4 StR 481/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 481/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 481/01 vom 20. November 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ve r - urteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n - dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, der Alkoholiker ist, am Tattag seit den Morgenstunden erhebliche Mengen Alkohol in Form von - 3 - Bier und Kruterlikr zu sich. Die Strafkammer geht davon aus, daû der Ang e - klagte etwa 15 Minuten vor der Tat "ca. 3,13 ‰ Alkohol im Blut" hatte. Sie meint, daû wegen der alkoholischen Beeinflussung und der vorhandenen s o - ziopathischen Persnlichkeitsstrung eine erhebliche Einschrnkung der Steuerungsfhigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB wahrscheinlich, zumindest aber nicht sicher auszuschlieûen sei; eine Aufhebung seiner Ei n - sichts- oder Steuerungsfhigkeit schlieût sie aus. Zur Begrndung sttzt sich die Strafkammer auf die Selbsteinschtzung des Angeklagten sowie auf die Einschtzung des Sachverstndigen Dr. P. , wonach "bei dem Angeklagten trotz wahrscheinlicher Alkoholtoxikation von ca. 3,13 ‰ aufgrund des koordinierten Verhaltens nicht von einem Vol l - rausch ausgegangen werden knne" (UA 6). Dies gengt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgrnden. Will sich das Gericht dem E r - gebnis eines hierzu eingeholten Sachverstndigengutachtens ohne Angabe eigener Erwgungen anschlieûen, mssen in den Urteilsgrnden zumindest die wesentlichen Anknpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverstndigen wiedergegeben werden (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Bei Blutalk o - holgutachten sind demgemû die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben, daû das Revisionsgericht berprfen kann, ob der Tatrichter von einem z u - treffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11; BGH NStZ 1986, 311). Daran fehlt es hier. Die - 4 - Urteilsgrnde teilen noch nicht einmal mit, ob dem Angeklagten nach der Tat eine Blutprobe entnommen worden ist. Das Urteil muû daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum u - ûeren Tatgeschehen knnen jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufg e - zeigten Rechtsfehler nicht berhrt werden. Der neue Tatrichter wird bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentrat i - on zur Tatzeit zu beachten haben, daû unter Bercksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze der fr den Angeklagten gnstigste Wert zu ermitteln ist (vgl. hierzu Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 9 c f.). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann

Full & Egal Universal Law Academy