelung machte. Die Regelungen des TV EVerb - H 2009/2010 für die Zeit ab 1. Januar 2010 stellten auf die V ergütungsstruktur des TV - H ab und basierten auf dieser. Für die Vergütungshöhe der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen sind damit seit 1. Januar 2010 nicht mehr die sich aus den Regelungen des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT, des Tarifvertrags Zulagen sowie des Tarifvertrags Zuwendungen iVm. den TV EVerb - H 2009/2010 ergebenen Beträge maßgeblich, sondern die Bestimmungen des TV - H, insbesondere die Entgelttabellen der Anlage A1 und A2 zum TV - H. Im Land Hessen wurden die für das Vergütungssystem des BAT maßgeblichen Tarifverträge durch den TV - H abgelöst. b) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel in § 5 des Arbeitsvertrags trägt auch bei der unter I 1 der Gründe dargestellten Auslegung keine Erstreckung auf den TV - H. Im Gegensatz zum TV EVerb 2008 und zum TV EVerb - H 2009/2010, soweit letzterer die Vergütung bis zum 31. Dezember 2009 regelt, wurde im TV - H die für den Anwendungsbereich des BAT maßgebliche Verg ü- tungsstruktur nicht beibehalten. Deshalb wird der TV - H nicht von der vertragl i- t- r- trag der Parteien aufgenommen. c) Dass sich die Vergütung des Kläger s nach den Bestimmungen des TV - H ric htet, ergibt jedoch eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags. aa) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene zeitdynamisch ausgesta l- tete Bezugnahme auf die Vergütungsstruktur des BAT ist durch die Ablösung dieses tariflichen Regelungswerks zu einer statischen geworden, weil das O b- jekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 16) ü- tung auf den Z eitpunkt der Ablösung der bisher für die Vergütung maßgeblichen tariflichen Regelungen entsprach nicht dem Willen der Parteien. Der Vertrag ist 36 37 38 39 40 - 16 - 5 AZR 587/11 nachträglich lückenhaft geworden, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf der Dynamik der tariflichen Vergüt ungsregelungen aufbaute. bb) Die nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergä n- zenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass sich die Parteien den Vergütungsregelungen des TV - H unterworfen hätten. (1) Im Wege der ergänzenden V ertragsauslegung tritt anstelle der lücke n- haften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparte i- en vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer R egelung bekannt gewesen wäre (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 18; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 33) . Die ergänzende Vertragsauslegung von allg e- meinen Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisiere n- den, am Willen und Inte resse der typischerweise an Geschäften dieser Art b e- teiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten Personen. Die Vertragsergänzung muss de s- halb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lö sung eines stets wiede r- kehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsaus legung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend. Das gilt auch, wenn sich eine Lücke erst nachträglich als Folge des weiteren Ve r- laufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anz u- knüpfen, denn die in ihm enthaltenen Re gelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einer e- dacht (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 33 mwN) . (2) Ausgehend von diesem Maßstab hätten die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Ablösung des in Bezug genommenen tariflichen Regelungswerks das diesem nachfolgende tarifliche Regelungswerk für den 41 42 43 - 17 - 5 AZR 587/11 öffentlichen Dienst des Landes Hessen vereinbart, also den TV - H und dessen begleitende Übergangsregelun gen. (a) Die Ablösung der bisher geltenden Tarifwerke durch den TV - H wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änd e- rung der im Arbeitsvertrag benannten Tarifverträge. Mit dem Nachvollziehen der Tarifentwicklung au f arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht a n- ders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen, deren Regelungsmacht sich die Parteien durch die Bezugnahmeklausel in § 5 des Arbeitsvertra gs anvertrauten, die für ihren Tarifbereich maßgebliche Vergütungsstruktur des BAT reformiert und ihr einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 20) . In diesem Zusammenhang ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob es sich be i dieser Tarifreform um eine Tarifsukzession oder um einen Tarifwechsel handelte. Maßgebend ist ausschließlich der nach Auslegung gewonnene Inhalt der einzelvertraglichen Verweisungsklausel ( BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 36 ) . (b) Einer ergänzen den Auslegung der Vergütungsvereinbarung in diesem Sinne steht nicht entgegen, dass die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags die e i- nem Beschäftigungsumfang von 100 % entsprechende Arbeitszeit unabhängig ist der Vergütungsanspruch des Klägers ausgehend vom beim Beklagten üblichen Arbeitszeitvolumen einer Vollzeitkraft unter Berücksichtigung der Teilzeittäti g- keit des Klägers zu ermitteln. (c) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ni cht angenommen werden, dass die Vertragsparteien die entstandene Regelungslücke durch Anwendung der BV Vergütung und der BV Zulagen/Zuwendung geschlossen hätten. (aa) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen d a- hingehend gestalten, dass sie der Abänderung durch betriebliche Normen u n- terliegen. Das kann ausdrücklich oder konkludent geschehen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern 44 45 46 47 - 18 - 5 AZR 587/11 auch bei einzelvertraglichen Abreden. Eine solche konk ludente Abrede ist r e- gelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in allgemeinen G e- schäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit der Ve r- wendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber deu t- lich, dass im Betrieb einheitliche Arbeitsbedingungen gelten sollen. Eine b e- triebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem en t- gegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber ausdrücklich Arbeitsb e- dingungen vereinbaren, die unabhängig von einer im Be trieb geltenden norm a- tiven Regelung Anwendung finden sollen ( BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 59, 60 ) . (bb) Letzteres ist hier der Fall. Die Parteien haben in § 5 des Arbeitsvertrags I V b des Bu n- Regelungen in Bezug genommen. Mit dem Zweck dieser dynamischen Bezu g- nahme auf Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes des Landes He s- sen, eine Gleichstellung mit den i n diesem Bereich beschäftigten Angestellten zu erreichen, wäre eine Anwendung der allein für den Bereich des Beklagten maßgeblichen betrieblichen Regelungen nicht vereinbar. d) Im Rahmen der hier vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung kann, anders als im Fall einer aufgespaltenen Tarifsukzession ( vgl. hierzu: BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 24 ) , dahingestellt bleiben, ob die Parteien, wenn sie die Lückenhaftigkeit der vertraglichen Regelung bei Abschluss des Arbeitsvertrags bedacht hätten, auf die vom Lan d Hessen mit den DGB - Mitgliedsgewerkschaften oder die mit der dbb tarifunion vereinbarten Tarifve r- träge Bezug genommen hätten. Die Tarifverträge sind gleichlautend, so dass trotz der Existenz mehrerer Tarifwerke nebeneinander die Vergütung d er Ang e- stellten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen, an der sich die Parteien orientieren wollten, einheitlich geregelt wurde. Für di e Höhe der Zahlungsa n- sprüche des Kläger s ist es deshalb nicht entscheidungserheblich, welches T a- rifwerk zugrunde ge legt wird. Käme es künftig darauf an, müsste dies mittels weiterer ergänzender Vertragsauslegung geklärt werden. 48 49 - 19 - 5 AZR 587/11 II. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts nicht entscheiden. De r Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eine r erhöhten Wei h- nachts zuwendung für die Jahre 2008 bis 2010 nicht schlüssig begründet . Auf welcher Rechtsgrundlage sich dieser Anspruch ergeben soll, hat de r Kläger nicht dargelegt. A uch wenn unter dem Begriff Vergütung iSd. § 5 des Arbeit s- vertrags alle finanziellen Leistungen zu verstehen sind, die das in Bezug g e- nommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (vgl. BAG 10 . November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 17) , ergibt sich hieraus der vo m Kläger geltend gemachte A n- spruch nicht. Selbst wenn der B eklagte in der Vergangenheit die Weihnacht s- zuwendung den Erhöhungen des regelmäßig gezahlten Monatsentgelts ang e- passt haben sollt e, hätte es für die Annahme eines Anspruchs aus betrieblicher Übung der Darlegung besonderer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass aus der Sicht der Belegschaft der Beklagte auch künftig eine entsprechende Anpassung vornehmen wolle (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 15 mwN) . Solche Anhaltspunkte hat de r Kläger nicht vorgetragen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag unter B e- rücksichtigung der Anwendbarkeit des TV - H ab 1. Januar 2010 zu ergänzen. Der Senat ist insoweit gehindert, die Klage als unschlüssig abzuweisen, weil de m Kläger kein rechtlicher Hinweis auf die Anwendbarkeit des TV - H erteilt wurde und es an tatsächlichen Fes tstellungen zur Entgeltstufe des Kläger s und damit der Anspruchshöhe fehlt. Der Senat ist auch deshalb an einer abschließenden Entscheidung g e- hindert, weil der Tatbestand des Berufungsurteils hinsichtlich der im Berufung s- verfahren erfolgten Klageerweiterung so lückenhaft ist, dass eine abschließe n- de Überprüfung der Revisionsangriffe nicht möglich ist. Es li egt ein Mangel im Tatbestand vor, der auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksic h- tigen ist (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 2 AZR 599/06 - Rn. 14; Musielak /Ball ZPO 10. Aufl. § 559 Rn. 18 mwN) . Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts kann en t- 50 51 52 53 - 20 - 5 AZR 587/11 gegen § 69 Abs . 3 Satz 1 ArbGG nicht entnommen werden, welchen Streitstoff dieses der Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Urteil enthält keine auch nur gedrängte Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien (vgl. zu diesem notwendigen Inhalt: BAG 24. Mä rz 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 11, 12) . Der Sach - und Streitstand ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgrü n- den, denn diese befassen sich nicht mit der Klageerweiterung. Mangels einer Bezugnahme auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze im Urteil und im Sitzungsprotokoll, das keine weiteren tatsächlichen Feststellungen enthält, ist der Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehindert, den schriftsätzlichen Vo r- trag der Parteien, soweit sich dieser auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachten For derungen bezieht, zu berücksichtigen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Müller - Glöge Biebl Weber Dittrich Busch 54

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