4 StR 7/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 7/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7/00 vom 3. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 1999 mit den Fes t - stellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Ang e - klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ve r - letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenau s - spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben. Auch die Revision erhebt insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Zur Aufh e - bung führt, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl die Erört e - rung dieser Frage sich hier aufdrängte. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren Jahren Kokain (UA S. 5). Die abgeurteilte Straftat diente ganz wesentlich dazu, Geld für die Beschaffung weiteren Kokains zu erlangen (UA S. 14). Dem Angeklagten wurde übe r - dies 'infolge seines vorangegangenen Drogen- und Alkoholko n - sums, vor allem jedoch im Hinblick auf seine nicht ausschließb a - re psychische Abhängigkeit von Kokain und dem daraus resu l - tierenden starken Bedürfnis nach Beschaffung dieser Droge (UA S. 19)', eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähi g - keit zugebilligt. Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unte r - bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behan d - lungserfolgs nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist den Urteil s - gründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher da r - legen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung a b - gesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Die Nachh o - lung der Unterbringungsanordnung hindert auch nicht, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)." Dem stimmt der Senat zu. - 4 - Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch betro f - fen. Der Senat kann - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbu n - desanwalts - nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe niedriger ausgefa l - len wäre, wenn das Landgericht eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB g e - troffen hätte. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann

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