5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung
Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - I. Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 Ca 268/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 24. November 2011 5 Sa 1524/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : - Ausgleichsquittung e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB §§ 305 ff., § 397 Leits a tz: Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess - s- Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 135/12 5 Sa 1524/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Wolff für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 135/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 24. November 2011 - 5 Sa 1524/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und En t- s cheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1949 geborene Kläger war vom 9. Mai 2007 bis zum 31. Januar 2010 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Fachhelfer beschäftigt und im Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2009 insgesamt viermal der CC E AG (fortan: CCE) für deren Betrieb in F (Brande n- burg) als Auslieferungsfahrer überlassen. Der Kläger erhielt einen Bruttostu n- denlohn von zunächst 5,77 Euro, ab Juli 2008 von 6,00 Euro und ab Juli 2009 von 6,15 Euro. Außerdem zahlte die Beklagte für einen Teil der Arbeitsst unden eine Zulage in unterschiedlicher Höhe sowie im März 2009 unter der Bezeic h- Euro brutto. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 8. Mai 2007 zugrunde, in dem es ua. heißt: 1 Vertragsgrundlage Auf da s Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gelte n- den Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft C hristliche Gewerkschaften Zeita r- beit und PSA und dem Arbeitgeberver band Mittelständ i- scher Personaldienstleister e. V. abgeschlossenen Tari f- verträge bestehend aus Beschäftigungssicherungstarifve r- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 135/12 - 4 - trag, Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag. § 4 Vergütung 6. Die Abrechnung erfolgt jeweils monatsweise zum Ende des Kalendermonats und liegt aus buchung s- technischen Gründen zum 20. des Folgemonats vor. § 5 Arbeitszeit und Entlohnung bei Nichtbeschäftigung 1. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl der A rbeitstage. Bei M o- naten mit 20 Arbeitstagen werden 140 Stunden, bei Monaten mit 21 Arbeitstagen 147 Stunden, bei M o- naten mit 22 Arbeitstagen 154 Stunden sowie bei Monaten mit 23 Arbeitstagen 161 Stunden festg e- legt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die mi t dem Entleiherbetrieb vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten und entsprechende Mehra rbeit zu leisten. 2. Überstunden, Sonn - und Feiertagsarbeit bedürfen der vorherigen Zustimmung von A und können im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes geleistet werden. § 6 Arbeitszeitkonto Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen individueller regelmäßiger Arbeitszeit und tatsächlicher Arbeitszeit wird ein Arbeitszeitkonto gemäß Punkt 3 des Manteltarifvertrages eingerichtet. § 17 Ausschlussfrist / Verfallfristen Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung st e- hen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab o der erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Gelten d- machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht - 4 - 5 AZR 135/12 - 5 - innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Mit Schreiben vom 28. Dezem ber 2009 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis zum 31. Januar 2010. Eine Kündigungsschutzklage erhob der Kläger nicht. Am 22. Februar 2010 bestätigte der Kläger durch Unterschrift auf einer den Erhalt des Lohnschecks Nr. 38337 6558 sowie den Empfang von Lohnabrechnung, Lohnsteuerkarte, Loh n steuerbescheinigung und Sozialversicherungsnachweis. Auf demselben Blatt (Geschäfts - )Papier - durch einen horizontalen fettgedruckten Strich getrennt - unterschrieb der Kläger u n- terhalb folgen den ebenfalls von der Beklagten vorformulierten Text es : Ausgleichsquittung Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsve r- hältnis rechtswirksam zum 31.01.2010 beendet worden ist. Beide Parteien erkennen dieses Beschäftigungsende unwiderruflich an und verzichten ausdrücklich auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über di e- sen Zeitpunkt hinaus aus irgendeinem Rechtsgrund g e- richtlich geltend zu mac hen. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche g e- genseitigen Ansprüche insbesondere Lohn - und Gehalt s- ansprüche - ob bekannt oder unbekannt - aus dem A r- beitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, erledi Mit Schreiben vom 21. vom 22. und m it der am 21. Februar 2011 eing e- reichten und der Beklagten am 25. Februar 2011 zugestellten Klage unter Ber u- fung auf § 10 Abs. 4 AÜG für d ie Zeiträume der Überlassung an die CCE die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem A r- beitsentgelt, das die Entleiherin jeweils vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt. Der Kläger hat geltend gemacht, di e Au s- gleichsquittung halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht stand, sie sei insbesondere überraschend und ihn einseitig benachteiligend. Zudem habe er die abgegebene Erklärung wirksam angefochten, die Beklagte habe ihn g e- 4 5 6 - 5 - 5 AZR 135/12 - 6 - täuscht. Zur Höhe des A nspruchs hat der Kläger vorgetragen, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten Vergütung nach einem zwischen der CCE und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten ( NGG ) abgeschlossenen En t- gelttarifvertrag vom 24. Mai 2006 (ETV) in der jeweils gültigen Fa ssung. Nach § 2 ETV wäre er a ls Auslieferungsfahrer in die Bewertungsgrup pe IV des En t- gelt - Rahmentarifvertrags zwischen dem Regionalverband Ost der Erfrischung s- ge tränke - Industrie e. V. und der NGG vom 15. Februar 1996 eingruppiert g e- wesen. Dort sei als Tät h rer/in Klasse aufgeführt . Der Kläger hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.422,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, e t- waige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls aufgrund der Ausgleichsquittung erloschen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revis ion der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Kläger für vier Überlassungen an die CCE jeweils Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt hat. Die Ansprüche sind w e- der durch eine Ausgleichsquittung noch aufg rund von versäumten Ausschlus s- fristen untergegangen. Die für einen Teil des Anspruchs erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts tragen jedoch die Höhe der ausgeurteilten Forderung nicht. Die s führt 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 135/12 - 7 - zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Zeiten der Überlassung an die CCE Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berec h- tigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 Abs. 2 Arbeitsve r- trag verweist au f wegen der fehl enden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame T a- rifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff. ) . II. Die Ansprüche des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG sind nicht durch die Ausgleichsquittung vom 22. Februar 2010 erl o- sc hen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat Abs. u- tung eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses bei gemessen. Di e- ses sei als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden , § 305c Abs. 1 BGB , und - wenn doch - intransparent und damit unwirksam , § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem folgt der Senat nicht. 2. Ob eine Ausgleichsquittung überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärungen enthält und welche Rechtsqualität diesen zukommt , ist durch Auslegung zu e r- mitteln. Sofern die Parteien den Willen haben, ihre Rechtsbeziehung zu bere i- nigen, kommen als rechtstechnische Mittel dafür der Erlassvertrag, das konst i- tutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassve r- trag (§ 397 Abs. 1 BGB) ist anzunehmen, wenn di e Parteien vom Bestehen e i- ner bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum E r- löschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist a n- zunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage 11 12 13 14 - 7 - 5 AZR 135/12 - 8 - eindeutig dokumentieren und damit fi xieren wollen (BAG 7. November 2007 - 5 AZR 880/06 - Rn. 1 5 mwN, BAGE 124, 349) . a) Bei der streitgegenständlichen Ausgleichsquittung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung ( § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ) . Das steht zwischen den Parteien außer Streit und entspricht den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung des Landesarbeitsgerichts. Für die Auslegung kommt es deshalb darauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Ve r- tragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständ i- gen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norm a- lerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind . Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht ( st. Rspr., vgl. zB BAG 1 3 . Febr uar 201 3 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN) . b) Ausgehend vom Wortlaut der Bezeichnung des zu unterzeic hnenden Textes - - erscheint schon fraglich, ob dieser rechtsg e- schäftliche Erklärungen enthalten soll, die über die Bescheinigung eines ang e- nommenen Ausgleichs hinausgehen , zumal der Kläger unmittelbar zuvor ledi g- lich den Empfang diver ser Arbeitspapiere u nd i- g en musste . Es bestand für die Parteien bei Abholung der Arbeitspapiere kein Anlass, ihre Rechtsbeziehung gestaltend D as Arbeitsverhältnis war damals aufgrund der Kündigung der Beklagten sc hon über drei Wochen beendet, Streit über die Wirksamkeit der Beendigung nicht entstanden . I nsb e- sondere hatte der Kläger die Frist des § 4 Satz 1 KSchG verstreichen lassen, ohne Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso wenig bestand Streit über finanzielle oder sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wird vorliegend wegen der drucktechnischen Hervorhebung des Wo r- ein rechtsg e- schäftlicher Erklärungswert angenommen, hat Abs. 2 der Ausgleichsquittung die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses. En t- sprechend ihre m Wortlaut hält die Klausel die übereinstimmende Auffassung 15 16 17 - 8 - 5 AZR 135/12 - 9 - der Parteien fest, dass - nach Erhalt der Arbeitspapiere und de s (letzten) Lohnschecks - t en sie die von ihnen angenommene Rechtslage und dokumentier t en das, wovon sie ausg ing en : E s bestehen keine Ansprüche mehr . Anders als in Abs. 1 der Ausgleichsquittung, der einen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam en Verzicht auf die Erhebung einer Kündigung s- schutzklage (vgl. BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - BAGE 124, 59) i n- tendiert , ist in Abs. 2 der Ausgleichsquittung - in welcher Form auch immer - nicht die Rede. In einer solchen Situation darf ein verständiger und redlicher Arbeitgeber nicht davon ausgehen, der Wille des Arbeitspapiere und (Rest - ) Lohn abholenden Arbeitnehmers richte sich darauf, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum E rl ö- schen zu bringen. F ür eine derartige Annahme besteht nur dann Anlass, wenn eine Ausgleichsquittung nach vorangegangene m Streit als Bestandt eil eines gerichtlichen oder außergerichtl i chen Vergleichs oder im Rahmen eine s die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses regelnden Aufhebungsvertrag s abgegeben wird . Beides ist vorliegend nicht der Fall. D er Auslegung als deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis steht Abs. 2 der Ausgleichsquittung nicht ent gegen. Dies betrifft lediglich den Umfang der Dokumentation der angeno m- menen Rechtslage, lässt aber allein keinen Rückschluss auf einen irgendwie - oder Erledigungs Soweit das Bundesarbeit s- gericht an genommen hat , Ausgleichsk lauseln, die ausdrücklich auch unbekan n- te Ansprüche erfassen, seien regelmäßig als umfassender Anspruchsau s- schluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu ve r- stehen, betraf dies n Art, sondern Ausgleichsklause l n in Prozess - oder außergerichtlichen Vergleichen sowie im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen (BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 107, 347; 28. Juli 2004 - 1 0 AZR 661/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 315; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 a bb der Gründe, BAGE 114, 33; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 12, 49, BAGE 134, 111; 24. Juni 2009 - 10 AZR 18 19 - 9 - 5 AZR 135/12 - 10 - 707/08 (F) - Rn. 4, 24; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/ 10 - Rn. 2, 20, BAGE 138, 13 6; 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 2, 11) . III. Die Ansprüche des Klägers sind nicht aufgrund von Ausschlussfriste n- regelungen verfallen . 1. Der Kläger musste Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP nicht beachten. Solche sind auch nic ht kraft Bezugnahme als Allg e- meine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ( vgl. BAG 13. M ärz 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 15) . 2. Ob § 17 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommene n agen kommende vertragliche Au s- schlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB - Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben una n- gemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) . IV. D er auf Dezember 2007 entfallen d e Teil des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verjährt , §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt unte r- liegt d er regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB . Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den a nspruch s begründe n- d en Umständen u nd der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müs ste ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, vgl. dazu BAG 13. März 2013 - 5 AZR 4 24 /12 - Rn. 2 3 ff.) . § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt regelmäßig die Fälligkeit des Anspruchs voraus, weil erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistun g fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (BGH 8. Juli 2008 - X I ZR 230/07 - Rn. 17 mwN; ErfK/Preis 1 4 . Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 8; Palandt/Ellenberger BGB 7 3 . Aufl. § 199 Rn. 3) . 20 21 22 23 24 - 10 - 5 AZR 135/12 - 11 - 2. Als die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierende r gesetzl i- che r Entgeltanspruch wird der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42) . Nach dem Vorbringen der Beklagt en ist d a s entsprechend der Regelung in § 4 Nr. 6 Arbeitsvertrag der 20. d es Folgem o- nats . Damit hat die Verjährungsfrist für den auf den Monat Dezember 2007 en t- fallenden Teil des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt erst am 31. Dezember 2008 zu laufen beg onnen und ist vor Eintritt der Verjährung durch Erhebung der Leistungsklage gehemmt worden , § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. V. Die Höhe der dem Kläger für den Streitzeitraum zustehenden Diff e- renzvergütung kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bestimmen. Dies führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dabei wird im er neu t en Berufungsverfahren Folgendes zu beachten sein: 1. Der Anspruch des Leiharbeitnehme rs auf gleiches Arbeitsentgelt en t- steht nach § 10 Abs. 4 AÜG mit jeder Überlassung jeweils für die Dauer der Überlassung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 2 94 /12 - Rn. 24 ) . Der Kläger war der CCE unstreitig für vier verschiedene Zeiträume zur Arbeitsleistung über lassen. Streitgegenständlich sind daher vier Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG, deren Höhe getrennt zu ermitteln ist. 2. Dazu muss für jeden Überlassungszeitraum ein Gesamtvergleich der Entgelte angestellt werden (BAG 23. März 201 1 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26) . Zum Arbeitsentgelt zählt dabei jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt we r- den muss . Außer Betracht bleibt lediglich echter Aufwendungsersatz (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 34 ff.) . Deshalb ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die dem Kläger im März 2009 gewährte Sonderzahlung in den Gesamtvergleich einzubeziehen. Außerdem wird aufzuklären sein, um welche Leistung es sich 25 26 27 28 29 - 11 - 5 AZR 135/12 - 12 - bei dem im Januar 2008 laut Lohnabrechnung gez - handelt. 3. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Differenzvergütung ist nach § 10 Abs. 4 AÜG das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammarbeitnehmer vom Entleiher (tatsächlich) erhalten . a) Wendet der Entleiher in seinem Betr ieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf eine fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses En t- geltschema abgestellt w e rd en (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24) . Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, vergleichbare S tammarbeitnehmer der CCE würden nach dem E T V vergütet. Den entspr e- chenden Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte lediglich pauschal und damit unzureichend bestritten. b) Erhalten die Stammarbeitnehmer - was der ETV und die Entgelttabellen hierzu naheleg en - ein Monatsgehalt, richtet sich der Anspruch des Klägers aus § 10 Abs. 4 AÜG auch auf ein Monatsgehalt und verbietet sich dessen H - fiktiven - Stundenlohn. Ausgangspunkt für die Berechnung der Differenzvergütung ist vielmehr das - g egebenenfalls anteil i- ge - Monatsgehalt, das der Kläger erhalten hätten, wenn er unmittelbar bei der CCE beschäftigt gewesen wäre. Erstreckt sich ein Überlassungszeitraum (auch) auf n icht volle Kalenderm onate, muss das anteilige Monatsgehalt nach den beim Entleiher geltenden Berechnungsrege ln bestimmt werden. Fehlt es an solchen , ist d as anteilige Monats e ntgelt auf der Basis eines Dreißigstel je Tag des Überlassungszeitraums, der in den nicht vollen Kalen derm onat fällt, zu e r- mitteln ( vgl. zur Umrechnung in Dreißigstel BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff. , BAGE 141, 340 ; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 33) . 4. Soweit Auszahlungen aus dem Arbeitszeitkonto im Gesamtvergleich enthalten sind , wir d im erneuten Berufungsverfahren zu beachten sein, dass die Parteien k eine wirksame Regelung über Errichtung und Führung eines Arbeit s- zeitkontos getroffen haben. § 6 Arbeitsvertrag verweist - als erweiterte Bezu g- 30 31 32 33 - 12 - 5 AZR 135/12 nahme - ledi glich auf einen unwirksamen Tar ifvertrag und enthält keine eige n- ständige arbeitsvertragliche Regelung. In die Gesamtberechnung sind deshalb die zu Unrecht auf dem Arbeitszeitkonto gebuchten und in späteren Lohnza h- lungsperioden ausgezahlten Guthaben einzubeziehen, soweit sie während der jeweiligen Entleihperiode erarbeitet wurden. 5. Urlaub ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiha r- beit genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentlic he, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Gewährt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer während des Zeitraums einer Überlassung Urlaub, berechnet sich das Urlaubsentgelt nach den dafür beim Entleiher anzuwendenden Bestimmungen. Fehlt es an einschlägigen tariflichen Urlaubsregelungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 B U rlG) beim Entleiher, bleibt es bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 BUrlG. Müller - Glöge Biebl Weber Mandrossa Wolff 34

Full & Egal Universal Law Academy