5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Gesamtvergleich
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Gesamtvergleich
Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - I. Arbeitsgericht Bautzen Urteil vom 15. September 2011 - 2 Ca 2128/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2012 - 2 Sa 615/11 F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Gesamtvergleich Gesetz e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § c Abs. 1, § 307 Ab s. 1; ZPO § 130 Nr. 3 Leitsätze: k eine Hinweis des Senats: F ührende Entscheidung zu einer Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 556/12 2 Sa 615/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie di e ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Wolff für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 556/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2012 - 2 Sa 615/11 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsge richt s Bautzen vom 15. September 2011 - 2 Ca 2128/11 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsg e- richt die Klage iHv. 966,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat. 3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Die 1963 geborene Klägerin war vom 21. Juli 2010 bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, b e- schäftigt und der L GmbH als Produktionshelferin überlassen. Die Klägerin e r- hielt einen Bruttostundenlohn von 6,40 Euro sowie Zuschläge für Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit. Dem Arbeit sverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 20. Juli 2010 zugrunde, in dem es ua. heißt: 1 Vertragsgrundlagen 2. R wendet auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstlei s- ter e.V. (AMP) einerseits un d der Tarifgemeinschaft Chris t licher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschä f- tigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), 1 2 3 - 3 - 5 AZR 556/12 - 4 - dem Arbeitnehmerverb and land - und ernährungswir t- schaftlicher Berufe (ALEB), medsonet.Die Gesundheit s- gewerkschaft (medsonet) andererseits geschlossenen T a- rifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Ma n- teltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahmentari f- vertrag , Entgelttarifverträge West und Ost sowie Beschä f- tigungssicherungstarifvertrag, in jeweils gültiger Fassung an. § 3 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Monatsarbeitszeit beträgt bei Monaten mit 20 Arbeitstagen 140 Stunden, bei 21 Arbeitstagen 147 Stunden, bei 22 Arbeitstagen 154 Stunden und bei 23 Arbeitstagen 161 Stunden. Dies entspricht einer w ö- chentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. 2. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschre iten. Beginn und Ende der täglichen A r- beitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleihbetrieb gültigen Regelu n- gen. Pausen sind keine Arbeitszeit. § 4 Vergütung 3. Der Lohn wird als Monatslohn am 15. Banktag des fo l- genden Kalendermonats überwiesen. Lohnzahlungen sind erst fällig, wenn der Arbeitnehmer den ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehändigten Zeitnachweisblock beim Arbeitgeber vorlegt. Die eingetragenen Arbeitszeiten müssen mindestens wöchentlich vom Kunden unterzeic h- net sein. Sie sind wöchentlich bei R einzureichen. § 14 Ausschlussfristen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung s tehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich ge l- tend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, verfallen ersatzlos. - 4 - 5 AZR 556/12 - 5 - 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb vo n einem Monat ab Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser Anspruch, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Frista b- lauf gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Diese Ausschlussfristen gelten nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Sie gelten ebenfalls nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ab 1. März 2011 wurde die Klägerin von der L GmbH in ein auf zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernommen und erhielt bei einer rege l- mäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Bruttomonatsgehalt von 1.370,00 Euro. Außerdem waren Zuschläge für Nacht - , Sonn - und Feiertagsa r- beit vereinbart . Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 8. April 2011 hat die Klägerin mit der am 1. Juni 2011 eingereichten und der Beklagten am 11. Juni 2011 zugestellten Klage für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2011 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Bekla g- ten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das d ie Entleiherin im Strei t- zeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt und geltend gemacht, die einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung sei intran s- parent . Die Klägerin werde im Unklaren gelassen, welche der möglichen Au s- schlus sfristen auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Zur Höhe der Verg ü- tung vergleichbarer Stammarbeitnehmer hat sich die Klägerin auf ihren Arbeit s- vertrag mit der L GmbH berufen und vorgetragen, sie übe bei der vormaligen Entleiherin dieselbe Tätigkeit aus wie zuvor als Leiharbeitnehmerin, die Verg ü- tung für Stammarbeitnehmer habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 1.370,00 Euro brutto bei einer 40 - Stunden - W oche betragen. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteil en, an die Klägerin 1.711,58 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2011 zu zahlen. 4 5 6 - 5 - 5 AZR 556/12 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AM P ) , der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Jede n- falls seien e twaige Ansprüche der Klägerin wegen nicht rechtzeitiger Gelten d- machung nach der vertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Schlie ß- lich habe die Klägerin von ihrem Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG nicht G e- brauch gemacht und sei so mit ihrer Substantii erungspflicht nicht nachgeko m- men. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat a uf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf gleiches Arbeitsentgelt ist für den Zeitraum Juli bis November 2010 wegen nicht rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Höhe des nicht verfallenen Teils des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts nicht bestimmen. Das führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . I. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, der Klägerin für die Zeit der Überlassung an die L GmbH das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin ihren Stammarbeitnehmern gewährte. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Ge bot der Gleichbehandlung berechtigende Verei n- barung haben die Parteien nicht getroffen. Die Bezugnahmeklausel des § 1 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 556/12 - 7 - Nr. 2 Arbeitsvertrag, mit der die Geltung der vom Arbeitgeberverband M itte l- ständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) , der CGZP und ein er Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010 (AMP - TV 2010) vereinbart werden sollte, ist mangels Kollision s- regelung intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. d a- zu im Einzelnen BAG 13 . März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff. ; zur zwische n- zeitlich festgestellten fehlenden Tariffähigkeit von medsonet. Die Gesundheit s- gewerkschaft siehe BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - ) . II. Der Anspruch der Klägerin auf gleiches Arbeitsentgelt ist , soweit er Di f- ferenzvergütung für die Monate Juli bis November 2 0 10 betrifft , nach § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag verfallen. 1. Die Klägerin war allerdings nicht gehalten, Ausschlussfristen aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP - TV 2010 einzu ha l- ten. Diese sind auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung Inhalt des A r- beitsvertrags geworden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 34 f.) . 2. Die Klägerin musste die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag beachten. a) Diese Klausel enthält eine eigenständige arbeitsvertragliche Au s- schlussfristenregelung. Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer au s- drücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Ta rifvertrag anwendbare n Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40 ; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ) . Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu un terwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsve r- trag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischer w eise zum Au s- druck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifwerk, jedenfalls (auch) die in den Arbeitsv ertrag aufgenommenen Bestimmungen für das A r- beitsverhältnis gelten sollen. 11 12 13 14 - 7 - 5 AZR 556/12 - 8 - r- traglicher und tariflicher Ausschlussfristenregelung en kann es nicht kommen, weil die Bezugnahmeklausel des § 1 Nr. 2 Arbeitsvertrag unwirksam ist und deshalb tarifliche Ausschlussfristenregelungen nicht in das Arbeitsverhältnis inkorporiert werden (vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 16 ) . Zudem geben weder der Wortlaut der Bezugnahmeklausel noch der de r a r- beitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung Anhalts punkte für die Annahme , letztere müsse nicht beachtet werden. b) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung hält der AGB - Kontrolle stand. aa) Die Klausel ist nicht überrasch end iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen en t- spricht einer weitverbreiteten Übung im Arbeitsleben. Die Regelung findet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle. S ie ist vie l- fristen l- ten, dessen Überschrift durch Fettdruck hervorgehoben ist. bb) Die Klausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Anspr ü- che aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Ve r- bindung stehen , verfallen in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werde n (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48 f.) . cc) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung ist nicht unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie lässt dem Gläubiger eine faire Chance, seine Ansprüche durchzusetzen. Eine schrif t- liche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. Leiharbeitnehmer, der die Entgeltregelung für vergleichbare Stammarbeitne h- mer noch nicht im Einzelnen kennt, innerhalb einer angemessenen Überl e- 15 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 556/12 - 9 - gungsfrist sich für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu sichern (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 50 ff.) . dd) Die wegen ihrer Kürze nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB u nwirksame zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung (§ 14 Nr. 2 Arbeitsvertrag) berührt nach dem sog. b lue - pencil - Test die Wirksamkeit der ersten Stufe einer Au s- schlussfristenregelung wie der vorliegenden nicht (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn . 26 ff. mwN; 16. Mai 201 2 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37 , BAGE 141, 340 ) . 3. Die Klägerin hat die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung nach § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag nur hinsichtlich der Differenzvergütung für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 eing ehalten. Sie hat den Anspruch auf gle i- ches Arbeitsentgelt , der mit der Überlassung entsteht und ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42) , erstmals mit Schreiben vom 8 . April 2011 ge l- tend gemacht. Damit konnte sie die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Au s- schlussfristenregelung nur für Differenzvergütung ab Dezember 2010 wahren. Dass Lohnzahlungen für frühere Monate des Streitzeitraums gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsvertrag s päter als am 15. Banktag des folgenden Kalendermonats fällig geworden wären, hat die Klägerin nicht behauptet. Dem Verfall steht § 14 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht entgegen. Der A n- spruch auf gleiches Arbeitsentgelt betrifft keinen der dort genannten Ausnahm e- tatbestände. III. In welcher Höhe der Klägerin für die Monate Dezember 2010 bis Fe b- ruar 2011 Differenzvergütung zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. 1. Die Annahme des Landesarbeitsge h- Höhe der von der Klägerin für die nicht verfallenen Monate geltend gemachten Beträge ( insgesamt 745,58 Euro brutto) nicht. 20 21 22 23 24 - 9 - 5 AZR 556/12 - 10 - Auf das Bestreit en der Höhe der Klageforderung durch die Beklagte in der Klageerwiderung hat die Klägerin zuletzt in der Berufungsbegründung unter B eweisantritt vorgetragen, sie verrichte bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin dieselbe Tätigkeit wie zuvor als Leiharbeitnehmerin und das Arbeitsentgelt für vergleic h- bare Stammarbeitnehmer habe auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 1.370,00 Euro brutto bei einer 40 - Stunden - W oche betragen. Darauf ist die Beklagte in der Berufungsbeantwortung nicht substantiiert eingeg angen, sondern hat l ediglich das Fehlen einer Auskunft nach § 13 AÜG moniert. Die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachge kommen. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Die Auskunft nach § 13 AÜG ist zwar das Mittel zur Darlegung der Vergütung vergleichbarer Stammarbei t- nehmer und zur Berechnung der Höhe des Anspruchs au s § 10 Abs. 4 AÜG, der Leiharbeitnehmer kann der ihm obliegende n Darlegungslast aber auch in anderer Weise genügen (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 14 6/12 - Rn. 21 ff.) . In diesem Falle muss er alle zur Berechnung des Anspruchs auf gleiches Arbeit s- entgelt erforderlichen Tatsachen vortragen. Unstreitig ist danach aber nicht die Höhe der Klageforderung, sondern allenfalls die Höhe des Entgelts, das vergl eichbare Stammarbeitnehmer im Streitzeitraum bei der Entleiherin erhalten haben. 2. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem A r- beitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtve r- gleichs und die Berechnung der Differ enzvergütung. Dies hat schriftsätzlich zu erfolgen. Daran fehlt es bislang. a) Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassung s- zeitraum anzustellen. Zum Arbeitsent gelt zählt dabei nicht nur das laufende A r- beitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzliche r Entgeltfortzahlungstatbestände g e- währt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26 f. ) . Die Kläg e- rin hat weder in der Klageschrift noch in sonstigen Schriftsätzen die Klageford e- rung anhand eines Gesamtvergleichs berechnet. Sie hat in der Klageschrift l e- 25 26 27 28 - 10 - 5 AZR 556/12 - 11 - diglich mitgeteilt, in welcher Höhe sie für die Monate Juli 2010 bis Februar 2011 mit Sc hreiben vom 8. April 2011 Differenzvergütung geltend gemacht ha be . Näheres lässt sich nur aus dem der Klage als Anlage beigefügten Geltendm a- chungsschreiben und den ebenfalls beigefügten Lohnabrechnungen e rsehen . b) Der Darlegungslast zur Höhe des Anspruch s auf Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer aber nicht durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Geltendmachung s- schreiben, Lohnabrechnungen oder sonstigen Unterlagen genügen. Anlagen können lediglic h zur Erläuterung oder Belegung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung durch den Leiharbeitnehmer hat vie l- mehr entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätz lich zu erfolgen (vgl. zur Darl e- gung der Leistung von Überstunden BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 , BAGE 141, 330 ) . c) Nachdem das Landesarbeitsgericht die Art und Weise des Vorbringens der Klägerin nicht beanstandet hat, muss dieser - hinsichtlic h des nicht verfall e- nen Teils des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt - in einem erneuten Ber u- fungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, ihrer Darlegungslast zum G e- samtvergleich schriftsätzlich nachzukommen. 3. Dabei wird im erneuten Berufungsverfahren F olgendes zu beachten sein : a) Die Stammarbeitnehmer sollen bei der Entleiherin ein M o natsgehalt bezogen haben . Damit richtet sich der Anspruch der Klägerin aus § 10 Abs. 4 AÜG auf ein Monatsgehalt und verbietet sich dessen einen - fiktiven - Stundenlohn. Ausgangspunkt für die Berechnung der Diff e- renzvergütung ist vielmehr das - gegebenenfalls anteilige - Monatsgehalt ( v gl. zur Umrechnung in Dreißigstel BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 bis 24 , B AGE 141, 340 ; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 33) , das die Kl ä- gerin in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 erhalten hätte, wenn sie unmittelbar bei der Entleiherin beschäftigt gewesen wäre. 29 30 31 32 - 11 - 5 AZR 556/12 b) Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt besteht nach § 10 Abs. 4 AÜG für jede Überlassung, so dass sich der Gesamtvergleich grundsätzlich auf den jeweiligen Überlassungszeitraum erstreck t . Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime bestimmen jedoch die Parteien mit ihren Antr ä- gen und Ein wendungen den dem G esamtvergleich zugrunde zu legenden Zei t- raum (ebenso zur Gesamtberechnung bei der Vergütung wegen Annahmeve r- zugs BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29 , BAGE 141, 340 ) . Bei einem teilweisen Verfall des Anspruchs auf gleiches Arbeitsent gelt wie im Streitfall beschränkt sich deshalb der Gesamtver gleich auf das für den nicht verfallenen Zeitraum zu beanspruchende und erhaltene Arbeitsentgelt. Dabei gehört zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs auch die schriftsätzliche Erlä u- t erung, in welchem konkreten Umfang im Überlassungszeitraum Differenzve r- gütung etwa für geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, U r- laubsentgelt, Freizeitausgleich oder Abgeltung von Stunden aus einem Arbeit s- zeitkonto begehrt wird. Müller - Glöge Weber Biebl Mandrossa Wolff 33

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