5 Ni 25/14 (EP) - 5. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

5 Ni 25/14 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
18. Januar 2017





In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das europäische Patent 2 325 701
(DE 60 2008 010 686)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die
Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Geophys. Univ.
Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 325 701 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.


Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 325 701
(Streitpatent), das am 24. Juli 2008 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der ko-
reanischen Anmeldungen KR 20070091999 vom 11. September 2007 und
KR 20080018969 vom 29. Februar 2008 angemeldet worden ist. Das Streitpatent
wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
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60 2008 010 686.1 geführt. Es ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht
und trägt die Bezeichnung: „Developing device, image forming apparatus and use
of the developing device“ („Entwicklungsvorrichtung, Bilderzeugungsvorrichtung
und Verwendung der Entwicklungsvorrichtung“).

Das Streitpatent umfasst 8 Ansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1, 6
und 8 lauten nach der Streitpatentschrift (EP 2 325 701 B1) wie folgt:

“1. A developing device adapted for use with an image forming
apparatus (1), the developing device (100) comprising:

a housing (110) having a front end, two sides and a rear end;
a driving force reception unit (160) disposed at one side of the
front end of the housing (110) to receive a driving force from
the image forming apparatus; and
a power reception unit (170) disposed at the other side of the
front end of the housing (110) to receive an electric power
from the image forming apparatus;
a memory unit (180) that has a plurality of terminals (181),
wherein a first terminal (181 a) disposed farthest from the
driving force reception unit (160) among the plurality of termi-
nals is a data communication terminal for data communication
characterised in that
the memory unit (180) is disposed at the rear end of the hous-
ing (110) with respect to a direction of mounting of the
developing device (100) into the image forming apparatus and
located closer to the power reception unit (170) than the
driving force reception unit (160);
the developing device further comprising handles (112)
mounted to the rear of the housing (110), with a first handle
mounted at one side of the rear end and a second handle
mounted at the other side of the rear end.
- 4 -
6. An image forming apparatus (1) comprising a main body (10)
and the developing device (100) according to any preceding
claim.

8. The use of a developing device adapted for use with an image
forming apparatus (1), the developing device (100)
comprising:

a housing (110) having a front end, two sides and a rear end;
a driving force reception unit (160) disposed at one side of the
front end of the housing (110) to receive a driving force from
the image forming apparatus; and
a power reception unit (170) disposed at the other side of the
front end of the housing (110) to receive an electric power
from the image forming apparatus;
where a memory unit (180) is disposed at a rear end of the
housing (110) with respect to a direction of mounting of the
developing device (100) into the image forming apparatus and
located closer to the power reception unit (170) than the
driving force reception unit (160);
the developing device further comprising handles (112)
mounted to the rear sides ofthe housing (110) with a first han-
dle mounted at one side of the rear end and a second handle
mounted at the other side of the rear end;
wherein the memory unit (180) has a plurality of termi-
nals (181),
wherein a first terminal (181a) disposed farthest from the
driving force reception unit (160) among the plurality of termi-
nals is a data communication terminal for data communica-
tion.”

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In deutscher Übersetzung nach der EP 2 325 701 B1 lautet Anspruch 1 wie folgt:

„1. Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, mit einer
Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden, wobei
die Entwicklungsvorrichtung (100) Folgendes umfasst:

ein Gehäuse (110), das ein vorderes Ende, zwei Seiten und
ein hinteres Ende besitzt; eine Antriebskraftaufnahmeein-
heit (160), die auf einer Seite des vorderen Endes des Gehäu-
ses (110) angeordnet ist, um eine Antriebskraft von der Bilder-
zeugungsvorrichtung aufzunehmen; und
eine Leistungsaufnahmeeinheit (170), die auf der anderen
Seite des vorderen Endes des Gehäuses (110) angeordnet ist,
um elektrische Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung
aufzunehmen;
eine Speichereinheit (180), die mehrere Anschlüsse (181) be-
sitzt, wobei ein erster Anschluss (181a), der von den mehre-
ren Anschlüssen am weitesten entfernt von der Antriebskraft-
aufnahmeeinheit (160) angeordnet ist, ein Datenkommunikati-
onsanschluss für die Datenkommunikation ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Speichereinheit (180) in
Bezug auf eine Richtung der Montage der Entwicklungsvor-
richtung (100) in der Bilderzeugungsvorrichtung am hinteren
Ende des Gehäuses (110) angeordnet ist und sich näher bei
der Leistungsaufnahmeeinheit (170) als bei der Antriebskraft-
aufnahmeeinheit (160) befindet;
die Entwicklungsvorrichtung ferner Griffe (112) aufweist, die
an der Rückseite des Gehäuses (110) montiert sind, wobei ein
erster Griff auf einer Seite des hinteren Endes montiert ist und
ein zweiter Griff auf der anderen Seite des hinteren Endes
montiert ist.“

- 6 -
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in deutscher Übersetzung lautet:



Der nebengeordnete Patentanspruch 8 in deutscher Übersetzung lautet:




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Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 6 direkt oder indirekt rückbe-
zogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.


Die Klägerinnen, die das Streitpatent in vollem Umfang angreifen, sind der An-
sicht, dass dessen Gegenstand nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ wegen fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht schutzfähig sei.

Ihre Argumentation stützen sie auf die folgenden Druckschriften:

K1 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2008 010 686.1, Stand
12.02.2014, 2 S.
K2 EP 2 325 701 B1 (Streitpatent)
K3 KR-Anmeldung 10-2007-0091999, 11.09.2007
K4 Englische Übersetzung der Druckschrift K3
K5 US 5,272,503 A
K6 US 5,937,239 A
K7 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 8 gemäß SP
K8 US 2005 / 0 078 978 A1
K9 HP LaserJet P1000 und P1500 Serie, Benutzerhandbuch, Edition 1,
12/2007, Auszüge: S. i-vii, 1-6, 39-42, 45, 85-86, 101-104
K10 Google-Suche: HP CB435A [recherchiert am 12.09.2013 URL:
https://www.google.de/search?q=cb435a&biw=l920&bih=908&sa=X...], 2 S.
K11 SUMMIT TECHNOLOGIES [Hrsg.], JOSIAH, M. et al: The HP LaserJet
P1006 series toner cartridge CB435 A, DOC# 0434.
K12 JOSIAH, M.: Remanufacturing the HP LaserJet P1006. In: Recharger
Magazine (online). 01.02.2008, 8 S.
K13 LUO, S.: Affidavit (Eidesstattliche Erklärung) vom 07.05.2014, 5 S.
K14 US 2006 / 0 024 080 A1
K15 Menüpunktangabe der Internetseite mit der URL: http://www.tecchannel.de:
Samsung: Drucker in Klavierlack-Optik. Publikationsangabe vom
- 8 -
04.09.2007 [recherchiert am 19.02.2014 unter der URL:
http://www.tecchannel.de/pc_mobile/news/1728I25/samsung_drucker...];
3 S.
K16 Fotografien verschiedener Ansichten des Multifunktionsgerätes SAMSUNG
SCX-4500 der Patentinhaberin, 4 S.
K17 Fotografien verschiedener Ansichten und Vergrößerungen des Druckers
SAMSUNG ML-1630 der Patentinhaberin, 4 S.
K18 UNINET: SAMSUNG® ML-1630 TONER CARTRIDGE
REMANUFACTURING INSTRUCTIONS, 2012, 16 S.
K19 SAMSUNG: User‘s Guide, Samsung ML-1630 series, Monochrome Laser
Printer, 2007, Auszüge: Inhaltsangabe (2 S.), S. 1.2-1.3, 6.1-6.6, 8.1, 9.1
K20 ERMER, F.: NEWS: HP LASERJET P1005, P1006 UND P1505(N).
[aufgerufen unter URL:
http://www.druckerchannel.de/artikel_druckansicht.php?ID=2094&s=1]; 2 S.
K21 ERMER, F.: NEWS: HP LASERJET P1005, P1006 UND P1505(N).
[aufgerufen unter URL:
http://www.druckerchannel.de/artikel_druckansicht.php?ID=2094&s=1]; 2 S.
K22 EPA: Bescheid vom 26. November 2013 im Prüfungsverfahren der paralle-
len europäischen Patentanmeldung 11 180 248.4 (offengelegt als
EP 2 397 914 A1), 14 S.
K23 KOSTER, N.H.L.: Untersuchungen an Laserdrucker–Tonerkartuschen mit
der Bezeichnung HP CE 278 A (Tonerfarbe: schwarz) und HP CB 435 A
(Tonerfarbe: schwarz), Gutachten HP 2015 V01-KO, Stand: 01.03.2015,
32 S.
K24 RECHTBANK DEN HAAG, Team handel, Vonnis in kort geding van
30 oktober 2014 in de zaak met zaaknummer / roinummer: C/09/469648
/KG ZA 14-840. 13 S.
K25 unbeglaubigte deutsche Übersetzung der Druckschrift K24
K26 KOSTER, N.H.L.: Stellungnahme zum Vibrations-Test am Drucker
SAMSUNG CLP-320, Gutachten S. 2015 V11-KO, Stand: 24.11.2015 - V2,
5 S.
K27 US 6,826,380 B2
- 9 -
K28 KIPPHAN, H. [Hrsg.]: Handbuch der Printmedien - Technologien und
Produktionsverfahren, Springer Verlag, 2000(?), S. 733
K29 US 2006 / 0 159 487 A1
K30 Eingabe der Inhaberin des Streitpatents im Rahmen des Prüfungsverfah-
rens vor dem EPA vom 20.06.2011; 3 S.
K31 KOSTER, H.L.: Gutachten und Stellungnahme zum „Gutachten GA 247“
von Prof. Dr. J. Bayerlein und zur „Stellungnahme in der Patentnichtigkeits-
sache HQ-Patronen GmbH und BC Brogno Concept GmbH“ von Quinn
Emanuel Urquhart Sullivan, LLP vom 05.12.2016; 12 S.
K32 US 6,898,402 B2
K33 US 6,115,565 A
K34 EP 0 997 798 A2
K35 EP 1 054 305 A2

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent EP 2 325 701 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit Hilfs-
anträgen 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
17. Oktober 2016, verteidigt wird.

Die Klägerinnen beantragen auch insoweit die Nichtigerklärung.

Die mit Hilfsantrag 1 verteidigten nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 8
haben folgenden Wortlaut:

- 10 -




- 11 -


Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 6 direkt oder indirekt rückbe-
zogenen Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die mit Hilfsantrag 2 verteidigten nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 6
haben folgenden Wortlaut:

- 12 -



- 13 -




Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 4 direkt oder indirekt rückbe-
zogenen Ansprüche des Hilfsantrags 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 14 -
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Ge-
genstand des Streitpatents in zumindest einer der verteidigten Fassungen für pa-
tentfähig.

Sie stützt ihre Argumentation auf folgende Dokumente:

QE1 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Streitpatent
QE2 Google-Suche: galaxy S4 [recherchiert am 13.01.2015], 2 S.
QE3 Publikationsnachweis („posted“) von Druckschrift K11 [recherchiert unter
der URL: http://www.docstoc.com am 25.11.2014], 4 S.
QE4 Publikationsnachweis („added“) von Druckschrift K12 [recherchiert unter der
URL: http://www.refillcartridge.ucoz.com am 25.11.2014], 10 S.
QE5 SAMSUNG: Untersuchung von Samsung CLP-320, Ergebnisse von Vibrati-
onsmessungen; 2 S.
QE6 SAMSUNG: HP P1005 mit HP CB435A (Entgegenhaltung), Ergebnisse von
Vibrationsmessungen; 3 S.
QE7 SAMSUNG: USB-Stick mit zwei Videos zu Vibrationstests.
QE8 Entscheidung des EPA im Rahmen des zur gleichen Patentfamilie wie das
Streitpatent gehörigen Patents EP 2 037 327 B1; 11 S.
QE9 Urteil des OLG München im parallelen Verletzungsstreit 6 U 4924/14; 38 S.
QE10 Vorläufige Einschätzung des EPA im Rahmen des zur gleichen Patentfami-
lie wie das Streitpatent gehörigen Patents EP 2 397 914 B1; 23 S.
QE11 BAYERLEIN, J.: Gutachten GA 247 vom 28.01.2016; 7 S.
QE12 EP 2 325 701 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG
vom 11. August 2016 übersandt.

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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet, da der mit ihr geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1
Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ gegeben ist. Das Streitpatent er-
weist sich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig, so dass es für nichtig zu
erklären ist. Auch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge kann es aus diesem
Grund keinen Bestand haben.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft laut Absatz [0001] eine Bilderzeugungseinrichtung,
insbesondere eine Entwicklungsvorrichtung mit einer Speichereinheit und eine
damit ausgestattete Bilderzeugungseinrichtung sowie die Verwendung einer sol-
chen Entwicklungsvorrichtung. Es werde eine Oberfläche eines fotoleitenden Me-
diums auf ein vorgegebenes elektrisches Potenzial elektrifiziert, ein Laserstrahl
werde auf die Oberfläche des fotoleitenden Mediums projiziert, um ein elektrosta-
tisches latentes Bild zu bilden und ein sichtbares Bild zu erhalten, werde dem
elektrostatischen latenten Bild Entwickler zugeführt. Das auf dem fotoleitenden
Medium entwickelte sichtbare Entwicklerbild werde direkt oder durch ein dazwi-
schenliegendes Übertragungsmedium auf ein Druckmedium übertragen und auf
dem Druckmedium, das einen Fixierungsprozess durchlaufe, fixiert (Streitpatent,
Absätze [0002] und [0003]).
Während dieses Prozesses bilde eine Entwicklungsvorrichtung der Bilderzeu-
gungseinrichtung das sichtbare Bild auf der Oberfläche des fotoleitenden Mediums
ab, indem es den Entwickler der fotoleitenden Vorrichtung zuführe. Die Entwick-
lungsvorrichtung sei als integrierte Kartusche strukturiert, die eine Entwicklervor-
ratseinheit, eine Elektrifizierungseinheit, eine Entwicklungseinheit und eine Säube-
rungseinheit enthalte, und entfernbar an einem Hauptkörper der Bilderzeugungs-
einrichtung befestigt sei. Da die Lebensdauer der Entwicklungsvorrichtung be-
schränkt sei, müsse sie auswechselbar sein. Die Entwicklungsvorrichtung sei mit
einer Speichereinheit zum Speichern von Informationen über deren Betrieb aus-
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gestattet. Die dort gespeicherten Informationen könnten die verbleibende Ent-
wicklermenge und die Restlebensdauer von Bauteilen enthalten (Streitpatent, Ab-
sätze [0004] – [0006]).
Die Speichereinheit enthalte Anschlüsse an einer ihrer Seiten, die den Anschlüs-
sen des Hauptkörpers der Bilderzeugungseinrichtung entsprächen. So wie die
Entwicklungsvorrichtung an der Bilderzeugungseinrichtung befestigt sei, würden
die Anschlüsse der Speichereinheit elektrisch mit den Bilderzeugungseinrich-
tungsanschlüssen verbunden. ln einem Zustand, in dem die Entwicklungsvorrich-
tung somit elektrisch mit dem Hauptkörper der Bilderzeugungseinrichtung verbun-
den sei, erkenne die Bilderzeugungseinrichtung die in der Speichereinheit gespei-
cherte Information und stelle diese für den Benutzer dar oder führe Handlungen
mittels der Information aus und übertrage deren Resultate an die Speichereinheit,
wodurch die Information dort aktualisiert werde (Streitpatent, Absatz [0007]).
Für die Datenübermittlung zwischen der Entwicklungsvorrichtung und dem Haupt-
körper der Bilderzeugungseinrichtung sollte die Speichereinheit nicht beschädigt
sein und sie müsse an einer Position für eine stabile elektrische Verbindung mit
dem Hauptkörper befestigt sein. Wenn die Speichereinheit um eine Hitze erzeu-
gende Fixiervorrichtung angeordnet sei, würde die Speichereinheit durch diese
beschädigt. Wenn die Fixiervorrichtung um das fotoleitende Medium oder um Ent-
wicklungsrollen herum angeordnet sei, würden die Speichereinheitsanschlüsse
von vom fotoleitenden Medium oder den Entwicklungsrollen zurückspritzenden
Entwickler verunreinigt. Sollte die Speichereinheit an der oberen oder unteren
Oberfläche der Entwicklungsvorrichtung angeordnet sein, die oft von anderen
Bauteilen in der Bilderzeugungseinrichtung beeinflusst werde, liefen die An-
schlüsse der Speichereinheit Gefahr, während des Befestigens der Entwicklungs-
vorrichtung beschädigt zu werden. Wenn die Speichereinheit an einer Schwingun-
gen unterliegenden Position angeordnet sei, welche von der sich im Betrieb be-
findlichen Entwicklungsvorrichtung erzeugt würden, würde die elektrische Verbin-
dung zwischen der Speichereinheit und der Bilderzeugungseinrichtung aufgrund
der übertragenen Schwingungen instabil. Die Druckschriften US 2005/0078978,
JP2003/195723 und US 2007/0189781 offenbarten Tonerkartuschen, die eine
Speichereinheit enthielten (Streitpatent, Absätze [0008] bis [0011]).
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Eine Aufgabe ist im Streitpatent explizit zwar nicht ausformuliert, es wird aber in
den Absätzen [0008] und [0009] des Streitpatents insbesondere die Anfälligkeit
der Speichereinheit und ihrer Anschlüsse für Beschädigungen durch äußere Ein-
wirkungen, wie beispielsweise Hitze oder Vibrationen oder auch durch das Einset-
zen der Kartusche in die Bilderzeugungsvorrichtung als nachteilig hervorgehoben.
Die Beklagte sieht daher, nach Ansicht des Senats in schlüssiger Weise, die Auf-
gabe, die Speichereinheit und ihre Anschlüsse vor den vorstehend beschriebenen
Einwirkungen zu schützen.
2. Ausgehend von dieser Problematik schlägt das Streitpatent eine
Entwicklungsvorrichtung („developing device“) nach Anspruch 1, eine Bilderzeu-
gungsvorrichtung („image forming apparatus“) nach Anspruch 6, in der diese Ein-
gang findet, und eine Verwendung der Entwicklungsvorrichtung („use of a develo-
ping device“) zusammen mit der Bilderzeugungsvorrichtung nach Anspruch 8 vor.

Der Anspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

M Maßgebliche englische Fassung Deutsche Übersetzung gemäß Streitpatent
1.0 A developing device adapted for use
with an image forming apparatus (1), the
developing device (100) comprising:
Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist,
mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwen-
det zu werden, wobei die Entwicklungsvorrich-
tung (100) Folgendes umfasst:
1.1 a housing (110) having a front end, two
sides and a rear end;
ein Gehäuse (110), das ein vorderes Ende, zwei
Seiten und ein hinteres Ende besitzt;
1.2 a driving force reception unit (160) dis-
posed at one side of the front end of the
housing (110) to receive a driving force
from the image forming apparatus; and
eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (160), die auf
einer Seite des vorderen Endes des Gehäu-
ses (110) angeordnet ist, um eine Antriebskraft
von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzuneh-
men; und
1.3 a power reception unit (170) disposed at
the other side of the front end of the
housing (110) to receive an electric
power from the image forming appa-
ratus;
eine Leistungsaufnahmeeinheit (170), die auf
der anderen Seite des vorderen Endes des Ge-
häuses (110) angeordnet ist, um elektrische
Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung
aufzunehmen;
1.4 a memory unit (180) eine Speichereinheit (180),
- 18 -
1.4.1 that has a plurality of terminals (181), die mehrere Anschlüsse (181) besitzt,
1.4.2 wherein a first terminal (181 a) disposed
farthest from the driving force reception
unit (160) among the plurality of termi-
nals is a data communication terminal
for data communication
wobei ein erster Anschluss (181a), der von den
mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt
von der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) an-
geordnet ist, ein Datenkommunikationsan-
schluss für die Datenkommunikation ist,
characterized in that dadurch gekennzeichnet, dass
1.4.3 the memory unit (180) is disposed at the
rear end of the housing (110) with
respect to a direction of mounting of the
developing device (100) into the image
forming apparatus and located closer to
the power reception unit (170) than the
driving force reception unit (160);
die Speichereinheit (180) in Bezug auf eine
Richtung der Montage der Entwicklungsvor-
richtung (100) in der Bilderzeugungsvorrichtung
am hinteren Ende des Gehäuses (110) ange-
ordnet ist und sich näher bei der Leistungsauf-
nahmeeinheit (170) als bei der Antriebskraftauf-
nahmeeinheit (160) befindet;
1.5 the developing device further comprising
handles (112) mounted to the rear of the
housing (110), with a first handle
mounted at one side of the rear end and
a second handle mounted at the other
side of the rear end.
die Entwicklungsvorrichtung ferner Griffe (112)
aufweist, die an der Rückseite des Gehäu-
ses (110) montiert sind, wobei ein erster Griff
auf einer Seite des hinteren Endes montiert ist
und ein zweiter Griff auf der anderen Seite des
hinteren Endes montiert ist.

3. Der Gegenstand der Erfindung nach den Ansprüchen 1 bis 8 des Streitpa-
tents richtet sich an einen Diplom-Ingenieur, der auf dem Gebiet der Drucktechnik
tätig ist und Erfahrungen in der Planung, Konstruktion und praktischen Umsetzung
technischer Komponenten und Vorrichtungen für den Druck besitzt.

4. Dieser Fachmann versteht die Gegenstände der unabhängigen
Patentansprüche und die verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehen der
Beschreibung und der Figuren der Streitpatentschrift wie folgt:

Unter einem „image forming apparatus“ (Bilderzeugungsvorrichtung) ist wie im
Absatz [0002] des Streitpatents angelegt, ein Drucker, Kopierer, Fax oder ein
Kombinationsgerät aus mehreren dieser Vorrichtungen zu verstehen, d.h. ein Ap-
parat, dessen Ziel es ist, auf Basis einer wie auch immer gearteten (Daten-)Vor-
- 19 -
lage als Folge eines elektrofotografischen Prozesses einen (Papier-) Ausdruck
auszugeben.

Beim streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel eines Druckers - auf das die Aus-
führungen der Parteien abstellen - erfolgt dies dergestalt, dass nach Einsatz des
„laser scanning device, 30“ auf der Oberfläche des intern vorgehaltenen fotolei-
tenden Mediums („photoconductive medium, 40“ - seitens der Parteien auch als
Bildtrommel bezeichnet) ein zunächst nur latent sichtbares Bild durch die Einbrin-
gung von Toner („developer“ / Entwickler) vorübergehend fixiert wird, bevor dieses
letztlich nach dem Durchlaufen weiterer Stationen (vgl. Streitpatent, Absatz [0015]:
„transfering device, 50“, „fixing device, 60“) permanent auf Papier gebannt wird.

Die Quelle des genannten Toners ist zunächst für den Fachmann ganz allgemein
eine Druckerkartusche, die baulich (d. h. funktionstechnisch und geometrisch) ent-
sprechend der Konstruktion des Druckers auf unterschiedlichste Weise angepasst
ist; z. B. dass die Kartusche entweder ein fotoleitendes Medium, d. h. eine Bild-
trommel, mit inkorporiert oder, wenn im Drucker die Bildtrommel separat verbaut
ist, diese entsprechend nicht aufweist.

Nach den Ausführungen der Parteien ist unter einem „developing device“ (Ent-
wicklungsvorrichtung) gemäß Streitpatent eine austauschbare Kartusche zu ver-
stehen, die mehrere Funktionskomponenten für unterschiedliche Einzeloperatio-
nen bei der Druckbilderzeugung enthält (vgl. auch Streitpatent, Absatz [0004]).

Gemäß Figur 3 des Streitpatents ist am Beispiel des „developing device, 100K“,
d.h. einer von vier im Ausführungsbeispiel des Streitpatents vorgesehenen Ent-
wicklungsvorrichtungen, für den Tonerübertrag ein sog. „developing roller, 140“
(„Einwicklungswalze“) vorgesehen, der Toner aus dem Kartuschenkörper auf eine
separat im „image forming apparatus“ verbaute Bildtrommel („photoconductive
medium, 40“) aufbringt; folglich weist die Kartusche („developing device“) für die-
sen Druckertyp keine inkorporierte Bildtrommel auf. Drucker, in denen die Bild-
trommel nicht separat verbaut ist (s. o.), benötigen hingegen Kartuschen, die diese
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Bildtrommel baulich inkorporieren, und werden i. d. R. als „process cartridge“
(Prozessvorrichtung) bezeichnet wie sie auch aus dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik bekannt sind (z. B. Druckschrift K8).

Da der Entwickler/Toner im Betrieb aufgebraucht wird, muss die Bilderzeugungs-
vorrichtung dessen Füllstand etc. kennen, weshalb die Entwicklungsvorrichtung
u. a. aus diesem Grund eine „memory unit“ (Speichereinheit) aufweist, die für die
Verarbeitung / den Druck relevante Daten speichert und aktualisiert. Dazu weist
die Speichereinheit eine Reihe von „terminals“ (Anschlüssen) auf, die laut Streit-
patent unterschiedlichsten Zwecken dienen (für das Ausführungsbeispiel: Streit-
patent, Absatz [0054], „first terminal“: Datenkommunikationsanschluss; Ab-
satz [0055], „second terminal“: Erdung; „third terminal“: Energieversorgung; „fourth
terminal“: Systemzeitanschluss).

Eine „driving force reception unit“ (Antriebskraftaufnahmeeinheit) stellt einen Teil
der Entwicklungsvorrichtung dar, mit der via Getriebe eine von der Bilderzeu-
gungsvorrichtung extern bereitgestellte Antriebskraft auf die Entwicklungswalze -
die den Toner aufnehmen und weitergeben soll - übertragen wird (Streitpatent,
Absatz [0030]).
Eine „power reception unit“ (Leistungsaufnahmeeinheit) leitet die von der Bilder-
zeugungsvorrichtung bereitgehaltene elektrische Energie an die Entwicklungs-
walze für deren Elektrifizierung weiter, d. h. diese gewährleistet deren Fähigkeit für
die Aufnahme von Toner (Streitpatent, Absatz [0032]).
Das so genannte „main body cover“ (Hauptkörperabdeckung) stellt ein Gehäuse
dar, das nach Figur 1 des Streitpatentes mit einer Klappe ausgestattet sein kann
und bezogen auf ihre Einbaurichtung geometrisch an einem hinteren Abschnitt der
Bilderzeugungsvorrichtung angeordnet ist; Die Klappe weist ebenfalls Anschlüsse
und Kontaktpunkte als sog. „terminal contact points“ und „pressing members“ auf,
wobei erstere beim Schließen der Klappe aufgrund ihrer Elastizitätseigenschaften
mit der Speichereinrichtung der Entwicklungsvorrichtung elektrisch wirksame(n)
Kontakt(e) herstellen und letztere die Rückseite der Entwicklungsvorrichtung elas-
tisch in Einbaurichtung drücken.
- 21 -
II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit

Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ergab sich für den
Fachmann ausgehend von der Druckschrift US 2005 / 0 078 978 A1 (K8) am ers-
ten Prioritätstag unter Einsatz seines Fachwissens in naheliegender Weise. Dies
gilt im Ergebnis in gleicher Weise für die Fassungen nach den Hilfsanträgen.

1. Erteiltes Patent

Vor dem Hintergrund der o. g. Aufgabenstellung und gemäß den Ausführungen
der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung kommt es für den Fach-
mann im gegebenen technischen Kontext darauf an, dass er im Hinblick auf einen
störungsfreien Betrieb seiner Bilderzeugungsvorrichtung die nachteiligen Einflüsse
von Hitze, Vibrationen und die Fehlermöglichkeiten beim Kartuscheneinbau redu-
ziert.
Der so sensibilisierte Fachmann wird folglich für alle notwendigen Maßnahmen für
den reibungslosen Betrieb der Gesamtvorrichtung auf sein Fachwissen zurück-
greifen und sich seiner Kenntnisse auf dem Gebiet der Bilderzeugungsvorrichtun-
gen und der in diesen zur Anwendungen kommenden Kartuschen bedienen, die
am 1. Prioritätstag vorlagen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten agiert er dabei unabhängig davon, ob im
Stand der Technik Kartuschen des streitpatentgemäßen Typs („developing device“
des erteilten Anspruchs 1, seitens der Klägerinnen auch Entwicklungskartusche
genannt) oder so genannte „process cartridges“ (Prozessvorrichtung; seitens der
Klägerinnen auch Prozesskartusche genannt) behandelt werden, denn letztlich
müssen für beide Kartuschentypen die genannten Problemfelder für einen dauer-
haften funktionsgemäßen Betrieb gelöst werden.

1.1 Zum erteilten Anspruch 1

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 lag dem Fachmann am 1. Prio-
ritätstag ausgehend von der im Streitpatent genannten Druckschrift
- 22 -
US 2005 / 0 078 978 A1 (K8) in Verbindung mit dem einschlägigen Fachwissen
nahe; er ist daher mangels des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit
nicht patentfähig:

a) Im Einzelnen ist aus der Druckschrift K8 eine Entwicklungsvorrichtung be-
kannt („process cartridge“, „cartridge 7“), die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilder-
zeugungsvorrichtung („electrographic image forming apparatus“, „laser printer“,
„printer 100“) verwendet zu werden (K8, z. B. Abstract, Absatz [0042]) (Merk-
mal 1.0),

wobei die Entwicklungsvorrichtung (7) Folgendes umfasst:

ein Gehäuse („first frame 6 “, „second frame 4“ und ein diese verbindendes „pair of
compression springs 64“ (K8, Figur 3 & 4 i. V. m. Absatz [0084] und [0089])), das
ein Vorderende, zwei Seiten und ein Hinterende besitzt (K8, Figuren 3 & 4; Merk-
mal 1.1);

eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (eingangs über das „helical gear 46“, vgl. Ab-
satz [0086]), die auf einer Seite am Vorderende des Gehäuses (K8, Figur 4, un-
teres Bauteil, BZ 4, rechts, BZ 46) angeordnet ist, um eine Antriebskraft von der
Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen (K8, Absatz [0086], insb.: „To the helical
gear 46 located at the other lengthwise end of the second frame 4, the driving
force of a motor (unshown) is transmitted. ... the helical gear 46 is the gear which
receives from the apparatus main assembly A the force for rotating the develop-
ment roller 40, developer supplying roller 43, and developer conveying mem-
ber 42, while the cartridge 7 is in the apparatus main assembly A.“; Merkmal 1.2);

eine Leistungsaufnahmeeinheit (z. B. „development power supply contact 92“, Ab-
satz [0090]), die auf der anderen Seite des Gehäuses, aber dort weitgehend mittig
(und gemäß K8, Figur 5 sogar näher am hinteren Ende des Gehäuses) angeord-
net ist (K8, Figur 4, unteres Bauteil, BZ 4, links, BZ 92, 93), um elektrische Leis-
tung von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen (K8, Absatz [0092], insb.:
- 23 -
“The cartridge 7 is provided with a charge bias electrical contact 91 for supplying
the charge roller 2 with high voltage from the power source (unshown) on the main
assembly side, … . These electrical contacts 91, 92, and 93 are attached to one of
the lengthwise end walls, that is, the walls perpendicular to the direction parallel to
the axial direction of the photosensitive drum 1. More specifically, the charge bias
electrical contact 91 is attached to one of the lengthwise end walls … of the first
frame 6 supporting the charge roller 2.”; Merkmal 1.3teils);

eine Speichereinheit („storage means 55“, „memory unit“, „memory“), die mehrere
Anschlüsse besitzt (K8, Figur 13 i. V. m. Absatz [0126], insb.: „The memory
unit 55 comprises a memory 55b, first and second electrical contacts 55d1 and
55d2 as electrical contacts on the cartridge side, a pair of conductive areas 55c1
and 55c2, and a dielectric substrate 55a, on which the preceding portions are
placed. …”; Merkmale 1.4, 1.4.1), wobei ein erster Anschluss, der von den
mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt von der Antriebskraftauf-
nahmeeinheit (K8, in Figur 1 repräsentiert durch Bezugszeichen 46) angeordnet
ist, ein Datenkommunikationsanschluss für die Datenkommunikation ist (K8, in
Figur 5 der mit dem BZ 55c2 gleichzusetzende Anschluss 55d2 der Figur 13; Ab-
satz [0130], insb.: „As the cartridge 7 is inserted into the apparatus main assembly
A, the electrical contacts 55d1 and 55d2 of the memory unit 55, … come into
contact with the communication contacts 56a (electrical contacts on the main as-
sembly side), making possible the communication between the memory 55b of the
memory unit 55, and controller (making it possible to read data in memory 55b, or
write data into memory 55b).“, Merkmal 1.4.2).

Dass die Speichereinheit (55) in Bezug auf eine Richtung der Montage der Ent-
wicklungsvorrichtung (7) in der Bilderzeugungsvorrichtung am hinteren Ende des
Gehäuses (4, 6) angeordnet ist, lässt sich im Rahmen einer Zusammenschau der
Figur 4 mit der Figur 5 zwanglos entnehmen, ebenso, dass diese eindeutig näher
bei der Leistungsaufnahmeeinheit (91-93) als bei der Antriebskraftaufnahmeein-
heit (46) angeordnet ist (K8, Figuren 3, 5 und 13; Merkmal 1.4.3).

- 24 -
Die aus der K8 bekannte Entwicklungsvorrichtung unterscheidet sich von der pa-
tentgemäßen Entwicklungsvorrichtung nur dadurch, dass diese keine an der
Rückseite des Gehäuses montierten Griffe aufweist (4, 6) (Merkmal 1.5) und die
Leistungsaufnahmeeinheit auf einer bestimmten Gehäuseseite örtlich festgelegt ist
(Merkmal 1.3Rest).

b) Die beiden Unterschiedsmerkmale 1.5 und 1.3Rest können aber das
Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
Denn über die konkrete Positionierung der Leistungsaufnahmeeinheit an dem Ge-
häuse wird der Fachmann - wie für andere Bauteile auch - abhängig von den je-
weiligen konstruktionsbedingten (Gesamt-)Gerätevorgaben für eine Bilderzeu-
gungsvorrichtung entscheiden. Im Zuge dieser Vorgehensweise wird er insbeson-
dere auch zu berücksichtigende Eigenschwingungsspektren oder -muster von die-
sem und/oder diesem benachbart angeordneten Einzelbauteilen zu werten wissen
und in vorteilhafter Weise in die Umsetzung seiner Maßnahmen einbeziehen, um
so die Leistungsaufnahmeeinheit an einer geeigneten Stelle am Gehäuse zu posi-
tionieren. Das weitere in der Druckschrift K8 nicht explizit genannte Merkmal 1.5,
also Griffe an beiden Seiten des Gehäuses der Entwicklungsvorrichtung vorzuse-
hen, fasst der Fachmann ausgehend von dieser Druckschrift spätestens dann ins
Auge, wenn der Nutzerwunsch an ihn herangetragen wird, das Einsetzen und/oder
den Austausch der Entwicklungsvorrichtungen zu erleichtern, so dass auch die-
sem Merkmal keine erfinderische Tätigkeit innewohnt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit zur Überzeugung des Senats
ausgehend von der Druckschrift K8 dem Fachmann nahe gelegt.

1.2 Zu den erteilten Ansprüchen 6 und 8

Im Falle des nebengeordneten Anspruchs 6 gemäß Streitpatent wird lediglich
eine „Bilderzeugungsvorrichtung (1) beansprucht, die einen Hauptkörper (10) und
die Entwicklungsvorrichtung (100) nach einem vorhergehenden Anspruch um-
fasst“. Die Bilderzeugungsvorrichtung an sich ist im beanspruchten Kontext bereits
- 25 -
aus der Druckschrift K8 bekannt (dort „electrographic image forming apparatus“,
„laser printer“, „printer 100“) und die beanspruchte Entwicklungsvorrichtung eben-
falls (siehe Argumentation zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des An-
spruchs 1).
Die Bilderzeugungsvorrichtung nach dem Anspruch 6 lässt keinen eigenständigen
erfinderischen Gehalt erkennen und teilt daher das Schicksal des Patentan-
spruchs 1.

Der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 8 zielt auf eine „Verwendung einer Ent-
wicklungsvorrichtung“ ab, „die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvor-
richtung (1) verwendet zu werden“. Die hierbei angeführten Merkmale entsprechen
technisch und sinngemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 und 6, so dass auch
dieser Anspruch mit derselben Begründung wie die Ansprüche 1 und 6 nicht die
erforderliche erfinderische Tätigkeit aufweist.

Die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 teilen das Schicksal der unabhängigen Pa-
tentansprüche, weil sie nicht mehr als handwerkliche Lehren zum technischen
Handeln darstellen und damit zur Überzeugung des Senats nichts eigenständig
Patentfähiges enthalten. Zudem wurde seitens der Beklagten auch nichts Gegen-
teiliges geltend gemacht.

2. Zu Hilfsantrag 1

Soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach
dem zulässigen Hilfsantrag 1 mit inhaltlich geändertem Merkmal 1.01 und um
Merkmal 1.6 ergänzt verteidigt, kann dies den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
erfinderischen Tätigkeit nicht beseitigen.

Die eben genannten Merkmale des Patentanspruchs 1 lauten wie folgt (fett her-
vorgehoben die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen
Änderungen):

- 26 -
M Englisch Dt. Übers. gemäß Schriftsatz
1.01 A developing device adapted for use
with an image forming apparatus (1),
comprising a photoconductive me-
dium, the developing device (100) com-
prising:
Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist,
mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) ver-
wendet zu werden, die ein fotoleitfähiges Me-
dium aufweist, wobei die Entwicklungs-vor-
richtung (100) Folgendes umfasst:
1.6 the developing device comprising a
developing roller (140) disposed at
the front end of the developing de-
vice (100) with respect to the direc-
tion of mounting of the developing
device (100).
die Entwicklungsvorrichtung weist eine
Entwicklungswalze (14) auf, die sich in Be-
zug auf die Richtung der Montage der Ent-
wicklungsvorrichtung (100) am vorderen
Ende der Entwicklungsvorrichtung (100) be-
findet.

Die erste Merkmalsergänzung stellt im gegebenen Kontext letztlich nur eine Präzi-
sierung der physikalischen Technik dar, die der Bilderzeugungsvorrichtung zu ei-
gen ist, und zwar durch explizite Nennung eines ohnehin funktionsnotwendigen
„fotoleitfähigen Mediums“, wie es jedoch ebenfalls aus der Druckschrift K8 be-
kannt ist (K8, z. B. Fig. 1 und 3, BZ 1; Merkmal 1.01).
Das zweite Merkmal 1.6, das sich auf die Existenz einer Entwicklungswalze und
ihre geometrische Anordnung in einer Bilderzeugungsvorrichtung bezieht, ist der
Druckschrift K8 (dort: „development roller 40“, vgl. Absätze [0089] und [0090])
ebenfalls zu entnehmen, wobei diese zwar aufgrund der Zweiteilung des Gehäu-
ses der dortigen Kartusche eine von der beanspruchten Verortung etwas abwei-
chende Geometrie bzgl. der Anordnung in der Bilderzeugungsvorrichtung zeigt
(K8, z. B. Fig. 3 und 4). Jedoch wird der Fachmann die Entwicklungswalze ent-
sprechend den sich ihm bietenden Randbedingungen gerade auch vor dem Hin-
tergrund der Aufgabenstellung problemlos realisieren. Es handelt sich hierbei um
eine an der Funktion der Entwicklungswalze orientierte Maßnahme. Dabei sind
keine besonderen Umstände feststellbar, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht
als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen
lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014,
647 - Farbversorgungssystem, Leitsatz). Wie bereits oben unter b) zum erteilten
Anspruch 1 ausgeführt, wird der Fachmann die konstruktionsbedingten Geräte-
vorgaben beim Einbau der Entwicklungswalze berücksichtigen.
- 27 -
Zudem wird sich der Fachmann aufgrund der Aufgabenstellung ohnehin auch im
Stand der Technik informieren und dort im Rahmen von Kartuschen auch nach
“development devices” im Sinne des Streitpatents recherchieren, wobei er Kennt-
nis von der Druckschrift K32 erhält. Aus dieser Druckschrift ist die genannte Walze
(“developing roller, 131”) auch mit den beanspruchten Eigenschaften bekannt
(K32, Fig. 4 und 5 i. V. m. Sp. 5, Z. 1-13, insb.: „Here, each of four-color develop-
ing units 130-M, 130-C,130-Y, and 130-K included in the developing unit 130 as
shown in FIG. 5, includes a developing unit main body 130a slidably supported by
a guide portion 191 of a frame 190, a developing roller 131 supplying the toner
contained in the developing unit main body 130a to an outer circumferential sur-
face of the photoreceptive drum 100 in a non-contact state …” (Unterstreichungen
hinzugefügt)); dass diese Angaben zudem auch auf die beanspruchte Montage-
richtung zu beziehen sind, wird durch die dortige eigenvibrationshemmende, weil
elastische, und die Position haltende Federung („spring, 200“) der Entwicklungs-
kartuschen an der offensichtlichen Hinterseite des dort beschriebenen Druckers
aufgezeigt (K32, Figuren 4 und 5 „opening/closing door, 210” i. V. m. Sp. 5, Z. 12-
32; Merkmal 1.6).

Somit lagen dem Fachmann auch alle Merkmale des mit dem Hilfsantrag 1 vertei-
digten Patentanspruchs 1 in Kenntnis der Druckschrift K8 und dem Fachwissen
bzw. der Druckschrift K32 nahe; dieser beruht folglich nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit. Dies gilt entsprechend für Anspruch 8 dieser Fassung, der um
dieselben Merkmale ergänzt ist wie Anspruch 1.
Bezüglich des nebengeordneten Anspruchs 6 sowie der Unteransprüche gelten
die Ausführungen zur erteilten Fassung entsprechend.

1. Zu Hilfsantrag 2

Auch die Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem ebenfalls zulässigen Hilfsan-
trag 2 kann den Bestand des Streitpatents nicht begründen.

- 28 -
Der Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt in
Merkmale gliedern (fett hervorgehoben die im geltenden Patentanspruch 1 im
Vergleich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 1 eingearbeiteten Ergänzungen):

Me Englisch Dt. Übers. gemäß Schriftsatz
1.02 A developing device adapted for use with
an image forming apparatus (1), com-
prising a photoconductive medium, the
image forming apparatus including a
main body (10) and a main body
cover (11) pivotably mounted to the
main body to open and close the main
body, the developing device being able
to be mounted and separated with re-
spect to the main body with the main
body cover opened, the developing de-
vice (100) comprising:
Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt
ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1)
verwendet zu werden, die ein fotoleitfähiges
Medium aufweist, wobei die Bilderzeu-
gungsvorrichtung einen Hauptkörper (10)
und eine schwenkbar gelagerte Hauptkör-
perabdeckung (11) aufweist, um den
Hauptkörper zu öffnen und zu schließen,
wobei die Entwicklungsvorrichtung derart
ausgestaltet ist, dass sie in Bezug auf den
Hauptkörper bei geöffneter Hauptkörper-
abdeckung ein- und ausgebaut werden
kann, wobei die Entwicklungsvorrich-
tung (100) Folgendes umfasst:
1.1, 1.21, 1.31, 1.4 - 1.6
1.7 wherein the main body cover includes
a pressing member and terminal con-
tact points having a predetermined
elasticity that, when the developing
device is mounted to the main body
and the cover is closed, are elastically
and electrically connected with the
terminals of the memory unit while the
pressing member is elastically
pressing the rear end of the developing
device;
wobei die Hauptkörperabdeckung einen
Druckpunkt und Anschlusskontaktpunkte
mit einer vorgegebenen Elastizität auf-
weist, die, wenn die Entwicklungsvorrich-
tung eingebaut und die Hauptkörperabde-
ckung geschlossen ist, elastisch und
elektrisch mit den Anschlüssen der Spei-
chereinheit verbunden sind, während der
Druckpunkt das hintere Ende der Entwick-
lungsvorrichtung elastisch andrückt,
1.8 wherein the plurality of terminals com-
prises a second terminal (181b) to pro-
vide grounding, which is disposed
closest to the driving force reception
unit (160) among the plurality of termi-
nals (181).
wobei die Vielzahl der Anschlüsse einen
[es fehlt: zweiten Anschluss als] Erdungsan-
schluss (181b) umfasst, welcher von der
Vielzahl der Anschlüsse (181) am nächsten
zu der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160)
angeordnet ist.
- 29 -
Die erste Merkmalsergänzung beinhaltet lediglich eine Präzisierung der Gehäu-
seeigenschaften der Bilderzeugungsvorrichtung, wie sie sich auch der Druckschrift
K8 entnehmen lässt (K8, Fig. 6, „hinged cover 11“ i. V. m. S. 7, Absätze [0099] bis
[0101]; Merkmal 1.02).
Das im Rahmen des Hilfsantrags 2 neu eingeführte Merkmal 1.7 stellt auf Elasti-
zitätseigenschaften ab, die Bauteile in der Hauptkörperabdeckung aufweisen sol-
len, damit u.a. eine gute elastische Kopplung der elektrischen Anschlüsse erzielt
werden kann. Das Vorsehen derartiger Maßnahmen liegt jedoch offensichtlich im
Bereich des fachmännischen Könnens, denn zum einen soll der Betrieb möglichst
eigenvibrationsarm ablaufen, was dem Fachmann den Einsatz elastischer Bauteile
an hierfür anfälligen Orten in natürlicher Weise empfiehlt und zum anderen soll
entsprechend der elektrische Kontakt der Anschlüsse gewährleistet sein, was
durch derartige Bauteile gefahrlos und effektiv erzielt werden kann (Merkmal 1.7).
Entsprechende Anregungen im gleichen technischen Kontext vermag er auch der
ihm bekannten Druckschrift K32 zu entnehmen. Diese Maßnahme kann daher
eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Insoweit gelten die Ausführungen im
Rahmen des Hilfsantrags 1 entsprechend.
Das letzte neu eingeführte Merkmal 1.8 stellt - ebenso allgemein, wie auch im
Streitpatent ursprünglich offenbart (vgl. Streitpatent, Absätze [0055] und [0059] -
auf einen Erdungsanschluss der Speichereinheit und dessen geometrische An-
ordnung im Verbund mit den übrigen Anschlüssen und Bauteilen der Bilderzeu-
gungsvorrichtung ab. Auch dieses Merkmal vermag keine erfinderische Tätigkeit
zu begründen, da das Vorsehen eines Erdungsanschlusses und dessen Positio-
nierung als fachmännische Maßnahmen anzusehen sind:
Um leitungsgebundene Signale wie Datenübertragungssignale überhaupt übertra-
gen zu können ist stets ein Bezugspotential („grounding“), mithin auch der dafür
erforderliche Anschluss vorzusehen, so dass dieses Teilmerkmal als platt selbst-
verständlich anzusehen ist.
Dabei ist die Anordnung bzw. Belegung der übrigen Anschlüsse den jeweiligen
baulichen und technischen Erfordernissen geschuldet - wie etwa der Einbaurich-
tung der Kartusche, der für den Speicher verwandten Chiptechnologie, seiner Ver-
kabelung mit den übrigen Bauteilen der Einrichtung und/oder der Raumgeometrie
- 30 -
bzw. dem zur Verfügung stehenden Platz für die Kartusche samt Speichereinheit
im Kontext mit den übrigen, diese ggf. beinflussenden, Bauteilen. Das Merk-
mal 1.8 fügt Anspruch 1 folglich nichts hinzu, was über das fachmännische Kön-
nen des maßgeblichen Fachmanns hinausgeht, der mit einer funktional sinnvollen
und dem Praxisbetrieb standhaltenden Realisierung einer Entwicklungsvorrichtung
für eine Bilderzeugungsvorrichtung betraut ist.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegen-
über einer Zusammenschau der Druckschriften K8 und dem Fachwissen bzw. der
Druckschrift K32 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gilt für den
um dieselben Merkmale ergänzten Anspruch 6 in gleicher Weise. Wegen An-
spruch 4 sowie der Unteransprüche wird auf die Ausführungen zur fehlenden Pa-
tentfähigkeit der erteilten Fassung Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

- 31 -
Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens
aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder
Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.


Voit Martens Gottstein Dr. Wollny Bieringer

Pr


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