5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Bezugnahme auf unwirksamen Tarifvertrag - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Bezugnahme auf unwirksamen Tarifvertrag - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist
Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 25. September 2013 - 5 AZR 815/12 - I. Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Endurteil vom 5. Dezember 2011 - 1 Ca 440/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 12. April 2012 - 6 Sa 25/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Bezugnahme auf unwirksamen Tarifvertrag - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis e des Senats: Führende Entscheidung zu eine r Parallelsache; vgl. auch BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 815/12 6 Sa 25/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. September 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehre namtlichen Ric h- ter Kremser und die ehrenamtliche Richterin Röth - Ehrmann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 815/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. April 2012 - 6 Sa 25/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Koste n der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Die 1952 geborene Klägerin war vom 22. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2009 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung b e- treibt, ( t eilzeit - ) beschäftigt und der M GmbH als Produktionshelferin überlassen. Die Klägerin erhielt zuletzt einen Bruttostundenlohn von 7,21 Euro. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 22. Oktober 2007 zugru nde, in dem es ua. heißt: 3 Tarifanwendung Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fa s- sung Anwendung. Die s sind zur Zeit die zwischen der T a- rifgemeinschaft Christliche Gewerkschafte n Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband M ittelständischer Pe r- sonaldienstleister e.V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttari f- vertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verband swechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Besti m- mungen der in Bezug genommenen Tarifve rträge überei n- stimmen, dient dieses der besseren Verständlichkeit di e- ses Vertrages. Soweit Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukün f- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 815/12 - 4 - tig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tarifliche n Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich z u- lassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsve r- trages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt. § 7 Vergütung 2. Die Auszahlung der monatlichen Vergütung erfolgt nachträglich zum 15. des Folgemonats auf ein dem Arbeitgeber anzugebendes Konto. § 14 Ausschlussfrist 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind - beiderseitig - spätestens innerhalb einer Au s- schlu ß frist von drei Monaten ab Fälligkeit - auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nur schriftlich geltend zu machen. 2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung a l- ler ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Di e- se Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf e i- ne unerlaubte Handlung gestützt werden. 3. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklä rt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruch e s, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Nach erfolgloser Geltendmachung im März 2011 hat die Klägerin mit der am 4. April 2011 eingereichten und der Beklagten am 8 . April 2011 zug e- stellten Klage für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2009 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhalten en Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin im Streitzeitraum ve r- gleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt und geltend 4 - 4 - 5 AZR 815/12 - 5 - gemacht, die einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung sei nicht wirksam vereinbart worden, zumindest h abe die Frist zur Geltendmachung erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen. Zur Höhe der Forderung hat sich die Klägerin den Vortrag der Beklagten, die Entleiherin habe vergleichbaren Stamm arbeitnehmern bis April 2008 einen Bruttostundenlohn von 9,64 Euro und ab Mai 2008 einen so l- chen von 9,98 Euro gezahlt , zu eigen gemacht. Die Klägerin hat zuletzt - unter Teilklagerücknahme im Übrigen - bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläge rin 7.258,19 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, e t- waige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls wegen nicht rechtzei tiger Ge l- tendmachung nach der vertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision ve rfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die M GmbH Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berec h- tigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 3 Arbeitsvertrag 5 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 815/12 - 6 - verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifve r- träge ( vgl. dazu im Einzelnen: BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff.) . II. Der Anspruch der Kl ägerin auf gleiches Arbeitsentgelt ist nach § 14 Abs . 1 Arbeitsvertrag verfallen. 1. Allerdings war die Klägerin nicht gehalten, Ausschlussfristen aus u n- wirksamen Tarifverträgen der CGZP einzuhalten. Solche sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsve r- trags geworden. Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kolle k- tives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheidet jedoch au s, wenn A n- haltspunkte dafür vorliegen, nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen. Das ist vorliegend der Fall. Nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag konnte die Beklagte als Klauselverwenderin den Zweck der Bezugnahme - das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreichen (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 9 54/11 - Rn. 3 5) . 2. Die Klägerin musste die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in § 1 4 Arbeitsvertrag beachten. a) Diese Klausel enthält ein e eigenständige arbeitsvertragliche Au s- schlussfristenregelung. Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer au s- drücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40) . Belassen es nicht tarifgebundene A r- beitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem b e- stim m ten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen G e- genständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bri n- gen sie damit typischer w eise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in B e- zug genommenen Tarifwerk, jedenfalls (auch) die in den Arbeitsvertrag aufg e- nommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. Davon können die Arbeitsvertragsparteien abweichen, indem sie etwa einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel eine nur den 10 11 12 13 14 - 6 - 5 AZR 815/12 - 7 - Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifwerks wiedergebende Bedeutung be i messen und damit gleichsam die Bezugnahm e- ren bleibt es ihnen unbenommen, andere Kollisionsregeln für das Verhältnis einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel zu den inko r- porierten tariflichen Regelungen zu schaffen. Eine solche anderweitige Regel ung haben die Parteien nicht getroffen. § 3 Abs. 3 Arbeitsvertrag sieht zwar an sich vor, dass eine ausdrücklich in den Vertrag aufgenommene Regelung nicht in jedem Falle eigenständige Bede u- tung habe und bei sich widersprechenden Regelungen die tarifliche n Besti m- mungen maßgeblich sein sollten, es sei denn, der Arbeitsvertrag enthielte eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Das führt aber nicht zur Una n- wendbarkeit von § 1 4 Arbeitsvertrag. Denn die Kollisionsregeln in § 3 Abs. 3 Arbeitsvertrag setze n - für den durchschnittlichen Vertragspartner des Klause l- verwenders erkennbar - voraus, dass auf arbeitsvertraglicher Ebene überhaupt eine in Bezug genommene tarifliche und eine ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Regelung Anwendung finden und kollidieren können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wegen der Unwirksamkeit der CGZP - Tarifverträge geht die Bezugnahmeklausel insgesamt ins Leere: Die in Bezug genommenen Tarifverträge können auf arbeitsvertraglicher Ebene keine Wirkung entfalten, dami t sind die dazugehörigen Kollisionsregeln hinfällig. b) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung hält der AGB - Kontrolle stand. aa) Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen en t- spricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben. Die Regelung findet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle. Sie ist vie l- frist Paragraphen enthalten, dessen Überschrift durch Fettdruck hervorgehoben ist. bb) Die Klausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Anspr ü- che aus dem Arbeitsverhältnis 15 16 17 18 - 7 - 5 AZR 815/12 - 8 - bestimmter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48 f.) . Die Einschränkung der Rechtsfolge in den Fällen, in denen der Arbei t- nehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung einzuha l- ten, führt nicht zur Intransparenz der Klausel. Sie hält den Arbeitnehmer nicht davon ab, alle e rforderliche n Schritte zur Verhinderung des Untergangs eines Anspruchs zu unternehmen, sondern entlastet ihn, wenn er jene trotz Anwe n- dung der erforderlichen Sorgfalt nicht ergreifen konnte. cc) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung ist nicht unang emessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie lässt dem Gläubiger eine faire Chance, seine Ansprüche durchzusetzen. Eine schrif t- liche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. d ermöglicht es auch dem Leiharbeitnehmer, der die Entgeltregelung für vergleichbare Stammarbeitne h- mer noch nicht im Einzelnen kennt, innerhalb einer angemessenen Überl e- gungsfrist sich für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu sicher n (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 50 ff.) . dd) Die wegen ihrer Kürze nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung (§ 1 4 Abs. 3 Arbeitsvertrag) berührt nach dem sog. B lue - pencil - Test die Wirksamkeit der er sten Stufe einer Au s- schlussfristenregelung wie der vorliegenden nicht (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff. mwN; 16. Mai 201 2 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37 , BAGE 141, 340 ) . 3. Die Klägerin hat die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in § 1 4 Arbeitsvertrag nicht eingehalten. Sie hat den Anspruch auf gleiches Arbeitsen t- gelt, der mit der Überlassung entsteht und ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42 ) , e rstmals im März 2011 schriftlich geltend gemacht. Zu diesem 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 815/12 - 9 - Zeitpunkt war der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG für den gesamten Streitzei t- raum bereits untergegangen. a) Der Anspruchsverfall ist nicht nach § 1 4 Abs . 2 Satz 1 Arbeitsvertrag unterblieben. Danach bestehen Ansprüche fort, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die dreimonatige Geltendmachungsfrist einzuhalten. Ein derart i- ger Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Klägerin hat keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, die eine rechtzeitige Geltendmachung hätten verhindern können. Sie wusste, dass ve r- gleichbare Stammarbeitnehmer bei der Entleiherin mehr verdienten als sie. Die bloße Unkenntnis über das Bestehen eines Anspruchs o der die objektiv unz u- treffende rechtliche Würdigung einer arbeitsvertraglichen Klausel, mit der der Verleiher von der in § 9 Nr. 2 AÜG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, von dem Gebot der Gleichbehandlung abzuweichen, reicht für eine Verhinderung iSv. § 1 4 Abs . 2 Satz 1 Arbeitsvertrag nicht aus. Vertraut der Leiharbeitnehmer auf die Rechtswirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gestaltung und in diesem Zusammenhang auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition, ist dieses Vertrauen ebenso wenig gesc hützt wie das des Verleihers (vgl. - zur Verjä h- rung - BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 25) . Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich der im Rechtl i- chen irrende Arbeitnehmer von kompetenter Stelle eine falsche Rechtsauskunft oder unzutr effenden Rechtsrat erhalten hätte (zur nachträglich en Zulassung der Kündigungsschutzklage in einem solchen Falle vgl. - statt vieler - ErfK/Kiel 13. Aufl. § 5 KSchG Rn. 17 mwN). Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. b) Dem Verfall steht § 14 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsvertrag nicht entgegen. D a- nach gilt die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Han d- lung gestützt werden. Ein solcher ist der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nicht (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 56) . 23 24 25 26 - 9 - 5 AZR 815/12 III. Die Klägerin hat gemäß § 9 7 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Müller - Glöge Weber Biebl Kremser S. Röth - Ehrmann 27

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