4 StR 568/99 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 568/99 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 568/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 gemäß §§ 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n - ge beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Münster vom 9. August 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmi t - teln in nicht geringer Menge schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a - gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Hande l - treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änd e - rung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der Ausspruch über die G e - samtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener ve r - suchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe dem Strafrahmen des - 4 - § 29 a Abs. 2 BtMG entnommen und bei deren Bemessung im wesentlichen auf die Tatbeteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge abgestellt hat. Meyer-Goßner Kuckein Athing nrn Ernemann -

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