5 Ni 40/13 (EP) - 5. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 40/13 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 23. November 2016 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 1 685 689 (DE 60 2004 015 322) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 durch die Richterin Martens als Vorsitzende sowie die Richter Merzbach, Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 685 689 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit teilweise für nichtig erklärt, als es über folgende Fassung hinausgeht: - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist seit 12. März 2015 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 685 689 (Streitpatent), das am 8. Oktober 2004 als internationale An-meldung mit dem Aktenzeichen PCT/IB2004/052029 angemeldet worden ist. Die Offenlegung erfolgte am 28. April 2005 als WO 2005/038678 A2. Das Streitpatent, - 11 - das die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung US 687036 vom 16. Oktober 2003 in Anspruch nimmt, wird beim Deutschen Patent- und Marken-amt unter dem Aktenzeichen DE 60 2004 015 322.2 geführt. Es trägt in der Ver-fahrensprache die Bezeichnung: „INTERACTION BETWEEN A SIGNALING TAG (RFID) AND AN APPLICATION“ und umfasst 26 Ansprüche, die alle mit der Nich-tigkeitsklage angegriffen sind. Die erteilten Patentansprüche 1, 15 und 20 sind nebengeordnet und lauten nach der Streitpatentschrift (EP 1 685 689 B1) in der Verfahrenssprache wie folgt: 1. A method of interacting with a signaling tag (46, 49) comprising: receiving information regarding a signaling tagm (46, 49) at a terminal (10) at least partially over an air interface; characterized by determining whether the terminal (10) is actively operating an application; and if the terminal (10) is actively operating an application, performing a predefined action based upon the application and a state of the application, wherein the predefined action comprises at least one of reading data from the signaling tag (46, 49), writing data to the signaling tag (46, 49), or initiating communication between the terminal (10) and a device (44) associated with the signaling tag (46, 49). 15. A terminal (10) for interacting with a signaling tag (46, 49) comprising: a controller (32) capable of actively operating an applica-tion, wherein the controller (32) is capable of receiving in-formation regarding a signaling tag (46, 49) at least - 12 - partially over an air interface, characterized in that the controller is also capable of determining whether the terminal is actively operating an application, and if the controller is actively operating an application, performing a predefined action based upon the application and a state of the application, wherein the predefined action comprises at least one of reading data from the signaling tag (46, 49), writing data to the signaling tag (46, 49), or initiating communication between the terminal (10) and a device (44) associated with the signaling tag (46, 49). 20. A computer program product for interacting with a signaling tag (46, 49), the computer program product comprising a computer-readable storage medium having computer-readable program code portions stored therein, the computer-readable program code portions comprising: a first executable portion receiving information regarding a signaling tag (46, 49) at a terminal (10) at least partially over an air interface; characterized by a second executable portion for determining whether the terminal (10) is actively operating an application; and if the terminal (10) is actively operating an application, a third executable portion for performing a predefined ac-tion based upon the application and a state of the applica-tion, wherein the predefined action comprises at least one of reading data from the signaling tag (46, 49), writing data to the signaling tag (46, 49), or initiating communication between the terminal (10) and a device (44) associated with the signaling tag (46, 49). - 13 - In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten die nebengeordneten Ansprüche wie folgt: 1. Verfahren zur Interaktion mit einem Signalisierungs-Tag (46, 49), umfassend: Empfangen von Informationen bezüglich eines Signalisie-rungs-Tags (46, 49) an einem Endgerät, zumindest teil-weise über eine drahtlose Schnittstelle; gekennzeichnet durch Bestimmen, ob das Endgerät (10) aktiv eine Anwendung ausführt; und wenn das Endgerät (10) aktiv eine Anwen-dung ausführt, Durchführen einer vordefinierten Handlung, basierend auf der Anwendung und einem Zustand der Anwendung, wo-bei die vordefinierte Handlung mindestens eines der fol-genden umfasst: Lesen von Daten von dem Signalisierungs-Tag (46, 49), Schreiben von Daten auf das Signalisierungs-Tag (46,49), oder Einleiten einer Kommunikation zwischen dem Endge-rät (10) und einer Vorrichtung (44), die mit dem Signalisie-rungs-Tag (46, 49) verknüpft ist. 15. Endgerät (10) zur Interaktion mit einem Signalisierungs-Tag (46, 49), umfassend: einen Controller (32), der in der Lage ist, aktiv eine Anwendung auszuführen, wobei der Controller (32) in der Lage ist, Informationen bezüglich eines Signalisierungs-Tags (46, 49) zumindest teilweise über eine drahtlose Schnittstelle zu empfangen, dadurch gekennzeichnet, dass der Controller außerdem in der Lage ist, zu bestim-men, ob das Endgerät aktiv eine Anwendung ausführt, und wenn der Controller aktiv eine Anwendung ausführt, - 14 - eine vorbestimmte Handlung auf Grundlage der Anwen-dung und eines Zustands der Anwendung auszuführen, wobei die vorbestimmte Handlung zumindest eines der folgenden umfasst: Lesen von Daten von dem Signalisierungs-Tag (46, 49), Schreiben von Daten auf das Signalisierungs-Tag (46, 49), oder Einleiten einer Kommunikation zwi-schen dem Endgerät (10) und einer Vorrichtung (44), die mit dem Signalisierungs-Tag (46, 49) verknüpft ist. 20. Computerprogrammprodukt zur Interaktion mit einem Signali-sierungs-Tag (46, 49), wobei das Computerprogrammprodukt ein computerlesbares Speichermedium umfasst, welches darin gespeicherte com-puterlesbare Programmcodeabschnitte umfasst, wobei die computerlesbaren Programmcodeabschnitte umfassen: einen ersten ausführbaren Abschnitt zum Empfangen von Informationen bezüglich eines Signalisierungs-Tags (46, 49) an einem Endgerät (10), zumindest teilweise über eine drahtlose Schnittstelle; gekennzeichnet durch einen zweiten ausführbaren Abschnitt zum Bestimmen, ob das Endgerät (10) aktiv eine Anwendung ausführt; und wenn das Endgerät (10) aktiv eine Anwendung ausführt, einen dritten ausführbaren Abschnitt zum Durchführen ei-ner vorbestimmten Handlung auf Grundlage der Anwen-dung und eines Zustands der Anwendung, wobei die vorbestimmte Handlung zumindest eines der folgenden umfasst: Lesen von Daten von dem Signalisie-rungs-Tag (46, 49), Schreiben von Daten auf das Signalisie-rungs-Tag (46, 49), oder Einleiten einer Kommunikation zwi-- 15 - schen dem Endgerät (10) und einer Vorrichtung (44), die mit dem Signalisierungs-Tag (46, 49) verknüpft ist. Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1, 15 und 20 jeweils mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug ge-nommen. Die Klägerin, die mit der Klage vom 2. Oktober 2013 zunächst nur Anspruch 15 angegriffen hatte, im Wege der Klageerweiterung aber nunmehr die vollumfängli-che Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt, ist der Ansicht, das Streitpatent sei schon deshalb für nichtig zu erklären, weil es die vermeintliche Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 b EPÜ). Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1, 15 und 20 seien darüber hinaus gegenüber der ursprünglichen Offenbarung (vgl. WO 2005/038678, vorgelegt als BR 16) unzuläs-sig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c EPÜ). Schließlich seien sämtliche Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch, so dass die Patentfähigkeit fehle (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a, Art. 52 ff. EPÜ). Zum Stand der Technik beruft sich die Klägerin auf folgende Dokumente: BR4: Palm Programming: The Developer's Guide, By Neil Rhodes & Julie McKeehan, 1st Edition December 1998 BR4a: SES Technology R&D Group: "Introduction to the IrDaTM Protocol", 9. March 1997 BR5: WO 02/27422 A2 BR6: Nokia 9210 Communicator Benutzerhandbuch (2001) BR7: IrDa Object Exchange Protocol IrOBEX (1999) BR8: US 6,628,938 B1 BR9: WANT, Roy; FISHKIN, Kenneth P; GUJAR, Anuj; HARRISON, Beverly L.: Bridging Physical and Virtual Worlds with Electronic Tags. In: Proceedings ACM CHI '99. Pittsburgh, PA: ACM Press, S. 370-377 (1999) - 16 - BR 10: WO 03/081787 A2 BR 10a: FINKENZELLER, Klaus: RFID Handbook. 2. Auflage, John Wiley&Sons. Ltd., 2003 - ISBN: 0-470-84402-7 BR 11: WO 2005/008575 A1 BR 12: RÖMER, Kay; DOMITCHEVA, Svetlana: Smart Playing Cards: A Ubiquitous Computing Game. In: Personal and Ubiquitous Compu-ting (2002), S. 371-377. BR 13: REKIMOTO, Jun [ea.]: Proximal Interactions: A Direct Manipulation Technique for Wireless Networking. In: Human-Computer Interaction-INTERACT ’03, veröffentlicht von IOS Press, 2003 BR 14: H10-162245, eine japanische Patentanmeldung, veröffentlicht am 19. Juni 1998 BR 19: US 6,617,962 B1 BR 20: US 5,947,256 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 685 689 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage vollumfänglich abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie über den Umfang ei-nes der Hilfsanträge 1 bis 7 - in dieser Reihenfolge - gemäß Schriftsatz vom 29. September 2016 hinausgeht. Im Lauf der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen geänderten Hilfsan-trag 1 überreicht, der den Hilfsantrag 1 vom 29. September 2016 ersetzt. - 17 - Die nebengeordneten Ansprüche 1, 14 und 18 gemäß Hilfsantrag 1 lauten in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung (Anlage 3 zum Pro-tokoll vom 23.11.16) wie folgt: - 18 - - 19 - - 20 - Wegen der auf die nebengeordneten Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Anlage 3 zum Protokoll vom 23. November 2016 Bezug genommen, wegen des Wortlauts der Fassungen der weiteren Hilfsanträge 2 bis 7 wird auf die Akte (Blatt 603 bis 731) Bezug genommen. - 21 - Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält die Erfindung für ausführbar sowie die Gegenstände des Streitpatents für ge-genüber der ursprünglichen Offenbarung nicht unzulässig erweitert. Die Gegen-stände seien auch patentfähig, da durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen noch nahegelegt. Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 19. Juli 2016 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussicht-lich von besonderer Bedeutung sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Nach Zustimmung der Klägerin zum Parteiwechsel auf Be-klagtenseite richtet sie sich gegen die im Patentregister eingetragene jetzige Pa-tentinhaberin. Die Klage hat teilweise Erfolg. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a, Art. 52 - 57 EPÜ). Das Streitpatent hat jedoch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 Bestand, da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Insoweit war die Klage daher zurückzuweisen, wobei der Senat die verkündete Urteilsformel wegen einer offen-baren Unrichtigkeit (§ 319 ZPO bzw. § 95 PatG) berichtigt hat, indem am Ende von Ziffer I. dieser Ausspruch ergänzt wurde. I. 1. Das in der Verfahrenssprache Englisch abgefasste Streitpatent betrifft ein Verfahren, ein Endgerät und ein Computerprogramm-Produkt zur Interaktion mit einem Signalisierungs-Tag im Nahbereich, um eine vorbestimmte Handlung basie-- 22 - rend auf Anwendungen, die auf dem Endgerät betrieben werden, auszuführen (vgl. Streitpatent Titel, Abs. [0001]). Das Streitpatent geht davon aus, dass es im Bereich der „Smart Spaces“ bzw. des „Ubiquitous Computings“ Schwierigkeiten in der Bereitstellung von intuitiven und benutzerfreundlichen Geräten gäbe (vgl. Streitpatent Abs. [0002]). Ein beispiel-haftes Gerät sei eine herkömmliche Infrarot-Fernbedienung (vgl. Streitpatent Abs. [0003]). Als weiteres Beispiel wird in Absatz [0003] des Streitpatents das „Cooltown-Projekt" von Hewlett-Packard genannt. Hierbei könne ein Benutzer mit anderen Entitäten interagieren. Der Benutzer könne ein drahtloses Kommunikati-onsgerät nutzen, um URLs („uniform resource locators“) derart auszuführen, dass das drahtlose Kommunikationsgerät im Anschluss an den Empfang der URL von der anderen Entität mit der entsprechenden Webressource interagieren könne (siehe Streitpatent Abs. [0003]). Dieses System sei jedoch in der Flexibilität be-grenzt, da es auf URLs basiert, die lediglich auf Web-Ressourcen zielen (vgl. Streitpatent Abs. [0004]). Aus der Druckschrift US 2002/022961 A1 sei ein Verfahren bekannt, bei der ein Endgerät Informationen von einem Radio Frequency Identification (RFID) Tag er-halte. Dabei würden die Informationen in eine URL übersetzt. Anschließend wür-den von dem Endgerät mittels der URL Information abgerufen. Hierbei folge aus dem Lesen des RFID-Tags stets das Starten eines Softwareprogramms, welches anschließend mittels der URL Information abrufe (vgl. Streitpatent Abs. [0005]). Die Beklagte sieht die zu lösende Aufgabe darin, ein verbessertes Verfahren bzw. Endgerät für die Interaktion mit einem Signalisierungs-Tag zur Verfügung zu stel-len, welches intuitiv und einfach, also benutzerfreundlich, zu bedienen ist (vgl. Wi-derspruchsbegründung vom 10. April 2014, S. 4). Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der erteilten Fassung mit Patentanspruch 1 ein Verfahren vorgeschlagen, das sich - in der Verfahrenssprache Englisch und in deutscher Übersetzung - in folgende Merkmale gliedern lässt: - 23 - 1 A method of interacting with a signaling tag (46, 49) comprising: Verfahren zur Interaktion mit ei-nem Signalisierungs-Tag (46, 49), umfassend: 1.1 receiving Information regarding a signaling tag (46, 49) at a termi-nal (10) at least partially over an air interface; Empfangen von Informationen be-züglich eines Signalisierungs-Tags (46, 49) an einem Endgerät, zumindest teilweise über eine drahtlose Schnittstelle; 1.2 determining whether the termi-nal (10) is actively operating an application; Bestimmen, ob das Endgerät (10) aktiv eine Anwendung ausführt; 1.3 and if the terminal (10) is actively operating an application, per-forming a predefined action based upon the application and the state of the application, wherein the predefined action comprises at least one of und wenn das Endgerät (10) aktiv eine Anwendung ausführt, Durchführen einer vordefinierten Handlung, basierend auf der An-wendung und einem Zustand der Anwendung, wobei die vordefi-nierte Handlung mindestens eines der folgenden umfasst: 1.3.a reading data from the signaling tag (46, 49), Lesen von Daten von dem Signa-lisierungs-Tag (46, 49), 1.3.b writing data to the signaling tag (46, 49), or Schreiben von Daten auf den Sig-nalisierungs-Tag (46, 49), oder 1.3.c initiating communication between the terminal (10) and a de-vice (44) associated with the sig-naling tag (46, 49). Einleiten einer Kommunikation zwischen dem Endgerät (10) und einer Vorrichtung (44), die mit dem Signalisierungs-Tag ver-knüpft ist. - 24 - Das Endgerät („Terminal“) nach dem erteilten Patentanspruch 15 lässt sich fol-gendermaßen gliedern: 15 A terminal (10) for interacting with a signaling tag (46, 49) compris-ing: Endgerät (10) zur Interaktion mit einem Signalisierungs-Tag (46, 49), umfassend: 15.1 a controller (32) capable of ac-tively operating an application, wherein einen Controller (32), der in der Lage ist, aktiv eine Anwendung auszuführen, wobei: 15.2 the controller (32) is capable of receiving information regarding a signaling tag (46, 49) at least par-tially over an air interface, der Controller (32) in der Lage ist, Informationen bezüglich eines Signalisierungs-Tags (46, 49) zu-mindest teilweise über eine drahtlose Schnittstelle zu empfan-gen, 15.4 the controller is also capable of determining whether the terminal is actively operating an applica-tion, and der Controller außerdem in der Lage ist, zu bestimmen, ob das Endgerät aktiv eine Anwendung ausführt, 15.5 if the controller is actively operat-ing an application, performing a predefined action based upon the application and a state of the ap-plication und wenn der Controller aktiv eine Anwendung ausführt, eine vorbe-stimmte Handlung auf Grundlage der Anwendung und eines Zu-stands der Anwendung auszufüh-ren, 15.6 wherein the predefined action comprises at least one of: wobei die vorbestimmte Handlung zumindest eines der folgenden umfasst: 15.6a reading data from the signaling tag (46, 49), Lesen von Daten von dem Signa-lisierungs-Tag (46, 49), 15.6b writing data to the signaling tag (46, 49), or Schreiben von Daten auf das Sig-nalisierungs-Tag (46, 49), oder - 25 - 15.6c initiating communication between the terminal (10) and a de-vice (44) associated with the sig-naling tag (46, 49). Einleiten einer Kommunikation zwischen dem Endgerät (10) und einer Vorrichtung (44), die mit dem Signalisierungs-Tag ver-knüpft ist. Das Computerprogrammprodukt nach Patentanspruch 20 lässt sich wie folgt glie-dern: 20 A Computer program product for interacting with a signaling tag (46, 49), Computerprogrammprodukt zur Interaktion mit einem Signalisie-rungs-Tag (46, 49), 20.1 the Computer program product comprising a computer-readable storage medium having com-puter-readable program code portions stored therein, the com-puter-readable program code portions comprising wobei das Computerprogramm-produkt ein computerlesbares Speichermedium umfasst, wel-ches darin gespeicherte compu-terlesbare Programmcodeab-schnitte umfasst, wobei die com-puterlesbaren Programmab-schnitte umfassen: 20.2 a first executable portion receiv-ing information regarding a sig-naling tag (46, 49) at a termi-nal (10) at least partially over an air interface einen ersten ausführbaren Ab-schnitt zum Empfangen von In-formationen bezüglich eines Sig-nalisierungs-Tags (46, 49) an ei-nem Endgerät (10), zumindest teilweise über eine drahtlose Schnittstelle; 20.3 a second executable portion for determining whether the termi-nal (10) is actively operating an application; einen zweiten ausführbaren Ab-schnitt zum Bestimmen, ob das Endgerät (10) aktiv eine Anwen-dung aus führt; - 26 - 20.4 and if the terminal (10) is actively operating an application, a third executable portion for performing a predefined action based upon the application and a state of the application, wherein the prede-fined action comprises at least one of und wenn das Endgerät (10) aktiv eine Anwendung ausführt, einen dritten ausführbaren Abschnitt zum Durchführen einer vorbe-stimmten Handlung auf Grundlage der Anwendung und eines Zu-stands der Anwendung, wobei die vorbestimmte Handlung zumin-dest eines der folgenden umfasst: 20.4a reading data from the signaling tag (46, 49), Lesen von Daten von dem Signa-lisierungs-Tag (46, 49), 20.4b writing data to the signaling tag (46, 49), or Schreiben von Daten auf den Sig-nalisierungs-Tag (46, 49), oder 20.4c initiating communication between the terminal (10) and a de-vice (44) associated with the sig-naling tag (46, 49). Einleiten einer Kommunikation zwischen dem Endgerät (10) und einer Vorrichtung (44), die mit dem Signalisierungs-Tag (46, 49) verknüpft ist. 2. Das Streitpatent wendet sich an einen Diplom-Ingenieur (FH) der Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung und Konzeption von Endgeräten für Kommunikationsnetze, insbesondere bei der Ent-wicklung von Systemen für die Nutzung von Transpondern (Signalisierungs-Tags) zur Informationsübermittlung einschließlich der Programmierung und Steuerung von Anwendungen auf Endgeräten. 3. Zur Auslegung der Anspruchsmerkmale nach erteilter Fassung. Für die Auslegung der verwendeten Begriffe wird im Folgenden auf den erteilten Patentanspruch 15, der mit der Klage zunächst alleine angegriffen wurde, Bezug genommen. Dieses Verständnis gilt gleichermaßen für die erteilten nebengeord-neten Patentansprüche 1 und 20. - 27 - Unter einem Endgerät („terminal“) versteht das Streitpatent jedes Endgerät, wel-ches einen Controller, auf dem Anwendungen ausgeführt werden können, auf-weist. Als Beispiel für Endgeräte werden Mobilstationen, PDAs, Pager, Laptops oder andere elektronische Systeme genannt (vgl. Streitpatent Abs. [0019]). Das Endgerät muss in der Lage sein, über eine Luftschnittstelle von einem Signalisie-rungs-Tag Daten zu empfangen. Das anspruchsgemäße Signalisierungs-Tag („signaling tag“; Merkmal 1 bzw. 15) zeichnet sich dadurch aus, dass es Informationen bezüglich des Tags („informa-tion regarding a signaling tag”) übertragen kann, und dass die in den Merkma-len 15.6a und 15.6b (bzw. 1.3a und 1.3b) bezeichneten Aktionen des Lesens oder Schreibens von Daten im Zusammenspiel mit dem Signalisierungs-Tag ausgeführt werden können. Der Informationsaustausch erfolgt dabei über eine Luftschnitt-stelle („air interface”). Eine „Luftschnittstelle“ ist dadurch gekennzeichnet, dass eine draht- bzw. kabellose Übertragung stattfindet. Das Übertragungsverfahren selbst lässt der Anspruch offen. Als Übertragungsverfahren über eine Luftschnitt-stelle kennt der Fachmann z. B. RFID, Mobilfunk, WLAN, Bluetooth, IrDA. Gemäß dem Streitpatent kann es sich bei einem Signalisierungs-Tag um einen RFID-Tag, einen Transceiver, der wie ein Signalisierungs-Tag arbeitet, oder der-gleichen handeln (vgl. Abs. [0006], Z. 11 ff. „ […] such as Radio Frequency Identi-fication (RFID) transponder tags, radio frequency transponders operating as RFID transpondertags, or the like.“). Ein RFID-Tag („RFID transponder tag”) ist ein Funk-Kommunikationsgerät, das eingehende Signale aufnimmt und automatisch beantwortet. Derartige RFID-Tags weisen als Tag-Typ entweder „Read Only“ oder „Read/Write“ auf, d. h. Daten kön-nen vom RFID-Tag gelesen und/oder auf das RFID-Tag geschrieben werden. Bei einem „Transceiver“ handelt es sich aus fachmännischer Sicht um eine Kom-bination von einem Transmitter („Sender“) und einem Receiver („Empfänger“). Gemäß der Streitpatentschrift kann es sich bei einem Transceiver z. B. um RFID-, Infrarot - (IR) oder Bluetooth - (BT) Transceiver handeln (vgl. Abs. [0024], Z. 56 ff., „The mobile station can additionally, or alternatively, include other short-range - 28 - transceivers, such as, for example an infrared (IR) transceiver 50, and/or a Blue-tooth (BT) transceiver 52 operating using Bluetooth brand wireless technology de-veloped by the Bluetooth Special Interest Group.“; Unterstreichung hinzugefügt). Ein Transceiver, der wie ein RFID-Tag arbeitet, ist gemäß Streitpatent mit einem elektronischen Gerät verbunden (vgl. Abs. [0007]). Dieser Transceiver arbeitet zwar wie ein Tag vom Typ „Read Only“ oder „Read/Write“, kann jedoch einen ei-genen Tag-Typ „Transceiver in Show Mode“ haben. (vgl. Streitpatent, Abs. [0028]). Über einen Transceiver können Daten zwischen einem Endgerät und einem damit verbundenen Gerät ausgetauscht werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0037], Z. 33 ff., „Thus, in contrast to operating the terminal when the tag type is "Read/Write," when the tag type is "Transceiver in Show Mode" the terminal typically transmits data to and/or receives data from the electronic device 44 asso-ciated with the transceiver, as opposed from the transceiver itself“). Das Streitpatent unterscheidet somit zwischen den drei unterschiedlichen Tag-Ty-pen “Read Only”, “Read/Write” und “Transceiver in Show Mode”, wobei letzterer speziell bei einem Transceiver, der wie ein RFID-Tag arbeitet, verwendet wird. Bei den Informationen bezüglich eines Signalisierungs-Tags („Information regar-ding a signaling tag”) kann es sich aus fachmännischer Sicht beispielsweise um eine eindeutige RFID-Kennung handeln. Das Streitpatent nennt als Beispiel für eine derartige Information den Typ eines Tag („tag type“), wobei das Streitpatent - wie aufgezeigt - zwischen drei unterschiedlichen Typen „Read Only“, „Read/Write“ und „Transceiver in Show Mode“ unterscheidet. Gemäß Merkmal 15.4 bzw. 1.2 (“determining whether the terminal (10) is actively operating an application”,) wird bestimmt, ob das Endgerät aktiv eine Anwendung ausführt. Unter einer Anwendung versteht das Streitpatent jegliche Anwendung, die der Controller ausführen kann. Es kann sich beispielsweise um Druckanwen-dungen, Bezahlanwendungen, Messaging-Anwendungen wie E-Mail, SMS, MMS oder dergleichen handeln, die Text, Bild-, Audio-, Video- oder Multimedia-Dateien enthalten können (vgl. Abs. [0026]). Jedem Gerät, das aktiv eine derartige An-wendung ausführen kann, liegen aus fachmännischer Sicht Informationen darüber vor, dass dies der Fall ist. - 29 - Gemäß der Merkmalsgruppe 15.6a,b,c bzw. 1.3a,b,c wird wenigstens eine von drei vordefinierten Handlungen ausgeführt, die auf einer Anwendung und dem Zu-stand der Anwendung basieren sollen (“performing a predefined action based upon the application and the state of the application“). Die Information bezüglich des Signalisierungs-Tags spielt in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1, 15 oder 20 keine Rolle, diese wird zwar gemäß Merkmal 15.2 bzw. 1.1 empfan-gen, aber auf dem Endgerät nicht weiter verwendet. Bei den vordefinierten Handlungen handelt es sich um: - Lesen von Daten von dem Signalisierungs-Tag („reading data from the sig-naling tag“; Merkmal 15.6a bzw. 1.3a) oder - Schreiben von Daten auf das Signalisierungs-Tag („writing data to the sig-naling tag“; Merkmal 15.6b bzw. 1.3b) oder - Einleiten einer Kommunikation zwischen dem Endgerät und einem weiteren Gerät (44), das mit dem Tag verknüpft ist („initiating communication between the terminal and a device associated with the signaling tag“; Merkmal 15.6c bzw. 1.3c). Unter dem Einleiten einer Kommunikation („initiating communication”) versteht der Fachmann den Aufbau einer Verbindung zwischen dem Endgerät („terminal“) und dem Gerät („device“). Daten können dabei entweder über den Transceiver oder über andere Mittel, z. B. über eine vom Transceiver unabhängige Infrarot-, Blue-tooth- oder WLAN-Verbindung, zwischen dem Endgerät und dem Gerät ausge-tauscht werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0040], Z. 21 ff., „Also, whereas the termi-nal 10 can transmit and/or receive data from the electronic device 44 via the trans-ceiver 49, the terminal typically transmits and/or receives the data from the elec-tronic device via another means […]”). Als Zustand der Anwendung („state of the application“) sind im Streitpatent die Zu-stände des Empfangens oder Präsentierens von Daten beschrieben (vgl. Streit-patent, Abs. [0006]). Wie dieser Zustand erreicht wurde, ist nicht Teil des Verfah-rens nach Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Patentanspruch 15. - 30 - Mittels des anspruchsgemäßen Controllers (Merkmal 15.1) wird festgelegt, welche Aktion durchgeführt werden kann. Ob diese Aktion dann automatisch vom Con-troller ausgeführt wird, oder ein Benutzer diese startet, lässt der erteilte Patentan-spruch 1 offen und ist auch gemäß Beschreibung nicht festgelegt (vgl. Streitpa-tentschrift, Ausführungsbeispiel in Abs. [0045], Sp. 15, Z. 6 bis 16). 4. Zur erteilten Fassung In der erteilten Fassung, zu der die Beklagte nach Zustellung des Hinweises ledig-lich auf ihr Vorbringen in der Widerspruchsbegründung Bezug genommen hat, kann das Streitpatent keinen Bestand haben. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche sind zwar unter Berück-sichtigung der Beschreibung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-mann sie ausführen kann, dennoch ist das Patent in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da dessen Gegenstände über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und nicht patentfähig sind. 4.1 Die Gegenstände des Patents gehen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sind, denn die ursprüngliche Anmeldung offenbart nicht, dass a) die vordefinierten Handlungen des Lesens, Schreibens oder der Einleitung einer Kommunikation lediglich auf einer Anwendung und ihrem Zustand basiert, wie es die erteilten Patentansprüche vorse-hen, und b) die vordefinierten Handlungen in einer Kombination möglich sind, bei der innerhalb eines einzelnen Interaktionsvorgangs verschie-dene vordefinierte Handlungen kumulativ ausgeführt werden (vgl. Merkmal 1.3, „…at least one of…"). - 31 - Zu a) Bei sämtlichen möglichen vordefinierten Handlungen, die in Zusammenhang mit einer aktiven Anwendung offenbart sind (vgl. die als BR16 eingereichte Offenle-gungsschrift WO2005/0038678 A2, S. 2 Z. 24 – 30, „Based upon a tag type indi-cating the tag as being capable of transmitting and/or receiving data, the terminal can perform predefined actions“, Fig. 3A bis 3c mit zugehöriger Beschreibung), wird stets der Typ eines Signalisierungs-Tags berücksichtigt. Dies ist auch den ur-sprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, die auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbe-zogen sind, zu entnehmen (BR16, Anspruch 2 und 3: „the information regarding the signaling tag indicates that the signaling tag is capable of at least transmitting data to the terminal.“; Anspruch 4: „the information regarding the signaling tag in-dicates that the signaling tag is capable of at least receiving data“). Zu b) Aus den in der Beschreibung enthaltenen Ausführungsbeispielen geht für einen Status einer Anwendung (und auch für Kombinationen aus Tag-Typ und Status der aktiven Anwendung) immer nur eine bestimmte mögliche Handlung hervor. Zwar ist in der BR16, Seite 18, Z. 32 bis S. 19, Z. 9 zu entnehmen, dass eine oder mehrere Aktionen basierend auf dem Tag-Typ ausgeführt werden können, dies bezieht sich jedoch nur auf den Tag-Typ, der Status einer Anwendung bleibt hier unberücksichtigt. Mehrere Handlungen in Abhängigkeit von einem Status einer Anwendung sind den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. 4.2 Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche sind zudem nicht neu gegenüber der Druckschrift WO 03/081787 A2 (BR10). Die Druckschrift BR10 befasst sich mit der Aufgabe, die Identifikation eines Nut-zers und die Einrichtung einer Bluetooth Sitzung zwischen zwei Endgeräten (oder auch zwischen einem Endgerät und einem Zugangspunkt) durch den Einsatz von RFID-Tags (=Signalisierungs-Tags) zu beschleunigen (vgl. S. 2, Z. 15 bis 18). Ei-nes der Endgeräte ist zu diesem Zweck mit einem RFID-Tag verbunden, auf dem verschiedene Daten – wie etwa die Nutzer-ID und die Bluetooth Seriennummer – bereits gespeichert sind (vgl. S. 3, Z. 23 – 29). Diese Informationen werden an den RFID-Reader übertragen, der mit dem anderen Terminal verbunden ist (vgl. Ab-- 32 - stract, S. 4, Z. 15 – 17, „The System can also be used in communication between two Bluetooth terminals if the terminals are respectively equipped with a RF-ID tag and a RF-ID reader.“). Aus der Druckschrift BR10 geht in Bezug auf den erteilten Patentanspruch 1 her-vor: 1 A method of interacting with a signaling tag (46, 49) vgl. S 4, Z. 2 – 5: „When the terminal enters the field of a combined RF-ID reader and Bluetooth access point (RF-ED/BTH), the Bluetooth serial num-ber and other optional parameters are read from the RF-ID tag incorporated into the terminal.” comprising 1.1 receiving Information regarding a signaling tag (46, 49) at a termi-nal (10) at least partially over an air interface; vgl. S. 6, Z. 14 – 20. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift BR10, dass unterschiedliche Signalisierungs-Tags (RFIDs) verwendet werden (vgl. S. 6, Z. 21, „…the RF-ID tag 106 may be a passive tag,…“; S. 6, Z. 30, „…the RF-ID tag 106 can be a semi-passive or active tag, …“). Aus seinem Fach-wissen weiß der Fachmann, dass seit dem Aufkommen von semi-passiven bzw. aktiven Tags als neuem Tag-Typ bei der Übertragung von Daten standardmäßig auch der Tag-Typ mit übertragen wird (zum Fachwissen vgl. BR10a, S. 233, Abschnitt 9.1.3). Der Fachmann liest somit mit, dass bei der Verwendung von aktiven Tags auch der Tag-Typ (und somit “Informationen bezüglich des Signalisierungs-Tags”) übertragen und mithin auch empfan-gen wird. Dies erfolgt bei der BR10 über eine Luftschnittstelle (Verwendung von RFID-Tags). 1.2 determining whether the terminal (10) is actively operating an applica-tion; - 33 - Das Bestimmen, ob eine aktive Anwendung ausgeführt wird, geht mit dem aktiven Ausführen einer Anwendung einher. Auf dem mit dem RFID-Reader verbundenen Access-Point 104 läuft auf dem Link-Controller für Bluetooth ein Programm, das periodisch „Inquiry”-Anfragen zur Suche nach einem Terminal stellt (vgl. S. 7, Z. 23 bis 25). 1.3 and if the terminal (10) is actively operating an application, performing a predefined action based upon the application and the state of the application, Erhält der Access-Point vom RFID-Reader die Bluetooth-Seriennummer des Terminals 102, die der RFID-Reader aus dem RFID des Terminals 102 gelesen hat, so ändert das Programm seinen Status von „Inquiry” auf den Status des Sendens einer „paging”-Anweisung (vgl. S. 8, Z. 15 bis 17), führt mithin eine vordefinierte Handlung aus. wherein the predefined action comprises at least one of 1.3.a reading data from the signaling tag (46, 49), 1.3.b writing data to the signaling tag (46, 49), or 1.3.c initiating communication between the terminal (10) and a device (44) associated with the signaling tag (46, 49). Vom Access-Point 104 wird eine Kommunikation zwischen dem Accesspoint (Terminal 1) zu dem mit dem RFID-Tag gekoppelten Termi-nal 102 eingeleitet (vgl. S. 8, Z. 15 bis 30; Fig. 8, S. 12, Z. 26 ff.) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit nicht mehr neu gegen-über der Druckschrift BR10, da neben den Merkmalen 1, 1.1, 1.2 und 1.3 auch ei-nes der alternativen („or“) Merkmale (Merkmal 1.3c) aus der Druckschrift BR10 hervorgeht. Da es sich bei dem mit dem Reader verbundenen Accesspoint der BR10 um ein Endgerät („Terminal“) im Sinne des Streitpatents handelt und dieses Endgerät ei-nen Controller, der zur Ausführung des Verfahrens geeignet ist, aufweist, ist auch - 34 - der Gegenstand des erteilten Anspruchs 15 nicht mehr neu gegenüber der Druck-schrift BR10. Gleiches gilt für den erteilten Patentanspruch 20. 4.3 Da die Beklagte aufgrund der Stellung von Hilfsanträgen einen eigenständi-gen erfinderischen Gehalt der angegriffenen Unteransprüche nicht geltend ge-macht hat und dieser auch sonst nicht ersichtlich ist (BGH - X ZR 109/08, Urteil vom 29. September 2011, GRUR 2012, 149, 156 - Sensoranordnung), sind sie ebenfalls wie die unabhängige Patentansprüche 1, 15 und 20 nicht schutzfähig (vgl. BGH – X ZR 51/04, Urteil vom 11. November 2008, juris). 5. Zu der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1 Die Anspruchsgegenstände des in der mündlichen Verhandlung überreichten ge-änderten Hilfsantrags 1 in der maßgeblichen Fassung nach Anlage 3 des Proto-kolls erweisen sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als schutzfähig. 5.1 Der Senat legt dem in der Verfahrenssprache Englisch abgefassten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 folgende Merkmalsgliederung zu Grunde (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 unterstrichen bzw. durchgestrichen): 1HA1 A method of interacting with a signaling tag (46, 49) comprising a RFID transponder tag (46) or a radio frequency transceiver (49) oper-ating as a RFID tag, the method comprising: 1.1HA1 receiving information regarding a signaling tag (46, 49) at a terminal at least partially over an air interface via a short range radio frequency transceiver or interrogator (48); characterized by 1.1.1HA1 the information regarding the signaling tag (46, 49) includes at least a tag type of the signaling tag (46, 49), - 35 - 1.2HA1 determining whether the terminal is actively operating an application; and 1.3HA1 if the terminal (10) is actively operating an application, performing a predefined action by the terminal based upon the application, the tag type and a state of the application, wherein the predefined action comprises at least one of: 1.3.a reading data from the signaling tag (46, 49), 1.3.b writing data to the signaling tag (46, 49), or 1.3.c initiating communication between the terminal (10) and a device (44) associated with the signaling tag (46) and 1.3.dHA1 writing data to the device (44) associated with the signaling tag (49) 1.3.eHA1 when the tag type indicates that the signaling tag comprises a Trans-ceiver (49) in Show Mode tag type designating the transceiver (49) capable of operating as a tag and the active application is in a state of presenting data, in particular a photo editing application in a state of presenting an image, 1.3.fHA1 wherein said writing data to the device (44) comprises transmitting the presented data to the device (44) via infra-red, Bluetooth or WLAN communication; and 1.4HA1 if the terminal (10) is not actively operating an application, performing a predefined action by the terminal based upon the tag type, wherein the predefined action comprises 1.5HA1 reading data from the signaling tag (46, 49) and act upon the received data when the tag type indicates that the signaling tag (46, 49) com-prises a read only tag type designating the tag (46, 49) as capable of transmitting data to the terminal (10) or a read/write tag type desig-- 36 - nating the tag (46, 49) as capable of transmitting data to the termi-nal (10) and receiving data from the terminal (10). Die Änderungen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind auch in den neben-geordneten Patentansprüchen 14 („Terminal“) und 18 („computer program pro-duct“) entsprechend durchgeführt, wobei in den nebengeordneten Patentansprü-chen der Begriff „writing“ aus Merkmal 1.3.dHA1 an den entsprechenden Stellen durch den Begriff „transmitting“ ersetzt worden ist. Die folgenden Ausführungen gelten daher für diese Ansprüche entsprechend. 5.2 Die weiteren zusätzlichen Merkmale, sofern erläuterungsbedürftig, versteht der Fachmann wie folgt: Bei dem Signalisierungs-Tag handelt es sich entweder um einen RFID-Tag oder einen RF-Transceiver, der als RFID agiert (vgl. Auslegung unter I./3.; Merk-mal 1HA1). Die Daten bezüglich des Signalisierungs-Tags werden über einen Kurz-strecken•Transceiver oder Interrogator (48) empfangen (vgl. Merkmal 1.1HA1), wo-bei die Informationen wenigstens den Tag-Typ beinhalten (vgl. Merkmal 1.1.1HA1). Nach dem Empfang von Informationen bezüglich des Signalisierungs-Tags wird zum einen in Abhängigkeit vom Status einer aktiven Anwendung und – im Unter-schied zur erteilten Fassung – des empfangenen Tag-Typs eine Handlung aus-geführt (vgl. Merkmal 1. 3HA1, im Folgenden Fall a)) und zum anderen, falls keine Anwendung aktiv ausgeführt wird, eine Handlung in Abhängigkeit vom empfange-nen Tag-Typ ausgeführt (vgl. Merkmal 1.4HA1, im Folgenden Fall b)). a) Wird eine Anwendung aktiv ausgeführt (Merkmal 1.3HA1), so wird abhängig vom Status der Anwendung („presenting data“) und des Tag-Typs („Transceiver in Show Mode“) (vgl. Merkmal 1.3eHA1) eine Verbindung mit einem Gerät 44 aufge-baut (vgl. Merkmal 1.3c) und die angezeigten Daten („presented data“) auf das Gerät 44 geschrieben (vgl. Merkmal 1.3dHA1), wobei die Daten über eine Infrarot-, Bluetooth- oder WLAN-Kommunikation (Merkmal 1.3fHA1) übertragen werden. Da die Übertragung der Daten über die Infrarot-, Bluetooth- oder WLAN-Verbindung erfolgt, ist beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 unter dem Initiieren der Ver-- 37 - bindung gemäß Merkmal 1.3c der Aufbau der Infrarot-, Bluetooth- oder WLAN-Verbindung zu verstehen, (vgl. Abs. [0040], Z. 45; „establishing connection“; Abs. [0040], Z. 46 – 48, “Then, the terminal can transmit data to and/or receive data from the electronic device via a infrared, Bluetooth, WLAN or the like.”). b) Wird keine Anwendung aktiv ausgeführt, werden bei einem Tag-Typ „Read“ oder „Read/Write“ Daten vom Signalisierungs-Tag gelesen und basierend auf den Daten eine Aktion ausgeführt, d.h. es wird nach dem Auslesen des Tag-Typs eine weitere Leseaktion vom Signalisierungstag durchgeführt. Bei einem Tag-Typ „Transceiver in Show Mode“ wird diese Handlung mithin nicht ausgeführt. 5.3 Zur Zulässigkeit Die Ausführungen zur Zulässigkeit gelten für alle nebengeordneten Patentansprü-che 1, 14 und 18 gleichermaßen. 1. Die von der Klägerin angeführten Bedenken gegen die nach Art. 83 EPÜ erforderliche Klarheit der Patentansprüche teilt der Senat nicht. Wie unter I./3. zum Verständnis des Streitpatents ausgeführt, unterscheidet das Streitpatent zwischen den drei Tag-Typen „Read Only“, „Read/Write“ und „Transceiver in Show Mode“, die für die Auswahl einer folgenden Handlung auf dem Endgerät ausgewertet werden. Somit ist für den Fachmann klar ersichtlich, dass die in dem Merkmal 1.5HA1 angegebene Handlung nur bei den Tag-Typen “Read Only” und “Read/Write” durchgeführt werden und nicht bei einem Tag-Typ “Transceiver in Show Mode”. Diese Unterscheidung geht auch aus der Fig. 3A hervor. Abhängig von den drei Tag-Typen werden unterschiedliche Handlungen ausgeführt (vgl. Bezz. 64, 72, 84, Abs. [0031], [0033], [0037]). 2. Der Schutzbereich ist durch die Gegenstände der hilfsweise verteidigten An-spruchsfassung nicht erweitert. Soweit die Klägerin rügt, die als Anlage zum Schriftsatz vom 29. September 2016 überreichte Fassung von Hilfsantrag 1 enthalte eine Schutzbereichserweiterung, hat die Beklagte diesen Nichtigkeitsgrund durch die geltende Fassung ausge-- 38 - räumt. So enthalten die Patentansprüche 1, 14 und 18 nach dem geltenden Hilfs-antrag 1 nun – wie die erteilten Patentansprüche – die alternative Handlung des Aufbauens einer Verbindung zwischen dem Terminal und einem mit dem Signali-sierungs-Tag verknüpften Gerät (Merkmal 1.3.c). Mit den neu hinzugefügten Merkmalen wird somit der Schutzbereich der geltenden Anspruchsfassung gegen-über der erteilten Fassung enger. 3. Entgegen der Ausführungen der Klägerin gehen die Gegenstände der Pa-tentansprüche 1, 14 und 18 des geltenden Hilfsantrags 1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. a) Nach Art. 138 Abs. 1 Ziffer c) EPÜ ist ein Patent für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln, mithin nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Ansprüche be-schränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 Rn. 21 – Wundbehandlungsvor-richtung). Hierbei ist eine Fassung des Patentanspruchs, die gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine Verallgemeinerung enthält, nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Solche Verallgemeinerungen sind vielmehr unter der Vorausset-zung zulässig, dass sich die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der im Patent umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der im Patent offenbarten Allge-meinheit bereits den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und ein-deutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 29 – Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 11. Februar 2014 – X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal). - 39 - Solche Verallgemeinerungen sind in der Rechtsprechung des BGH vor allem dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 – Kommunikations-kanal, m. w. N.). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen insbesondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Pa-tentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 31 – Wundbehandlungsvorrichtung). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen gehen die Gegenstände der nebengeord-neten Patentansprüche nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Un-terlagen hinaus. Unstrittig sind die Ergänzungen in den Merkmale 1HA1, 1.1HA1 und 1.1.1HA1 in der Streitpatentschrift EP 1 685 689 B1 enthalten (vgl. Sp. 2, Z. 11 – 14; Sp. 7, Z. 42 –47; Sp. 3, Z. 19 – 21) und sind in den ursprünglichen Unterlagen (WO 2005/038678 A2, eingereicht von der Klägerin als Druckschrift BR16) offen-bart (vgl. S. 2, Z. 15 – 19; S. 9, Z. 19 – 22; S. 12, Z. 21 – 25; Fig. 2; S. 3, Z. 32 – S. 4, Z. 1). Aber auch die übrigen neuen bzw. geänderten Merkmale 1.3HA1, 1.3.dHA1, 1.3.eHA1, 1.3.fHA1, 1.4HA1 und 1.5HA1 sind in der Streitpatentschrift enthalten und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Unter dem Initiieren der Verbindung zwischen dem Endgerät und dem mit dem Signalisierungs-Tag verknüpften Gerät gemäß Merkmal 1.3c ist der Aufbau einer Infrarot-, Bluetooth- oder WLAN-Verbindung zu verstehen. Gemäß Streitpatent muss vor dem Übertragen von Daten diese Kommunikationsverbindung zunächst eingerichtet, d. h. aufgebaut werden. Anschließend kann das Endgerät Daten an das Gerät über Infrarot, Bluetooth oder WLAN übertragen (vgl. Streitpatent, Abs. [0040], Z. 44 – 48; BR16, S. 17, Z. 9 – 12; „…required for establishing com-munication with the electronic device associated with the transceiver. Then, the terminal can transmit data to and/or receive data from the electronic device via an infrared, Bluetooth, WLAN or the like.“; Unterstreichung hinzugefügt; Merk-- 40 - male 1.3.c, 1.3.fHA1). Besitzt das Signalisierungs-Tag den Tag-Typ „Transceiver in Show Mode“, wird aktiv eine Anwendung ausgeführt und befindet sich diese im Status des Anzeigens von Daten (Merkmal 1.3.eHA1), dann kann das Endgerät mit dem elektronischen Gerät kommunizieren und die angezeigten Daten an diese übertragen (vgl. Streitpatent, Abs. [0041]; BR16, S. 17, Z. 13 – 24; Merk-mal 1.3.dHA1;). Auch die Merkmale 1.4HA1 und 1.5HA1 sind in der Streitpatentschrift (vgl. Sp. 10, Z. 34 – 37 und Sp. 11, Z. 25 – 30) enthalten und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (vgl. BR16, S. 13, Z. 3 – 10 und S. 14, Z. 4 – 15). Soweit die Klägerin der Meinung ist, dass aus dem Streitpatent aus Absatz [0041] bzw. den ursprünglichen Unterlagen nach BR16 und der Figur 3A nicht hervor-gehe, dass jede Übertragung von Daten einen Aufbau einer Verbindung erfordere, sondern diese Kommunikationsverbindung schon bestehen könne, so kann dem der Senat nicht folgen. Abbildung 1: Ausschnitt aus Figur 3A aus Streitpatent Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass die Figur 3A nur im 3. Schritt (Bezz. 94) – also nur wenn die Schritte 86 und 90 negativ sind, d. h. keine „aktive Anwen-dung im Zustand des Empfanges von Daten“ (Schritt 86) und keine „aktive An-wendung im Zustand des Präsentierens von Daten" (Schritt 90) ist – explizit den Aufbau einer Verbindung mit der verknüpften Einrichtung zeigt. Der Fachmann - 41 - entnimmt jedoch dieser Figur mittels dieser Aussage auch, dass vor dem Schritt 94 keine Kommunikationsverbindung mit dem verknüpften Gerät aufgebaut bzw. initiiert worden ist, über die Daten an das Gerät übertragen oder von diesem empfangen werden könnten. Ansonsten wäre Schritt 94 überflüssig. Aus der Sicht des Fachmanns ist es somit für die Ausführung der unter Schutz ge-stellten Lehre selbstverständlich, dass das Senden der zu präsentierenden Daten in Schritt 92 der Figur 3A ein „Initiieren der Kommunikation mit dem verknüpften Gerät“ umfassen muss, weil das Übertragen der Daten an das verknüpfte Gerät ansonsten gar nicht möglich wäre. Dies bedarf deshalb keiner besonderen Offen-barung, sondern wird als funktionsnotwendig von ihm „mitgelesen“. Auch der Meinung der Klägerin, dass das Teilmerkmal „…in particular a photo edi-ting application in a state of presenting an image,“ aus Merkmal 1.3.eHA1 im Streit-patent an anderer Stelle und nicht in Zusammenhang mit dem Übertragen von Daten über eine Infrarot-, Bluetooth oder WLAN-Kommunikationsverbindung of-fenbart sei und der Patentanspruch 1 aus diesem Grund unzulässig sei, schließt sich der Senat nicht an. Zwar ist in der Offenbarungsstelle für dieses Teilmerkmal keine Übertragung über eine Infrarot-, Bluetooth oder WLAN-Kommunikationsverbindung explizit erwähnt (vgl. Streitpatent, Abs. [0044]; BR16, S. 18, Z. 9 – 18), es ist jedoch das Erforder-nis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung in einer Weise anzuwenden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbar wird, wertenden Charak-ter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Aus-schöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – X ZR 146/12, BGHZ 200, 63 Rn. 19 ff. –- Kommunikati-onskanal). Aus dieser Sicht ist das Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0044] des Streitpatents aus Sicht des Fachmanns derart zu verstehen, dass die Übertragung eines angezeigten Bildes über eine der im Streitpatent beschriebenen Kommuni-kationsverbindungen erfolgen kann. Darunter fällt auch der in den Absätzen [0040] und [0041] des Streitpatents bzw. in BR16, S. 16, Z. 25ff. beschriebene Weg über eine Infrarot-, Bluetooth- oder WLAN-Verbindung. - 42 - Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in den nebengeordneten Patentansprü-chen nach Hilfsantrag 1 nicht alle der gemäß den Figuren 3A bis 3C vorgesehe-nen Abfragen und Handlungen aufgenommen sind (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2016, S. 5). Denn es ist nicht ersichtlich, dass Merkmale des Ausfüh-rungsbeispiels, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden ha-ben, in untrennbarem Zusammenhang mit Merkmalen der Patentansprüche ste-hen. Folglich war die Patentinhaberin auch nicht gehindert, von einer Übernahme aller der in dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 3A bis 3C verwirklichten Merkmale in einen der Patentansprüche abzusehen. 5.4 Der nunmehr in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich auch als neu und erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. a) Unstrittig zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften BR4 bis BR14 sowie BR17 bis BR20 ein Verfahren zur Interaktion mit einem Signalisie-rungs-Tag, bei dem in Abhängigkeit der von einem Signalisierungs-Tag empfan-genen Tag-Typen „Read Only“, „Read/Write“ oder „Transceiver in Show Mode“ vorbestimmte Handlungen auf einem Endgerät durchgeführt werden (vgl. Merk-male 1.3HA1, 1.3.eHA1). Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 ist somit neu gegen-über diesen Druckschriften. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin legt der Stand der Technik die erfin-dungsgemäße Lehre auch nicht nahe. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht die Kläge-rin die Druckschrift BR9 (WANT, Roy; FISHKIN, Kenneth P; GUJAR, Anuj; HARRISON, Beverly L.: Bridging Physical and Virtual Worlds with Electronic Tags). Die Druckschrift BR9 betrifft das Gebiet der „Augmented Reality". Eine physikalische Interaktion mit realen Objekten wird dabei mittels auf Alltagsobjekten angebrachter RFID-Tags implementiert (vgl. S. 371, li. Sp., sechster Absatz). Nä-hert sich ein RFID-Reader dem RFID-Tag, so wird dieser mit Energie versorgt und sendet daraufhin eine eindeutige Kennung („ID“) an den Reader zurück (vgl. S. 372, li. Sp., erster Absatz). Über eine Konkordanzliste sind den Kennungen - 43 - („ID“) eine oder mehrere Handlungen zugeordnet. Beispielsweise wird ein der ID zugeordnetes Programm mit zugeordneten Parametern gestartet oder ein Pro-gramm (Internet Explorer oder Word) derart gesteuert, dass ein bestimmter Inhalt angezeigt wird (vgl. S. 372, li. Sp., dritter Absatz). Insgesamt wird eine Vielzahl verschiedener Handlungen beschrieben, die basierend auf einer empfangenen Kennung ausgeführt werden. In Bezug auf den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht aus der Druckschrift BR9 hervor: 1HA1 A method of interacting with a signaling tag (46, 49) comprising a RFID transponder tag (46) or a radio frequency transceiver (49) operating as a RFID tag vgl. S. 372, li. Sp., erster und zweiter Absatz. Ein streitpatentgemäßer Transceiver, der wie ein Tag arbeitet (vgl. unter I./3. zur Auslegung), geht aus der BR9 nicht hervor, da über die in der Druckschrift verwen-deten RFIDs keine Daten zwischen einem Endgerät und einem damit verbundenen Gerät ausgetauscht werden. the method comprising: 1.1HA1 receiving information regarding a signaling tag (46, 49) at a termi-nal at least partially over an air interface via a short range radio frequency transceiver or interrogator (48), Von dem RFID-Tag wird eine eindeutige Kennung (“ID”) empfangen (vgl. S. 371, erster Absatz: „…transmit its ID…“; S. 371, re. Sp, letzter Abs.: „…storing a unique 39-bit ID“). Die Übertragung erfolgt dabei über eine RF-Kurzstreckenkommunika-tion (vgl. S. 372, zweiter Absatz: „Communication between tag and rea-der only occurs when both are proximate.“) 1.1.1HA1 the information regarding the signaling tag (46, 49) includes at least a tag type of the signaling tag (46, 49), - 44 - Der Fachmann entnimmt der Druckschrift BR9 nur RFID-Tags, in denen eine eindeutige Kennung („ID“) gespeichert ist (vgl. S. 371, re. Sp., letzter Abs.: „These RFID tags are small transponders comprised of an integrated circuit, storing a unique 39-bit ID“), die von einem RFID-Rea-der gelesen werden kann. Zwar kann das verwendete RFID-Tag “kon-zeptionell beschreibbar” sein, dabei wird jedoch nicht das Tag selbst beschrieben, sondern es wird lediglich mittels der ID als Zeiger auf ein beschreibbares Dokument verwiesen (vgl. S. 374, re. Sp., letzter Ab-satz: „This example shows that while the tag ID is read-only, the tag can be “conceptually writeable”, by using the ID as a pointer to a remote writeable document.“). Dass die auf dem RFID-reader empfangene Information neben der ID auch den Tag-Typ (z. B. einen der streitpatentgemäßen Tag-Typen „Read Only“, „Read/Write“ oder „Transceiver in Show Mode“) enthält, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. 1.2HA1 determining whether the terminal is actively operating an applica-tion, Das Bestimmen, ob eine aktive Anwendung ausgeführt wird, geht mit dem aktiven Ausführen einer Anwendung einher. Auf dem mit dem RFID-Reader verbundenen Computer läuft z. B. ein Programm wie der Internet-Explorer oder Word (vgl. S. 372, li. Sp., dritter Absatz: „… others tell programs such as Internet Explorer or Word to display certain documents.”). 1.3HA1 if the terminal is actively operating an application, performing a predefined action by the terminal based upon the application, the tag type and a state of the application, Das Dokument BR9 beschreibt eine Vielzahl von Handlungen, die nach dem Empfang einer ID ausgeführt werden (vgl. S. 373, li. Sp., 3. Abs. ff. („SOME SAMPLE APPLICATIONS AND PROTOTYPES”). Dabei wird - 45 - die übertragene ID ausgewertet. Ein Tag-Typ und der Zustand, in der sich eine Applikation befindet, wird nicht betrachtet. wherein the predefined action comprises 1.3.c initiating communication between the terminal (10) and a de-vice (44) associated with the signaling tag (46) Gemäß der Druckschrift BR9 kann ein Tag-Reader in einen tragbaren Computer mit Netzwerkunterstützung integriert sein. An vorhandenen Druckern ist ein RFID-Tag befestigt, das dazu verwendet wird, mittels der ID des Tags den exakten Pfadnamen des Dokuments und den Drucker zu bestimmen. Um das Dokument zu drucken, wird der trag-bare Computer in die Nähe des Druckers gebracht und das Dokument an den Drucker gesendet (vgl. S. 375, re. Sp. letzter Abs. bis S. 376, li. Sp., erster Absatz). Hierzu muss aus fachmännischer Sicht eine Verbindung initiiert werden. and 1.3.dHA1 writing data to the device (44) associated with the signaling tag (49) Zum Drucken eines Dokuments muss dieses auf den Drucker geschrieben werden (vgl. S. 375, re. Sp., letzter Absatz). 1.3.eHA1 when the tag type indicates that the signaling tag comprises a Transceiver (49) in Show Mode tag type designating the trans-ceiver (49) capable of operating as a tag and the active applica-tion is in a state of presenting data, in particular a photo editing application in a state of presenting an image, Ein Tag-Typ wird in der Druckschrift BR9 nicht erwähnt. - 46 - 1.3.fHA1 wherein said writing data to the device (44) comprises transmit-ting the presented data to the device (44) via infra-red, Bluetooth or WLAN communication; Nachdem das Dokument von einem tragbaren Computer über ein Netzwerk an einen Drucker gesendet wird, liest der Fachmann in der Druckschrift BR9 eine WLAN-Kommunikation mit. Dass das zu dru-ckende Dokument angezeigt wird, ist der Druckschrift BR9 nicht zu entnehmen, es wird aus fachmännischer Sicht vielmehr vom Spei-cherort direkt an den Drucker gesendet (vgl. S. 375, re. Sp., letzter Absatz) „To print a particular document at one, you have to know the exact pathname of the document, and the exact name of the printer“). and 1.4HA1 if the controller is not actively operating an application, performing a predefined action by the terminal based upon the tag type, Basierend auf der empfangenen Kennung („ID”) wird ein spezielles Programm gestartet (vgl. S. 372, li. Sp. 3. Abs: “For example, one common action is to invoke a specified program with some associated parameter(s);”). Ein Tag-Typ wird nicht ausgewertet. wherein the predefined action comprises: 1.5HA1 reading data from the signaling tag (46, 49) and act upon the re-ceived data when the tag type indicates that the signaling tag (46, 49) comprises a read only tag type designating the tag (46, 49) as capable of transmitting data to the terminal (10) or a read/write tag type designating the tag (46, 49) as capable of transmitting data to the terminal (10) and receiving data from the terminal (10). Gemäß der Lehre der Druckschrift BR9 wird nur ein einziges Mal von dem RFID-Tag gelesen, wobei lediglich eine Kennung („ID“) übertra-- 47 - gen wird. Diese „ID“ wird für die Bestimmung der auszuführenden Handlung verwendet. Ein nochmaliges Lesen von Daten, abhängig von einem Tag-Typ „Read Only“ oder „Read/Write“, nach dem Emp-fang der „ID“ wird nicht durchgeführt. Somit ist auch keine Handlung basierend auf diesen Daten offenbart. Somit unterscheidet sich das aus der Druckschrift BR9 bekannte Verfahren vom Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in signifikan-ter Weise darin, dass kein Tag-Typ eines Signalisierungs-Tags an einem Endgerät empfangen wird (Merkmal 1.1.1HA1 fehlt) und daher zwangsläufig auch keine Handlungen in Abhängigkeit eines empfangenen Tag-Typs auf dem Endgerät ausgeführt werden (teilweise nicht Merkmale 1.3HA1 und 1.4HA1, nicht Merk-male 1.3.eHA1, 1.5HA1). aa) Ausgehend von der Druckschrift BR9 erhält der Fachmann aus dem weiteren Stand der Technik keine Anregung, das dort beschriebene Verfahren zum Gegen-stand von Patentanspruch 1 weiter zu entwickeln. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass dem Fachmann aus dem Stand der Technik unterschiedliche RFID-Signalisierungstags mit den Tag-Typen „Read Only“ bzw. „Read/Write“ prinzipiell bekannt waren (z. B. aus der Druckschrift BR10 (WO 03/081787 A2), vgl. S. 6, Z. 21, „…the RF-ID tag 106 may be a passive tag,…“; S: 6, Z. 30, „…the RF-ID tag 106 can be a semi-passive or active tag.“) und dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens auch bekannt ist, dass bei akti-ven Tags bei der Datenübertragung standardmäßig auch der Tag-Typ („Read/Write“) mit übertragen wird (vgl. BR10a, S. 233, Abschnitt 9.1.3, „To facili-tate differentiation between an advanced transponder and a pure ISO 11785 transponder, bit 16 (data block follows) of the identification code is set to ‘1’ in ad-vanced transponders.“). Signalisierungstags, die einen Tag-Typ „Transceiver in Show Mode“ aufweisen, sind dem Fachmann aus dem Stand der Technik aller-dings nicht bekannt. - 48 - Es ist aber schon nicht ohne weiteres zu erwarten, dass der Fachmann, der sich mit einem Verfahren beschäftigt, bei dem – wie in der Druckschrift BR9 – Daten lediglich von einem RFID-Tag gelesen werden und zudem die geringen Kosten für derartige RFID-Tags besonders hervorgehoben werden, neben den einfachen und kostengünstigen „nur Lese“-RFID-Tags („Read Only“) gemäß der BR9 auch be-schreibbare RFID-Tags („Read/Write“) in Betracht zu ziehen (vgl. BR9, S. 371, li. Sp., fünfter und sechster Absatz : „…everyday objects can be easily tagged and used in multiple locales, using a simple and inexpensive infrastructure“; “They are sufficiently inexpensive (as low as $0.20) that they can be considered disposable (or easily recyclable)”; Unterstreichung hinzugefügt). Selbst wenn unterschiedliche Signalisierungstags zur Anwendung kämen, so drängt sich das Auswerten der Tag-Typen aus Sicht des Senats nicht auf, denn die Druckschrift BR9 beschäftigt sich nur mit dem Lesen einer Kennung (ID) von dem Tag, wobei basierend auf der ID eine Aktion für diese empfangene Kennung ausgeführt wird. Soweit die Klägerin auf den Absatz mit der Überschrift „Location“ auf 374, rechte Spalte der BR9 verweist, so wird dort lediglich ein weiteres Anwendungsbeispiel beschrieben, bei dem nach dem Lesen der Kennung (ID) eine bestimmte Aktion ausgeführt wird. Ein Schreiben von Daten auf Tags wird nicht adressiert. Zwar werden in der BR9 Nachteile der beschriebenen Technologie aufgeführt (vgl. BR9, S. 372, re. Sp., „There are two principle disadvantages of the tagging technology we have described:“), die zum einen die feste Zuordnung des Signalisierungstags zu bestimmten Aktionen in einer zu pflegenden Datei (1. Aufzählungspunkt) und zum anderen das Erkennen, ob ein Signalisierungstag an einem Gegenstand an-gebracht ist (2. Aufzählungspunkt), betreffen. Einen Hinweis oder eine Anregung, beschreibbare Signalisierungstags zu verwenden und den Tag-Typ auszuwerten, kann der Senat hierin jedoch nicht erkennen. Der Fachmann hat somit ausgehend von der BR9 keine Veranlassung das daraus bekannte Verfahren in Richtung des Streitpatents zu ändern, da er ein funktionierendes System vorfindet, bei dem der Tag-Typ keine Rolle spielt. - 49 - Auch aus der Druckschrift WO 03/081787 A2 (BR10) entnimmt der Fachmann hierfür keine Anregung. Die Druckschrift BR10 befasst sich mit der Aufgabe, die Identifikation eines Nutzers und die Einrichtung einer Bluetooth Sitzung zwischen zwei Endgeräten durch den Einsatz von RFID-Tags zu beschleunigen (vgl. S. 2, Z. 15 bis 18). Eines der Endgeräte ist zu diesem Zweck mit einem RFID-Tag ver-bunden, auf dem verschiedene Daten – wie etwa die Nutzer-ID und die Bluetooth Seriennummer – gespeichert sind (vgl. S. 3, Z. 23 – 29). Diese Informationen wer-den an den RFID-Reader übertragen und mittels dieser Informationen wird eine Bluetooth-Verbindung zwischen den Endgeräten aufgebaut. Dass dabei ein vom RFID-Tag empfangener Tag-Typ berücksichtigt wird, spricht BR10 nicht an. Dem-entsprechend befasst sich BR10 auch nicht mit den besonderen Vorteilen, die damit einhergehen, dass der Tag-Typ am Endgerät ausgewertet wird. Dies erklärt sich auch daraus, dass sich die in der Streitpatentschrift geschilderten Probleme bei den bekannten „point and click“ Techniken (vgl. Streitpatent, Abs. [0004], „Whereas previous real-world point-and-click techniques allow users to interact with entities in a predetermined manner, such as to control the entity or link to web resources, such techniques are inflexible. In this regard, most systems employing such techniques are single purpose devices.“) nicht stellen, da die BR10 nur eine einzige Handlung – Aufbau einer Bluetooth-Verbindung – basierend auf den empfangenen Daten beschreibt und es sich somit um ein „single purpose device“ gemäß Streitpatent handelt. Eine Anregung den Tag-Typ bei der Auswahl einer Handlung an dem Endgerät zu berücksichtigen ergibt sich auch nicht aus der Druckschrift BR13. Die BR13 betrifft ein System zur Nahfeldübertragung mittels der RFID – oder Infrarot-Technologie. Die Nahfeldübertragungsverfahren werden genutzt, um eine „herkömmliche“ drahtlose Verbindung zwischen zwei Geräten herzustellen (vgl. Abstract). Dabei werden mittels eines RFID-Readers die für einen Verbindungsaufbau notwendigen Informationen (z. B. die Adresse) von einem RFID-Tag gelesen und mit diesen eine Kommunikationsverbindung über den Standardkanal aufgebaut (vgl. S. 2, letzte Zeile bis S. 3, erster Abs.: „Then, the nearfield channel is used to transfer necessary information for setting up a connection, such as the device’s address or a session key (Figure 2). Once the information is transmitted over the nearfield - 50 - channel, devices establish a wireless connection over the Standard channel.”). Zwar könnte dieser Druckschrift als Signalisierungstag ein Transceiver, der wie ein RFID-Tag arbeitet, zu entnehmen sein (vgl. S. 7, Fußnote 2: „Some RFID technol-ogies provide a bi-directional function that allows communications between two readers, as well as communication between an ID-card and a reader.”), jedoch offenbart die BR13 hierfür keinen Tag-Typ „Transceiver in Show Mode“. Dass bei dem Verfahren ein vom RFID-Tag empfangener Tag-Typ berücksichtigt wird, spricht auch BR13 nicht an. Dementsprechend befasst sich auch BR13 nicht mit damit einhergehenden besonderen Vorteilen. bb) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn als Ausgangspunkt nicht BR9, sondern die BR10 angenommen wird. Selbst wenn man in diesem Fall davon ausgeht, dass der Fachmann, der den Gegenstand für eine einzige Handlung („single purpose device“) auf weitere Handlungen erweitern will, auf die techni-scher Lehre nach der Druckschrift BR9 zurückgreifen würde, die ein Verfahren betrifft, das unterschiedliche Handlungen basierend auf den empfangen Daten durchführt (vgl. BR9, Handlungen basierend auf der „ID“), so würde er – entspre-chend der Druckschrift BR9 – eine, in den vom Signalisierungstag empfangenen Daten enthaltene, Kennung verwenden und diese über eine Konkordanzliste einer entsprechenden Handlung zuordnen. Eine Anregung, einen Tag-Typ hierbei zu berücksichtigen, kann der Fachmann – wie oben ausgeführt – der BR9 nicht ent-nehmen. c) Die Ausführungen zu Patentanspruch 1 gelten für die nebengeordneten Pa-tentansprüche 14 und 18 nach Hilfsantrag 1 entsprechend. d) Mit den nebengeordneten Ansprüchen haben auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche dieser Fassung Bestand. - 51 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 ZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Martens Merzbach Gottstein Albertshofer Bieringer Pr

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