4 StR 561/99 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 561/99 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 561/99 vom 18. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. I n - soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Ve r - fahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO a) im Fall II 14 der Urteilsgründe hinsichtlich der im Str a - ßenverkehr begangenen Straftat auf den Vorwurf der Nötigung sowie b) in den Fällen II 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 1999 a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Ang e - klagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefäh r - licher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, Körperverletzung in - 3 - zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit B e - drohung, wegen Nötigung, versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen Bedrohung verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Anrechnung der in den Ni e - derlanden erlittenen Auslieferungshaft dahin klarg e - stellt, daß diese im Maßstab 1:1 auf die Gesamtfre i - heitsstrafe angerechnet wird. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revision s - verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Kö r - perverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedr o - hung, wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in e i - nem Fall in Tateinheit mit Nötigung und wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung", zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von sechs Jahren verurteilt und bestimmt, daß "die von dem Angeklagten in der Zeit vom 23.12.1998 bis 07.02.1999 in den Niederlanden erlittene Au s - lieferungshaft auf die Strafe angerechnet (wird)". Hiergegen wendet sich der - 4 - Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen der auf der I n - sel Mallorca (Spanien) begangenen versuchten gefährlichen Körperverletzung zu der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Im Fall II 14 beschränkt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung der im Straßenverkehr begangenen Straftat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von Roland G. . Ergänzend bemerkt der Senat, daß der tateinheitlich abgeurteilte gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in der vom Landgericht angenommenen Vorsatz- Fahrlässigkeits-Kombination des § 315 b Abs. 4 StGB nicht zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung, sondern zur Verurteilung wegen Vorsatztat hätte führen müssen (§ 11 Abs. 2 StGB). Schließlich beschränkt der Senat das Verfahren in den beiden Fällen II 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der ve r - suchten Nötigung; nach der bisherigen Rechtsprechung tritt die Drohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurück (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konku r - renzen 2; dagegen Maatz NStZ 1995, 209, 212 f.). 2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. November 1999. Alle r - dings ist der Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlitt e - nen Auslieferungshaft dahin - wie vom Landgericht gewollt (UA 17, 39) - kla r - zustellen, daß die gesamte Dauer der Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die - 5 - Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Ein anderer Umrechnungsmaßstab kommt nicht in Betracht. 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung in den Fällen II 14 und 16 läßt die maßvollen Einzelstrafen unberührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auch aus, daß das Landgericht ohne die von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 5 verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamt s - trafe erkannt hätte. 4. Die Abfassung der Urteilsgründe geben dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie hier - die Ve r - ständlichkeit der Urteilsgründe erheblich leidet, wenn die Ordnungsziffern der festgestellten Taten im Abschnitt II der Urteilsgründe weder bei der Bewei s - würdigung, noch bei der rechtlichen Würdigung und auch nicht bei der Stra f - zumessung (Abschnitte III, IV und V) aufgeführt werden, sondern sie dort gän z - lich fehlen. Die Prüfung wird hier zusätzlich dadurch erschwert, daß in den U r - teilsgründen bei der Sachverhaltsschilderung einerseits auch die vom Landg e - richt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle unter eigenen Ordnungsziffern wiedergegeben werden, andererseits teilweise mehrere rechtlich und tatsäc h - lich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle II 14 der Urteilsgründe) zusammengefaßt werden. Eine derartige Unübersichtlichkeit birgt auch die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den Bestand des Urteils gefährden können. Es empfiehlt sich deshalb, innerhalb eines Urteils einheitlich Ordnungsziffern für die einzelnen abgeurteilten Fälle jeweils bei dem Sachverhalt, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu verwenden (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1998 - 3 StR - 6 - 558/98; ferner Kroschel/Meyer-Goßner Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.). Meyer-Goßner Maatz Kuckein nrn Ernemann

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