5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 506/12 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 27 . Juli 2011 - 10 Ca 2200/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 18. April 2012 - 3 Sa 1598/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist Bestimmung en : AÜG § 9 Nr. 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Hinweis des Senats: Im Anschluss an BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 506/12 3 Sa 1598/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Beruf ungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Mai 2014 durch den Vizeprä sidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 506/12 - 3 - 1. Die Revisi on des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 18. April 2012 - 3 Sa 1598/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1968 geborene Kläger ist seit dem 23. September 2008 bei der B e- klagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Helfer beschäftigt und war im Streitzeitraum September 2008 bis Dezember 2009 mit Unter br e- chungen der N GmbH überlassen. Dem Arbeitsverhältnis lag damals ein Formulararbeitsvertrag vom 23. September 2008 (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2008) zugrunde, in dem es ua. heißt: Vertragsgegenstand (2) Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses A r- beitsvertrages bestimmen sich nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Persona l- dienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifvert rägen, derzeit b e- stehend aus Mantel - , Entgeltrahmen - , Entgelttarifve r- trag West, Entgelttarifvertrag Ost und Beschäft i- gungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergä n- zenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der j e- weils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wen n der Mi t- arbeiter nicht Mitglied einer Mi tgliedsgewerkschaft der in Satz 1 genannten CGZP ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 506/12 - 4 - Soweit der Mitarbeiter nicht tarifgebunden ist, verei n- baren die Parteien, dass die Best immungen der vo r- genannten Tarifverträge den Abreden dieses A r- beitsvertrages vorgehen. Dies gilt nicht, soweit diese Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsve r- trages eine für den Mitarbeiter günstige re Regelung ergibt. Insoweit gilt § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz, insbesondere für die Durchführung des Günstigkeit s- vergleichs gemäß Abs. 2 entsprechend. Sollten die vorbezeichneten Tarifverträge gekündigt oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlie ren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parte i- en dieses Arbeitsvertrages jeweils nach der zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung. 6. Entgelt (5) Die Vergütung ist bis spätestens zum 15. des Fo l- gemonats auf ein von dem Mitarbeiter anzugebendes Konto zu überweisen. 15. Ausschlussfristen (1) Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsve r- hältnis sind ausgeschlossen, wenn sie nicht inne r- halb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich ge ltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der in Ziff. 1 Abs. 2 genannte Manteltarifvertrag eine abweiche n- de Regelung enthält; ggf. gilt diese tarifvertragliche Regel ung . Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände z u- zumutenden Sorgfalt verhindert war, die dort g e- nan n te Frist e inzuhalten. (2) Lehnt die andere Vertragspartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendm a- chung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; - 4 - 5 AZR 506/12 - 5 - die s gilt nicht, wenn der in Ziff. 1 Abs. 2 genannte Manteltarifvertrag eine abweichende Regelung en t- hält; gg Der in Bezug genommene Manteltarifvertrag zwischen der Tarifge - meinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) vom 29 . No vember 2004 enthielt in Nr. 19.2 bis 19.4 eine Ausschlussfristenregelung, die eine zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung vorsah und im Übrigen inhaltlich der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung entsprach. Dur ch Änderungstarifve rtrag vom 9. Juli 2008 wurde die Frist zur schriftlichen Geltendmachung auf drei Monate verlängert. Am 25. Januar 2010 schlossen die Parteien einen von der Beklagten vorformulierten Aufhebungsvertrag, der auszugsweise lautet: Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Basis des Arbeit s- vertrages vom 23.09.2008 einschließlich aller Neben - und/oder Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag vom 23.09.2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 20 09 enden wird. 2. Weiterbeschäftigung Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeit s- verhältnis ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 an ausschließlich aus den Regelungen des am 21.01. 2010 unterzeichneten Arbeitsvertrag e s. Ungeachtet dessen wird die Betriebszugehörigkeit vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an ab dem Unter dem 21. Januar 2010 hatten die Parteien einen Formulararbeit s- vertrag ( im Folgenden: Arbeitsvertrag 2010) geschlossen, in dem es ua. heiß t: (2) Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dyn a- mischen Verweisung folgende von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit dem 4 5 6 - 5 - 5 AZR 506/12 - 6 - Bundesverband Zeitarbeit, Personal - Dienstleistungen e.V. (BZA) geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung: - Manteltarifvertrag (MTV) vom 22.07.2003 - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) vom 22.07.2003 - Entgelttarifvertrag vom 22.07.2003 - Protokollerklärung Zeitarbeit zur Beschäftigungss i- cherung vom 22.07.2003 Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer Mi tgliedsgewerkschaft der in Satz 1 genannten Gewer k- schaft des DGB ist. Die jeweils maßgeblichen Tarifvertr ä- ge liegen in den einzelnen Geschäftsräumen der F aus. 8. Vergütung (5) Die Vergütung des Monatsentgelt e s erfolgt auf der B a- sis der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit und wird spätestens bis zum 15. Banktag des Folgem o- nats unbar ausgezahlt (§ 13.1 MTV). 19. Ausschlussfristen (1) Ansprüche der Vertragspart eien aus dem Arbeitsve r- hältnis sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Ve r- tragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. (2) Lehnt die an dere Vertragspartei die Erfüllung des A n- spruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des A n- spruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtl ich Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung im Januar und April 2011 hat der Kläger mit der am 23. Mai 2011 eingereichten Klage für Übe r lassungen an die N GmbH im Zeitraum September 2008 bis D e - zember 2009 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die En t- leiherin im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, ve r langt und geltend gemacht, die arbeitsvert ragliche Ausschlussfristenr e- 7 - 6 - 5 AZR 506/12 - 7 - gelung sei intransparent, jedenfalls hätten Ausschlussfristen erst mit der En t- scheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) zu laufen bego n- nen. Zu r Höhe des Anspruchs hat der Kläger - zuletzt unter Berufung auf eine einem a n deren Leiharbeitnehmer e rteilte Auskunft nach § 13 AÜG - vorgetr a- gen, bei der Entleiherin fänden die Tarifverträge der Eisen - , Metall - , Elektro - und Zentralhe i zungsindustrie Nord rhein - Westfalen Anwendung . Bis zur Einfü h- rung von E RA am 1. Januar 2011 habe die Entleiherin das Lohnrahmena b- kommen (LRA) a n gewendet; dana ch wäre der Kläger in Lohngruppe 3 einz u- gruppieren gewesen. Ferner könne er nach dem LRA eine Durchschnittslei s- tungszu lage iHv. 16 % beanspruchen. Schließlich sehe der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils ei nes 13. Monats ein kommens vom 11. Dezember 1996 eine Sonderzahlung vor, die beim Kläger 35 % eines M o- natsentgelts betrage n würde . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.534,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, A n- sp r ü ch e auf gleiches Arbeitsentgelt im Streitzeitraum sei en jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach der vertraglichen Ausschlussfristenr e- gelung verfallen. Außerdem habe der Kläger die Höhe seiner Forderung nicht ausreichend dargelegt. Das A rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 8 9 10 - 7 - 5 AZR 506/12 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des A r- beitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat für die Dauer der Überlassungen an d ie N GmbH im Zeitraum September 2008 bis Dezember 2009 jeweils Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Pa r teien nicht getro ffen. Nr. 1 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2008 verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff. , BAGE 144, 306 ) . II. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt ist nach Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag 2008 verfallen. Zwar war der Kläger nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirks a- men Tarifverträgen der CGZP, die auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sind (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 9 54/11 - Rn. 35 , BAGE 144, 306 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 31 mwN ) , einzuhalten. Jedoch musste er die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in Nr. 15 Arbeitsvertrag 2008 beachten. 1. Diese Klausel enth ält eine eigenständige arbeitsvertragliche Au s- schlussfristenregelung. a) Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Vorrang einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40 , BAGE 144, 30 6 ) . Belassen es nicht tarifgebu n- dene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen G e- genständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bri n- 11 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 506/12 - 9 - gen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in B e- zug genommenen Tarifwerk jedenfalls auch die in den Arbeitsvertrag aufg e- nommenen Be stimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14) . Darüber hinaus verdeutliche n Nr. 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbs. 2 Arbeitsvertrag 2008 die Eigenständi g- keit der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung. Denn diese Besti m- das in Bezug genommene Tarifwerk wiederholende oder ausformulierende B e- deutung zukäme. b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Arbeitsve r- trag 2008. Unabhängig davon, dass die Kollisionsregeln in der Ausschlussfri s- tenregelung als speziellere den allgemeinen Kollisionsregeln in der Bezugna h- meklausel vorgehen, setzen letztere die Möglichkeit einer Kollision von in B e- zug genommener tariflicher und ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgeno m- mener Regelung voraus. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wegen der Unwir k- samkeit der CGZP - Tarifverträge geht die Bezugnahmeklausel insgesamt ins Leere: Die in Bezug genommenen Tarifverträge können auf arbeitsvertraglicher Ebene keine Wirkung entfalten, damit sind die dazugehörigen Kollisionsrege ln hinfällig (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 16) . 2. Die Kollisionsregel in Nr. 15 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag 2008 greift nicht ein. Der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags in Bezug g e- er Fassung des Änderungstarifve r- trags vom 9. Juli 2008 keine abweichende Regelung zu dem Erfordernis, A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. 3. Die erste Stufe der arbeitsvertragliche n Ausschlussfristenregelung hält der AGB - Kontrolle stand. a) Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen en t- spricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben. Die Regelung findet sich 17 18 19 20 - 9 - 5 AZR 506/12 - 10 - auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle. Sie ist vie l- n eigenen Paragraphen entha l- ten, dessen Überschrift durch Fettdruck hervorgehoben ist. b) Die Klausel i st nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Der Arbeitnehmer kann aus Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag 2008 sind, wenn sie nicht innerhalb ei ner bestimmte n Frist in der in der Klausel b e- zeichneten Weise geltend gemacht werden (BA G 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48 ff. , BAGE 144, 306 ) . Die Einschränkung der Rechtsfolge in den Fällen, in denen der Arbei t- nehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung einzuha l- ten (Nr. 15 Abs. 1 Satz 4 Arbeitsvertrag 2008) , führt nicht zur Intransparenz der Klausel. Sie hält den Arbeitnehmer nicht davon ab, alle erforder lichen Schritte zur Verhinderung des Untergangs eines Anspruchs zu unternehmen, sondern entlastet ihn, wenn er jene trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht ergreifen konnte (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 20) . bb) Die Intransparenz folgt auch nicht aus dem Kontext zu Nr. 15 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag 2008. Der Arbeitnehmer kann bei Vertragsschluss erke n- E r muss entweder die Ausschlussfrist nach Satz 1 oder eine Ausschlussfrist aus dem in der Bezugnahmekla usel genannten Ma n- durch einen einmal i- gen, schlichten (Text - ) Vergleich der Bestimmungen ermittelt werden. Auf nach Abschluss des Arbeitsvertrags möglicherweise erfolgende Änderungen stellt die Klausel nicht ab. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht geei g- net, Verwirrung zu stiften. Dieses bezieht sich - leicht erkennbar - auf das v o- 21 22 23 24 25 - 10 - 5 AZR 506/12 - 11 - - nicht die arbeitsvertragl i- che, sondern die tarifvertragliche Ausschlussfristenregelung gelten. c) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung ist nicht unangemessen benachteiligen d iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie lässt dem Gläubiger eine faire Chance, seine Ansprüche durchzusetzen. Eine schrif t- liche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. em Leiharbeitnehmer, der die Entgeltregelung für vergleichbare Stammarbeitne h- mer noch nicht im Einzelnen kennt, innerhalb einer angemessenen Überl e- gungsfrist sich für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu sichern (vgl. BAG 13. März 2 013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 50 ff. , BAGE 144, 306 ) . d) Die wegen ihrer Kürze nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung berührt nach dem sog. blue - pencil - Test die Wirksamkeit der ersten Stufe einer Ausschlussfristenreg elung wie der vorliegenden nicht (vgl. BAG 1 3 . M ärz 2013 - 5 AZR 954 /11 - Rn. 54 mwN , BAGE 144, 306 ) . 4. Der Kläger hat die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag 2008 nicht eingehalten. Er hat den Anspruch auf gl eiches Arbeitsentgelt, der mit jeder Überlassung für die jeweilige Dauer der Überlassung entsteht und ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 4 2 , BAGE 144, 306 ) , erstmal s mit Schreiben vom 31. Januar 2011 dem Grunde nach geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG für den gesamten Streitzeitraum bereits untergegangen. a) Der Anspruchsverfall ist nicht nach Nr. 15 Abs. 1 Satz 4 Arbeitsve r- trag 2008 unterblieben. Danach bestehen Ansprüche fort, wenn der Anspruch s- berechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die dreimonatige Geltendmachungsfrist einzuhalten. Ein derartiger Ausnahmefall liegt ni cht vor. 26 27 28 29 - 11 - 5 AZR 506/12 Der Kläger hat keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, die eine rechtzeitige Geltendmachung hätten verhindern können. Die bloße Unkenntnis über das Bestehen eines Anspruchs oder die objektiv unzutreffende rechtliche Würdigung der arbeitsvertrag lichen Klausel, mit der der Verleiher von der nach § 9 Nr. 2 AÜG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, von dem Gebot der Gleichbehandlung abzuweichen, reicht für eine Verhinderung iSv. Nr. 15 Abs. 1 Satz 4 Arbeitsvertrag 2008 nicht aus . Vertraut der L eiha rbeitnehmer auf die R echtswirksamkeit einer a r beitsvertraglichen G estaltung und in diesem Z u- sammenhang auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition, so ist dieses V ertrauen ebenso wenig geschützt wie das des Verleihers (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 25 f. ; vgl. auch - zur Verjährung - BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 25 , BAGE 144, 322 ) . b) Dem Verfall steht Nr. 15 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag 2008 nicht entg e- gen. Danach gilt die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Ein solcher ist der Anspruch auf gleiches Arbeit s- entgelt nicht (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 56 , BAGE 144, 306 ) . 5. Die Klausel erfasst auch den auf den Monat Dezember 2009 entfalle n- de n Anteil des Anspruchs a uf gleiches Arbeitsentgelt, der erst im Januar 2010 fällig wurde (Nr. 6 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2008) , denn die Vertragsänderung vom 21. Januar 2010 konnte die Ausschlussfristenregelung nicht rückwirkend ä n- dern (vgl. BAG 1 9. Februar 201 4 - 5 AZR 920/12 - Rn. 1 9 ) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Jungbluth Zorn 30 31 32 33

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