4 StR 464/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 464/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/01 vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eing e - stellt, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in drei Fällen und wegen unterlassener Konkurs- oder Ve r - gleichsantragstellung (II B und C der Gründe des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2001) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten en t - standenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeic h - nete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen "des Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ve r - gleichsantragstellung in drei Fällen" entfällt. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "des Betruges in 20 Fällen in T a - teinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in neun Fällen, des Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ve r - gleichsantragstellung in drei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer G e - - 3 - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er allgemein die Verle t - zung sachlichen Rechts rgt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte des Bankrotts und der unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung fr schuldig befunden worden ist. Insoweit hat das Landgericht versumt, hierfr Einzelstrafen festz u - setzen. Eine Zurckverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen Festsetzung der Einzelstrafen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einze l - strafe, fehlende 1 und 2) erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer des Verfahrens nicht angezeigt. Im brigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Zwar n ö - tigt die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundstzlich zur Aufh e - bung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Ei n - zelstrafe, fehlende 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umstnden schlieût der Senat aber insbesondere mit Blick auf die Anzahl, die Höhe und die Summe der fr die Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen aus, daû die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen wegen Bankrotts - 4 - und unterlassener Konkurs- oder Vegleichsantragstellung die Gesamtstrafe n - bildung zum Nachteil des Angeklagten beeinfluût hat. Tepperwien Maatz Kuckein Soli n-Stojanoviæ Ernemann

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