5. Senat - Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben - unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben - unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 428/12 5 Sa 269/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Juni 2013 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver - handlung vom 26. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsge - richts Dr. Müller - Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den - 2 - 5 AZR 428/12 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie den ehrenamtlichen Richter Pollert und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 12. Januar 2012 - 5 Sa 269/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Verfall von Gleitzeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto. Der 1947 geborene Kläger war seit November 1980 bei der Beklagten in deren Bundesanstalt Technisches Hilfswerk am Dienstort K beschäftigt, z u- letzt seit 1. August 2008 als Bürosachbearbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichen s des Rentenalters im Januar 2012. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f a nd kraft arbeitsver traglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) Anwendung. Dieser enthält zur Arbeitszeit ua. folgende Regelun - gen: 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, 1 2 3 - 3 - 5 AZR 428/12 - 4 - Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmä - ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. (6) Durch Betriebs - /Dienstvereinbarung kann ein wö - chentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszei t- korridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 fest - gelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) Durch Betriebs - /Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Ar - beitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätz e 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht - und Schichtarbeit. Protokollerklärung zu § 6: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils gel - tenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vor - gaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. § 10 Arbeitszeitkonto (1) Durch Betriebs - /Dienstvereinbarung kann ein A r- (3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei An - wendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen blei - ben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umge - wandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebuc ht - 4 - 5 AZR 428/12 - 5 - werden. Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts - /Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs - /Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben wer - den. Die/ D er Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs - /Dienstvereinbarung festgelegten Zeit - raum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minde - rung des Zeitguthabens nicht ein. (5) In der Betriebs - /Dienstvereinbarung sind insbeson - dere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stun - den) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die in - nerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizei t- ausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zei t- schu lden durch die/den Beschäftigten; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitgu t- haben zu bestimmten Zeiten (z. B. an so ge - nannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig wi der - n- barung zur Arbeitszeitflexibilisierung in der Bundesanstalt Technisches Hilfs - Juni 2008 (fortan: DV) , in der es auszugsweise heißt: § 2 Regelmäßige wöchentliche/tägliche Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den tariflichen bzw. gesetzlichen Vorschriften. (2) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit entspricht bei Vollbeschäftigten 1/5 der regelmäßigen wöchentli - chen Arbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die individuell festgelegte Arbeitszeit. 4 - 5 - 5 AZR 428/12 - 6 - § 3 Rahmenarbeitszeit en (1) Für die regelmäßigen täglichen Arbeitszeiten wird die Rahmenarbeitszeit wie folgt festgesetzt: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (2) Für Betreuungs - und Repräsentationstätigkeiten ge l- ten zusätzlich folgende Arbeitszeiten: montags bis freitags von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr und samstags von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr. § 5 Dienst an Samstagen (1) Durch die Möglichkeit, Dienst an Samstagen zu leis - ten, wird keine 6 - Tage - Woche eingeführt. (2) Dienst an Samstagen kann wie folgt geleistet wer - den: 1. die Beschäftigten entscheiden dies freiwillig und aus eigenem Ermessen mit der Zustimmung des direkten Vorgesetzten. Die Zustimmung kann nur aus dienstlichen Gründen versagt werden. 2. aufgrund einer Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden. § 6 Höchstgrenzen der täglichen Arbeitsstunden (1) Die tägliche Arbeitszeit ohne Pausen darf 12 Stun - den und 15 Minuten nicht überschreiten. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden werden nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben. § 2 ist zu beachten. (2) Soweit besondere Vorschriften (Mutterschutzgesetz, Jugend arbeitsschutzgesetz u. ä.) eine niedrigere Stundenzahl festsetzen, darf diese nicht überschrit - ten werden. (3) Die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit darf bei Einsätzen, Übungen, Bereitstellungen und Großver - anstaltungen ausnahmsweise überschritten w erden. Der nächste Dienst darf erst nach 11 Stunden Ruhe angeordnet werden. - 6 - 5 AZR 428/12 - 7 - § 7 Gleitzeitkont o (1) Die Beschäftigten können ein Gleitzeitkonto auf - bauen. Stunden können wie folgt angesammelt wer - den: a) bei Beschäftig ung bis 100 % der Arbeitszeit Höchstgrenze 80 Stunden b) bei Beschäftigung bis 75 % der Arbeitszeit Höchstgrenze 60 Stunden c) bei Beschäftigung bis 50 % der Arbeitszeit Höchstgrenze 40 Stunden d) bei Beschäftigung bis 25 % der Arbeitszeit Höchstgren ze 20 Stunden. (2) Das Arbeitszeitguthaben, welches die Höchstgren - zen nach Abs. 1 überschreitet, verfällt ohne jeglichen Ausgleich zum Monatsabschluss. Die nach § 3 Abs. 2 geleisteten Stunden unterliegen bis zu einer Höchstgrenze von 20 Stunden monatlich nicht dieser Kappung. (3) Es dürfen höchstens 50 % der in Abs atz 1 festge - setzten Höchstgrenzen in den nächsten Abrec h- nungszeitraum übertragen werden. Der Abrec h- nungszeitraum beginnt am 01. April eines Jahres und endet am 31. März des jeweiligen Folgejahres. (4) Angesammelte Stunden können mit Genehmigung des direkten Vorgesetzten grundsätzlich jeder - zeit - sowohl zusammenhängend als auch vor oder nach einem Urlaub - durch die Inanspruchnahme von Gleittagen abgebaut werden. Die Höchst grenze der Gleittage innerhalb eines Kalenderjahres beträgt ma - ximal 24 Tage. Der stundenweise Abbau ist ebenso möglich. (5) Die Gutschrift eines Gleittages, der wegen plötzlicher Erkrankung wider Erwarten nicht angetreten werden kann, erfolgt nur bei Vorlage eines ärztlichen Attes - t e s. (8) Bei Beschäftigten, deren Gleitzeitkonto bei Beendi - gung des Dienst - bzw. Arbeitsverhältnisses einen Minusbetrag aufweist, wird die Besoldung/das Ent - gelt für diese Fehlzeiten zurückgefordert. - 7 - 5 AZR 428/12 - 8 - (9) Die Beschäftigten haben vor Beginn von planbaren längeren Abwesenheit en (z. B. Abordnungen zu e i- ner anderen Behörde, Mutterschutz, Elternzeit, son s- tige Beurlaubungen) Minusstunden rechtzeitig au s- zugleichen. Ein ausgewiesener Minusbetrag wird über das Entgelt/d ie Besoldung zurückgefordert. § 13 Überstunden (1) Samstage, Heiligabend und Silvester sind grundsätz - lich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfor - dern, können an Samstagen, Heiligabend, Silvester, Sonntagen, gesetzlich anerkannten Feiertagen sowie außerhalb der Rahmenarbeitszeit i.S.d. § 3 Über - stunden durch den Dienststellenleiter angeordnet werden. An allen anderen Tagen sind die bestehen - den Flex ibilisierungsmöglichkeiten zu nutzen. (2) Nach Abs. 1 angeordnete Überstunden sind grund - sätzlich im Rahmen der Dienstvereinbarung durch Freizeit auszugleichen. Der Abbau von angeordneten Überstunden zählt nicht als Gleit tag . Mit E - Mail vom 10. Februar 2010 wurden die Beschäftigten darüber in - BPR und der Gleichstellungsbeau f- 7 Abs. 3 DV bis einschließlich 30. September 2010 verlängert wurde. Auf eine entsprechende A bsicht hatte die Beklagte bereits mit E - Mail vom 22. Januar 2010 hingewiesen, und dabei s- abgeltung) entsprechend rechtzeitig herunter zu fahren und das Gleitzeitkonto unter Anwendu ng der Flexibilisierungsinstrumente gar nicht erst außeror - Das Gleitzeitkonto des Klägers wies Ende Mai 2010 ein Guthaben von 80 Stunden auf. Zu di esem Zeitpunkt erkrankte der Kläger und war über den Abrechnungszeitraum hinaus arbeitsunfähig . Mit Ablauf des 30. September 2010 kürzte die Beklagte unter Berufung auf § 7 Abs. 3 DV auf dem Arbeitszei t- konto des Klägers das Gleitzeitguthaben von 80 auf 40 Stunden. 5 6 - 8 - 5 AZR 428/12 - 9 - Mit der am 22. März 2011 eingereichten Klage hat der Kläger die Gut - schrift von 40 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt und geltend ge - macht, die Beklagte habe das Guthaben zu Unrecht ge kürzt , weil er krankheit s- bedingt bis zum Stichtag kei nen Freizeitausgleich habe nehmen können. Ihm dürfe nicht die Gegenleistung für erbrachte Arbeit entzogen werden. Es wäre auch widersprüchlich, wenn bei Erkrankung während des Freizeitausgleichs die Krankentage gemäß § 7 Abs. 5 DV gutgeschrieben würden, be i lang andauern - der Erkrankung der Freizeitausgleich aber verfallen solle. Letzterem stünde auch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Nichtverfall von Urlaub bei lang andauernder Erkrankung entgegen. Der Kläger hat in den Vorinstanzen b eantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klä - gers 40 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, § 7 Abs. 3 DV sehe die Kappung eines - bei Vollbeschäftigten - über 40 Stunden hinausgehenden Gleitzeitguthabens am Ende eines Abrechnungszeitraums vor. Die Dienstvereinbarung sei rechtlich nicht zu beanstan den. § 10 TVöD eröffne den Dienststellenpartnern einen weiten Regelungsspielraum. Auch tariflich be - wirke nur d keine Minderung des Zeitguthabens. Wenn die Beschäftigten selbst entschei - den können, ob und wie lange sie arbeiten, sei es nicht unbillig, ihnen auch die Verantwortung dafür zu übertragen , Guthaben durch Gleittage rechtzeitig abzu - bauen. Dabei fielen Schicksalsschläge wie eine lang andauernde Erkrankung in den Risikobereich der Beschäftigten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat am 12. Januar 2012 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger die Klage geändert und beantragt , nunmehr unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung de r erstinstanzlichen Entscheidung , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 650,40 Euro brutto zu zahlen. 7 8 9 10 - 9 - 5 AZR 428/12 - 10 - Aufgrund seines Ausscheidens im Januar 2012 habe er nunmehr An - spruch auf Abgeltung der dem Arbeitszeitkonto gutzuschreibenden 40 Stunden. Sein Bruttostundenentgelt habe sich zuletzt b ei Vergütung nach Entgeltgru p- pe 8 Stufe 6 TVöD auf 16,26 Euro belaufen. Die Beklagte beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschwert. Der Sinn eines Rechtsmittelverfahrens, dem Revisionskläger Gelegen - heit zu geben, eine ihm ungünstige vorinstanzliche Entscheidung durch Inan - spruchnahme einer weiteren Instanz überprüfen zu lassen, gebietet es, dass der Re chtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung nicht nur bei der Einlegung, sondern noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel beschwert sein muss (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 11 mwN) . Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger verfolgt zwar in der Revision den in den Vo r - instanzen gestellten Sachantrag auf Gutschrift gestrichener S tunden auf dem Gleitzeitkonto nicht mehr weiter. Gleichwohl bleibt er durch das Berufungsurteil beschwert . Die ses steht dem nunmehrigen Klageziel - Gleitzeit konto gestrichenen Stun den - entgegen. Dass der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt hätte erklären können, ist für die Fortdauer der Beschwer ohne Belang. II. Die Revision ist unbegründet. 1. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Zahlungsantrag ist unzu - lässig. Insoweit liegt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung vor. 11 12 13 14 15 - 10 - 5 AZR 428/12 - 11 - a) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zwe i- glied rigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm z u- grunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitge - genstand erfasst alle Tatsachen , die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Be - trachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehö - ren, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens de m Gericht unterbreitet hat. Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssac h- verhalt ein anderer geworden ist (BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21 mwN) . Der Kläge r hat in der Revisionsbegründung einen anderen Klageantrag gestellt als in den Tatsacheninstanzen. Zudem liegt dem neuen Klageantrag nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssac h- verhalt zugrunde. b) Die Klageänderung ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig. Danach ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüg - lich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglic h der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Aus - nahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen , sowie dann, wenn sich der geänderte S achantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrens - rechte der anderen Partei durch eine Sachen tscheidung nicht verkürzt werden (BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 23; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 60 , jeweils mwN) . 16 17 18 - 11 - 5 AZR 428/12 - 12 - Im Streitfall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO li egt nicht vor. Der Kläger hat nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Haupt - sache erweitert oder beschränkt, sondern einen völlig neuen Antrag gestellt. f - de m Antrag auf Gutschrift von Stunden auf dem Gleitzeitkonto (nur) zu prüfen ist, ob die Beklagte nach § 7 Abs. 3 DV am 30. September 2010 das Guthaben auf dem Gleitzeitkonto auf 40 Stunden re - duzieren durfte oder sogar musste (§ 74 Abs. 1 BPersVG) , erfordert der neue Klageantrag ein anderes , erweitertes Prüfprogramm. Nunmehr geht es darum, ob sich aus der Dienstvereinbarung , sonstigen Normen oder Rechts grundsät - zen - gesetzt de n Fall, die Beklagte hätte am 30. September 2010 40 S tunden zu Unrecht von dem Gleitzeitkonto des Klägers gestrichen - der geltend ge - machte Zahlungsanspruch ergibt. Der Antrag kann sich nicht allein auf d i e vom Berufungsgericht festge - stellten Tatsachen stützen. Schon der Vortrag des Klägers zu seinem Verdienst ist neu. Zudem normiert d ie einschlägige Dienstvereinbarung für Gutstunden ausdrücklich keine Zahlungsansprüche . Sollte dem Kläger ein Schadensersat z- anspruch vorschweben , wäre dafür neuer Tatsachenvortrag zum Vorliegen ei - nes Schadens bei Nichtge währung von Freizeitausgleich, dessen Höhe und ggf. zum Verschulden der Beklagten erforderlich . Soweit sich der Kläger auf ergibt sich aus dem vom Lan - desarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt nicht, wie la nge die Arbeitsunfähig - keit des Klägers angedauert hat (vgl. zum Zeitraum von 15 Monaten im U r- laubs recht BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.). 2. Der in den Vorinstanzen gestellte, nicht wirksam (§ 269 Abs. 1 ZPO) zurückgenommene Antrag , dem G leitzeitkonto 40 zulässig (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 17) , weil der Antrag bei interessengerechter Auslegung auf die Korrektur einer von der Beklagten vor - genommenen Buchung gerichtet ist, aber jedenfalls durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet geworden ist . Auf die zwischen den Parteien 19 20 21 - 12 - 5 AZR 428/12 - 13 - streitige Frage, ob die Beklagte am 30. September 2010 das Gleitzeitkonto zu Recht gekürzt hat und § 7 Abs. 3 DV wirksam ist , kommt es nicht mehr an. a) Die Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbei t- ge ber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht erfasste oder zu Unrecht gekürzte Arbeitsstu nden noch gutgeschrieben werden können. Dies ist nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der regelmäßig da - mit einhergehenden Schließung eines Arbeitszeitkontos nicht mehr der Fall. Damit ist seit dem Ausscheiden des Klägers die ursprüngliche Klag e auf eine unmögliche Leistung gerichtet. b) Etwas anderes folgt nicht aus der Funktion eines Arbeitszeitkontos. Die - ses hält zunächst fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzah lungstatbestands nicht erbringen musste (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20) . Die Dokumentationsfunktion gebietet es - jeden - falls bei einem Gleitzeitkonto - nicht , einen Anspruch auf Korrektur des Arbeit s- zeitkontos auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bejahen . Das Gleitzeitkonto dokumen tiert , sofern es im Plus ist, in welchem Umfang der Ar - beitnehmer zukünftig noch Freizeitausgleich nehmen kann. Ein solcher ist aber nach de m Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr möglich, die Dokument a- tionsfunktion geht ins Leere. Soweit der Arbeitnehmer für auf dem Arbeitszei t- konto nicht (mehr) dokumentierte Stunden wegen der Beendigung des Arbeits - verhältnisses kann er einen entsprechenden Za h- l ungsanspruch Korrektur des Arbeitszeitkontos nicht. 22 23 - 13 - 5 AZR 428/12 III. Der Kläger hat gem äß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tra - gen. Müller - Glöge Frau RiBAG Dr. Laux ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert . Müller - Glöge Biebl Pollert Mattausch 24

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