5. Senat - Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz
Karar Dilini Çevir:
5. Senat - Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 891/11 21 Sa 77/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! ANERKENNTNISURTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 13. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundes-arbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie den ehrenamtli- - 2 - 5 AZR 891/11 - 3 - chen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht er-kannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2011 - 21 Sa 77/10 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 930,16 Euro seit dem 15. Dezember 2009 und aus 2.484,41 Euro seit dem 16. Dezember 2009 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Tatbestand und Entscheidungsgründe I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Vergü-tungsdifferenzen für die Monate Januar bis November 2009. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 1 2 - 3 - 5 AZR 891/11 Die Vorinstanzen haben der Klage in unterschiedlicher Höhe teilweise stattgegeben. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren - soweit darüber nicht rechtskräf-tig entschieden ist - weiter. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die streitgegenständli-che Forderung anerkannt. II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung weiterer 2.484,41 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem der Klagezustellung nachfolgenden Tage zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO. Zur Klarstellung hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen insge-samt neu gefasst. III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Müller-Glöge Laux Biebl Schuh Jungbluth 3 4 5 6

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