4 StR 474/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 474/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 474/00 vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2000 1. im Schuldspruch - auch soweit es den Mitang e - klagten Ka. betrifft - dahin geändert, daß die A n - geklagten des Diebstahls in neun Fällen, des ve r - suchten Diebstahls in zwei Fällen sowie des Ra u - bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, 2. im gesamten, den Angeklagten K. betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeh o - ben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafka m - mer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K. und Ka. des "gemeinschaf t - lich begangenen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, wovon es in 2 Fä l - - 3 - len beim Versuch blieb, und des gemeinschaftlich begangenen schweren [Banden-] Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" schuldig gesprochen. Den Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Ka. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zur Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte K. die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt gemäß § 357 StPO auch zu einer Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Mitang e - klagten Ka. . Im übr igen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten im Oktober 1999 überein, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten - insbeso n - dere durch Diebstähle - zu finanzieren. In Ausführung dieses Vorhabens br a - chen sie bis zu ihrer Festnahme am 5. Dezember 1999 in neun Fällen in Schulen, Gartenlauben, Gaststätten und in einen Getränkemarkt ein und en t - wendeten u. a. Elektronikartikel, Zigaretten, Lebensmittel und Geld. In zwei weiteren Fällen scheiterten Einbruchsversuche. Am 1. Dezember 1999 nahmen die Angeklagten und ein Onkel des Angeklagten Ka. aufgrund gemeinsam gefaßten Tatentschlusses einem Bekannten, Günter N. , gewaltsam 300 DM sowie Lebensmittel ab. Als N. sich gegen die Wegnahme zur Wehr setzen wollte, traten ihn die beiden Angeklagten, worauf er die Gegenwehr aufgab (UA 13, 16 ). 2. Die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei den Die b - stählen und dem Raub jeweils als Mitglieder einer (Zweier-) Bande gehandelt, hält – wie die Revision zu Recht vorbringt - rechtlicher Überprüfung nicht stand. - 4 - a) Bereits unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 ff. [Anfragebeschluß]), rechtfertigt das festgestellte Verhalten der Angeklagten nicht die Annahme bandenmäßiger Begehung. Diese setzt - über eine mittäterschaftliche Beg e - hungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemei n - schaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer ang e - legten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Ba n - dentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 – 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 13). Einen solchen ”gefestigten Bandenwillen” hat die Jugendkammer nicht festgestellt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten bei ihren Taten - über ihr individuelles I n - teresse am Erlangen von Beute hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben. b) Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Beg e - hung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat – auch im Hinblick auf den Mitangeklagten Ka. (§ 357 StPO) - den Schuldspruch dahin ab, daß die Angeklagten in den Fällen II 1, 3 bis 10 der Urteilsgründe jeweils des Diebstahls, in den Fällen II 2 und 11 des versuchten Diebstahls und im Fall II 12 des Raubes in Tateinheit mit (gemei n - schaftlich begangener, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. - 5 - Der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 2000, die Mißhandlungen des Geschädigten N. rechtfertigten im Fall II 12 einen Schuldspruch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Treten mit “beschuhten Füßen” (UA 16) kann nur dann als ”Verwenden” eines ”gefährlichen Werkzeugs” im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen werden, wenn die Tritte im Ei n - zelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1999, 616, 617). Dagegen spricht hier, daß die Verletzungen nicht erhe b - lich waren und ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen werden mußte (UA 13). Da ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung zweifelsfreie genauere Feststellungen zu Art und Beschaffenheit der Schuhe, ihres konkreten Einsatzes gegen den Geschädigten N. und zum subjektiven Tatbestand des § 250 StGB getroffen werden können, stellt der Senat den Schuldspruch auf Raub (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) um. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; denn die Angeklagten hätten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 3. Als Folge der Schuldspruchänderung müssen beim Angeklagten K. alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Beim Angekla g - ten Ka. schließt der Senat aus, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Die J u - gendstrafe kann daher bestehenbleiben. 4. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen A n - geklagten K. richtet, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung - 6 - und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267). Meyer-Goßner Kuckein Athing nrn

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