5. Senat - Entgeltfortzahlung an Feiertagen - MTV Druck
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Entgeltfortzahlung an Feiertagen - MTV Druck
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 139/12 5 Sa 989/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Mai 2013 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 15. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsge-richts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den - 2 - 5 AZR 139/12 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz-Donné und die ehrenamtliche Richterin Christen für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts München vom 30. November 2011 - 5 Sa 989/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen aus 309,47 Euro brutto erst ab dem 2. Juli 2011 zu zahlen hat. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Vergütung ausgefallener Arbeitsschich-ten. Der Kläger ist bei der beklagten Druckerei, die Erzeugnisse der Tages-presse herstellt, als Maschinenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die ge-werblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juli 2005 (im Folgenden: MTV Druck) Anwendung. In diesem ist ua. bestimmt: „… § 6 Gesetzliche Feiertage 1. Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feier-tages ausfällt, ist der entsprechende Lohnausfall zu bezahlen. 2. Die Feiertagsbezahlung erfolgt in der Weise, dass der Arbeitnehmer für den Tag den gleichen Lohn ohne Zuschlag für Feiertagsarbeit und ohne Antritts-gebühr erhält, den er verdient haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Dazu gehören auch etwaige Über-stunden, nicht jedoch die durch vor- oder nachgela-gerte Arbeit geleisteten Überstunden. 1 2 - 3 - 5 AZR 139/12 - 4 - 3. Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Be-zahlung für diese Feiertage. 4. Wird an einem Feiertag gearbeitet, erhält der Arbeit-nehmer die Feiertagsbezahlung gemäß Ziff. 1, je-doch bleibt der Zuschlag für Sonntagsarbeit insoweit unberücksichtigt, als er durch den Zuschlag für die Feiertagsarbeit ersetzt wird. Außerdem wird der für die Feiertagsarbeit zustehende Lohn einschließlich etwaiger Antrittsgebühr bezahlt. § 7 Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, Antrittsgebühr 1. a) Die zuschlagspflichtige Arbeitszeit an Sonnta-gen oder gesetzlichen Feiertagen liegt inner-halb der Zeitspanne von 24 Stunden. Ihr Beginn am Sonntag- oder Feiertagmorgen ist derselbe wie der nach § 8 Ziff. 1 a) Abs. 2 vereinbarte Beginn der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit. b) Eine am Samstagabend begonnene Nacht-schicht ist keine Sonntagsarbeit. Eine am Abend vor einem Feiertag begonnene Nacht-schicht ist keine Feiertagsarbeit. Reicht diese Nachtschicht jedoch in den Beginn der Sonntags- oder Feiertagsarbeit hinein, sind die in die Sonntagsarbeitszeit fallenden Stun-den mit dem Zuschlag für Sonntagsarbeit bzw. die in die Feiertagsarbeitszeit fallenden Stun-den mit dem Zuschlag für Feiertagsarbeit ge-mäß § 8 Ziff. 1 d) zu bezahlen. Entsprechendes gilt, wenn die dem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag folgende Frühschicht noch in der Sonn- oder Feiertagsarbeitszeit beginnt. …“ Die Beklagte praktiziert ein Schichtplansystem, das jeweils die Tage Sonntag bis Freitag (einschließlich Feiertage) umfasst. In der am Sonntag-abend beginnenden Schicht wird die jeweilige Montagsausgabe hergestellt. Nach dem Schichtplan war der Kläger für die am Ostersonntag, dem 24. April 2011, und am Pfingstsonntag, dem 12. Juni 2011, jeweils um 20:00 Uhr begin- 3 - 4 - 5 AZR 139/12 - 5 - nenden und am darauffolgenden Montag um 4:00 Uhr endenden Schichten eingeteilt. Die Beklagte rief mit der Begründung, dass am Oster- und Pfingst-montag keine tagesaktuelle Zeitung erscheine und deshalb das Sonntags-arbeitsverbot eingreife, die Arbeitsleistung des Klägers nicht ab und zahlte für diese Schichten keine Vergütung. Der Kläger hat Feiertagsvergütung für diese Schichten in Höhe der Grundvergütung nebst Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen geltend ge-macht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 618,94 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz aus 309,48 Euro seit dem 1. Juni 2011 sowie aus 309,47 Euro seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Arbeit sei nicht feier-tagsbedingt ausgefallen. Sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden. Der Anspruch folge auch nicht aus dem von ihr zu tragenden Betriebsrisiko. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Vergütung der am Oster- und Pfingstsonntag 2011 jeweils ab 20:00 Uhr ausgefallenen Arbeitsschichten. Lediglich die Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts ist zu korrigieren. 4 5 6 7 8 - 5 - 5 AZR 139/12 - 6 - I. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Feiertagsbezahlung besteht dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist (BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 1 der Gründe). 1. Die am Oster- und Pfingstsonntag beginnenden Arbeitsschichten des Klägers sind wegen des Oster- und Pfingstmontags 2011 ausgefallen. Bei die-sen Tagen handelt es sich im Freistaat Bayern um gesetzliche Feiertage, Art. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz. 2. § 9 Abs. 2 ArbZG, wonach bei einer Inkongruenz von Feiertag und Schicht, die Feiertagsruhezeit jeweils um sechs Stunden nach vorn oder hinten verschoben werden kann, steht dem nicht entgegen. Diese Norm lässt den zivilrechtlichen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG unberührt. § 9 Abs. 2 ArbZG ergänzt lediglich die Vorschrift zur öffentlich-rechtlichen Feier-tagsruhe, § 9 Abs. 1 ArbZG. 3. Soweit § 7 Ziff. 1 Buchst. b Satz 2 MTV Druck bestimmt, dass eine am Abend vor einem Feiertag begonnene Nachtschicht keine Feiertagsarbeit ist, kann offenbleiben, ob damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen überhaupt geregelt wird. Hiergegen dürfte bereits die Systematik des Tarifver-trags sprechen, wonach § 6 Ziff. 1 und 2 MTV Druck inhaltsgleich mit § 2 Abs. 1 EFZG auf das Entgeltausfallprinzip verweist, während § 7 MTV Druck tarifliche Lohnzuschläge regelt. Jedenfalls kann in einem Tarifvertrag nicht von den Vor-schriften des EFZG zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden, § 12 EFZG. Eine von § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen Arbeitsausfall und Feiertag wäre unwirk-sam. Im Tarifvertrag kann deshalb nicht bestimmt werden, dass die am Tag vor dem Feiertag ausfallende Nachtschicht bzw. die an den Sonntagen vor den Oster- und Pfingstmontagen beginnenden und in die Feiertage hineinreichen-den Schichten keine Feiertagsschichten sind, wenn der Feiertag der alleinige Grund für den Arbeitsausfall ist. An der früheren abweichenden Rechtspre-9 10 11 12 - 6 - 5 AZR 139/12 - 7 - chung (vgl. BAG 26. Januar 1962 - 1 AZR 409/60 - zu 1 der Gründe, BAGE 12, 216; 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 19) hält der nach dem Geschäfts-verteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für Fragen der Entgeltfortzahlung an Feiertagen allein zuständige Fünfte Senat nicht fest. II. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der vollen Schichten. Arbeitet ein Betrieb in mehreren Schichten und beginnt eine der Schichten vor 24:00 Uhr des einen Tages und endet sie im Laufe des folgenden Tages, hat der Arbeitgeber auch für eine solche Schicht den vollen Lohnausfall zu tragen, wenn die Schicht wegen der Feiertagsruhe ausfällt. Sie fällt dann infolge des Feiertags aus, ohne dass es auf die zeitliche Lage der Schicht am Feiertag ankommt (BAG 26. Januar 1962 - 1 AZR 409/60 - BAGE 12, 216). III. Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet, § 2 Abs. 1 EFZG, § 6 Ziff. 1 und 2 MTV Druck. Der Kläger hat lediglich das wegen der Feiertagsruhe entgangene Entgelt beansprucht. IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB jedoch erst mit Beginn des Tages, der dem Tag folgte, an dem das maßgebli-che Ereignis eintrat (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27; 19. April 2005 - 9 AZR 160/04 - zu II 2 c der Gründe). Die Vergütung war nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts gemäß § 614 Satz 2 BGB am Ersten des Folgemonats fällig. Verzug trat damit am Zweiten des Folgemonats ein, hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für Ostersonntag, den 24. April 2011, somit am 2. Mai 2011. Das Arbeitsgericht hat Zinsen insoweit ohnehin erst ab dem 1. Juni 2011 zugesprochen, so dass diese Zinsentscheidung Bestand hat. Hin-sichtlich der Entgeltfortzahlung für Pfingstsonntag, den 12. Juni 2011, trat Ver-zug jedoch nicht schon am 1. Juli 2011, sondern erst am 2. Juli 2011 ein, so dass die Zinsentscheidung insoweit zu korrigieren ist. 13 14 15 - 7 - 5 AZR 139/12 V. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinsen war verhältnis-mäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Müller-Glöge Laux Biebl Ilgenfritz-Donné A. Christen 16

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