5 Ni 13/15  - 5. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

5 Ni 13/15
(Aktenzeichen)

URTEIL


An Verkündungs Statt
zugestellt am
24. Juli 2017
Schenkel
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das deutsche Patent 103 12 663

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 8. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit,
die Richterin Martens und die Richter Dipl.-Ing. Gottstein,
Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 103 12 663 wird für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.


T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 12 663
(Streitpatent), das am 21. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-
gemeldet wurde und die Bezeichnung trägt: „Kommunikationsvorrichtung und
Fahrzeug mit Kommunikationsvorrichtung“.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 16 und 18 lauten nach der Streitpatent-
schrift DE 103 12 663 B4 wie folgt:

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Wegen der auf die unabhängigen Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 15 und 17 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit Klageschrift vom 10. Februar 2015 hatte die A… GmbH die
Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang geltend gemacht. Aus den
von ihren Prozessbevollmächtigten im Termin vorgelegten Auszügen aus dem
Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu HRB 88898 geht laut
Eintragung vom 1. Oktober 2015 hervor, dass die Klägerin im Wege des Form-
wechsels in die A… B.V. & Co. KG (vgl. auch AG Frankfurt am
Main HRA 48668) umgewandelt wurde.
Sie trägt vor, das Streitpatent sei gegenüber den ursprünglich eingereichten An-
meldeunterlagen (DE 103 12 663 A1, vorgelegt als K3b), unzulässig erweitert
(§§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Die Gegenstände des Streitpatents
seien zudem gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. beruhten demge-
genüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG).

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Zum Stand der Technik beruft sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

K4: WO 99/25042 (Ying)
K5: US 6,282,433 B1 (Holshouser)
K6: WO 00/28617 (Sadler)
K7: US 6,531,985 (Jones)
K8: US 2002/0135460 (Stockhammer)
K9: US 6,396,444 B1 (Goward)
K10: EP 0 543 645 A1 (Growney)
K11: JP 2002-64329 A (Masatoshi)
K11a: Beglaubigte deutschsprachige Übersetzung der JP 2002-64329 A
K12: DE 199 25 570 A1 (Spaney)
K14: Wikipedia Artikel zu DECT;
https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Enhanced_Cordless_Telecom-
munications (aufgedrucktes Datum des Downloads: 15.10.2015)
K16 DE 100 06 126 A1
K17 US 5 801 946
K19 US 2002/0077144 A1 ("Keller")
K20 Marc Bechler, Jochen Schiller und Lars Wolf, "In-Car Communication
using Wireless Technology", 2001 ("Schiller")
K20a Akzessionsbescheinigung zu K20.
K21 Xiaopeng Li und Mohammed Ismail, "Multi-Standard CMOS Wireless
Receivers", 2002 ("Li")
K22 ("OMAP") bestehend aus:
K22a Texas Instruments, "Multimedia Technologies on Terminals Based on
the OMAP™ Platform", 2002
K22b Texas Instruments, "Developing Speech Applications for Personal
Handheld Devices on TPs OMAP™ Platform", 2002
K23 WO 98/58506 ("Birgerson")
K24 Kin-Lu Wong, "Planar Antennas for Wireless Communications", 2003
("Wong")
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K24a Veröffentlichungsnachweis zu K24
K24b Kopie von Wong mit Akzessionsstempel der British Library
K25 US 6,339,400 B1 ("Flint“)

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 103 12 663 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den
Hilfsanträgen 1, 3 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom
19.01.2017, verteidigt wird,
weiter hilfsweise, soweit das Streitpatent mit Hilfsantrag 6, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung, verteidigt wird.

Die Klägerin rügt die Verspätung des neuen Hilfsantrags 6.

Die Beklagte beantragt darüber hinaus,

die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG.

Hierzu führt die Beklagte aus, durch die Belastung mit den Prozesskosten nach
dem vollen Streitwert sei ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet. Dem An-
trag vorausgegangen war ein Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Ver-
handlung, wonach der endgültig festzusetzende Streitwert gegenüber dem vorläu-
fig festgesetzten Wert von 2.500.000,-- € deutlich höher ausfallen könne, und ins-
besondere auch ein Betrag bis zur Höchstgrenze von 30.000.000,-- € in Frage
käme.

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Zur Glaubhaftmachung der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage überreicht die
Beklagte eine eidesstattliche Versicherung von Herrn M…, dem
Geschäftsführer der M… GmbH und somit der
Komplementärin der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der eidesstattlichen Er-
klärung wird auf die Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.

Der jeweilige Hauptanspruch der hilfsweise verteidigten Fassungen, an den sich
entsprechend umnummeriert und angepasst die erteilten Ansprüche 3-6, 12-18
anschließen, lautet wie folgt:

Hilfsantrag 1:







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Hilfsantrag 3:










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Hilfsantrag 4:











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Hilfsantrag 5:











Hilfsantrag 6 (mit handschriftlichen Änderungen des Beklagtenvertreters,
vgl. Anlage 4 der Sitzungsniederschrift):


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Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält
das Streitpatent in den verteidigten Fassungen für ursprünglich offenbart und pa-
tentfähig.

Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen:

NB1: Merkmalsgliederung
NB2: Ausdruck der Homepage www.izmf.de/de/welche-frequenzen-nutzt-
der-mobilfunk-deutschland#header mit Datum 9.9.2015
NB3: Anlagenkonvolut zur Übertragungsstandard PDC und PHS bestehend
aus zwei Beiträgen der Online-Enzyklopädie Wikipedia mit Datum
9.9.2015
NB4: Abschrift der Klageerwiderung im Verletzungsverfahren 4a O 156/14

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom
29. November 2016 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung vo-
raussichtlich von besonderer Bedeutung sind.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet, denn der mit ihr geltend gemachte Nichtig-
keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß §§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG ist gegeben. Somit ist das Streitpatent in der erteilten Fassung für
nichtig zu erklären. Es erweist sich auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen
(Hilfsanträge 1, 3 bis 5 und 6) jedenfalls als nicht patentfähig.


I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft eine Kommunikationsvorrichtung, ein Fahrzeug mit
einer Kommunikationsvorrichtung (Abs. [0001]) und ein Verfahren zur Herstellung
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eines Produkts (Abs. [0031]). Das Streitpatent geht von bekannten Datenkommu-
nikationssystemen mit autonomen, insbesondere mobilen Einheiten aus, bei de-
nen für die Kommunikation mehrere Kanäle bereitgestellt würden, die sowohl
elektromagnetische Signale (Funk, Licht, Infrarot) als auch magnetische Wech-
selfelder (Transponder) nutzen würden. Sie können für die Datenübertragung im
Fernbereich oder im Nahbereich ausgelegt sein. Bei Bedarf könnten Kanäle nach-
träglich hinzugenommen werden, was zu Unverträglichkeiten, Installationsauf-
wand, Fehlinstallationen, Hardwareschäden und Ähnlichem führen könne. Nach-
teilig an bisherigen Systemen sei, dass verschiedene Kanäle einzeln und je nach
Bedarf hinzugenommen und dementsprechend „angebaut“ werden müssten
(Abs. [0003]). Die aus dem Stand der Technik bekannten Systeme seien auf den
Unterhaltungsbereich beschränkt oder besäßen externe Anschlüsse für Antennen
(Abs. [0004], [0005]). Davon ausgehend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe,
eine Kommunikationsvorrichtung anzugeben, die in einfacher Weise vielfältig ein-
gesetzt werden könne (Abs. [0006]). Die offenbarte Kommunikationsvorrichtung
weist im Wesentlichen ein Display, eine oder mehrere Schnittstellen (insbeson-
dere Antennen, IR-Sender oder Transponder) für mehrere Funkstandards im Nah-
und Fernbereich auf und dazu passende Transceiver.

2. Die streitpatentgemäße Aufgabe wird gelöst durch eine
Kommunikationsvorrichtung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1, ein
Fahrzeug gemäß Patentanspruch 16 und durch ein Verfahren gemäß Patentan-
spruch 18.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit eingefügter Merkmals-
gliederung:

M1.1 Kommunikationsvorrichtung (10)
M1.1.1 mit einer flächigen Anzeigeeinrichtung (1),
M1.2 die zur Übertragung von Daten beliebiger Formate im Nah-
und/oder Fernbereich ausgelegt ist, wobei

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M1.3 eine oder mehrere Schnittstelleneinrichtungen (2-4) für elektro-
magnetische Signalübertragung
M1.4 in die Wandung des Gehäuses (9) eingearbeitet sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 16 lautet:

Fahrzeug mit einer Kommunikationsvorrichtung (10) nach einem
der vorherigen Ansprüche.

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 18 lautet mit eingefügter Merkmalsglie-
derung:

V18.1 Verfahren zur Herstellung eines Produkts,
V18.2 wobei während der Produktherstellung dem Produkt eine Kom-
munikationsvorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprü-
che 1 bis 15 insbesondere räumlich zugeordnet wird
V18.3 und während der Herstellung Kommunikation über die Kommuni-
kationseinrichtung erfolgt.


3. Als einschlägigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der
Elektrotechnik mit Schwerpunkt Funk- und Antennentechnik und profunden
Kenntnissen über Aufbau und Funktionsweise von drahtlosen Kommunikations-
endgeräten sowie deren mechanischen und elektrischen Komponenten.

4. Der Fachmann versteht die Gegenstände der unabhängigen Patentansprü-
che und die verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung
und der Zeichnungen der Streitpatentschrift wie folgt:

4.1 Zur Begrifflichkeit „in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet“ (M1.4):
Soweit die Schnittstellen (M1.3) in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet sind,
ist der Begriff „eingearbeitet“ in der ganzen Breite seiner Sinnhaftigkeit (einbauen,
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einfügen, einmontieren, einpassen, einsetzen, hineinarbeiten, integrieren) auszu-
legen. Die Beschreibung führt aus, dass die Schnittstelleneinrichtungen, also ins-
besondere die Antennen werks- bzw. herstellerseitig integriert sind (vgl. [0012])
oder sie insbesondere im bzw. am Gehäuse 9 vorgesehen sind (vgl. [0017]). Da
diese Maßnahmen alle unter die Begrifflichkeit „Einarbeiten“ fallen, subsumiert der
Fachmann darunter alle bekannten Maßnahmen, welche geeignet sind, eine wie
auch immer geartete Schnittstelle (insb. Antenne) mit der Wandung des Gehäuses
(Merkmal M1.4), ob innen oder außen, in feste Verbindung zu bringen (bspw. Ver-
gießen, Einlaminieren, Aufdrucken, Verkleben, Aufdampfen usw.). Eine Beschrän-
kung, dass sich die Antenne komplett innerhalb der Wandung (z. B. durch Spritz-
guß i. S. von moulding) befinden müsse, lässt sich der Steitpatentschrift nicht ent-
nehmen.

4.2 Gemäß Patentanspruch 1 wird eine Kommunikationsvorrichtung bean-
sprucht (M1.1). Sie soll eine flächige Anzeigeeinrichtung aufweisen (M1.1.1), was
gemäß den Konkretisierungen des Unteranspruchs 15, eine LCD- oder Kathoden-
strahlröhren - oder Plasmaanzeige sein könnte. Der Fachmann entnimmt daraus,
dass die Anzeigeeinrichtung eine flache Oberfläche zum Darstellen von Informati-
onen aufweisen soll. Über die räumliche Tiefe oder weitere geometrische Ausge-
staltung ist nichts beansprucht. Es kann sich also auch um ein herkömmliches
Display (mit ebener – auch gekrümmter - Oberfläche) handeln. Das Merkmal M1.2
betrifft die Kommunikationseinrichtung, nicht die Anzeigeeinrichtung. Die Kommu-
nikationseinrichtung soll gemäß M1.2 zur Übertragung von Daten im Nah-
und/oder Fernbereich ausgelegt sein, wobei die Formate beliebig sein sollen. Der
Fachmann versteht darunter, dass für die Übertragung der Daten keinerlei Be-
schränkung gelten soll. Zwar sind in der Beschreibung (vgl. Abs. [0023]) bei-
spielsweise Datenübertagungen nach DECT, TCP/IP, UMTS, GPRS, GSM, Blue-
tooth, CAN, TTCAN, LON, Ethernet oder Feldbusprotokollen genannt, jedoch be-
schränkt dies nicht die Kommunikationsvorrichtung des Patentanspruchs 1. Impli-
zit geht der Fachmann davon aus, dass es sich um drahtlose Kommunikation
handeln soll (M1.3 „elektromagnetische Signalübertragung“), die über die Schnitt-
stelleneinrichtungen erfolgen soll (M1.3). Das Merkmal M1.4 beschränkt die
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Kommunikationsvorrichtung insofern, als eine Schnittstelleneinrichtung (insb. An-
tenne) in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist. Somit fällt (unter anderen)
insb. auch ein Mobiltelefon (~Kommunikationsvorrichtung) mit Display und mit
Antenne im oder am Gehäuse unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1. Es
muss im Nah- (BT, WLAN) und/oder im Fernbereich (GSM, UMTS usw.) funktio-
nieren.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Anzeigeeinrichtung gemäß M1.1 1
müsse zur Verwendung in einem Fahrzeug geeignet sein, kann der Senat diese
Eigenschaft nicht dem Patentanspruch 1 zuordnen.

4.3 Der nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft ein Fahrzeug mit der
Kommunikationsvorrichtung gemäß Anspruch 1. Es ist nicht beansprucht, in wel-
cher Weise die Kommunikationseinrichtung und das Fahrzeug zusammenwirken.
Ein fester Einbau oder eine bestimmte Stelle (z. B. vom Fahrer einsehbar) ist nicht
beansprucht.

4.4 Der nebengeordnete Patentanspruch 18 betrifft die Herstellung eines Pro-
dukts – nicht die Herstellung der Kommunikationsvorrichtung – wobei die Kom-
munikationsvorrichtung dem Produkt räumlich zugeordnet wird und die Kommuni-
kationseinrichtung während der Herstellung kommuniziert.


II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß
Hauptantrag ist gegenüber der aus der Druckschrift US 6 282 433 B1 (K5) be-
kannten Kommunikationsvorrichtung nicht neu. Der Nichtigkeitsgrund gemäß
§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, da der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 nach § 3 PatG nicht patentfähig ist.

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Im Einzelnen ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift K5
(= US 6 282 433 B1) bekannt:

M1.1 Kommunikationsvorrichtung (vgl. K5, Sp. 2, Z. 41 ff.,: „personal
communication terminal (PCT)“)
M1.1.1 mit einer flächigen Anzeigeeinrichtung (vgl. K5, Sp. 2,
Z. 53-54: „liquid crystal display (LCD)“),
M1.2 die zur Übertragung von Daten beliebiger Formate im Nah-
und/oder Fernbereich ausgelegt ist (zur Übertragung im Fern-
bereich vgl. K5, Sp. 3, Z. 23: „conventional cellular phone“; zur
Übertragung im Nahbereich vgl. K5, Sp. 3, Z. 4: „IR-module 36“
und K5, Sp. 3, Z. 10: „short range RF“), wobei
M1.3 eine oder mehrere Schnittstelleneinrichtungen für
elektromagnetische Signalübertragung (K5, Fig. 3, Bz. 36 zeigt
ein IR-Schnittstelle; K5, Fig. 3, Bz. 96 zeigt i. V. m. Sp. 3, Z. 41
eine Antenne für Fernbereichsübertragung, dort: „long-range
cellular phone antenna 96“ ; K5, Fig. 3 Bz. 44 zeigt eine An-
tenne für Nahbereichsübertragung; es handelt sich jeweils um
elektromagnetische Signalübertragung)
M1.4 in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet sind (die Nahbe-
reichsantenne 44 der K5 ist eine Slot-Antenne und befindet sich
in der Gehäusewand, vgl. K5, Sp. 3, Z. 64: „formed in one of the
side walls of the housing“).

Sowohl jedes einzelne Merkmal für sich als auch der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 in seiner Gesamtheit sind aus der Druckschrift US 6 282 433 B1 (K5)
bekannt.

Im Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin ebenfalls
behauptete Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ur-
sprünglichen Anmeldeunterlagen (§§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) vor-
liegt.
- 17 -
2. Der nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft ein Fahrzeug. Das Fahr-
zeug soll eine Kommunikationsvorichtung nach einem der Patentansprüche 1 bis
15 aufweisen. Fahrzeuge mit Kommunikationseinrichtungen sind dem Fachmann
hinreichend bekannt, insbesondere ist aus der K12 ein Fahrzeug bekannt, dessen
Kommunikationsvorrichtung die Formate UMTS und GSM handhaben kann. Ange-
regt durch die K12 wird der Fachmann den dortigen Hinweis in Sp. 4, Z. 51ff. auf-
greifen, wonach auch ein Handy an die Bordelektronik des Fahrzeugs ange-
schlossen werden kann, und das Fahrzeug mit einer Kommunikationsvorrichtung
gemäß K5 ausstatten. Eine erfinderische Tätigkeit erfordert diese selbst dem
Laien geläufige Ausgestaltung nicht.

Der nebengeordnete Patentanspruch 18 betrifft die Herstellung eines (nicht näher
definierten) Produkts (V18.1) – nicht die Herstellung der Kommunikationsvorrich-
tung – wobei eine Kommunikationsvorrichtung nach einem oder mehreren der An-
sprüche 1 bis 15 während der Produktherstellung insbesondere räumlich zugeord-
net (Merkmal V18.2) und während der Herstellung darüber kommuniziert wird
(Merkmal V18.3). Die mit Merkmal V18.2 beanspruchte räumliche Zuordnung ist
fakultativ und beschränkt den Patentanspruch nicht. Aus der K12 ist die Produk-
tion eines Fahrzeugs und die Kommunikation mit einer Kommunikationsvorrich-
tung gegen Ende des Herstellungsprozesse (also noch Teil der Produktion) be-
kannt (vgl. K12, Spalte 11, Zeilen 54-58: „Die Konfiguration der Parameter für die
Anwendung und für die MIB ist über eine CAN-Schnittstelle oder über eine Funk-
schnittstelle möglich und kann am Ende der Produktion, in einer Werkstatt oder
per Fernkommunikation von einer Dienstezentrale aus erfolgen.“). Soweit die Klä-
gerin schriftsätzlich vorgetragen hat, dass die Phrase „am Ende der Produktion“
bedeuten würde, dass nicht während der Herstellung des Fahrzeugs kommuniziert
wird (vgl. Widerspruchbegründung vom 11. September 2015, S. 35), kann der Se-
nat dieser Auffassung nicht betreten. Der Senat folgt der Argumentation der Klä-
gerin, wonach der Fachmann weiß, dass „die in Spalte 11, Zeile 49 ff. der K12 be-
schriebene Software, genauer das Aufspielen der Software auf die Managemen-
tinformationsbasis (MIB) des Kommunikationssystems, ein wesentlicher Akt bei
der Herstellung des Fahrzeugs ist“, (vgl. Schriftsatz vom 19. Januar 2017, S. 5),
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mithin als abschließender essentieller Teilprozess des Produktionsvorgangs zu
werten ist. Für eine Kommunikation bei der Herstellung des Fahrzeugs bietet sich
die Kommunikationsvorrichtung der K5 unmittelbar an, zumal sich die Nutzung
ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweck-
mäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine An-
wendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden
oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 –
X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem). Das Herstellverfahren gemäß Patentan-
spruch 18 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der erteilten Fassung
kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprü-
chen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte
weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die
Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort be-
anspruchten Gegenstände zu gelangen.


III. Zu den hilfsweise verteidigten Fassungen

1. Keiner der Hilfsanträge ist zur Selbstbeschränkung des erteilten Patents
geeignet. Dem jeweiligen Gegenstand der Hilfsanträge 1 und 3 bis 6 fehlt schon
im Hauptanspruch die Patentfähigkeit. Insofern können Bedenken des Senats so-
wie der Klägerin gegen die Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchssätze gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 3 bis 6 dahinstehen.

Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat,
die Änderung des Wortlauts (Merkmal Mm1) von „beliebige Formate“ in „be-
stimmte Formate“ würde den Schutzbereich erweitern, sieht der Senat diesen
Nichtigkeitsgrund als nicht erfüllt. Da der Gegenstand des jeweiligen Patentan-
spruchs 1 gemäß den betreffenden Hilfsanträgen mit sämtlichen Merkmalen als
Ganzes zu verstehen ist, ist hinsichtlich der beanspruchten beliebigen bzw. be-
- 19 -
stimmten Formate auch das jeweilige Merkmal Mm5 zu berücksichtigen, das eine
abschließende Auflistung der Formate angibt und sowohl das Begriffspaar „be-
stimmte Formate“ entsprechend spezifiziert als auch das Begriffspaar „beliebige
Formate“ entsprechend beschränkt. Beiden Anspruchsformulierungen entnimmt
der Fachmann denselben technischen Gegenstand.

2. Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lässt sich wie folgt gliedern (Gliede-
rungszeichen hinzugefügt):

Mm1 Kommunikationsvorrichtung, insbesondere zur Anordnung und
Verwendung in einem Fahrzeug, die zur Übertragung von Da-
ten bestimmter Formate im Nah- und Fernbereich ausgelegt ist,
Mm2 mit einer flächigen Anzeigeeinrichtung, die von einem Gehäuse
umfangen ist, und
Mm3 mit mehreren Schnittstelleneinrichtungen, die als Baueinheit mit
der Anzeigeeinrichtung ausgebildet sind und von denen min-
destens je eine für die Signalübertragung im Nahbereich und
mindestens eine für die Signalübertragung im Fernbereich aus-
gestaltet ist,
Mm4 wobei die Schnittstelleneinrichtungen Formatierungseinrichtun-
gen bzw. Protokolleinrichtungen aufweisen, die die von der Vor-
richtung wegzusendenden Daten entsprechend einem ge-
wünschten Format aufbereiten und/oder die von der Vorrich-
tung empfangenen Daten nach Maßgabe des Formats der
empfangenen Daten bearbeiten und/oder zur Anzeige bringen
und/oder weiterleiten,
Mm5 wobei die Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtun-
gen folgende Formate bzw. Protokolle handhaben können:
TCP/IP, UMTS, GPRS, GSM, Bluetooth, GPS und WLAN,
Mm6 wobei die Schnittstelleneinrichtungen weiterhin Antennen
aufweisen, welche im Gehäuse angeordnet sind und entspre-
- 20 -
chend den unterschiedlichen Anforderungen ausgelegt und zu-
einander unterschiedlich sind,
Mm7 wobei diese Antennen durch geeignete Beschaltung für die ein-
zelnen Formate, Frequenzen und Protokolle eingestellt werden,
und
Mm8 wobei eine dieser Antennen für die elektromagnetische Signal-
übertragung in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist
und vorzugsweise als Antenne in einem Nahbereich von weni-
ger als 500 m z.B. zur Übertragung von Daten nach dem Blue-
tooth-Standard vorgesehen ist.

Das Merkmal Mm1 entspricht den Merkmalen M1.1 und M1.2 der erteilten Fas-
sung, wobei ein fakultatives nicht beschränkendes Merkmal hinzugefügt wurde,
wonach die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung, insbesondere zur Anord-
nung und Verwendung in einem Fahrzeug geeignet sein soll. Zudem soll die
Kommunikationsvorrichtung nunmehr zur Übertragung von Daten bestimmter (im
Gegensatz zu „beliebiger“) Formate, welche im Merkmal Mm5 spezifiziert sind,
ausgelegt sein. Darüber hinaus wurde das „oder“ gestrichen und der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf Nah- und Fernbereichbereich be-
schränkt.
Der Fachmann versteht das Merkmal Mm2 dahingehend, dass die Kommunikati-
onsvorrichtung ein Display aufweist, das im Gehäuse der Kommunikationsvor-
richtung angeordnet sein soll. In Verbindung mit Merkmal Mm8 soll in das Ge-
häuse vorzugsweise eine Nahbereichsantenne eingearbeitet sein.
Der Fachmann versteht das Merkmal Mm3 dahingehend, dass die beanspruchte
Kommunikationsvorrichtung mindestens zwei („mehrere“) Schnittstelleneinrichtun-
gen aufweisen muss, wobei Schnittstelleneinrichtungen im Absatz [0011] der
Streitpatentschrift eindeutig definiert sind als Antennenvorrichtungen (insbeson-
dere i. S. von Sende- und/oder Empfangseinrichtungen). Zusätzlich oder alternativ
können Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtungen vorhanden sein,
die Daten aus empfangenen Formaten extrahieren oder vorhandene Daten in ge-
wünschte Formate oder Protokolle bringen (vgl. Abs. [0011]). Schnittstellenein-
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richtungen können somit durch eine oder mehrere der Vorrichtungen Antenne,
Sende- bzw. Empfangseinrichtung, Formatierungseinrichtung, Protokolleinrichtung
verwirklicht sein. In Verbindung mit Merkmal Mm5 versteht der Fachmann, dass
(zumindest) eine Schnittstelleneinrichtung WLAN oder Bluetooth (~Nahbereich)
unterstützen und (zumindest) eine weitere Schnittstelleneinrichtung TCP/IP, GPS,
UMTS, GPRS oder GSM (~Fernbreich) unterstützen muss. In Verbindung mit
Merkmal Mm2 soll die Schnittstelleneinrichtung mit der Anzeigeeinheit eine Bau-
einheit bilden, d. h. aus fachmännischer Sicht, dass sie vormontiert sein soll. Dies
betrifft ein Herstellverfahren der Kommunikationsvorrichtung. Die beanspruchte
Vorrichtung als Ganzes wird damit nicht spezifiziert, da das Erzeugnis, auch mit
seinen Komponenten, regelmäßig eine Baueinheit bildet.
Das Merkmal Mm4 basiert auf dem Kennzeichen des erteilten Unteranspruchs 7.
Der Fachmann versteht das Merkmal Mm4 funktional dahingehend, dass die
Schnittsstelleneinrichtungen empfangene bzw. zu sendende Daten entsprechend
einem bestimmten Format (durch Mm5 spezifiziert) aufbereiten und bei Bedarf
(„oder“) anzeigen (auf der Anzeigevorrichtung gemäß Mm2) können, womit ledig-
lich die Eignung der Formatierungs- bzw. Protokolleinrichtung dazu angesprochen
ist.
Mit den Merkmalen Mm6 und Mm7 wird zum einen beansprucht, dass Antennen
vorgesehen sein sollen, die für den Betrieb mit den unterschiedlichen Forma-
ten/Protokollen (Mm5) entsprechend geeignet sein sollen sowie beschaltet werden
können (Mm7) und zweitens, dass die Antennen im Gehäuse angeordnet sind.
Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann darunter, dass die bean-
spruchten Antennen nicht außerhalb des Gehäuses angesteckt werden. Gemäß
Merkmal Mm8 ist eine der Antennen in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet.
Darunter versteht der Fachmann bei fachlicher Lesart alle Maßnahmen, die geeig-
net sind, die Antenne mit der Wandung des Gehäuses in feste Verbindung zu
bringen. Optional kann es sich dabei um eine Nahbereichsantenne handeln
(Mm8).

2.1 Aus der Druckschrift US 6 282 443 B1 (K5) ist eine Kommunikationsvorrich-
tung („personal communication terminal“) mit einer flächigen Anzeigevorrichtung
- 22 -
(„LCD 24“) in einem Gehäuse („housing 11“) bekannt. Die K5 offenbart Schnitt-
stellen für die Signalübertragung im Nahbereich („transceiver 42 and antenna 44
for short range“) und im Fernbereich („transceiver unit 80“ mit „long-range cellular
phone antenna 96“) für standardisierte Protokolle im 900MHz-Band, 1800MHz-
Band und 2,4Ghz-Band um die Kommunikationsvorrichtung („PCT“) mit anderen
Computern und dem Internet („e-mail“ und „web-browser“) zu verbinden. Die An-
tennen sind im Gehäuse, eine Antenne für den Nahbereich ist in der Wandung des
Gehäuses („slot antenna 100“).

Im Einzelnen ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus
der Druckschrift US 6 282 443 B1 (K5) folgendes bekannt:

Mm1 Kommunikationsvorrichtung (vgl. K5, Sp. 2, Z. 41 ff.,: „personal
communication terminal (PCT)“), insbesondere zur Anordnung
und Verwendung in einem Fahrzeug, die zur Übertragung von
Daten bestimmter Formate im Nah- (vgl. Sp. 3, Z. 4: „IR-module
36“ und K5, Sp. 3, Z. 10: „short range RF“) und Fernbereich
(vgl. Sp. 3, Z. 23: „conventional cellular phone“) ausgelegt ist,
Mm2 mit einer flächigen Anzeigeeinrichtung ( vgl. Sp. 2, Z. 53-54: „li-
quid crystal display (LCD)“), die von einem Gehäuse umfangen
ist (vgl. Fig. 1 mit Bz. 11 und 24), und
Mm3 mit mehreren Schnittstelleneinrichtungen (K5 offenbart eine
GPS-Schnittstelle 50 mit Antenne 52, vgl. Sp. 3, Z. 17-20, eine
MCI-Schnittstelle 40 mit Antenne 44, vgl. Sp. 3, Z. 7-15, und
eine Mobiltfunkschnittstelle 80 mit Antenne 96, vgl. Sp. 3, Z. 38-
40, sowie weitere Schnittstelle 32, 34, 36 zur Datenübertra-
gung, vgl. Fig. 3), die als Baueinheit mit der Anzeigeeinrichtung
ausgebildet sind und von denen mindestens je eine für die Sig-
nalübertragung im Nahbereich (vgl. Sp. 3, Z. 9-11: „MCI module
40 includes a low power radio transceiver 42 and antenna 44
for short-range RF communications with a nearby computer.“)
und mindestens eine für die Signalübertragung im Fernbereich
- 23 -
(GPS-Schnittstelle 50, Mobilfunkschnittstelle 80, vgl. Sp.3, Z.
22-40) ausgestaltet ist,
Mm4 wobei die Schnittstelleneinrichtungen Formatierungseinrichtun-
gen bzw. Protokolleinrichtungen aufweisen, die die von der Vor-
richtung wegzusendenden Daten entsprechend einem ge-
wünschten Format aufbereiten (vgl. Sp. 3, Z. 9-10: „[...] low
power radio transceiver 42 [...]“) und/oder die von der Vorrich-
tung empfangenen Daten nach Maßgabe des Formats der
empfangenen Daten bearbeiten (ebenda) und/oder zur Anzeige
bringen (Sp. 2, Z. 48, i. V. m. Fig. 3 „application processing unit
(APU) 12“) und/oder weiterleiten (vgl. Fig. 3, Bussystem ist mit
APU12 in verbunden),
Mm5 wobei die Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtun-
gen folgende Formate bzw. Protokolle handhaben können:
TCP/IP (vgl. Sp. 5, Z. 52 bis 54: „e-mail program, and web-
browser“, wobei der Durchschnittsfachmann mitliest, dass die
Kommunikationsvorrichtung der K5 eine Protokolleinrichtung für
TCP/IP aufweisen muss, um die bestimmungsgemäßen E-Mail-
und Internet-Funktionalitäten zu unterstützen.), UMTS, GPRS,
GSM (vgl. Sp. 3, Z. 24 bis 30: „[...] communicates over a cellular
network according to known standards [...]“. Der Fachmann
versteht darunter zumindest GSM und dessen paketorienten
Dienst GPRS), Bluetooth (vgl. Sp. 3, Z. 11-14: „Typically, the
MCI module operates in the unregulated 2.4 GHz band. The
MCI module 40 allows the PCT to connect with other computers
[...]“. Obwohl der Begriff „Bluetooth“ nicht explizit genannt ist, ist
dem Fachmann klar, dass drahtlose Verbindungen zu Compu-
tern im 2,4 GHz-Band Bluetooth umfassen), GPS (vgl. Sp. 3,
Z. 18-19: „GPS receiver 50“ ) und WLAN (vgl. Sp. 3, Z. 13-14:„
[...] to connect [...] to a local area network via RF link“),
Mm6 wobei die Schnittstelleneinrichtungen weiterhin Antennen
aufweisen (Die Schnittstellen für MCI 40, GPS 50 und Mobilfunk
- 24 -
80 weisen Antennen 44, 52, 96 auf, vgl. Fig. 3 mit Beschrei-
bung), welche im Gehäuse angeordnet sind die Kommununika-
tionsvorrichtung gemäß K5 umfasst/beinhaltet („includes“) eine
GPS-Schnittstelle, die ein Antenne umfasst/beinhaltet („inclu-
des“), vgl. Sp. 3, Z. 17-19; die Mobilfunkschnittstelle um-
fasst/beinhaltet („includes“) eine Mobilfunkantenne 96, vgl.
Sp. 3, Z. 37-40; die Nahbereichschnittstelle umfasst/beinhaltet
(„includes“) eine Nachbereichsantenne 44, vgl. Sp. 3, Z. 9-10;
Der Fachmann entnimmt dem, dass die Antennen im Gehäuse
angeordnet sind) und entsprechend den unterschiedlichen An-
forderungen ausgelegt und zueinander unterschiedlich sind (K5
offenbart drei unterschiedliche Antennen: eine Nahbereichsan-
tenne 44, eine GPS-Antenne 52 und eine Mobilfunkantenne
96),
Mm7 wobei diese Antennen durch geeignete Beschaltung für die ein-
zelnen Formate, Frequenzen und Protokolle eingestellt werden
(Jeder Antenne ist ein Transceiver bzw. für GPS ein Receiver
50 zugeordnet, der die Abstimmung vornimmt, vgl. Sp. 3,
Z. 40-45 für Mobilfunk sowie Sp. 3, Z. 9-10 für Nahbereichsan-
tenne bzw. Sp. 3, Z. 19 für GPS), und
Mm8 wobei eine dieser Antennen (Sp. 3, Z. 55: „slot antenna 100“)
für die elektromagnetische Signalübertragung in die Wandung
des Gehäuses eingearbeitet ist (Sp. 3, Z. 65-67: „The slot 102
is preferably formed in one of the side walls of the housing 11“)
und vorzugsweise als Antenne in einem Nahbereich (Sp. 3,
Z. 54-55: „For the MC link antenna 44, the present invention
uses a slot antenna 100“) von weniger als 500 m z. B. zur
Übertragung von Daten nach dem Bluetooth-Standard vorge-
sehen ist.

Nicht explizit beschrieben ist, dass die Schnittstellen als Baueinheit mit der Anzei-
geeinrichtung ausgestaltet sein sollen (Merkmal Mm3 teilweise). Dieses Merkmal
- 25 -
beschränkt die Vorrichtung nicht (siehe Argumentation oben zur Auslegung). Den-
noch ist dem Fachmann klar, dass die in K5, Fig. 3 schmematisch gezeigte An-
ordnung der Schnittstellen und der Anzeigeeinrichtung üblicherweise aus ferti-
gungstechnischen Gründen auf einer Platine vormontiert wird, bevor sie in das
Gehäuse einlegt wird.

Der Kommunikationsvorrichtung gemäß K5 fehlt eine UMTS-Protokolleinrichtung
(Merkmal Mm5 teilweise). Soweit der Vertreter der Beklagten aus der K5 ein
UMTS, jedoch kein GSM entnimmt, kann der Senat diese Interpretation nicht tei-
len. Obwohl nicht expressis verbis genannt, liest der Fachmann die beiden 2G-
Standards GSM und GPRS aus dem vierten Absatz der Spalte 3 unmittelbar mit
(IS-54, IS-136 im 900MHz und 1800 Mhz-Band). UMTS (3G-Standard) ist in K5
nicht genannt.

Soweit der Vertreter der Beklagten ausgeführt hat, dass die beanspruchte Kom-
munikationsvorrichtung gemäß K5 nicht zwei Antennen innerhalb des Gehäuses
aufweise, kann der Senat diese Auffassung nicht teilen. Vielmehr ist die Argu-
mentation der Klägerin schlüssig, die auf K5, Sp. 1, Z. 43 verweist, wonach die in
der Kommunikationsvorrichtung vorhandenen Antennen für Nah- und Fernbereich
räumlich getrennt werden sollen, um Interferenzen bei gleichzeitigem Betrieb zu
vermeiden. Die K5 bietet hierzu an, die Nahbereichsantenne in die Seitenwand
einzuarbeiten. Aus Sicht des Fachmanns bleibt die Anordnung der anderen An-
tennen unverändert. In diesem Kontext vertritt die Beklagte die Auffassung, nur
der quaderförmigen Teil der in der Fig. 1 dargestellten Kommunikationsvorrichtung
würde ein anspruchsgemäßes Gehäuse bilden und die Kappe gehöre nicht dazu.
Jedoch weist das mit der Kommunikationsvorrichtung nach Hilfsantrag 1 bean-
spruchte Gehäuse keine Spezifika auf – weder im Anspruchssatz noch in der Be-
schreibung - ,die von der Quaderform abweichende Kappen oder Ausbuchtungen
als Gehäuse ausschließen würden. Die Fernbereichsantenne gemäß K5, die der
Fachmann als in der oberen Kappe des Gehäuses angeordnet mitliest, befindet
sich somit auch im Sinne des Patentanspruchs 1 im Gehäuse.

- 26 -
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gilt somit als
neu, jedoch beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der K5 als nächstliegenden Stand der Technik löst die Lehre nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die Aufgabe, ein Kommunikationsgerät für
die zusätzliche Verwendung in einem 3G-Mobilfunkstandard bereitzustellen.

Der Fachmann versteht den Hinweis aus der K5, dass die Mobilfunkschnittstelle
über bekannte Standards kommunizieren soll (vgl. K5, Sp. 3, Z. 25-27), als Auffor-
derung, die Mobilfunkschnittstelle entsprechend anzupassen, sobald weitere
Standards festgelegt werden. Letzteres ist auch unmittelbar der Tatsache ge-
schuldet, dass Standards in der Regel normativ vorgegeben und eingeführt wer-
den und eine weitere Funktionsfähigkeit nur durch entsprechende Anpassungs-
oder Ergänzungsmaßnahmen sichergestellt werden kann. Ausgehend von der K5
war es dem Fachmann, dem bei der Lösung der an ihn herangetragenen Prob-
leme stets eine planvolle Vorgehensweise zu unterstellen ist, daher nahe gelegt,
das Kommunikationsgerät der K5 um eine Schnittstelle für die am Anmeldetag des
Streitpatents bekannten Standards, insbesondere auch für den UMTS-Standard,
zu ergänzen. Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht dieser durch K5 angeregte
gedankliche Schritt nach Überzeugung des Senats nicht.

3. Zum Hilfsantrag 3
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber der Anspruchsfassung
gemäß Hilfsantrag 1 um die Merkmale Mm9 und Mm10 ergänzt:

Mm9 und wobei mit der TCP/IP-Funktionalität die
Kommunikationsvorrichtung Teil des Internets ist, so dass über
die standardisierte Struktur des Internets unmittelbar auf die
Kommunikationsvorrichtung und die eingehenden und ausge-
henden Informationen zugegriffen werden kann.

- 27 -
Mm10 und wobei die Kommunikationsvorrichtung über GSM, GPRS,
WLAN oder UMTS mit einem Servicerechner verbindbar ist, der
neue Software für Komponenten einspielt. (Abs. [0030]).

Das Merkmal Mm9 beschreibt die Folge einer Verbindung via TCP/IP mit dem In-
ternet. Das Merkmal Mm9 spezifiziert die beanspruchte Kommunikationsvorrich-
tung nicht näher als die Merkmale Mm4 (Anzeige der Daten im gewünschten For-
mat) und Mm5 (TCP/IP).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 umfasst mit dem Merkmal Mm10 auch
das Einspielen von Software durch einen Servicerechner auf beliebige Geräte,
somit selbstredend auch auf die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung. Der
Senat hat zwar Zweifel, ob das Einspielen von Software auf das Kommunikations-
gerät in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart ist, doch
kann dies wegen der Ausführungen unter 3.1 dahingestellt bleiben.

3.1 Der Hilfsantrag 3 ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da er zumin-
dest unter dem Nichtigkeitsgrund gemäß § 22 Abs. 1 PatG i. V. m § 21 Abs. 1
Nr. 1 leidet, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
nach § 4 PatG nicht patentfähig ist.
Die einleitende Beschreibung der K5 würdigt allgemeine Eigenschaften von gat-
tungsgemäßen Kommunikationsvorrichtungen (vgl. Sp. 1, Z. 14 – 19: „Personal
communication terminals (PCTs), sometimes referred to as personal digital as-
sistants (PDAs), combine a small, hand-held computer with a cellular telephone. A
personal communications terminal can be used to run applications, retrieve and
read e-mail, and browse the internet.“). Bei der gattungsgemäßen Kommunikati-
onsvorrichtung handelt es sich um eine Kombination aus kleinem, tragbaren Com-
puter und Mobiltelefon. Dies gilt auch für den PCT (~„personal communication
terminal“) 10 der K5. Dem Fachmann ist klar, dass jeder Computer (mobil oder
kabelgebunden) mit einer Verbindung gemäß TCP/IP-Protokoll ein Teil des Inter-
nets darstellt, sobald er mit anderen Geräten des Internets kommuniziert. Die
Kommunikationsvorrichtung 10 der K5 weist einen Internet-Brower und E-Mail-
- 28 -
funktionalität auf (vgl. Sp. 1, Z. 52-54: „The APU functions as a small, palm top
computer that is capable of running application programs, such as a personal in-
formation manager, e-mail program, and web browser.“), die bestimmungsgemäß
auf die entsprechenden eingehenden und ausgehenden Daten zugreifen müssen.

Dass Kommunikation gemäß den genannten Standards die Verbindung zu einem
Servicerechner ermöglichen muss, zumindest zum Mobilfunkbetreiber, ist für den
Fachmann eine Selbstverständlichkeit. Welche Aktion der Servicerechner bei ei-
ner solchen Verbindung ausführt, spezifiziert die beanspruchte Kommunikations-
vorrichtung nicht, insbesondere nicht, ob er Software einspielt.

Das einzige Merkmal, das die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung von der
aus K5 bekannten Kommunikationsvorrichtung unterscheidet, ist das Handhaben-
können von Formaten und Protokollen gemäß UMTS. Das unter Ziffer 2.2 zu Pa-
tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 Ausgeführte gilt entsprechend für Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 3.

4. Zum Hilfsantrag 4
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber der Anspruchsfassung
gemäß Hilfsantrag 1 in den Merkmale Mm5, Mm7 und Mm8 geändert und um das
Merkmal Mm9a ergänzt (wobei die Merkmalsgliederungen mit dem Suffix „a“ mar-
kiert sind):

Mm5a wobei die Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtun-
gen eines oder mehrere der folgenden Formate bzw. Protokolle
handhaben können: DECT, TCP/IP, UMTS, GPRS, GSM,
Bluetooth, GPS, Ethernet, WLAN,
Mm7a wobei diese Antennen einzeln oder kombiniert miteinander
vorgesehen sein können,
Mm8a wobei eine erste Antennen für die elektromagnetische Signal-
übertragung in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist
- 29 -
und vorzugsweise als Antenne für Bluetooth in einem Nahbe-
reich von weniger als 500 m vorgesehen ist, und
Mm9a wobei eine zweite Antenne für die elektromagnetische Signal-
übertragung als metallisierter Streifen ausgestaltet ist.

Das Merkmal Mm5a entspricht dem Merkmal Mm5 des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1, wobei die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung gemäß Merk-
malswortlaut nur noch eine der aufgezählten Formate bzw. Protokolle handhaben
muss. Bei Gesamtschau des Patentanspruchs 1 müssen mindestens zwei der
Formate bzw. Protokolle gehandhabt werden, nämlich eines für die Fernbereichs-
schnittstelle und eines für die Nahbereichsschnittstelle. Dies ist dem Fachmann
jedoch aus K5 bekannt, siehe dazu die unter Ziffer 2.1 zu Merkmal Mm5 aufge-
führten Fundstellen.
Das Merkmal Mm7a bedeutet aus fachmännischer Sicht in der ersten Oder-Vari-
ante, dass eine oder mehrere Antennen für jeweils ein Format bzw. Protokoll vor-
gesehen ist/sind. Bei der zweiten Oder-Variante („kombiniert“) versteht der Fach-
mann, dass eine Antenne für mehr als ein Format/Protokoll ausgelegt ist. Dies
entspricht sinngemäß der Interpretation durch die Klägerin (vgl. Schriftsatz vom
27. Februar 2017, Seiten 27 unten und 28 oben), die von der Beklagten nicht in
Abrede gestellt wurde. Aus der K5 ist bekannt, die GPS-Schnittstellen mit einer
Antenne 52 für GPS (MM7a - „einzeln“), die Mobilfunkschnittstelle mit einer An-
tenne 96 für 900 Mhz und 1800 Mhz-Formate (Mm7a – „kombiniert“) auszuge-
stalten. Zu den Fundstellen in Druckschrift K5 siehe Ziffer 2.1, Ausführungen zu
Merkmal Mm6.
Das Merkmal Mm8a entspricht dem Merkmal Mm8 des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1, wobei die Nahbereichsantenne nun als erste Antenne bezeichnet
wird. Die Nummerierung der Antennen beschränkt den Gegenstand nicht. Die un-
ter Ziffer 2.1 zu Mm8 aufgeführten Fundstellen in der K5 gelten für Mm8a somit
entsprechend. Das Merkmal Mm8a ist somit auch aus der K5 bekannt.
Das Merkmal Mm9a sieht vor, dass die sogenannte zweite Antenne als metalli-
sierter Streifen ausgestaltet sein soll. Die K5 sieht eine als metallisierten Streifen
ausgebildete Antenne nicht vor.
- 30 -
4.1 Der Hilfsantrag 4 ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da er zumin-
dest unter dem Nichtigkeitsgrund gemäß § 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1
Nr. 1 leidet, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4
nach § 4 PatG nicht patentfähig ist.

Alle Kennzeichen der Kommunikationsvorrichtung des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 4, außer den Metallstreifen gemäß Merkmal Mm9a, sind aus der
Druckschrift K5 bekannt. (Das beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 feh-
lende UMTS-Protokoll ist für den vorliegenden Patentanspruch nicht mehr obliga-
torisch).

Die technische Lehre der Druckschrift EP 543 645 A1 (K10) betrifft eine an-
spruchsgemäße Kommunikationsvorrichtung („radio communication device“, vgl.
K10, Titel) mit Anzeigeeinrichtung („display 100“, bevorzugt ein LCD, vgl. K10,
Sp. 2, Z. 8 ff.) in einem Gehäuse („housing of the electronic device comprising the
display 100“, vgl. Sp. 2, Z. 34 f.). Die Kommunikationsvorrichtung gemäß K10 ist
für den Empfang von Funksignalen („radio frequency signals“) vorgesehen und
weist zumindest zwei Antennen auf („antennas 108 and 110“), die mit Schnittstel-
leneinrichtungen („fed into appropriate circuitries“) verbunden sind, vgl. K10, Sp. 2,
Z. 32-34. Die Antennen gemäß K10 sind als Metallstreifen auf das Display außer-
halb der aktiven Fläche aufgedruckt („A metal film may be printed, pasted, sput-
tered, or plated on the display 100 to form the antennas 108 and 110.“, vgl. Sp. 3,
Z. 13-15; vgl. Sp. 2, 15-19).

Ausgehend von der K5 als nächstliegenden Stand der Technik sucht der Fach-
mann gemäß der Anregung aus K5 nach einer Anordnung von Nah- und Fernbe-
reichsantennen, die voneinander separiert sind, um Interferenzen zu vermeiden
(vgl. K5, Sp. 1, Z. 43 , „[…] it is necessary to separate the antennas to avoid in-
terference.“) und eine geringe Baugröße aufweisen, so dass sie vielfältig einge-
setzt werden können. Der Fachmann betrachtet dazu die K10, die explizit auf den
Vorteil verweist, dass mit aufgedruckten Metallstreifen am Display (in K10 offen-
barte „advances“) eine geringe Baugröße für Kommunikationsvorrichtungen er-
- 31 -
reichbar ist, welche mit herkömmlichen internen oder externen Antennen schwierig
einzuhalten sei (vgl. K10, Sp. 4, Z. 18-22: „With these advances, reduction to the
size of a credit card has been achievedin some communication devices. Tradi-
tional antennas, internal or external, hardly meet the stringent size requirements of
such devices.“). Sensibilisiert durch diese Vorteile wird der Fachmann diese aus
K10 bekannte Technologie auch bei der Kommunikationsvorrichtung der K5 an-
wenden und kommt dadurch zur Überzeugung des Senats ohne erfinderisch tätig
werden zu müssen unmittelbar zur beanspruchten Kommunikationsvorrichtung.

Soweit der Vertreter der Nichtigkeitsbeklagten vorgetragen hat, das Gehäuse der
Kommunikationsvorrichtung gemäß K5 bestehe aus Metall und es käme zu Inter-
ferenzproblemen, wenn der Fachmann die Lehre der K10 auf die bekannte Kom-
munikationsvorrichtung anwende, kann der Senat dem nicht beitreten. Denn die
Kommunikationsvorrichtung der K10 sieht auch ein Metallgehäuse vor (K10, Sp. 2,
34-41: „The housing of the electronic device comprising the display 100 normally
includes an inner layer of metallic surface to provide shielding for the display 100.
This shield which faces the back of the glass 102 can be used by the antennas
108 and 110 for additional gain. The coupling may be accomplished via feed
through or clamp through techniques, well known in the art.“) und die strategische
Unterbrechung von Antennenstücken für verschiedene Frequenzen (Sp. 3, Z. 2-5:
„Interruptions in the frame 206 may be made at strategic locations to provide the
desired antenna performance at various frequencies.“). Das Wissen, wie Antennen
für verschiedene Frequenzbänder elektronisch entkoppelt bzw. beschaltet werden,
gehört zu den Grundkenntnissen des Fachmanns.

5. Zum Hilfsantrag 5
Bei dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber der Anspruchsfas-
sung gemäß Hilfsantrag 4 das Merkmal Mm9a durch das Merkmal Mm9b ersetzt:

Mm9b wobei eine zweite Antenne für die elektromagnetische Signal-
übertragung als metallisierter Streifen an der Rückseite der An-
zeigeeinrichtung ausgestaltet ist.
- 32 -
Gemäß Merkmal Mm9b soll sich die als metallisierter Streifen ausgestaltete An-
tenne an der Rückseite der Anzeigeeinrichtung (Mm2) befinden.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist nach
§ 4 PatG nicht patentfähig ist. Der Hilfsantrag 5 ist zur Selbsbeschränkung nicht
geeignet.

Die Druckschrift K10 lehrt dem Fachmann die Anordnung von metallisierten Strei-
fen auf dem Glassubstrat des Displays, vgl. Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung. Der
Senat folgt dem Vortrag der Klägerin, dass es für den Fachmann auf der Hand
liege, die Metallstreifen alternativ auch an der Rückseite anzubringen, zumal damit
ein zusätzlicher Schutz gegen elektromagnetische Abstrahlung in Richtung des
Benutzers erzeugt werde.

6. Zum Hilfsantrag 6
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 weist die Merkmale Mm1 bis Mm5 des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf, wobei GPRS aus Merkmal Mm5 ge-
strichen wurde, sowie geänderte Merkmale Mm6b, Mm7b, Mm8b und das Merk-
mal Mm9a gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sowie das Merkmal
Mm9 gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:

Mm6b wobei einige Schnittstelleneinrichtungen weiterhin Antennen
aufweisen, welche im Gehäuse angeordnet sind und entspre-
chend den unterschiedlichen Anforderungen ausgelegt und zu-
einander unterschiedlich sind,

Mm7b wobei diese Antennen durch geeignete Beschaltung für die ein-
zelnen Formate, Frequenzen und Protokolle eingestellt werden,
und wobei diese Antennen kombiniert miteinander vorgesehen
sind,

- 33 -
Mm8b wobei eine erste Antennen für die elektromagnetische Signal-
übertragung in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist
und als Antenne für Bluetooth in einem Nahbereich von weniger
als 500 m vorgesehen ist,

Gemäß Wortlaut des Merkmals Mm6b sollen (im Vergleich zu Merkmal Mm6) nun
nur einige Schnittstelleneinrichtungen Antennen aufweisen, welche im Gehäuse
angeordnet sind. Aus fachmännischer Sicht ist Merkmal Mm6b technisch identisch
mit Merkmal Mm6. Da Mm6 (vgl. Hilfsantrag 1) nicht beansprucht, dass alle
Schnittstellenvorrichtungen Antennen aufweisen müssen, genügen auch bei der
wortsinngemäßen Auslegung der Merkmals Mm6 einige Schittstellenvorrichtun-
gen. Zu Mm6b gelten die Ausführungen zum Merkmalsvergleich der Druckschrift
K5 mit Mm6 unter Ziffer 2.1 entsprechend.
Das Merkmal Mm7b entspricht dem Merkmal Mm7 mit dem Merkmal Mm7a in der
zweiten Oder-Variante. Zu Mm7b gelten somit die Ausführungen zu Mm7 (siehe
Ziffer 2.1) und Mm7a (siehe Ziffer 4) entsprechend.
Soweit der Vertreter der Klägerin geltend gemacht hat, das Merkmal M6, wonach
die Antennen zueinander unterschiedlich sein sollen, stünde im Widerspruch zu
Merkmal Mm7b, wonach die Antennen kombiniert sein sollen, geht diese An-
nahme insofern fehl, als dem Fachmann bekannt ist, dass unterschiedliche Anten-
nen mittels eines gemeinsamen Einspeisepunkts oder einer für mehrere Antennen
gemeinsamen Recheneinheit für verschiedene Formate kombiniert beschaltet
werden können. Einer expliziten Offenbarung bedarf es dazu nicht. In der Patent-
schrift sind die Antennen einiger Schnittstellen über den Rechner 6 kombiniert, vgl.
Fig. 1 i. V. m. mit Abs. [0018].
Das Merkmal Mm8b entspricht dem Merkmal Mm8, wobei die Nahbereichsan-
tenne für Bluetooth nun mit Mm8b obligatisch beansprucht ist. Aus der K5, Sp. 3,
Z. 11-14 liest der Fachmann eine für Bluetooth geeignete Schnittstelle mit (siehe
Ausführungen unter Ziffer 2.1 zu Merkmal Mm6). In K5, Sp. 9 – 11 ist explizit be-
schrieben, dass die dazu benutzte Schnittstelle eine Nahbereichsantenne umfasst
(Sp. 3, Z. 10-14: „[…] antenna 44 for short-range RF communications witha nearby
computer. Typically, the MCI module operates in the unregulated 2.4 GHz band.
- 34 -
The MCI module 40 allows the PCT to connect with other computers or to a local
area network via RF link.“). Das Merkmal Mm8b ist somit aus K5 bekannt.

6.1 Der Hilfsantrag 6 ist somit zwar trotz der Verspätungsrüge der Vertreter der
Klägerin zur Entscheidung zuzulassen, jedoch zur Selbstbeschränkung nicht ge-
eignet, da der Gegenstand seines Hauptanspruchs mangels erfinderischer Tätig-
keit (§ 4 PatG) nicht patentfähig ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich
vom nächstliegenden Stand der Technik nach K5 vor allem dadurch, dass eines
der handhabbaren Formate UMTS sein soll (Mm5 teilweise) und eine zweite An-
tenne als metallisierter Streifen ausgebildet sein soll (Mm9a).

Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 2.2 war es naheliegend, ausgehend
von der Kommunikationsvorrichtung gemäß K5 eine Schnittstellenvorrichtung für
UMTS vorzusehen. Auch bei Verwendung einer Schnittstelle mit 3G-Standard wird
der Fachmann eine Anordnung von Nah- und Fernbereichsantennen in Erwägung
ziehen, die den beschränkten Umgebungsbedingungen Rechnung tragend eine
geringe Baugröße aufweist. Entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 4.1 wird der
Fachmann die metallischen Streifen gemäß K10 in bekannter Weise bei der
Kommunikationsvorrichtung der K5 anwenden und kommt im Ergebnis direkt zur
beanspruchten Kommunikationsvorrichtung. Eine erfinderische Tätigkeit kann der
Senat darin nicht erkennen.

7. Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des nebengeordneten Anspruchs 16
wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen. Nachdem Anspruch 1 in keiner der
hilfsweisen Fassungen Bestand hat, gilt dies für Anspruch 18 schon wegen der
Rückbeziehung auf eine Kommunikationsvorrichtung nach Anspruch 1 der jeweili-
gen Fassung entsprechend.

- 35 -
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 ZPO, die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens
aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder
Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof, Her-
renstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.


Voit Martens Gottstein Albertshofer Bieringer

prö


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