4 StR 492/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 492/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 492/01 vom 4. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsg e - richt Bocholt - vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbri n - gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt a b - gesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen ve r - suchten schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ve r - letzung materiellen Rechts rügt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben. - 3 - Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht g e - prft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt u n - terzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf: Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der Armee Marihuana, Haschisch und Opium. Eine noch in Kasachstan durchgefhrte Entgiftung hatte keinen dauerhaften Erfolg. Bereits einen Monat nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im A u - gust 2000 begann er mit dem Konsum von Heroin, wobei er nach seiner unw i - derlegten Einlassung täglich etwa ein Gramm Heroin zu sich nahm. Am Morgen des Tattages hatte der Angeklagte Entzugserscheinungen; die abgeurteilte Tat sollte der Erbeutung von Bargeld zum Zweck des Heroinerwerbs dienen. Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgrnden nicht zu en t - nehmen, insbesondere steht die erfolglose Entgiftung in Kasachstan, die der Angeklagte selbst als "schlecht" bezeichnet hat (UA 5), nicht entgegen. Das Landgericht hätte daher darlegen mssen, warum es gleichwohl von der Unte r - bringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der A n - geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung s - anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anor d - - 4 - nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt htte. Der Strafau s - spruch kann daher bestehen bleiben. Eine Erstreckung der Aufhebung gemû § 357 StPO auf den Mitang e - klagten, bei dem ebenfalls eine Drogensucht festgestellt wurde, der jedoch ke i - ne Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwgungen beruht (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4 m.w.N.). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann

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