4 StR 506/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 506/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2001 mit den Fes t - stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des A n - geklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 250 Satz 2 StPO. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung – ebenso wie schon im Ermittlungsverfahren - Angaben zur Sache verweigert. Am zweiten Verhan d - lungstag wurde daraufhin “im Wege des Urkundsbeweises” der Schriftsatz se i - - 3 - nes Verteidigers vom 4. Februar 2000 verlesen. In diesem Schriftsatz hatte der Verteidiger im Ermittlungsverfahren unter anderem fr den Angeklagten Ang a - ben zum Tatgeschehen gemacht, die das Landgericht in dem angefochtenen Urteil seiner Beweiswrdigung zu Grunde gelegt hat. 2. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 250 Satz 2 StPO. Zwar kö n - nen schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, verlesen werden, auch wenn er später Angaben verweigert. Dies gilt jedoch nur fr schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte selbst abgegeben hat (vgl. BGHSt 39, 305, 306). Hat er sich gegenber einer anderen Person geäußert und hat diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei deren Wiedergabe um eine E r - klärung dieser Person; diese ist daher ber ihre Wahrnehmungen bei der U n - terredung mit dem Angeklagten zu vernehmen (§ 250 Satz 1 StPO). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die niederschreibende Person der Verte i - diger ist (BGH aaO). Anhaltspunkte dafr, daß der Angeklagte sich des Verte i - digers nur “als Schreibhilfe” bedient hat (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307), b e - stehen nicht. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, daß der Ang e - klagte die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2000 enthaltenen Äußerungen zum Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 1990, 447). Der Umstand, daß - wie das Landgericht ausfhrt - weder der Angeklagte noch der Verteidiger Einwendungen gegen die Sachverhaltsda r - stellung in dem verlesenen Schriftsatz erhoben haben, gengt hierfr nicht. 3. Das Landgericht hat den Schuldspruch maßgeblich auf die Sachda r - stellung des Verteidigers in dem verlesenen Schriftsatz gesttzt; es hat diesen - 4 - Gesichtspunkt seiner Beweiswrdigung vorangestellt. Der Senat kann daher trotz der im brigen rechtsfehlerfrei aufgezeigten, fr eine Beteiligung des A n - geklagten an dem Raubberfall sprechenden gewichtigen Beweisanzeichen, nicht mit Sicherheit ausschlieûen, daû das Urteil auf dem Verfahrensfehler b e - ruht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

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