5 Ni 3/16 (EP) - 5. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

5 Ni 3/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
18. Juli 2017





In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das europäische Patent 1 366 823
(DE 600 43 121)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit
sowie die Richterin Martens und die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel,
Dipl.-Ing. Univ. Dr. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Brunn

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.


Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 366 823
(Streitpatent), dem die europäische Patentanmeldung 03013327.6 zugrunde liegt,
die eine Teilanmeldung zur europäischen Anmeldung 00957434.4 (vorgelegt als
A4) darstellt. Die Stammanmeldung geht zurück auf die PCT-Anmeldung
US 2000/22262 vom 11. August 2000 und ist als WO 01/12337 A1 veröffentlicht
(vorgelegt als A3). Das Streitpatent nimmt die Priorität der US-Anmeldung
US 09/374,794 vom 16. August 1999 (vorgelegt als A5) in Anspruch und trägt in
der deutschen Übersetzung die Bezeichnung: „Verbindung zwischen Mischbecher
und Sprühpistole“. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent
unter dem Aktenzeichen DE 600 43 121.5 geführt.
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Anspruch 1 nach der Streitpatentschrift EP 1 366 823 B1 lautet in der englischen
Verfahrenssprache wie folgt:




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In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet Patenanspruch 1 wie
folgt:



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Die ebenfalls mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10 sind
unmittelbar bzw. mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen. Wegen deren Wortlauts
wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin eine unzulässige Erweiterung des
Gegenstands des Streitpatents geltend. Dieser Gegenstand gehe sowohl über den
Inhalt der zugrundeliegenden europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der zu-
ständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung (A4) als auch über den In-
halt der früheren Anmeldung (Stammanmeldung, A3) in der entsprechenden Fas-
sung hinaus. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, das Streitpatent nehme die
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Priorität vom 16. August 1999 nicht wirksam in Anspruch und beruhe gegenüber
den von ihr als Stand der Technik eingeführten Dokumenten nicht auf erfinderi-
scher Tätigkeit.

Zur fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:

D1: WO 98/32539 A1
D2: DE 87 05 707 U1
D3: EP 0 987 060 A1
D4: US 3 780 910 A
D5: JP 3-90657 A

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 366 823 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.


Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe
der Hilfsanträge 1 und 2, die als Anlage zum Schriftsatz vom
6. Juni 2017 vorgelegt wurden.

Wegen der Fassung der Hilfsanträge wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Be-
klagten vom 6. Juni 2017 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das
Streitpatent sei nicht unzulässig erweitert, da die Merkmale der Ansprüche sowohl
der Ursprungsanmeldung als auch der ursprünglich eingereichten Teilanmeldung
entnommen werden könnten. Es nehme die Priorität der US-Anmeldung zu Recht
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in Anspruch. Dem Gegenstand des Streitpatents fehle auch nicht die Patentfähig-
keit. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe sich die patentgemäße Lehre nicht
naheliegend aus dem Stand der Technik und beruhe daher auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom
20. März 2017 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussicht-
lich von besonderer Bedeutung sind.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den Senat nicht davon
überzeugen können, dass Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber der maßgebli-
chen Ursprungsoffenbarung nach der Druckschrift A3 unzulässig erweitert im
Sinne des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 lit. c EPÜ ist. Der Senat
konnte auch nicht feststellen, dass der von der Klägerin ebenfalls geltend ge-
machte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52 bis Art. 57 EPÜ vorliegt, so dass
der Gegenstand des Streitpatents bei unbestrittener Neuheit als auf erfinderischer
Tätigkeit beruhend anzusehen ist. Die Klage war daher abzuweisen.

I. Gegenstand des Streitpatents

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Vorrichtung zum Zuführen
von Flüssigkeit einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung.
Aus dem Stand der Technik (WO 98/32539 A1) sei gemäß Streitpatent eine durch
Schwerkraft betriebene Flüssigkeitssprüheinrichtung mit einer zusammenlegbaren
Einwegeinlage bekannt, die als Ausgangspunkt der Erfindung dient und der ge-
genüber weitere Vorteile erzielt werden sollen (Absätze [0002] und [0003]).

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2. Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau oder Verfahrenstechnik anzusehen, der einige Jahre Berufserfah-
rung in der Entwicklung und Konstruktion im Bereich von Spritzpistolen und La-
ckieranlagen aufweist und sich insbesondere auch bei manuell zu bedienenden
Spritzpistolen auskennt.

3. Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gliedert sich wie folgt:

1. Flüssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssig-
keitssprüheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist:
2. einen Mischbecher (12)
2.1 aus steifem Polymermaterial, aufweisend
2.2 eine Seitenwand (13) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15), und eine Boden-
wand (16), die sich über das untere Ende (15) der Wand (13) erstreckt und diese ab-
schließt, wobei das obere Ende (14) der Seitenwand (13) eine Öffnung in den Becher (12)
hinein definiert,
2.3 und die Seitenwand (13) Markierungen (19) trägt, die die Pegel markieren, bis zu denen
mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen
werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten;
3. einen ersten Adapter (20)
3.1 mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen (21, 22),
3.2 wobei der erste Adapter (20) ein Mittelteil (24), das eine Durchgangsöffnung (26) hat, und
ein Querteil (28) aufweist, das ein Umfangsteil (30) aufweist,
3.3 wobei das Querteil (28) entlang der Innenfläche eine Nut (32), ausgelegt zum dichtenden
Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers, definiert, und;
4. einen zweiten Adapter (34)
4.1 mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil (36, 38) und einer sich durch die
Endteile (36, 38) erstreckenden Durchgangsöffnung (40),
4.2 wobei das erste Endteil (36) derart ausgelegt ist, mit einem Einlassanschluss der durch
Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11) lösbar in Eingriff zu stehen,
4.3 wobei das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten
Adapters (20) Verbinderstücke aufweisen, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten
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Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangsöffnungen (26, 40) in Kommu-
nikation ausgelegt sind,
5. wobei der erste Adapter (20) Hakenkopplungsmittel (49) aufweist,
5.1 die extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet und an distalen Enden mit nach innen
vorstehenden Lippen (52) versehen sind,
6. und der zweite Adapter (34) ein Kopplungsmittel in Form eines Kragens (45) aufweist,
6.1 wobei der Kragen (45) ein externer Kragen ist, der extern der Durchgangsöffnung (40)
angeordnet ist,
7. die Lippen greifen derart über eine Fläche (53) des Kragens (45), dass die Kopplungsmittel (45, 49)
zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters (20; 34) relativ zueinander kooperieren.

4. Zum Verständnis des Gegenstandes nach Patentanspruch 1

Die beanspruchte Flüssigkeitszufuhranordnung (liquid supply assembly 10) zur
Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung
(z. B. Farbspritzpistole, spray guns [0001]) besteht im Wesentlichen aus einem
zum Mischen und Bevorraten der Sprühflüssigkeit dienenden Mischbecher (mixing
cup 12, Merkmalsgruppe 2) sowie zwei Adaptern, über die der Mischbecher mit
der Sprüheinrichtung (Spritzpistole) zur Flüssigkeitszuführung verbindbar ist. Der
erste Adapter (first adapter 20, Merkmalsgruppen 3 und 5) stellt eine Art Deckel
des Mischbechers dar und greift dichtend an der Öffnung des Mischbechers ein.
Der zweite Adapter (second adapter 34, Merkmalsgruppen 4 und 6) ist eine Art
Verbindungsstutzen (Rohranschluss) und wird mit seinem ersten Endteil (first end
portion 36) an dem (Flüssigkeits-) Einlassanschluss der Spritzpistole (Bezugszei-
chen 11 der Figur 3) dichtend befestigt.

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Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 und 2 des Streitpatents

Die beiden verbleibenden Enden der beiden Adapter sollen "zum manuell lösbaren
flüssigkeitsdichten Eingriff" verbindbar ausgelegt sein (Merkmal 4.3), wobei hierzu
Kopplungsmittel (coupling means) vorgesehen sind. Diese bestehen seitens des
ersten Adapters (Behälterdeckel, first adapter 20) aus Hakenkopplungsmitteln
(hook coupling means 49) mit an den distalen Enden nach innen vorstehenden
Lippen (lips 52), die außerhalb der Durchgangsöffnung (through opening 26) des
ersten Adapters angebracht sind. Mit nach innen vorstehenden Lippen sind aus
fachmännischer Sicht dabei die keilförmig etwas nach unten (proximal) gerichteten
Schenkel der Hakenelemente mit ihren auslaufenden, mehr oder weniger stark
ausgeprägten Kanten bzw. Auflageflächen gemeint (Fig. 1), die auf dem Gegen-
kopplungselement (Kragen) zu liegen kommen. Dabei impliziert der Begriff „Lippe“
ein konstruktiv eher elastisch ausgebildetes Element des Hakenkopplungsmittels,
wie es die Auflagekanten in den Figuren auch darstellen. Das als externer Kragen
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(external collar 45, Patentanspruch 1) bezeichnete Kopplungsmittel des zweiten
Adapters (34) ist dabei ein nach außen abstehender Bund.

Mit dieser Verbindung kann die Befestigung des Mischbechers bzw. der Farbkar-
tusche auf der Spritzpistole in einer Art manueller Schnellkopplung erfolgen. Dabei
bleibt gemäß der Anspruchsfassung offen, ob die Hakenkopplungsmittel durch die
in dem Gegenkopplungselement (Kragen) eingebrachten konkaven Auskehlungen
(concave recesses 48) entweder bei der Ein- oder Auskopplung oder bei beiden
Prozessen geführt werden. Die Beschreibung offenbart in Bezug auf die elastische
Ausbildung der Hakenkopplungsmittel („…resiliently flexible projecting hook mem-
bers 49…“, [0013]) dabei nicht nur eine Montage gemäß der an gleicher Stelle be-
schriebenen Art und Weise, sondern erlaubt dabei prinzipiell ebenfalls ein Gleiten
der Hakenkopplungselemente über den Rand des Kragens und ein „Einschnap-
pen“ dieser Axialverbindung.

Die beiden Kopplungsmittel „Hakenkopplungsmittel“ und „Kragen“ können im ge-
koppelten Zustand dabei im Wesentlichen nur die Axialkräfte übernehmen (Merk-
mal 7 „axiales Halten“), die beim manuellen Spritzlackieren durchaus auftretenden
recht hohen Radialkräfte und Momente (ständiges Schwenken der Spritzpistole
beim Lackieren) müssen dabei von den übereinander geschobenen "Verbin-
dungsstücken" der beiden Adapter selbst („central portion 24“ und „second end
portion 38“ der) aufgenommen werden.

Die Zuführung der zu versprühenden Flüssigkeit über Schwerkraft impliziert, dass
zur Zerstäubung notwendigerweise ein Energieträger (Druckluft) vorhanden sein
muss. Bei der vorliegenden Flüssigkeitssprüheinrichtung handelt sich also um eine
mit Druckluft betriebene Spritzpistole.

II. Zum Nichtigkeitsgrund unzulässige Erweiterung

Entgegen der Ansicht der Klägerin geht der Gegenstand des Anspruchs 1 mit Be-
zug auf die Merkmale 5.1, 6.1 und 7 nicht über den Inhalt der Ursprungsanmel-
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dung in Form der als A3 vorgelegten Veröffentlichung der Stammanmeldung
WO 01/12337 A1 hinaus. Dabei ist die Zulässigkeitsfrage ausschließlich anhand
der Stammanmeldung und nicht zusätzlich anhand der Teilanmeldung zu prüfen
(vgl. BGH Urteil vom 17.2.2015, X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung,
insb. Rn. 49 i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG).

In Merkmal 5.1 ist formuliert, dass die Hakenkopplungsmittel des ersten Adapters
„extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet“ sind. Dieser Passus ist zwar so
explizit nicht in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung (A3) enthal-
ten, allerdings ist dieser Sachverhalt in der Beschreibung offenbart, da auf S. 5,
Z. 5 ff. in Bezug auf das Ausführungsbeispiel beschrieben ist, dass die Hakenglie-
der (49) aus dem Querabschnitt (28) des ersten Adapters (20) vorstehen („…the
distal ends of hook members 49 projecting from the transverse portion 28 of the
first adapter 20…“). Ferner ist direkt im Anschluss noch gesagt, dass die Haken-
glieder an gegenüber liegenden Positionen des zylindrischen Abschnitts (24) vor-
stehen („…on opposite sides of the cylindrical portion 24…“), woraus eindeutig zu
entnehmen ist, dass die Hakenglieder außerhalb der Durchgangsöffnung positio-
niert sind. Für den Fachmann ist mit „außerhalb der Durchgangsöffnung“ somit
implizit die Positionierung auf dem „Querabschnitt (28)“ und damit der äußeren
Hauptoberfläche (22) des Adapters 1 gemeint – und nicht eine hypothetische Po-
sitionierung an der verbleibenden Umfangsfläche (30).

Im Übrigen erschließt sich dem Fachmann aus dem Streitpatent die Lehre, dass
mit „außerhalb“ des zylindrischen (Mittel-) Teils des ersten Adapters (central
generally cylindrical portion 24) angebrachten Hakenkopplungsmittel eine Kopp-
lung mit einem externen Kragen des zweiten Adapters hergestellt wird. Insofern
stellt die in Merkmal 5.1 verwendete Formulierung lediglich eine zulässige allge-
meinere technische Lehre im Vergleich zum beschriebenen (engeren) Ausfüh-
rungsbeispiel der Voranmeldung dar, hierzu sei auf die BGH-Entscheidung Kom-
munikationskanal (BGH, Urt. v. 11.02.2014, X ZR 107/12, insb. Rz. 14) verwiesen.

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Gleiches gilt prinzipiell auch für Merkmal 6.1 hinsichtlich des ursprünglich nicht
wörtlich offenbarten Ausdrucks, wonach der zweite Adapter ein Kopplungsmittel in
Form eines externen Kragens (collar 45) aufweist, der extern der Durchgangsöff-
nung angeordnet ist („…said second adapter 34 has a coupling means in form of
an external collar 45 arranged externally of said through opening 40…“, Formulie-
rung nach Patentanspruch 1). Sofern nicht bereits der Begriff „Kragen“ impliziert,
dass es sich um einen nach außen gerichteten Bund handelt, ist diesbezüglich in
der Beschreibung des Ausführungsbeispiels der Anmeldeunterlagen der
Stammanmeldung formuliert, dass der Kragen (45) bzw. die Endfläche (46) des
Kragens „um den zweiten Endabschnitt (38) des zweiten Adapters (34)…“ ange-
ordnet ist („…with an end surface 46 on a collar 45 around the second end por-
tion 38 of the second adapter 34…“, A3, S. 5, Z. 1 f.). Sofern die Klägerin argu-
mentiert, dass diese „externe“ Anordnung sich lediglich auf die Endfläche des
Kragens und nicht auf diesen selbst bezieht, führt diese Betrachtung jedoch zu
dem gleichen Ergebnis. In Verbindung mit den verschiedenen Darstellungen in
den Figuren 1 bis 6 offenbart dies dem Fachmann eindeutig, dass der Kragen als
Gegenpart zu dem Hakenkopplungsmittel außerhalb der Durchgangsöffnung (40)
angeordnet ist.

Auch Merkmal 7 ist aus den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung of-
fenbart. Der erste Halbsatz, wonach die Lippen über eine Fläche (53) des Kragens
greifen, ist in der Stammanmeldung auf Seite 3, Zeilen 14 bis 16 offenbart
(„…inwardly projecting lips 52 on the distal ends of the projecting hook mem-
bers 49 are engaged over a surface 53 of the collar 45 adjacent the first end 36
[richtig wäre: second end 38] of the second adapter 34“). Dass die beiden Kopp-
lungsmittel Haken und Kragen relativ zueinander „kooperieren“, versteht sich von
selbst. Auch der Zweck des „axialen Haltens“ ist dem Fachmann implizit offenbart,
da diese Kopplung lediglich Axialkräfte aufnehmen kann. Die im Anwendungsfall
gleichfalls auftretenden Querkräfte und Momentenbelastungen werden selbstver-
ständlich im Wesentlichen von den zylindrischen Verbindungsteilen (connector
parts) aufgenommen, wie die Klägerin zu Recht festgestellt hat. Damit ist jedoch
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klar, dass das axiale Zusammenhalten der beiden Adapter im Anwendungsfall
durch die Kopplung von Haken und Kragen gesichert wird.

Letztlich ist ebenfalls unschädlich, dass in Merkmal 7 die Aussparungen (major
recesses 48) des Kragens nicht mit aufgenommen wurden. Gemäß dem Ausfüh-
rungsbeispiel der A3 weist der Kragen u. a. zylindrische Haupt-Aussparungen auf
(„The collar 45 has major cylindrically concave recesses 48 along opposite sides
of its periphery…“, S. 5, Z. 3 f.). Im Satz zuvor ist allerdings der Kragen mit seiner
Endfläche lediglich allgemein beschrieben („…defining the bore and with an end
surface 46 on a collar 45 around the second end portion 38 of the second
adapter 34 abutting a boss 47 in the first adapter 20 around the cylindrical por-
tion 24“). Somit ist hier lediglich ein Kragen (mit Endfläche) um eine Bohrung
herum (inner surface 44) offenbart. Da darüber hinaus der Fachmann erkennt,
dass die flexiblen Hakenkopplungselemente („resiliently flexible projecting hook
members 49“, S. 3, Z. 10 f.) auch über den Rand des Kragens schnappen und
ohne Verdrehen arretieren können, offenbart sich ihm hier die allgemeine Lehre,
dass auch ein Kragen ohne Aussparungen (zumindest beim Zusammenkoppeln)
dem Erfolg dienlich sein kann.

III. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit

Die Klägerin, die die Neuheit des Gegenstandes nicht in Frage stellt, konnte den
Senat nicht davon überzeugen, dass das Streitpatent durch den im Verfahren be-
findlichen Stand der Technik nahegelegt sei und somit nicht auf erfinderischer Tä-
tigkeit beruht.

1. Aus der Druckschrift D1 (WO 98/32539 A1) ist eine (Hand-) Sprüh- bzw.
Spritzpistole mit einem Flüssigkeitsreservoir mit einem herausnehmbaren, zu-
sammenlegbaren Einsatz beschrieben, deren Flüssigkeit durch Schwerkraft dem
Pistolenköper zugeführt wird (Patentansprüche 1 und 13).

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Mischbehälter (11) sowie Adapter 1 (Deckel 20) und Adapter 2 (21) gemäß einem Ausführungsbeispiel der D1

Gemäß den Ausführungsbeispielen, insbesondere zu den Figuren 2 bis 11, weist
die Flüssigkeitszufuhreinrichtung der D1 einen Mischbecher sowie einen ersten
und zweiten Adapter im Sinne des Streitpatents auf, um den Mischbecher an die
Sprühpistole anzubinden. Dabei besteht Einvernehmen zwischen den Parteien,
dass aus der D1 die Merkmale 1 bis 4.3 bekannt sind.

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Demgegenüber sind die Merkmale 5 bis 7 aus D1 nicht bekannt. Der als eine Art
Deckelaufsatz ausgebildete erste Adapter (15, 27, 33; Fig. 2 bis 11) weist an der
Außenseite des rohrförmigen Verbindungsgliedes (connector tube 17) zwei ring-
segmentförmige Fortsätze (Kragensegmente) auf, die als „outward extensi-
ons“ (18) bezeichnet werden. Weder in der Beschreibung noch in den zeichneri-
schen Darstellungen ist offenbart, dass diese auswärts gerichteten Kopplungs-
mittel hakenförmige Gestalt aufweisen (Merkmal 5). Die kragenförmigen Seg-
mente sind zwar extern der Durchgangsöffnung des Verbindungsgliedes (17) an-
geordnet, sie besitzen jedoch keine an distalen Enden nach innen vorstehende
Lippen (Merkmal 5.1). Als eine Art Lippen können lediglich die etwas nach unten
gezogenen Kanten der kragenförmigen Segmente (18) angesehen werden
(Fig. 4), die allerdings nach außen gerichtet sind. Die kragenförmigen Segmente
stellen somit Kopplungsmittel eines Bajonettverschlusses dar („…outward extensi-
ons 18 forming one part of a bayonet connection", S. 8, Z. 19).

Der zweite Adapter (21; Fig. 3 und 4) weist als Kopplungsmittel keinen Kragen auf,
sondern zeigt ein rein schematisch dargestelltes antagonistisches Bajonett-Ele-
ment („The adapter (21) is a tubular component which, at one end (22), is formed
internally with the other part of the bayonet connection…", S. 8, Z. 26 ff.). Am unte-
ren Ende (22) des zweiten Adapters (21) ist in Fig. 4 ein kleines Rechteck (ohne
Bezugszeichen) eingezeichnet, das offensichtlich einen nach innen gerichteten
„Vorsprung“ darstellen soll, auf dem die kragenförmigen Segmente zu liegen
kommen, wie die Klägerin argumentiert. Allerdings sprechen ansonsten weder die
radialen noch axialen Dimensionen für eine flüssigkeitsdichte sowie kraft- und
formschlüssige Verbindung in der Darstellung nach Fig. 4, so dass der Fachmann
hieraus lediglich das Grundprinzip einer Bajonettverbindung entnimmt, bei der
eine potentielle Führungsnut, Abdicht- und Vorspannelemente ebenfalls vorhan-
den sind. Als (externer) Kragen ist dieser Gegenpart einer Bajonettverbindung
bzw. der „Vorsprung“ im Adapter (21) allerdings nicht zu bezeichnen. Damit sind
die Merkmale 6 und 6.1 aus D1 ebenfalls nicht bekannt. Die als Bajonettverbin-
dung ausgebildeten Kopplungsmittel der D1 kooperieren zwar miteinander und
dienen selbstverständlich zum Abdichten und axialen Halten der beiden Adapter,
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doch greifen keine Lippen eines Hakenkopplungsmittels über eine Fläche eines
Kragens, so dass auch das Merkmal 7 nicht offenbart ist.

Diese aus D1 nicht bekannten Merkmale sind für den Fachmann in ihrer Gesamt-
heit auch nicht nahegelegt. Die D1 gibt dem Fachmann mit ihren auf der Deckel-
seite (Adapter 1) ausgebildeten kragenförmigen Segmenten und den beiden als
solche anzunehmenden inwandigen Vorsprüngen keine Anregungen, Haken-
kopplungsmittel im Sinne des Streitpatents einzusetzen, die zudem an distalen
Enden mit nach innen vorstehenden Lippen versehen sind. Zwar kann der Fach-
mann erwägen, die jeweiligen Bajonettelemente geometrisch zu verändern und
die ihm jeweils sinnvoll erscheinenden Breitenabmesssungen zu gestalten. Es
kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Fachmann aus der D1 die Anregung ent-
nehmen kann, die kragenförmigen Segmente (18) des ersten Adapters (Behälter-
deckel) derart schmal zu gestalten, dass sie als hakenförmig zu bezeichnen sind.
Doch selbst dann würden die an den distalen Enden angedeuteten Lippen nach
außen – und nicht nach innen vorstehen. Zudem würde der antagonistische Ge-
genpart im zweiten Adapter damit auch keinen externen Kragen darstellen, wie die
Klägerin in ihren Eingaben vom 28. April 2017 und in der mündlichen Verhandlung
in Form einer skizzierten Gegenüberstellung dargestellt hat. Sondern ein in belie-
biger Breite angebrachter „innerhalb“ der Durchgangsöffnung liegender „Vor-
sprung“ am unteren Teil (22) des zweiten Adapters (21) wäre ein nach innen ge-
richteter Bund bzw. wäre die Begrenzung einer dahinter liegenden Nut – jedenfalls
kein externer Kragen, der (explizit) extern der Durchgangsöffnung angebracht ist.

Die erfinderische Lösung stellt auch keine „kinematische Umkehr“ der Bajonett-
Verbindung dar, wie die Klägerin meint. In ihrer der Lösung des Streitpatents zu-
geordneten Prinzipskizze hat sie zwar eine mögliche Art einer „kinematische Um-
kehrung“ der Verbindung gemäß der D1 dargestellt, diese Darstellung entspricht
jedoch nicht der Lösung des Streitpatents. Denn diese (dargestellte) Lösung lässt
außer Acht, dass beim Streitpatent ein „separater Zylinder“ (central portion 24) des
ersten Adapters in die Öffnung bzw. Bohrung (opening 40) des zweiten Adapters
eintaucht (wie dies die Klägerin in ihrer Eingabe vom 28. April 2017 an anderer
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Stelle auch dargestellt hat). Während bei der Bajonettverbindung der D1 (und
auch bei der kinematischen Umkehrung) die Verbindungselemente jeweils innen-
liegend „übergreifen“ – und damit zumindest ein Kopplungsmittel (Kragen) inner-
halb der Öffnung(en) liegt – befinden sich beide Kopplungsmittel bei der Lösung
des Streitpatents außerhalb der Durchgangsöffnungen. Somit ist in keinem der
beiden seitens der Klägerin dargestellten Fälle (links und Mitte in der Darstellung
unten) ein externer Kragen extern der Durchgangsöffnung (Merkmal 6.1) vorhan-
den.


Prinzip-Skizze der Klägerin Prinzip-Skizze der Klägerin für entsprechende Prinzip-
für die Lösung gemäß die kinematische Umkehrung Skizze betreffend die
D1 (Fig. 4; s.o.) der Lösung gemäß D1 Lösung gemäß Streitpatent

Die Lösung gemäß Streitpatent unterscheidet sich damit auch prinzipiell von der
Lösung der D1, wie bereits oben unter I. 4. ausgeführt. Durch das „Herausneh-
men“ beider Kopplungsmittel aus der „Steckverbindung“, bestehend aus Mittel-
teil (24) des ersten Adapters und Öffnung (40) des zweiten Adapters (connector
parts), ergibt sich eine strikte Funktionstrennung zwischen dieser Steckverbindung
und den extern angebrachten Kopplungsmitteln (coupling means 45, 49). Wäh-
rend die „zylindrische Steckverbindung“ die Funktion der Abdichtung und die Auf-
nahme von Biege- und Querkräften sowie der Momentenbelastungen wahrnimmt,
übernehmen die Kopplungsmittel lediglich die axiale Sicherung der Verbindung
(axiale Zugkräfte) und sind im Wesentlichen unbelastet hinsichtlich aller anderen
Belastungsarten.

Die aus der D1 nicht bekannten Merkmale 5 bis 7 sind somit für den Fachmann
auch in Bezug auf eine kinematische Umkehrung der Verbindung gemäß D1 nicht
nahegelegt.
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2. Mit der in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin noch
herangezogene Druckschrift D4 gelangt der Fachmann auch in Kombination mit
der D1 nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1.

Die D4 betrifft eine druckbetriebene Mischeinrichtung für Flüssigkeiten, die Was-
ser über eine Leitung einerseits einem Drucktank (tank 10) und andererseits einer
Mischkammer (mixing device 14) zuführt (Patentanspruch 1 i. V. m. Fig. 1). Das in
den Drucktank geleitete Wasser fördert aus einem flexiblen, zusammenfaltbaren
Behälter (collapsible container 12) in diesem Drucktank durch den herrschenden
Überdruck eine weitere Flüssigkeit in die Mischkammer. Die so gemischte Flüs-
sigkeit wird aus der Mischkammer ohne erkennbare Luftzufuhr zu einer Spritzpis-
tole (spray gun) geleitet und dort verspritzt bzw. versprüht. Damit behandelt die D4
ein völlig anderes Spritzverfahren (Flüssigkeit mit Überdruck verspritzt, "Airless-
Verfahren") und weist bereits grundsätzlich keine durch Schwerkraft betriebene
Flüssigkeitszufuhr auf; darüber hinaus wird auch kein Behälter zum Aufsatz auf
eine Spritzpistole beschrieben, der mittels zweier Adapter an diese befestigbar ist.

Obwohl der Fachmann die D4 mit einem stationär eingesetzten Druckbehälter
nicht zur Weiterentwicklung eines Befestigungssystems eines auf eine Spritzpis-
tole aufsetzbaren Mischbechers in Betracht zieht, sind darüber hinaus die aus der
D1 nicht bekannten Merkmale durch die D4 gleichfalls nicht offenbart. So weist die
D4 keinen Adapter eines Mischbechers gemäß Merkmalsgruppe 5 mit Haken-
kopplungsmittel auf, ferner besitzt kein weiterer potentieller Adapter einen exter-
nen Kragen, an den die Hakenkopplungsmittel angreifen können. Die im Ausfüh-
rungsbeispiel der D4 gezeigten metallischen Schnallen-Spannvorrichtungen mit
hakenförmiger Gestalt (toggle latches 40) zur Befestigung eines Deckels an einem
Druckbehälter-Gehäuse können aber keine Anregungen zur Befestigung eines
demgegenüber „kleinen“ Adapters auf einem (offensichtlichen) Kunststoffdeckel
eines auf einer Spritzpistole positionierten Mischbechers geben. Die D4 kann so-
mit den Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents auch in der Zusammen-
schau mit der D1 nicht nahelegen.

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3. Auch die weiteren Druckschriften, die in der mündlichen Verhandlung nicht
weiter erörtert wurden, können dem Fachmann nicht die notwendigen Anregungen
geben, um zum Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen.

Die Hinzuziehung der Druckschrift D2 (DE 87 05 707 U1) zur D1 kann den Ge-
genstand nach Anspruch 1 ebenfalls nicht nahelegen. Die D2 offenbart ein Sprüh-
gerät zum Versprühen von Flüssigkeiten, wobei die Zerstäubung mittels eines
Blasstutzens (25) und eines Saugstutzens (26) erfolgt (Patentanspruch 1). Dabei
wird durch den Blasstutzen im Bereich der Öffnung des Saugstutzens ein Unter-
druck erzeugt, so dass die Förderung der zu versprühenden Flüssigkeit entgegen
der Schwerkraft erfolgt. Damit wird gemäß der D2 ein grundlegend anderes Prin-
zip der „Flüssigkeitszuführung" realisiert. Ein Flüssigkeitseintritt in den Pistolen-
körper selbst findet hierbei nicht statt.

Die der D2 potentiell entnehmbaren Adapter „Verschluss" (35) und „Befestigungs-
vorrichtung" (29) unterscheiden sich bereits wesentlich von denen der D1, da kei-
ner dieser sogenannten Adapter mit einem seiner Endteile mit einem Einlassan-
schluss der Spritzpistole „in Eingriff steht". Beide Adapter wären darüber hinaus
auch nicht geeignet, ohne weitgehende Umkonstruktion für eine solche Verbin-
dung herangezogen zu werden. Ferner erscheint die Anordnung der D2 auch ins-
gesamt ungeeignet, den erforderlichen steifen Aufbau der Verbindung zwischen
den beiden Adaptern bei einer Überkopf-Position entsprechend der D1 zu realisie-
ren, denn eine gewisse relative Beweglichkeit der beiden „Adapter" der Vorrich-
tung der D2 erscheint gemäß der gezeigten Konstruktion durchaus zulässig. Ein
Fachmann würde somit die Anordnung zur Flüssigkeitszuführung der D2 nicht zur
Weitergestaltung zu derjenigen der D1 heranziehen.

Ähnliches gilt für die Druckschrift D5 (JP 3-90657 A). Dieses Dokument betrifft
eine manuelle Pumpeinrichtung, die ebenfalls bereits keine Schwerkraft belieferte
Flüssigkeitssprüheinrichtung zeigt. Darüber hinaus soll explizit der Behälter (con-
tainer body 1) nicht von der Deckeleinrichtung (cylindrical lid 12 mit pump 17) ge-
trennt, sondern nur weggekippt werden („…not necessary to detach the pump…“,
- 21 -
S. 5, Abs. 2). Ein Fachmann zieht die Druckschrift D5 bereits nicht für die Weiter-
entwicklung des Gegenstands der D1 heran.

Damit gelangt der Fachmann mit dem Stand der Technik – auch in Verbindung mit
seinem Fachwissen – nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1. Denn für die Aus-
gestaltung der Flüssigkeitszufuhranordnung gemäß den Merkmalen 5 bis 7 gab es
für ihn keine Anregung, hierzu bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit. Der Pa-
tentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.

4. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10, die Ausgestaltungen
der Erfindung nach dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 enthalten, werden von
diesem getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens
aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder
Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.


Voit Martens Rippel Dr. Dorfschmidt Brunn

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