4 StR 498/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 498/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 2001 mit den Festste l - lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen di e - ses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung fo r - mellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge im wesentlichen E r - folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte seit dem Jahre 1994 mehrmals – vor der hier abgeurteilten, am 22./23. Deze m - ber 2000 begangenen Tat zuletzt vom 12. Juli bis 8. September 1999 – wegen ”psychischer Störungen” (UA 4) in stationärer psychiatrischer Behandlung. - 3 - Nach der Tat wurde er gemû § 126a StPO einstweilen untergebracht. Zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn wurden ± 1996 und 1999 ± wegen Schuldunf - higkeit eingestellt. Die Strafkammer geht davon aus, daû der Angeklagte ± ºtrotz seiner problematischen Persnlichkeitº ± bei Begehung der Tat nicht unfhig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (UA 11). Zur Begrndung wird lediglich mitgeteilt, diese Feststellung beruhe ºauf dem nac h - vollziehbaren und berzeugenden Gutachten des Sachverstndigen H. º (UA 18). Das gengt unter den hier gegebenen Umstnden nicht, die Schuldu n - fhigkeit des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerfrei auszuschlieûen; vielmehr htten die wesentlichen Anknpfungstatsachen und Darlegungen des Sachve r - stndigen im Urteil so wiedergegeben werden mssen, wie dies zum Verstn d - nis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann vom Revisionsgericht geprft werden, ob die Beweiswrdigung auf einer tragfhigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schluûfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfa h - rungsstzen des tglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft mglich sind (BGH, Beschluû vom 4. Februar 1997 ± 4 StR 629/96). - 4 - Das Urteil muû daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum u - ûeren Tatgeschehen knnen jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufg e - zeigten Rechtsfehler nicht berhrt werden. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Sto janoviæ Sost-Scheible

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