5. Senat - Mindestentgelt in der Pflegebranche
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Mindestentgelt in der Pflegebranche
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 1101/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 13. März 2012 - 6 Ca 8962/10 - Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 28. November 2012 - 4 Sa 48/12 - Für die A mtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Mindestentgelt in der Pflegebranche Bestimmung en : A E ntG § 5 Nr. 1, § 11 Abs. 1; ArbZG § 1, § § 4, 7 Abs. 1; BGB § § 134 , 611 Abs. 1; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pfl ege Arb b V) vom 15. Juli 2010 § § 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Leits atz : Das Mindestentgelt nach § 2 Pfl ege Arb b V ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1101/12 4 Sa 48/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2014 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägeri n, p p. Klägerin , Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. November 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Rehwald und Pollert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 1101/12 - 3 - 1. D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeits gerichts Baden - Württemberg vom 28 . November 2012 - 4 Sa 48/12 - wi rd zurückgewi e- sen. 2. Die Beklagte hat die Kosten de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung und dabei insbesondere darüber, ob das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende A r- beitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenveror d- nung - PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Die 1954 geborene Klägerin war vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2010 bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Arbeitsort war das Haus der Katholischen Schwesternschaft V e.V. in S . Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2010 zugru n- de, in dem es ua. heißt: 1 Der Arbeitnehmer wird mit der Wirkung vom 01.07.2010 als Pflegehelferin für die Rudu Pflege und Betreuung an der Pflegestelle VS für Sr. E , Sr. U und Sr. C u n b e fri s tet eingestellt. Er ist nach jeweiliger näherer Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, Pflege - und sonstige Dienstleistungen für die pflegebedürftigen Personen zu erbringen. Die Dienstlei s- tungen erfolgen in der Regel in dem Haus der Pflegeb e- dürftigen. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 1101/12 - 4 - § 3 1. Der Arbe 1.685,85 brutto monatlich. (nur gültig für die o.b.a. Personen) 2. Es ist wird eine Arbeitszeit von 204 Rudu - Einsätzen abzüglich der 24 Urlaubstage sind 180 Rudu - Einsätzen / Arbeitstagen p/Jahr der vereinbart. 3. Der Arbeitnehmer ist jedoch auf Anweisung der Arbeitgebers verpflichtet, Mehr - und Überarbeit zu leisten. 4. Rudu wird berechnet nach Pflegemodulen / Pfleg e- zeiten dabei wird der Mindeslohn anzuwenden, Hauswirtschaftliche Tätigkeit, Bereitschaft und A n- wesenheit gesondert Ruhezeiten und Pausen we r- den nicht vergütet. (siehe Stellenbeschreibung) Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden nicht vergütet. Die Klägerin leistete im Streitzeitraum August bis Oktober 2010 Rund - um - die - Uhr - Dienste vom 6. August, 21 : 00 Uhr , bis zum 20. August, 12 :00 Uhr, vom 2. September, 21: 00 Uhr , bis zum 16. September, 12: 00 Uhr , und vom 30. September, 21 : 00 Uhr, bis zum 15. Oktober, 12 : 00 Uhr. Dabei bewohnte sie im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbare r Nähe zu den zu b e- treuenden Schwestern. Von diesen leiden Sr. E und Sr. U an Demenz und sind an den Rollstuhl gebunden. Sr. C kam am 15. August 2010 ins Kra n ke n haus und verstarb dort. Neben Pflegeleistungen oblagen der Klägerin auch T ä tigk e i- ten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwe s tern (wie zB Zubereiten von Frühstück und Abendessen, Geschirr spülen, Wechseln und Waschen von Wäsche). Täglich von 11 : 45 bis 12 : 45 Uhr na h men die Pfl e geb e- dürftigen am gemeinsamen Mittagessen der Schwester n schaft, von 17 : 50 bis 18 : 50 Uhr am Gottesdienst teil . Mit der am 19. November 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin ua. geltend gemacht, während der Rund - um - die - Uhr - Dienste durchgehend gearbeitet zu haben. Das Mindes tentgelt nach § 2 PflegeArbbV sei zudem nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst zu za h- len. 4 5 - 4 - 5 AZR 1101/12 - 5 - Die Klägerin hat zuletzt - soweit die Klage in d i e Revisionsinstanz g e- langt ist - sinngemäß beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.198,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 670,53 Euro seit dem 16. September 2010, aus 696,03 Euro seit dem 16. Oktober 2010 und aus 832,03 Euro seit dem 16. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin habe nicht rund um die Uhr gearbeitet , sondern arbeitstäglich minde s- tens vier Stunden Pause nehmen können . Sie habe in der Zeit von 21 : 00 bis 06 : 30 Uhr allenfalls Rufbereitschaft gehabt und nachts schlafen können. Zudem sei Bereitschaftsdienst nicht mit dem Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV zu entlohnen. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund - um - die - Uhr - Dienst stattgegeben. Mit der vom Landesarbeits gericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur weiteren Vergütungszahlung neb st Zinsen veru r- teilt. Die Klage ist in dem noch anhängigen Umfang begründet. Das folgt aus § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. I. Streitgegenständlich ist in der Revisionsinstanz aufgrund der b e- schränkten Revisionseinlegung der Beklagten und mangels Anschlussrevision der Klägerin die Differenzvergütung, die sich aus der Differenz zwischen der 6 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 1101/12 - 6 - arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung und dem Mindestentgelt von - im Streitzeitraum - 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV ergeben kann . Das sind auf der Basis vo n 22 Arbeitsstunden je Arbeitstag - rechnerisch unstreitig - für den Monat August 2010 670,53 Euro brutto, für den Monat September 2010 696,03 Euro brutto und für den Monat Oktober 2010 832,03 Euro brutto. II. Die Klägerin hat Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 P flegeArbbV nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Das ergibt die Auslegung der Norm, die die arbeitsvertra g- lich e V ergütungsabrede in der Entgelthöhe korrigiert. 1. D ie Pfleg eArbbV ist wirksam ( vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 17 ff. ; zur Verfassungsmäßigkeit entsprechender Verordnungen siehe auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn . 17 ff. ) . Das stellt die Beklagte nicht in Frage . Für eine (erneute) Prüfung der Wirksamkeit der PflegeArbbV besteht von Amts wegen kein Anlass (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21 f.) . 2. Der Geltungsbereich der PflegeArbbV ist eröffnet . Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Landesarbeitsgericht hat zudem festgestellt , dass die Beklagte einen Pflegebetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PflegeArbbV betreibt und die Klägerin mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflege und Betreuung der Schwestern E , U und C überwiegend pfl e g e r i sc he Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI erbrac h- te, § 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV . 3 . Das Mindestentgelt nach § Damit knüpft die Norm - entsprechend den Gepflogenheiten der Tarifpa rtner und auch vieler Arbeitsvertragsparteien, als Entgelt einen bestimmten Euro - B etrag in Relation zu einer bestimmten Zeiteinheit (zumeist Stunde oder Monat, bisweilen auch Tag, Woche, Jahr) bzw. dem Umfang der in einer bestimmten Zeiteinheit zu leistend en Arbeit festzusetzen - r- 11 12 13 14 - 6 - 5 AZR 1101/12 - 7 - Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 611 Abs. s- damit unabhängig ist von der a r- beitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitne h- mer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 143, 107) . Er hat sich aber zur Unterscheidung von Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, zei tlichem Umfang der zu vergütenden Arbeit und Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes eingebürgert (vgl. Wank RdA 2014, 285) . Die A n- knüpfung des Mindestlohns an die vergütungspflichtige Arbeitszeit bestätigt § 3 Abs. 1 Satz r- 4 . Damit ist das Mindestentgelt in der Pflegebranche zu zahlen für die ve r- traglich vere inbarte Arbeitszeit bzw. - präziser - für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt oder, was im Streitfall nicht erheblich ist, aufgrund gesetzlicher Entgeltf ortzahlungstatbestände von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. § 2 PflegeArbbV stellt weder auf die Art der Tätigkeit ( § 11 Abs. 1 iVm. § 5 Nr. 1 A E ntG ) , noch auf die Intensität der Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitsch aftsdienst) ab. Ist der Anwe n- dungsbereich der PflegeArbbV eröffnet, weil der Arbeitnehmer in einem Pfleg e- betrieb überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI zu erbringen hat, muss deshalb d as Mindest en t- ge lt auch für die nicht pflegerischen (Zusammenhangs - )Tätigkeiten (wie zB im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) und für alle Formen von Arbeit gezahlt werden. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschut z- rechtlich Arbeitszeit , § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG ( zur gesetze s- historischen Entwicklung aufgrund von Vorgaben des Unionsrechts , vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 42, BAGE 119, 41) , sondern vergütung s- pflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Denn dazu zählt nicht nur jede Täti g- keit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern 15 16 - 7 - 5 AZR 1101/12 - 8 - auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbei t- nehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arb eitgeber bestimmten Stelle anw e- send sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 137, 366) . Diese Voraussetzung ist bei der Arbeitsbereitschaft, die gemeinhin umschrieben wird als Zeit wacher Au f- merksamkeit im Zustand der Entspannung ( vgl. ErfK/Wank 1 5 . Aufl. § 2 ArbZG Rn. 21) , und dem Bereitschaftsdienst gegeben. In beiden Fällen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Ar beitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzune h- men . B ei der Arbeitsbereitschaft hat der Arbeitnehmer von sich aus tätig zu (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19; vgl. z um Ganzen auch : Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 33 ff. ; Schliemann 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 ff., jeweils mwN ) . Zwar kann für diese Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 32, BAGE 137, 366 ) . Von dieser Möglic h- keit hat aber der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege weder in § 2 noch in den übrigen Bestimmungen der PflegeArb bV Gebrauch gemacht . Deshalb ist es unerheblich, ob arbeitsvertraglich für den Bereitschaftsdienst eine g eringere Vergütung vereinbart werden sollte. In einer solchen Auslegung wäre der - sprachlich gänzlich missglückte - § 3 Nr. 4 Arbeitsvertrag wegen Ve rstoßes gegen § 2 PflegeArbbV unwirksam, § 134 BGB. 5 . Danach schuldet die Beklagte jedenfalls für die vom Lande sarbeitsg e- richt angesetzten 22 Stunden pro Arbeitstag das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Denn die Klägerin musste sich , so sie keine Vollarbeit leistete, auch nach dem Vorbringen der Beklagten rund um die Uhr bei oder jedenfalls in der Nähe der zu pflegenden Schwestern aufhalten, um bei Bedarf tätig werden zu können . Sie durfte die in § 1 Arbeitsvertrag bezeichnete Pflegestelle ni cht verlassen. Ob die Klägerin in der Zeit von 11 : 45 bis 12 : 45 Uhr und 17 : 50 bis 18 : 50 Uhr tatsächlich Pausen im Rechtssinne hatte, braucht der Senat nicht zu 17 - 8 - 5 AZR 1101/12 - 9 - entscheiden. Die diesbezügliche Wertung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin nicht angegrif fen. Soweit die Beklagte die Zeit von 21 : 00 bis 06 : 30 Uhr als Rufbereitschaft bewertet wissen will, verkennt sie, dass eine solche nicht schon dann vorliegt, wenn die Arbeit nur r- den muss. Rufbereitschaft setzt - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - vielmehr voraus , dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeit s- platz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, so n- dern - unter freier Wahl des Aufenthaltsor ts - lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können ( EuGH 3. Oktober 2000 - C - 303/98 - [Simap] Rn. 50, Slg. 2000, I - 07963; BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 51 9 /05 - Rn. 41, B AGE 119, 41; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 48 ff. ; ErfK/Wank 15. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 30; Schliemann 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 28 ff., jeweils mwN) . Dass die Klägerin berechtigt gew e- sen wäre, des Nachts die in § 1 Arbeitsvertrag genannte Pflegestelle zu verla s- sen u nd eigenen Interessen nachzugehen, hat die Beklagte nicht behauptet. Ob die Klägerin , wie die Beklagte vorbringt, nachts (durch - ) schlafen konnte, ist für die Einordnung als Bereitschaftsdienst ohne B elang . Die Rüge der Revision , das Landesarbeitsgericht h abe die Zeit von 13 : 0 0 bis 15 : 00 Uhr der zu pflegenden Schwestern ) unter Übe r- gehen von - in der Revisionsbegründung nicht näher konkretisierten - Bewei s- angeboten zu Unrecht nicht als Pause bewertet, greift nicht durch. N ach § 4 ArbZG sind - nicht zur Arbeitszeit zählende und nicht nach § 611 Abs. 1 BGB zu vergütende - Pausen im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeit raums bestimmen kann (BAG 23. September 1992 - 4 AZR 562/91 - zu I 2 der Gründe; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 10; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 9; ErfK/Wank 1 5 . Aufl. § 4 ArbZG Rn. 1; Schliemann 2. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 6, jeweils mwN) . Uns Pflegestelle anwesend sein, um bei Bedarf jederzeit die Arbeit auf nehmen zu können. 18 19 - 9 - 5 AZR 1101/12 6 . Die Anzahl der im Streitzeitraum geleisteten Dienste ist unstreitig. Auch im Übrigen hat die Revi sion die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Höhe der Differenzvergütung in rechnerischer Hinsicht nicht angegriffen. III . Zinsen auf die Differenzvergütung stehen der Klägerin jeweils ab dem 16. des Folgemonats zu , § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 BGB iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Laux Biebl Rainer Rehwald Dirk Pollert 20 21 22

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